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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_934/2019  
 
 
Urteil vom 20. November 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug etc.); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. Juli 2019 (SBK.2019.95 / CH / va). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Nach einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Steuerkommission der Gemeinde C.________, den Grossen Rat des Kantons Aargau und das Steueramt des Kantons Aargau wegen Betrugs und weiterer strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Erhöhung des Eigenmietwerts seiner Liegenschaft per 1. Januar 2016 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 9. April 2019 die Nichtanhandnahme. Das Obergericht des Kantons Aargau wies eine dagegen gerichtete Beschwerde am 26. Juli 2019 ab, soweit es darauf eintrat. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. 
 
2.   
Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist allein der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). Von vornherein nicht eingetreten werden kann daher auf die Beschwerde, soweit sich der Beschwerdeführer darin zu anderen Verfahren (z.B. Verfahren vor Steuerkommission und Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau) äussert, er inhaltlich die Nichtanhandnahmeverfügung kritisiert und die Verfahrensführung des fallführenden Oberstaatsanwalts beanstandet, ohne einen hinreichend konkreten Bezug auf das vorinstanzliche Verfahrensdossier und den angefochtenen Entscheid herzustellen. 
 
3.   
In einer Beschwerde an das Bundesgericht ist unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Meinung der beschwerdeführenden Partei gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). 
Der Privatklägerschaft wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Beschwerde zuerkannt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; BGE 141 IV 1 E. 1.1). 
Die Person, die den Strafantrag stellt, ist zur Beschwerde legitimiert, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG). 
 
4.   
Der Beschwerdeführer beruft sich legitimationsweise auf Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 und 6 BGG. Indessen stehen ihm zivilrechtliche Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche gegen die Mitglieder der kommunalen Steuerkommission, des kantonalen Steueramts und des Grossen Rats des Kantons Aargau nicht zu, sondern allenfalls staatshaftungsrechtliche Ansprüche, welche allerdings öffentlich-rechtlicher Natur wären (vgl. § 75 der kantonalen Verfassung vom 25. Juni 1980 [SAR 110.000], § 10 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 24. März 2009 [SAR 150.200]; § 2 des kantonalen Verantwortlichkeitsgesetzes vom 21. Dezember 1939 [SAR 150.100]) und demnach in einem Strafverfahren nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden könnten. Der Beschwerdeführer ist mithin nicht im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen befugt. Da es vorliegend auch nicht um das Strafantragsrecht als solches geht, ist auch Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG nicht anwendbar. Folglich ist mangels Legitimation auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
5.   
Unbekümmert der fehlenden Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind nur Rügen formeller Natur, die von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Nicht zu hören sind Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des angefochtenen Entscheids abzielen (sog. "Star-Praxis"; BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen). 
Nach der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, dass die Nichtanhandnahmeverfügung einzig vom Oberstaatsanwalt B.________ unterzeichnet bzw. erlassen worden ist. Inwiefern dies verfassungs- oder rechtswidrig sein könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer verkennt, dass Anzeigen, die von vornherein aussichtslos sind, nach Art. 310 StPO vom fallführenden Staatsanwalt sofort durch eine Nichtanhandnahmeverfügung erledigt werden. 
Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer die Beschwerdelegitimation ab und tritt auf die Beschwerde nicht ein, soweit er mit seiner Beschwerde auch öffentliche oder private Interessen Dritter wahrnehmen wolle. Inwiefern sie damit Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte, vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Seine an der Sache vorbeigehenden Ausführungen in der Beschwerde genügen den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Die Vorinstanz hält den Anzeigesachverhalt gemäss Strafanzeige vom 2. April 2019 strafrechtlich nicht für relevant. Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Mai 2019 ist sie nicht eingetreten; es gehe um eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands. Dass und inwiefern die Vorinstanz damit gegen Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen zielt das Vorbringen, der Anzeigesachverhalt sei zu Unrecht nicht auf die geltend gemachten Urkundendelikte gemäss Eingabe vom 22. Mai 2019 untersucht worden, auf eine materielle Prüfung der Sache ab, was unzulässig ist. 
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach vor, die Akten unvollständig gewürdigt, den Sachverhalt manipuliert und die ihr eingereichten handfesten Beweise (z.B. zu den reellen Mietpreisen in der Gemeinde C.________) ignoriert zu haben. Er rügt damit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Ob die Vorbringen gerechtfertigt sind oder nicht, könnte nur nach einer unzulässigen Prüfung der Sache beurteilt werden. Im Übrigen müssen sich Gerichte nicht mit sämtlichen Parteistandpunkten befassen; sie können sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Inwiefern die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt haben könnte und dem Beschwerdeführer dadurch eine sachgerechte Anfechtung verunmöglicht worden sein soll, zeigt er in seiner Beschwerde nicht auf. Damit genügt diese auch insoweit den Begründungsanforderungen nicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
Soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien rechtswidrig keine Stellungnahmen eingeholt worden, ist von vornherein nicht ersichtlich, welche Rechte nach Art. 95 BGG verletzt sein könnten. Die geltend gemachten Verstösse gegen das Diskriminierungsverbot und das Gleichbehandlungsgebot zielen auf eine unzulässige Prüfung in der Sache. Dass die Vorinstanz seinen Antrag auf Entschädigung ignoriert haben soll, ist aktenwidrig. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Einholung einer Sicherheitsleistung und ersucht um deren Rückerstattung. Inwiefern die Vorinstanz Art. 383 StPO und Art. 136 StPO verletzt haben könnte, sagt er indessen nicht. Soweit er auf seine "wenigen Mittel" verweist und geltend macht, er hätte angefragt werden müssen, ob er sich eine Sicherheitsleistung leisten könne, zeigt er auch nicht auf, dass er im Verfahren vor Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und sich überdies zur Nichtaussichtslosigkeit einer Zivilklage geäussert hätte (vgl. Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO). Dass und inwiefern sein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege verletzt worden sein soll, legt er nicht rechtsgenügend dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich, zumal sich im Verfahren vor Bundesgericht ergeben hat, dass von Mittellosigkeit keine Rede sein kann (vgl. Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vom 30. Oktober 2019). 
 
6.   
Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen weitschweifigen und teilweise an der Sache vorbeigehenden Vorbringen und Erörterungen des Beschwerdeführers ausdrücklich äussern müsste, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Eine Entschädigung fällt ausser Betracht. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill