Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_29/2020; 4A_31/2020  
 
 
Urteil vom 27. August 2020  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
4A_29/2020 
 
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), (vormals Treuhandanstalt Berlin), 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco Niedermann und Robin Grand, 
 
Klägerin und Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dr. Martin Aebi, 
 
Beklagte und Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
4A_31/2020 
 
Bank A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte Harold Frey und Dr. Martin Aebi, 
 
Beklagte und Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS), (vormals Treuhandanstalt Berlin), 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Marco Niedermann und Robin Grand, 
 
Klägerin und Beschwerdegegnerin, 
 
Gegenstand 
Kontovertrag; Erfüllungsanspruch, 
 
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 3. Dezember 2019 (LB190004-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS, vormals Treuhandanstalt Berlin; Klägerin) war mit der Privatisierung der praktisch vollständig verstaatlichten Wirtschaft der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) betraut.  
Ihre Entstehung geht auf die Zeit zwischen dem Fall der Berliner Mauer und den ersten freien Wahlen zurück. Am 1. März 1990 fasste der Ministerrat der DDR den "Beschluss zur Gründung der Anstalt zur treuhänderischen Verwaltung des Volkseigentums". Damals stand noch nicht fest, was mit den staatlichen Betrieben geschehen sollte. Nach den Wahlen zeichnete sich der Übergang zur Marktwirtschaft nach westeuropäischem Vorbild ab. Am 17. Juni 1990 erliess die Volkskammer der DDR das "Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens (Treuhandgesetz) ". Bis zur Deutschen Wiedervereinigung vom 3. Oktober 1990 war die Treuhandanstalt Berlin eine Anstalt des öffentlichen Rechts der DDR. Mit dem Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland (BRD) und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (Einigungsvertrag) wurde sie in die BRD überführt und ist heute eine bundesunmittelbare öffentlich-rechtliche Anstalt der BRD. 
Ihre umfangreichsten Aufgaben erfüllte die Klägerin zu Beginn der Neunzigerjahre. Heute beschränkt sich ihre Aufgabe auf die wenigen verbliebenen Geschäfte im Zusammenhang mit der Wiedervereinigung Deutschlands. 
Die Bank A.________ AG (Beklagte) mit Sitz in Zürich ist die Rechtsnachfolgerin der Bank B.________ AG. 
 
A.b. Am 1. Juli 1982 eröffnete D.________ bei der Bank B.________ AG namens der E.________-Handelsgesellschaft mbH mit Sitz in Ostberlin ein Bankkonto mit der Stammnummer xxx. Die E.________-Handelsgesellschaft mbH wurde in den Fünfzigerjahren nach dem Recht der DDR gegründet. Die Gesellschaft war im Aussenhandel tätig, insbesondere im Handel mit Österreich. D.________ war Anfang der Neunzigerjahre alleinige Gesellschafterin dieser Gesellschaft. Sie wohnte in Wien und war im Handel mit Staaten des damaligen Ostblocks tätig. Sie soll über ausgezeichnete Kontakte zu ranghohen Funktionären der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) und der Kommunistischen Partei Österreichs (KPÖ) verfügt haben.  
Die E.________-Handelsgesellschaft mbH war im Aussenhandel der DDR tätig, insbesondere im Aussenhandel mit Österreich. Sie gehörte damit zu jenen Unternehmen, die Einnahmen in westlichen Währungen erzielten. Neben Exportgeschäften führte auch die Vertretung westlicher Unternehmen, die Geschäfte mit Unternehmen der DDR tätigen wollten, zu Provisionseinnahmen in frei konvertierbaren Wäh rungen. 
 
A.c. Am 18. März 1990 erfolgte erstmals eine freie Wahl der Volkskammer der DDR. Daraus resultierte, den klaren Mehrheitsverhältnissen entsprechend, eine grosse Regierungskoalition von ideologisch nach Westdeutschland (Bundesrepublik Deutschland und West-Berlin) ausgerichteten und demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen verpflichteten Parteien.  
Das sehr grosse Vermögen der SED bzw. in der Folge der SED-PDS (Partei des Demokratischen Sozialismus) - und in weit geringerem Ausmass das Vermögen der weiteren staatsnahen Parteien und Massenorganisationen - beeinträchtigte die Chancengleichheit der Parteien. Namentlich bei der SED stellte sich wegen der engen Verflechtung mit dem Staat zudem die Frage, inwiefern deren Vermögen dem Staat zusteht und inwiefern es als privates Vermögen den verbliebenen Mitgliedern der SED-PDS zu überlassen war. Sodann war Vermögen aus entschädigungslosen Enteignungen den früher Berechtigten zurückzuerstatten. Das Beanspruchen des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen war auch mit einem praktischen Problem verbunden: Die leitenden Personen innerhalb der SED hatten gegenüber Regierung und Parlament einen Informationsvorsprung, indem sie wussten, wo sich welche Vermögenswerte der Partei befanden. Sie konnten es deshalb beiseiteschaffen, um es dem Zugriff des Staates zu entziehen. Das geschah teils zur persönlichen Bereicherung, teils mit dem Ziel, das Vermögen der Partei zu erhalten. 
Vor diesem Hintergrund beschloss die Volkskammer der DDR am 31. Mai 1990 eine Ergänzung des Parteiengesetzes (PartG DDR) und damit eine Unterstellung des Vermögens der Parteien und der mit ihnen verbundenen Organisationen, juristischen Personen und Massenorganisationen unter treuhänderische Verwaltung. Die beiden Bestimmungen von § 20a und § 20b PartG DDR, die insbesondere eine gesetzliche Verfügungsbeschränkung für betroffene Vermögen enthalten, wurden durch den Einigungsvertrag vom 31. August 1990 Bestandteil des Rechts des vereinigten Deutschlands. 
 
A.d. Die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen der DDR teilte der Klägerin mit Schreiben vom 26. November 1991 mit, die E.________-Handelsgesellschaft mbH falle unter die Regelung des Parteiengesetzes. Die Klägerin stellte am 14. Januar 1992 mit zwei separaten Verfügungen fest, dass das Vermögen der E.________-Handelsgesellschaft mbH und die von D.________ als Alleingesellschafterin ausgeübten Rechte an der E.________-Handelsgesellschaft mbH unter die Regelung des Parteiengesetzes fallen. Nach langwierigen Rechtsstreitigkeiten bestätigte das Oberverwaltungsgericht Berlin in zwei Urteilen vom 23. September 2003 die Anwendbarkeit des Parteiengesetzes. Ein Urteil erging gegen D.________ bezüglich ihrer Rechte an der E.________-Handelsgesellschaft mbH, eines gegen die E.________-Handelsgesellschaft mbH selbst.  
 
A.e. Die Klägerin machte in der Folge geltend, die Bank B.________ AG als Rechtsvorgängerin der Beklagten habe auf Weisung der ursprünglich vertretungsbefugten D.________ Abverfügungen vom Konto Nr. xxx bzw. dazugehörigen Unterkonten von der E.________-Handelsgesellschaft mbH vorgenommen, was gegen die seit dem 1. Juni 1990 in Kraft stehende Verfügungsbeschränkung des deutschen PartG DDR verstossen habe. Da sich die beklagte Bank bezüglich der Legitimation von D.________ nicht auf den guten Glauben berufen könne, sei der Erfüllungsanspruch durch die unberechtigten Verfügungen D.________s nicht untergegangen. Die Klägerin verlangte anstelle der E.________-Handelsgesellschaft mbH von der Beklagten die Erstattung der abgezogenen Geldbeträge samt Verzugszinsen.  
 
B.   
 
B.a. Mit Klage vom 18. August 2014 stellte die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben dem Bezirksgericht Zürich die folgenden Rechtsbegehren:  
 
"Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: 
 
- Fr. 3'989'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf Fr. 6'006'177.88 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- USD 62'020'001.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- EUR 30'510'565.33 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; 
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 9. Januar 2009; 
2. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten." 
Die Beklagte widersetzte sich der Forderung und bestritt unter anderem die Zuständigkeit des Bezirksgerichts. 
 
B.b. Mit Beschluss vom 3. Dezember 2014 wies das Bezirksgericht die Einrede der fehlenden sachlichen Zuständigkeit ab.  
Mit Urteil vom 20. März 2015 wies das Obergericht die von der Beklagten gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 3. Dezember 2014 erhobene Berufung ab und bestätigte den angefochtenen Zwischenentscheid. 
Mit Urteil 4A_242/2015 vom 19. August 2015 wies das Bundesgericht eine von der Beklagten gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 20. März 2015 erhobene Beschwerde ab. 
 
B.c. Mit Urteil vom 7. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Zürich die Klage ab.  
 
B.d. Mit Urteil vom 18. April 2018 wies das Obergericht des Kantons Zürich eine von der Klägerin gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 7. Dezember 2016 erhobene Berufung ab.  
Das Obergericht erwog zwar entgegen dem bezirksgerichtlichen Entscheid, die Beklagte habe der Klägerin die von D.________ veranlassten Abverfügungen seit dem 4. Dezember 1990 grundsätzlich zu ersetzen, dies mit folgenden Beträgen: Fr. 2'663'432.65, USD 48'861'901.88, EUR 30'061'900.-- (entsprechend DM 58'795'934.95) sowie GBP 512.32 - umgerechnet also insgesamt EUR 64'459'931.-- - zuzüglich Verzugszinsen zu 5 % seit 30. Juni 2014. Soweit die Abverfügungen bereits seit dem 1. Juni 1990 und die Verzugszinsen bereits seit dem 3. Oktober 1994 (für GBP: 9. Januar 2009) geltend gemacht werden, sei die Klage abzuweisen: Zum einen sei die Zäsur am 4. Dezember 1990 erfolgt, als D.________ sich knapp DM 19'985'000.-- bar auszahlen liess. Diese Transaktion sei verdächtig gewesen und hätte zu Abklärungen führen müssen; zudem könne sich die Beklagte nicht auf die in den AGB enthaltene Freizeichnungsklausel berufen. Zum anderen sei der Zahlungsbefehl vom 16. September 1994 mit dem Vermerk "Betreibung zur Unterbrechung der Verjährung" keine rechtsgültige Mahnung im Sinne von Art. 102 Abs. 1 OR gewesen, weshalb auch die Pflicht zur Zahlung von Verzugszinsen (Art. 104 Abs. 1 OR) nicht ausgelöst worden sei. Die Verzugszinsen seien ab 30. Juni 2014 geschuldet, nachdem sich die Beklagte gegen den vom Bezirksgericht festgesetzten Beginn des Zinsenlaufs auf den Zeitpunkt der Schlichtungsverhandlung (mangels bekanntem Zeitpunkt der Einreichung des Schlichtungsgesuchs) nicht eigenständig zur Wehr gesetzt habe. 
Trotz grundsätzlicher Pflicht der Beklagten zur Zahlung der aufgeführten Beträge (insgesamt EUR 64'459'931.--) betrachtete das Obergericht die Klageansprüche als unbegründet, indem es erwog, die Klägerin müsse sich einen im Rahmen eines Vergleichs zwischen der Klägerin und D.________ erhaltenen Geldbetrag von rund EUR 106 Mio. auf ihre Forderung gegen die Beklagte anrechnen lassen: Das Obergericht stellte darauf ab, dass D.________ wegen der Abverfügungen vom Konto der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Bank B.________ AG (und bei der Bank F.________ AG) in Dispositivziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 zur Zahlung von Schadenersatz an die Klägerin verpflichtet wurde. Im anschliessend abgeschlossenen Vergleich vom 9. Januar 2009 zwischen der Klägerin und D.________ verpflichtete sich Letztere, den Saldo ihres Bankkontos bei der Bank I.________ (Wert per Datum des Vergleichsschlusses: EUR 106'219'899.80) an die Klägerin übertragen zu lassen. Aufgrund der Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 sei dieser Betrag an die Schuld der beklagten Bank gegenüber der Klägerin (als Prozessstandschafterin der E.________-Handelsgesellschaft mbH) anzurechnen, so dass die Klägerin nichts mehr fordern könne, weil die Zahlung von D.________ im Januar 2009 höher gewesen sei als die Summe der Abverfügungen seit 4. Dezember 1990 nebst Zins zu 5 % seit 30. Juni 2014. Es bleibe demnach bei der Abweisung der Klage, entsprechend sei die Berufung abzuweisen. 
 
B.e. Mit Urteil vom 17. Januar 2019 (Verfahren 4A_302/2018) hiess das Bundesgericht eine von der Klägerin gegen das obergerichtliche Urteil vom 18. April 2018 erhobene Beschwerde teilweise gut, es hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Das Bundesgericht erwog, das Obergericht habe den Erfüllungsanspruch der Klägerin für die von D.________ vorgenommenen Abverfügungen zu Unrecht erst ab dem 4. Dezember 1990 zugelassen; diese seien grundsätzlich ab dem 11. Juni 1990 zu ersetzen (E. 2.5). Zudem seien die Verzugszinsen zu Unrecht erst seit dem 30. Juni 2014 anstatt - wie in der Klage geltend gemacht - seit dem 3. Oktober 1994 (Datum der Zustellung des Zahlungsbefehls) zugesprochen worden (E. 3). Schliesslich erwog das Bundesgericht, mit der Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. an die BvS sei nach der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 nicht - im Sinne einer Erfüllung durch einen Dritten - die vertragliche Leistungspflicht der Bank B.________ AG (bzw. der Beklagten als ihrer Rechtsnachfolgerin) gegenüber der BvS erfüllt worden, weshalb die auf Art. 68 OR gestützte Begründung des Obergerichts für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht standhalte. Ob allenfalls andere Gründe zum Untergang des eingeklagten Anspruchs der Klägerin geführt haben bzw. eine Anrechnung rechtfertigen, wie von der Beklagten geltend gemacht, hatte das Obergericht nicht beurteilt; es hatte etwa ungeprüft gelassen, ob zwischen den strittigen Forderungen Anspruchskonkurrenz in dem Sinne bestand, dass die vergleichsweise Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. an die BvS gegebenenfalls (ganz oder teilweise) zum Erlöschen des vertraglichen Anspruchs der BvS gegenüber der Beklagten führte (vgl. Art. 147 Abs. 1 OR), oder ob eine Anrechnung nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geboten wäre, wie die Beklagte geltend machte. Da die tatsächlichen Feststellungen fehlten, um dies zu beurteilen, wies das Bundesgericht die Sache auch zur Beurteilung dieser Frage an das Obergericht zurück (E. 4.2).  
 
B.f. Nach der erfolgten Rückweisung reichten die Beklagte und die Klägerin dem Obergericht am 7. März 2019 bzw. am 13. März 2019 ihre Stellungnahmen ein.  
Am 30. Oktober 2019 fand eine mündliche Verhandlung statt. 
Mit Urteil vom 3. Dezember 2019 hob das Obergericht des Kantons Zürich das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 7. Dezember 2016 in teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin auf, es hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte zur Zahlung folgender Beträge an die Klägerin: 
 
- Fr. 3'639'695.75 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; 
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; 
- EUR 30'449'191.90 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009; 
- GBP 512.30 nebst Zins zu 5 % p.a. seit dem 10. Januar 2009. 
Im darüber hinausgehenden Umfang wies das Obergericht die Klage ab. Es erwog, der Klägerin stehe ein vertraglicher Erfüllungsanspruch (Kapitalforderung) in Höhe der aufgeführten Beträge zu, zuzüglich Verzugszinsen von 5 % seit dem 10. Januar 2009. Soweit die Klägerin jedoch Verzugszinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordere, sei ihre Klage unbegründet, weil dieses Zinsinteresse mit der Vergleichszahlung D.________s von rund EUR 106 Mio. vollumfänglich abgegolten sei, da diese auf die eingeklagte Zinsschuld anzurechnen sei. Gegenforderungen, welche die Beklagte gegenüber der Klägerin zur Verrechnung bringen könnte, bestünden nicht. Ausserdem seien die zugesprochenen Beträge kleiner als jene, auf welche die Klägerin ihre Klage im Rahmen der Dispositionsmaxime freiwillig beschränkt habe, weshalb diese Klagebeschränkung nicht zum Tragen komme. 
Das Obergericht führte zur Begründung aus, zwischen dem vertraglichen Primäranspruch der Klägerin (bzw. der E.________-Handelsgesellschaft mbH) gegenüber der Beklagten auf Auszahlung ihres Guthabens aus dem betreffenden Kontoverhältnis und dem - durch Urteil des Bezirksgericht Zürich vom 25. Juni 2008 rechtskräftig zugesprochenen - deliktsrechtlichen Anspruch (bzw. den mehreren Ansprüchen) der Klägerin gegenüber D.________ auf Ersatz der ungerechtfertigten Abverfügungen bestehe aufgrund einer analogen Anwendung von Art. 51 OR unechte Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz, dies jedoch beschränkt auf den Umfang, in dem diese Ansprüche tatsächlich dasselbe Leistungsinteresse (d.h. dieselben Abverfügungen) betreffen. Dies gelte auch mit Bezug auf die jeweiligen Zinsansprüche, die auf diesen Kapitalforderungen erwachsen sind und bezüglich der Frage der Solidarität - als Nebenrechte - den jeweiligen Kapitalforderungen folgten. Soweit D.________ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. also auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse geleistet habe (Kapital und/oder Zinsen), habe dies nach Art. 147 Abs. 1 OR Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten (Kapital und/oder Zinsen) zur Folge. Im Sinne einer Alternativbegründung erwog das Obergericht, eine Anrechenbarkeit der Zahlung D.________s auf die hier eingeklagten Ansprüche (Kapital und Zinsen) sei auch aufgrund des haftpflichtrechtlichen Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbots sowie gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot zu bejahen. Ausserdem habe sich die Klägerin die von D.________ erhältlich gemachten Beträge - soweit diese tatsächlich und mit hinreichendem Bezug auf die hier in Frage stehenden Abverfügungen geleistet wurden (Kapital und/oder Zins) - nicht nur aufgrund einer von Gesetzes wegen bestehenden Anspruchskonkurrenz anrechnen zu lassen, sondern auch aufgrund einer entsprechenden (durch Lückenfüllung ermittelten) Vereinbarung im Kontovertrag mit der Beklagten. 
Für die Frage, ob und inwieweit die Zahlung D.________s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin aufgrund des dargelegten Konkurrenzverhältnisses nicht nur (teilweise) Tilgung ihrer eigenen Schuld bewirkt habe, sondern auch jener der Beklagten, sei entscheidend, inwieweit D.________ damit das hier streitgegenständliche Leistungsinteresse (Kapital und/oder Zinsen) befriedigt habe. Hierfür sei letztlich das interne (Anrechnungs-) Verhältnis zwischen der Klägerin und D.________ massgebend; dies gelte sowohl mit Bezug auf eine Tilgungswirkung nach Art. 147 Abs. 1 OR wie auch hinsichtlich einer Anrechnung aufgrund des Bereicherungs- bzw. des Rechtsmissbrauchsverbots sowie aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung im Kontovertrag zwischen der Klägerin und der Beklagten. 
Im Zeitpunkt der Zahlung habe D.________ unter anderem eine durch Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 titulierte Kapitalschuld gegenüber der Klägerin in Höhe von Fr. 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 wegen Abverfügungen von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und bei der heutigen Bank F.________ AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 gehabt. Dogmatisch handle es sich hierbei - obschon in einer einzigen Dispositivziffer zusammengefasst - um mindestens zwei (oder mehr) selbständige Forderungen der Klägerin, wovon wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und wenigstens eine aufgrund der Abverfügungen bei der heutigen Bank F.________ AG bestanden habe. Mit Bezug auf diese Abverfügungen habe zudem eine (bzw. zwei oder mehr separate) Zinsschuld (en) von 5 % auf diesen Beträgen seit dem 1. Juli 1992 und von (kapitalisiert) Fr. 839'362.--, USD 8'391'023.-- und EUR 870'774.-- für die Zeit zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 be standen. Dieses Urteil sei mit Rückzug einer dagegen erhobenen Berufung rechtskräftig geworden. Die Vereinbarung zwischen der Klägerin und D.________ vom 9. Januar 2009 habe zudem weder eine Novation der durch Urteil titulierten Forderungen der Klägerin zur Folge gehabt noch sei damit ein (teilweiser) Schulderlass verbunden gewesen; vielmehr seien diese Forderungen materiell bestehen geblieben, wobei sich die Klägerin aber - unter der Bedingung der Überweisung des Schlusssaldos des verarrestierten Bank I.________-Kontos D.________s von rund EUR 106 Mio. an die Klägerin gemäss Ziffer 3 der Vereinbarung - verpflichtet habe, endgültig von weiteren prozessualen Schritten und Vollstreckungsmassnahmen abzusehen. 
Die in der Vergleichsvereinbarung vorgesehene Zahlung von EUR 106'219'899.78 habe D.________ der Klägerin unbestrittenermassen am 9. Januar 2009 geleistet. Es frage sich indessen, auf welche der (Kapital- bzw. Zins-) Schulden D.________s diese Zahlung in welchem Umfang anzurechnen gewesen sei. D.________ und die Klägerin seien in ihrer Vereinbarung vom 9. Januar 2009 übereingekommen, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. "auf die Forderung der [Klägerin] gegen Frau D.________ gemäss Betreibung Nr. www (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) in Prosequierung des Arrestes Nr. zzz vom 5. Oktober 1992 angerechnet" werden solle. In der betreffenden Betreibung habe die Klägerin Frau D.________ für eine Kapitalforderung von insgesamt (umgerechnet) Fr. 171'155'713.20, zuzüglich Zinsen zu 5 % auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 1992 und kapitalisierte Verzugszinsen von Fr. 18'317'774.10 (für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis am 30. Juni 1992) betrieben; im Zahlungsbefehl ebenfalls erwähnt seien "Arrestkosten" von Fr. 982.50 und "Kosten für diesen Zahlungsbefehl" von Fr. 306.--. Im erwähnten Arrestbefehl seien dieselben Forderungen bezeichnet; zudem finde sich ein Hinweis auf "Kosten". 
Es sei unbestritten, so die Vorinstanz weiter, dass die im Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 und im Arrestbefehl vom 1. Oktober 1992 bezeichneten Kapital- und Zinsforderungen jene Ansprüche betroffen hätten, welche die Klägerin von D.________ für die Abverfügungen von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Beklagten und bei der Bank F.________ AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 gefordert und welche das Bezirksgericht Zürich der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2008 in Dispositivziffer 1 zugesprochen habe. In seinem Rückweisungsentscheid 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2 habe das Bundesgericht (bindend) festgehalten, dass - wie bereits im Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 8.3.1 erkannt worden sei - in der Vereinbarung zwischen D.________ und der Klägerin (insbesondere in Ziffer 3 Absatz 2 i.V.m. act. 4/17 [Zahlungsbefehl] und act. 4/18 [Arrestbefehl]) eine Erklärung D.________s zu sehen sei, sie wolle ihre (eigene) mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 (Dispositivziffer 1) rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht aus den rechtswidrigen Bezügen von den Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen Bank F.________ AG (teilweise) tilgen. Dies sei als Erklärung im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OR zu verstehen, weshalb die Zahlung auf diese Forderung (en) anzurechnen sei, während die mit Dispositivziffer 2 des erwähnten bezirksgerichtlichen Urteils titulierte Schadenersatzpflicht aufgrund von Abverfügungen bei der heutigen Bank H.________ AG nicht berührt werden sollte. 
Damit stehe fest, dass die Zahlung D.________s aufgrund ihrer Erklärung nach Art. 86 Abs. 1 OR auf den Forderungskomplex "B.________ /F.________" gemäss Dispositivziffer 1 des bezirksgerichtlichen Urteils anzurechnen sei und nicht auf den Forderungs komplex "Bank H.________ AG" gemäss Dispositivziffer 2 dieses Urteils. Diese Anrechnungserklärung betreffe das (bildlich gesprochen: horizontale) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden "Forderungskomplexen", jeweils bestehend aus Kapital, Zinsen und Kosten. Damit sei jedoch noch nichts darüber gesagt, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung D.________s innerhalb des erwähnten Forderungskomplexes auf das Kapital, die Zinsen und/oder die Kosten anzurechnen sei. Ebenfalls nicht geklärt sei, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung jeweils auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-) Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und/oder auf (Kapital-, Zins- oder Kosten-) Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten bei der heutigen Bank F.________ AG anzurechnen sei. 
Entgegen der Ansicht der Klägerin könne ihre Vereinbarung mit D.________ vom 9. Januar 2009 in objektiver Auslegung nur dahingehend verstanden werden, dass die Parteien mit Ziffer 3 Absatz 2 (in Verbindung mit dem Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 [act. 4/17] und dem Arrestbefehl vom 1. Oktober 1992 [act. 4/18]) nicht bloss die Anrechnung im (horizontalen) Verhältnis zwischen den verschiedenen in Frage stehenden Forderungskomplexen regeln wollten (Anrechnung auf Forderungen im Zusammenhang mit Abverfügungen von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der heutigen Bank F.________ AG, nicht aber auf Forderungen aufgrund von Abverfügungen von Konten bei der heutigen Bank H.________ AG; vgl. Art. 86 OR), sondern dass damit auch - in Abweichung zur Regelung in Art. 85 Abs. 1 OR - die Anrechnung innerhalb des betreffenden Forderungskomplexes auf das Kapital und die Zinsen beschränkt werden sollte, dies unter Ausschluss der Rechtsverfolgungskosten (allenfalls abgesehen von Betreibungskosten). So würden nämlich die von der Klägerin geltend gemachten Prozesskosten aus Verfahren in Deutschland und der Schweiz weder im Zahlungsbefehl noch im Arrestbefehl erwähnt. Zwar würden im Arrestbefehl auch "Kosten" genannt, damit seien aber offenkundig bloss die Betreibungskosten gemeint gewesen, ebenso wie auch der Zahlungsbefehl nur auf solche verweise. Abgesehen vom Wortlaut von Ziffer 3 Abs. 2 der Vereinbarung, wo explizit eine Anrechnung auf jene Forderungen vorgesehen sei, die Gegenstand der fraglichen Betreibung bzw. des fraglichen Arrestes gewesen seien, stehe ein solches Verständnis auch im Einklang mit den übrigen Bestimmungen des Vergleichs. So habe die Klägerin in Ziffern 2, 6 und 7 der Vereinbarung auf Prozesskosten im Zusammenhang mit dem angehobenen Berufungsverfahren und gewissen Verfahren in Deutschland und Österreich verzichtet. Ob daraus (oder aus den sonstigen Vertragsbestimmungen) ein weitergehender materieller Verzicht auf Rechtsverfolgungskosten generell abzuleiten sei, wie dies die Beklagte geltend mache, könne offenbleiben. Jedenfalls aber entspreche eine Vereinbarung, wonach die (Teil-) Zahlung vorab auf die Zinsen und das Kapital anzurechnen sei, nicht aber auf Rechtsverfolgungskosten, den im Vergleich zum Ausdruck gebrachten Interessen der Parteien. Ferner komme hinzu, dass namentlich die Prozesskosten aus dem Verfahren vor dem Bezirksgerichts Zürich (Dispositivziffern 5-8) nicht nur den Forderungskomplex "B.________/ F.________" betroffen habe, sondern in ganz erheblichem (ja sogar überwiegendem) Masse auch den Forderungskomplex "Bank H.________ AG", der aber von der Tilgung gerade ausgenommen werden sollte. Auch deshalb scheine es nachvollziehbar und sachgerecht, die Anrechnung auf das Kapital und die Zinsen zu beschränken. Ein tatsächlicher Parteiwille, der von einer solchen objektiven Auslegung abweichen würde, sei nicht substanziiert behauptet worden. Dementsprechend bleibe es bei einem normativ verstandenen (mutmasslichen) Parteiwillen, wonach die Zahlung D.________s von rund EUR 106 Mio. vorab auf die Zinsen und das Kapital aus dem Forderungskomplex "B.________/F.________" anzurechnen sei. 
Darüber, in welcher Reihenfolge bzw. in welchem Verhältnis die Zahlung innerhalb dieses Forderungskomplexes aber auf das Kapital und/oder die Zinsen angerechnet werden solle, gebe die - objektiv ausgelegte - Vereinbarung entgegen der Auffassung der Beklagten keinen Aufschluss. In Ziffer 2 Abs. 2 des Vergleichs werde lediglich auf den erwähnten Zahlungs- bzw. Arrestbefehl verwiesen, der die Kapital- und die Zinsforderung (en) gleichermassen bezeichne. Auch sonst lasse sich der Vereinbarung oder den Umständen nichts entnehmen, was auf einen Willen der Parteien schliessen lassen würde, die Zahlung vorab auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen. Demzufolge müsse für die Anrechnungsordnung, soweit sie das vertraglich nicht geregelte Verhältnis zwischen Kapital und Zinsen betreffe, die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR zur Anwendung kommen, wonach eine Anrechnung auf die Zinsforderung vorgehe. In Kombination mit der vertraglichen Vereinbarung in Ziffer 3 Absatz 2 (Anrechnung auf Kapital und Zinsen aus dem Forderungskomplex "B.________/F.________") ergebe sich somit, dass die Zahlung D.________s von rund EUR 106 Mio. in erster Linie auf die Zinsen, in zweiter Linie auf das Kapital und erst in dritter Linie auf die Kosten (soweit materiell nicht darauf verzichtet wurde) anzurechnen sei. Die Zinsen aus dem Forderungskomplex "B.________/F.________" hätten im Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betragen. Auch wenn die Beklagte nicht beziffert habe, wieviel von diesen rund EUR 91 Mio. im Einzelnen mit Bezug auf Zinsen für Abverfügungen geleistet wurde, die D.________ bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im hier fraglichen Zeitraum) getätigt habe - nur in diesem Umfang könne die Zahlung Tilgung der eingeklagten (Zins-) Schulden der Beklagten bewirken -, so stehe dennoch logisch zwingend fest, dass damit das gesamte hier eingeklagte Zinsinteresse bis zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) befriedigt worden sei. Dies folge zum einen aus der unbestrittenen Tatsache, dass das auf den Gesamtkomplex "B.________/F.________" entfallende Zinsinteresse (für die Zeit ab dem 1. Januar 1989), auf das die Zahlung primär geleistet worden sei, das hier eingeklagte Zinsinteresse (für bis zum 9. Januar 2009 erlaufene Zinsen) vollumfänglich mitumfasst habe, und zum anderen daraus, dass dieses grössere Zinsinteresse mit der Vergleichszahlung vollständig getilgt worden sei. 
Der Restbetrag der Vergleichszahlung D.________s von rund EUR 15 Mio. sei in nächster Linie auf die Kapitalforderungen der Klägerin gegenüber D.________ aus dem Gesamtkomplex "B.________/ F.________" anzurechnen. Dabei habe nach Art. 87 Abs. 1 OR grundsätzlich eine verhältnismässige Anrechnung an die Forderungen der Klägerin gegenüber D.________ aus Abverfügungen bei der Beklagten einerseits und solche bei der Bank F.________ AG andererseits zu erfolgen. Auf Grundlage des prozessual korrekt eingebrachten Tatsachenfundaments lasse sich jedoch nicht eruieren, wieviel vom verbleibenden Restbetrag von rund EUR 15 Mio. auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse (Kapitalforderung der Klägerin wegen rechtswidriger Bezüge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juni bzw. dem 11. Juni 1990) entfallen sei. Es sei nach nach Art. 8 ZGB an der Beklagten gewesen, die entsprechenden rechtsaufhebenden Tatsachen zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Demzufolge könne von den verbleibenden rund EUR 15 Mio. nichts auf das hier eingeklagte Kapitalinteresse der Klägerin angerechnet werden 
Damit ergebe sich, dass die Klage unbegründet sei, soweit die Klägerin von der Beklagten Zinsen für die Zeit zwischen dem 3. Oktober 1994 und dem 9. Januar 2009 fordere; dieses Zinsinteresse sei bereits mit der Zahlung D.________s vollumfänglich getilgt worden. Demgegenüber sei die (Rest-) Zahlung D.________s nicht - auch nicht teilweise - auf das streitgegenständliche Kapitalinteresse der Klägerin gegenüber der Beklagten anzurechnen. Weil das Kapital nicht getilgt worden sei und weil der Verzug diesbezüglich auch nach der Zahlung D.________s fortbestanden habe, sei der Klägerin ab diesem Zeitpunkt auf dem vertraglichen Erfüllungsanspruch in Höhe von Fr. 3'639'695.75, USD 61'540'696.15, EUR 30'449'191.90 sowie GBP 512.30 zudem ein neuer (mit der Zahlung nicht getilgter) Verzugszinsanspruch zu 5 % seit dem 10. Januar 2009 erwachsen. Diese Beträge seien (aufgezinst) geringer als jene (aufgezinsten) Beträge, auf welche die Klägerin ihre Leistungsbegehren "freiwillig" beschränkt habe, weshalb diese (bedingte) Klagebeschränkung hier nicht zum Tragen komme. Schliesslich verneinte das Obergericht Gegenforderungen der Beklagten, die sie gegenüber der Klägerin zur Ver rechnung bringen könnte, so aus echter und unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) sowie aus Eingriffs- und Leistungskondiktion (Art. 62 ff. OR). 
 
C.  
Beide Parteien haben gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. 
Die Klägerin beantragt im Verfahren 4A_29/2020, es sei das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zur Zahlung der folgenden Beträge zu verpflichten: 
 
- CHF 3'639'695.75 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf CHF 6'006'177.88 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- USD 61'540'696.15 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf USD 86'883'082.92 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009, solange dieser Betrag aufgezinst auf den Urteilstag kleiner ist; 
- EUR 30'449'191.91 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 3. Oktober 1994; beschränkt jedoch auf die Summe von (i) EUR 33'608'293.80 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009 und (ii) EUR 6'505'048.49, solange diese Beträge (i und ii; der Betrag von EUR 33'608'293.80 aufgezinst auf den Urteilstag) kleiner sind; 
- GBP 512.32 nebst Zins zu 5% p.a. seit dem 9. Januar 2009." 
 
Die Beklagte beantragt im Verfahren 4A_31/2020, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 3. Dezember 2019 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Beklagte schliesst in ihrer Antwort zur Beschwerde der Klägerin auf deren Abweisung, soweit darauf einzutreten sei. Die Klägerin beantragt ihrerseits die Abweisung der Beschwerde der Beklagten. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassungen verzichtet. 
Im Verfahren 4A_29/2020 haben die Parteien repliziert und dupliziert. Im Verfahren 4A_31/2020 hat die Beklagte dem Bundesgericht eine Replik eingereicht, während die Klägerin auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Wenn - wie hier - an den Verfahren dieselben Parteien beteiligt sind und den Beschwerden der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt, behandelt das Bundesgericht die verschiedenen Eingaben in der Regel in einem einzigen Urteil. Es rechtfertigt sich daher unter den gegebenen Umständen, die beiden Beschwerdeverfahren 4A_29/2020 und 4A_31/2020 zu vereinigen. 
 
2.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1). 
 
2.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in einer Zivilsache (Art. 72 BGG) als Rechtsmittelinstanz entschieden hat (Art. 75 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist - unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) - auf die Beschwerden einzutreten.  
 
2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f., 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).  
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2 S. 89, 115 E. 2 S. 116). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Kommt es zu einem zweiten Schriftenwechsel, darf die beschwerdeführende Partei die Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2).  
Soweit die Parteien in ihrer jeweiligen Replik darüber hinausgehen, können ihre Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
2.5. Nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sind sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wurde, gebunden. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien - abgesehen von allenfalls zulässigen Noven - verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3; 135 III 334 E. 2 mit Hinweisen).  
 
Beschwerde der Klägerin (4A_29/2020) 
 
3.  
Die Klägerin wirft der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Anrechnung der von D.________ erhaltenen Zahlung über EUR 106 Mio. in verschiedener Hinsicht eine Verletzung von Bundesrecht vor und stellt sich auf den Standpunkt, die Zahlung D.________s sei in erster Linie auf die Verfahrenskosten anzurechnen. 
 
3.1. Die Klägerin bringt vor, der mit D.________ abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 lasse sich entgegen dem angefochtenen Entscheid kein vertraglicher Ausschluss der Anrechnung auf die Kosten entnehmen.  
Sie bezeichnet die vorinstanzliche Auffassung als unhaltbar, wonach durch Ziffer 3 Abs. 2 der Vergleichsvereinbarung die Zahlung D.________s innerhalb des Forderungskomplexes "B.________/ F.________" - in Abweichung zur Regelung in Art. 85 Abs. 1 OR - unter Ausschluss der Rechtsverfolgungskosten lediglich auf das Kapital und die Zinsen beschränkt werden sollte. Dies widerspreche zudem der verbindlichen Feststellung des Bundesgerichts im Rückweisungsentscheid (Urteil 4A_302/2018, a.a.O., E. 4.2), dass mit der Bezahlung von EUR 106 Mio. "ausdrücklich (Schadenersatz-) Ansprüche der BvS gegenüber D.________ getilgt" worden seien und keine Willenserklärung der Klägerin zu erblicken sei, sich "bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten". Die vorinstanzlichen Erwägungen stünden zudem im Widerspruch zu Feststellungen an anderer Stelle des angefochtenen Entscheids, dass die Vergleichsvereinbarung gerade nicht als (teilweiser) Schulderlass zugunsten D.________s verstanden werden könne. Eine Vereinbarung zwischen D.________ und der Klägerin, wonach die Anrechnung der (Teil-) Zahlung D.________s - in Abweichung zur Regelung in Art. 85 Abs. 1 OR - unter Ausschluss der Rechtsverfolgungskosten auf das Kapital und die Zinsen beschränkt werden sollte, bestehe entgegen dem angefochtenen Entscheid nicht. Die Vorinstanz habe die Vergleichsvereinbarung in verschiedener Hinsicht unzutreffend ausgelegt; indem sie eine abweichende Parteivereinbarung von D.________ und der Klägerin angenommen habe, sei ihr eine Verletzung von Art. 1 und Art. 18 OR sowie Art. 2 ZGB vorzuwerfen. 
 
3.2. Den Vorbringen der Klägerin kann nicht gefolgt werden. Zunächst sind ihre Zitate aus dem Rückweisungsentscheid irreführend. Das Bundesgericht hat an der entsprechenden Stelle (E. 4.2) Folgendes ausgeführt:  
 
"Nach Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung wurden mit dieser Zahlung ausdrücklich (Schadenersatz-) Ansprüche der BvS gegenüber D.________ getilgt; dass damit die Schuld eines Dritten - d.h. der Bank B.________ AG - erfüllt werden sollte (vgl. Art. 68 OR), ergibt sich aus objektivierter Sicht nicht aus den Parteierklärungen. 
 
Wurde mit der Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. an die BvS nicht die vertragliche Leistungspflicht der Bank B.________ AG (bzw. der [Beklagten] als ihrer Rechtsnachfolgerin) gegenüber der BvS erfüllt, hält die auf Art. 68 OR gestützte Begründung der Vorinstanz für die angebliche Tilgungswirkung vor Bundesrecht nicht stand. Inwiefern in der zwischen der BvS und D.________ abgeschlossenen Vergleichsvereinbarung eine an die [Beklagte] gerichtete Willenserklärung der [Klägerin] zu erblicken wäre, bestimmte Beträge anrechnen zu lassen oder auf solche zu verzichten, vermag nicht einzuleuchten. Entgegen dem angefochtenen Entscheid lassen sich daraus keine Ansprüche der [Beklagten] gegenüber der [Klägerin] ableiten." 
 
Entgegen der Ansicht der Klägerin stehen diese Erwägungen der vorinstanzlichen Auslegung, wonach die Parteien der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 - also die Klägerin und D.________ - in ihrem Verhältnis eine Anrechnung der Zahlung auf bestimmte Forderungen ausschlossen, nicht entgegen. Das Bundesgericht brachte damit einzig zum Ausdruck, dass mit der Zahlung über EUR 106 Mio. nach der Vergleichsvereinbarung Ansprüche der Klägerin gegenüber D.________ - und nicht etwa gegenüber Dritten - erfüllt wurden. Ebenso wenig ist ein Widerspruch der Vorinstanz zu ihren eigenen Feststellungen an anderer Stelle des angefochtenen Urteils auszumachen, wonach die Vergleichsvereinbarung gerade nicht als (teilweiser) Schulderlass zugunsten D.________s verstanden werden könne: Mit der von der Vorinstanz angenommenen vertraglichen Einschränkung hinsichtlich des Gegenstands der Anrechnung bejahte die Vorinstanz nicht etwa einen Untergang der Forderung durch (teilweisen) Schulderlass; vielmehr ging es dabei um eine Tilgungswirkung infolge Erfüllung. 
Die Beklagte weist ausserdem zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht in der von der Klägerin ins Feld geführten Erwägung im Rückweisungsentscheid auch Folgendes festhielt: 
 
"In Bezug auf die Auslegung der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 zwischen der BvS und D.________ ergibt sich aus Ziffer 3 ausdrücklich, dass mit der vereinbarten Zahlung von den mehreren Schulden D.________s gegenüber der BvS zunächst diejenige gemäss Betreibung Nr. www - d.h. die Schadenersatzpflicht aus den Abverfügungen bei der Bank B.________ AG (und der Bank F.________ AG) - erfüllt werden solle. Weitere zu tilgende Schulden D.________s - geschweige denn solche Dritter - gegenüber der BvS werden nicht aufgeführt." 
 
Die Anrechnung war demnach auf die Forderung der Klägerin gemäss Betreibung Nr. www (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) beschränkt. D.________ hatte gestützt auf die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 erklärt, mit der Zahlung von EUR 106 Mio. ihre mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 rechtskräftig beurteilte Schadenersatzpflicht gegenüber der Klägerin tilgen zu wollen (Urteil 4A_302/2018, a.a.O., E. 4.2). Nach den Feststellungen im angefochtenen Entscheid war unbestritten, dass die im Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992 und im Arrestbefehl vom 1. Oktober 1992 bezeichneten Kapital- und Zinsforderungen jene Ansprüche betrafen, welche die Klägerin von D.________ für Abverfügungen bei der Beklagten und bei der Bank F.________ AG zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 gefordert und die das Bezirksgericht Zürich der Klägerin mit Urteil vom 25. Juni 2008 in Dispositivziffer 1 zugesprochen hatte. Dass darin auch Rechtsverfolgungskosten aus Verfahren in Deutschland oder der Schweiz enthalten gewesen wären, wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt. Die Klägerin vermag auch den Hinweis im angefochtenen Entscheid nicht zu entkräften, wonach im Zahlungs- wie auch im Arrestbefehl einzig Betreibungskosten erwähnt worden sind, sondern räumt selber ein, dass darin lediglich von "Arrestkosten" von Fr. 982.50 und von "Kosten für diesen Zahlungsbefehl" von Fr. 306.-- die Rede ist. Entgegen dem, was sie anzunehmen scheint, geht es bei der von der Vorinstanz ausgelegten Ziffer 3 der Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 auch nicht etwa um einen Verzicht auf Rechtsverfolgungskosten, sondern lediglich darum, auf welche individualisierte Forderung der Klägerin die Zahlung D.________s nach dem vertraglichen Hinweis in Ziffer 3 ("Die Zahlung wird auf die Forderung der BvS gegen D.________ gemäss Betreibung Nr. www [Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992] in Prosequierung des Arrestes Nr. zzz vom 5. Oktober 1992 angerechnet") anzurechnen ist. 
Da es damit einzig um die Auslegung der Vergleichsvereinbarung hinsichtlich der Anrechnung der Vergleichszahlung geht, ist auch nicht massgebend, welche Kostenerstattungsansprüche die Klägerin unmittelbar gestützt auf Dispositivziffer 3 des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 hätte vollstrecken können. Weshalb eine Anrechnung über die im Zahlungsbefehl aufgeführten Kapital- und Zinsforderungen aus den unrechtmässigen Abverfügungen D.________s auf Konten bei der Beklagten und der Bank F.________ AG hinaus auch auf Kostenerstattungsansprüche aus Verfahren in Deutschland und der Schweiz im Gesamtbetrag von EUR 21.4 Mio. hätte erfolgen sollen, wie die Klägerin geltend macht, obwohl solche in der Vergleichsvereinbarung unbestrittenermassen mit keinem Wort erwähnt sind, vermag nicht einzuleuchten. Im Gegenteil wäre von anwaltlich vertretenen Parteien zu erwarten gewesen, dass sie eine Anrechenbarkeit solcher Ansprüche in der Vergleichsvereinbarung eigens aufgeführt hätten; dies gilt umso mehr für angebliche Kostenerstattungsansprüche aus deutschen Verwaltungsverfahren, die nicht einmal Gegenstand des bezirksgerichtlichen Verfahrens waren. Die Vorinstanz hat im Rahmen ihrer Vertragsauslegung zudem die übrigen Bestimmungen des Vergleichs (Ziffern 2, 6 und 7) mitberücksichtigt, in denen die Klägerin auf Prozesskosten im Zusammenhang mit verschiedenen Verfahren in der Schweiz, Deutschland und Österreich ganz verzichtete. Darin ist keine Verletzung von Bundesrecht zu erblicken. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde zu den Interessen der Parteien sind im Übrigen rein appellatorisch. 
Die Klägerin vermag insgesamt nicht aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Erwägung zur nicht gegebenen Anrechenbarkeit der Verfahrenskosten die massgebenden Grundsätze der Vertragsauslegung nach dem Vertrauensprinzip (Art. 2 ZGB) missachtet hätte. Ebenso wenig ist eine Verletzung von Art. 1 und Art. 18 OR ersichtlich. 
 
3.3. Waren die von der Klägerin ins Feld geführten Kosten aus deutschen Verwaltungsverfahren im Betrag von EUR 15'333'859.39 nicht von der in Ziffer 3 des Vergleichs vereinbarten Anrechnung erfasst, fällt eine Anrechnung der erfolgten Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. auf diese Kosten ausser Betracht. Damit sind die von der Klägerin im Rahmen ihrer Sachverhaltsrüge vorgebrachten Sachverhaltselemente zu Ursprung und Höhe der Kosten aus den verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Deutschland entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht rechtserheblich. Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt in Bezug auf diese Kosten offensichtlich unvollständig festgestellt, ist unbegründet.  
Ergibt sich, dass die Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. nicht auf behauptete Kostenerstattungsansprüche der Klägerin von insgesamt EUR 21'420.769.39 anzurechnen ist, wie in der Beschwerde behauptet, so stösst auch das Vorbringen der Klägerin ins Leere, nach Anrechnung auf die Kosten und die Zinsen verbleibe eine ungedeckte Zinsschuld von EUR 6.5 Mio. Entgegen ihrer Ansicht ist die vorinstanzliche Erwägung nicht zu beanstanden, wonach angesichts der Zahlung von rund EUR 106 Mio. und der Zinsen aus dem Forderungskomplex "B.________/F.________" von rund EUR 91 Mio. im Zeitpunkt der Zahlung feststehe, dass die entsprechende Zinsforderung gänzlich befriedigt worden sei. Trifft entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht zu, dass (aufgrund der angeblich vorab anzurechnenden Rechtsverfolgungskosten) die Zinsschuld D.________s von rund EUR 91 Mio. lediglich teilweise getilgt worden sei, dringt die Klägerin auch mit ihren weiteren auf diese unzutreffende Grundlage gestützten Vorbringen nicht durch. 
Der Auffassung der Klägerin kann insgesamt nicht gefolgt werden, wonach die Berücksichtigung der Rechtsverfolgungskosten im Rahmen der Vergleichszahlung D.________s dazu führe, dass sich die Zinsschuld der Beklagten gegenüber der Klägerin nicht vermindern konnte, weshalb der eingeklagte Erfüllungsanspruch vollumfängling und inklusive Zins seit dem 3. Oktober 1994 gutzuheissen sei. 
 
4.  
Die Klägerin rügt weiter, die Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. habe mangels gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage nicht zu einer Tilgung des Zinsanspruchs gegen die Beklagte geführt. Die Vorinstanz habe mit ihrer gegenteiligen Beurteilung Art. 51 Abs. 1, Art. 143 Abs. 2 und Art. 147 Abs. 1 OR verletzt. 
 
4.1. Die Vorinstanz erwog zur Frage der (unechten) Solidarität nach Art. 51 OR, der Anwendungsbereich dieser Bestimmung sei denkbar weit; die Rechtsprechung habe sie verschiedentlich - teils durch Auslegung (Analogieschluss), teils durch Lückenfüllung - auf vom Wortlaut nicht erfasste Fälle ausgedehnt. Zunächst sei unzweifelhaft, dass Art. 51 OR auch in Fällen anzuwenden sei (ob direkt oder analog), in denen mehrere Schuldner unabhängig voneinander aus dem gleichen Rechtsgrund (bzw. aus verschiedenen, aber gleichartigen Rechtsgründen) für denselben Schaden hafteten. Ferner sei diese Bestimmung auch dann analog heranzuziehen, wenn zwei (oder mehr) Personen aus verschiedenen Verträgen für denselben Schaden einzustehen hätten, wobei aber nur der eine Schuldner infolge einer eigentlichen Leistungsstörung auf Schadenersatz hafte (etwa gestützt auf Art. 97 OR), der andere sich demgegenüber vertraglich dazu verpflichtet habe, für eine allfällige Vermögenseinbusse aufzukommen (etwa in Form eines Garantie- oder eines Versicherungsvertrags). Art. 51 OR gelte insofern unbesehen davon, ob (vertragliche) Primär- oder Sekundäransprüche in Frage stünden. Schliesslich sei diese Vorschrift entgegen ihrem Wortlaut nicht nur auf Fälle anzuwenden, in denen mehrere Personen dem Gläubiger "für denselben Schaden" hafteten, d.h. mehrere Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden, sondern es könne auch dann sinngemäss auf Art. 51 OR zurückgegriffen werden, wenn - unter Umständen neben Schadenersatzansprüchen - andere (vertragliche) Ansprüche in Frage stünden, die nicht auf Ersatz eines Schadens gerichtet seien, die letztlich aber dennoch allesamt auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses abzielten.  
Vorliegend stünden zwei (oder mehr) Ansprüche in Frage, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhten: Auf der einen Seite bestehe ein vertraglicher Anspruch der Klägerin (bzw. der E.________-Handelsgesellschaft mbH) gegenüber der Beklagten auf Auszahlung ihres Guthabens aus dem betreffenden Kontoverhältnis; hierbei handle es sich um einen vertraglichen Primäranspruch auf Erfüllung der Hauptleistungspflicht der beklagten Bank. Auf der anderen Seite stehe ein Anspruch (bzw. stünden mehrere Ansprüche) der Klägerin gegenüber D.________ auf Ersatz bestimmter Beträge, die Letztere durch unbe rechtigte Abverfügungen bei der Beklagten (und bei anderen Banken) erhältlich gemacht habe; diese Abverfügungen beträfen auch - aber nicht ausschliesslich - das Konto der Klägerin (bzw. der E.________-Handelsgesellschaft mbH) bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten sowie den hier relevanten Zeitraum. Es sei unbestritten, dass ein solcher Anspruch, der gestützt auf Deliktsrecht geltend gemacht worden sei, an sich nicht bestanden hätte, dass ein solcher aber durch das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 - dessen Richtigkeit aufgrund der Rechtskraftwirkung jedenfalls von der Klägerin nicht mehr in Frage gestellt werden könne - tituliert bzw. zur Entstehung gebracht worden sei. Entscheidend sei dabei, dass die Ersatzpflicht D.________s jeweils darauf gerichtet sei, der Klägerin den durch die legitimationslos getätigten Abverfügungen vom Konto der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Beklagten entstandenen "Schaden" zu ersetzen. Soweit der Erfüllungsanspruch der Klägerin gegenüber der Beklagten und der Ersatzanspruch der Klägerin gegenüber D.________ tatsächlich dieselben Abverfügungen (Kapital und/oder Zinsen) beträfen, seien diese beiden Ansprüche offenkundig auf Befriedigung desselben Leistungsinteresses der Klägerin gerichtet, nämlich darauf, trotz der unberechtigten Abverfügungen D.________s Zahlung der entsprechenden Beträge zu erhalten. 
 
Es dränge sich eine analoge Anwendung von Art. 51 OR auf. Der vorliegende Fall sei insofern vergleichbar mit der Anspruchskonkurrenz zwischen der Lohnfortzahlungspflicht eines Arbeitgebers und der Schadenersatzpflicht eines Dritten, der die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers verschuldet habe (unter Hinweis auf BGE 126 III 52). In beiden Fällen konkurrierten zwei gegen unterschiedliche Schuldner gerichtete Ansprüche, wovon jeweils der eine eine primäre vertragliche Erfüllungsschuld darstelle und der andere einen vom Schädiger verursachten Schaden kompensieren solle. Eine analoge Anwendung von Art. 51 OR rechtfertige sich in beiden Fällen gleichermassen. Zwischen dem hier eingeklagten Anspruch gegenüber der Beklagten (vertraglicher Erfüllungsanspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens) und dem Anspruch der Klägerin gegenüber D.________ auf Ersatz des durch die entsprechenden Abverfügungen verursachten "Schadens" (tituliert durch das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 und allenfalls modifiziert durch die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009) bestehe demnach unechte Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz, soweit diese tatsächlich dasselbe Leistungsinteresse (d.h. dieselben Abverfügungen) beträfen. Soweit D.________ ihre Zahlung von rund EUR 106 Mio. also auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse geleistet habe (Kapital und/oder Zinsen), habe dies nach Art. 147 Abs. 1 OR Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten (Kapital und/oder Zinsen) zur Folge. Nicht massgebend sei, dass die Kammer in ihrem Entscheid vom 20. März 2012 in einem Verfahren zwischen der Klägerin und der Bank H.________ AG sowie der Bank J.________ AG zu einem anderen Schluss gekommen sei (während dies vom Bundesgericht im Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 E. 8 ausdrücklich offengelassen worden sei); dieses Verfahren habe andere Parteien betroffen und die entsprechenden Erwägungen seien hier nicht bindend. 
 
4.2. Die Klägerin bringt vor, selbst wenn aufgrund der Vergleichsvereinbarung mit D.________ eine Anrechnung der Zahlung auf die Zinsen erfolgt und die Zinsforderung der Klägerin gegenüber D.________ damit getilgt worden wäre, hätte dies nicht zum Untergang der Zinsschuld der Beklagten geführt. Die von D.________ veranlassten Belastungen des Kontos der E.________-Handelsgesellschaft mbH hätten von der Beklagten nicht ausgeführt werden dürfen und seien im Verhältnis zur Klägerin daher wirkungslos gewesen. Die Klägerin habe dadurch keinen Schaden erlitten, sondern habe weiterhin einen entsprechenden Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte. Mangels Schadens habe sie keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegen D.________ gehabt, weshalb D.________ und die Beklagte gegenüber der Klägerin auch nicht für einen solchen nicht existierenden Schaden solidarisch hafteten. Es liege damit kein Fall von unechter Solidarität bzw. Anspruchskonkurrenz im Sinne von Art. 51 Abs. 1 OR vor, weshalb die Zahlung D.________s auch nicht zu einer Tilgung der Schuld eines anderen Solidarschuldners nach Art. 147 Abs. 1 OR geführt haben könne.  
 
4.3. Die Klägerin verkennt mit ihren Vorbringen, dass sie selber D.________ gerichtlich auf Schadenersatz aus unbefugten Abverfügungen D.________s bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten belangt und das Bezirksgericht D.________ mit Urteil vom 25. Juni 2008 rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz aus unerlaubter Handlung in der Höhe von Fr. 6'006'177.88, USD 86'883'082.92, EUR 33'608'293.80 und GBP 512.32 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Juli 1992 an die Klägerin verurteilt hatte (Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.1). Die Vorinstanz ist zu Recht davon ausgegangen, dass es der Klägerin aufgrund der Rechtskraftwirkung wie auch nach Art. 2 Abs. 2 ZGB verwehrt ist, nunmehr die Richtigkeit des fraglichen Urteils in Frage zu stellen. Der Klägerin kann daher nicht gefolgt werden, wenn sie im bundesgerichtlichen Verfahren einmal mehr vorbringt, sie habe durch die unrechtmässigen Abverfügungen gar keinen Schaden erlitten und daher über keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gegenüber D.________ verfügt. Dass die Vorinstanz in einem anderen Verfahren (Urteil vom 20. März 2012 betreffend die Bank H.________ AG) eine abweichende Rechtsauffassung zur Frage der Solidarität vertreten haben soll, ist für die Beurteilung der Anspruchskonkurrenz im vorliegenden Fall unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin bei der Beurteilung, ob zwischen dem vorliegend eingeklagten Anspruch und einem weiteren - bereits rechtskräftig beurteilten - Schadenersatzanspruch Solidarität besteht, nicht damit zu hören ist, Letzterer habe gar nicht bestanden. Ihr Argument, eine Anspruchskonkurrenz falle bereits deshalb ausser Betracht, weil sie gegenüber D.________ (mangels Schadens) über gar keinen Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung verfügt habe, stösst daher ebenso ins Leere wie ihr Hinweis auf das bundesgerichtliche Urteil 4A_258/2012 vom 8. April 2013 (E. 8.2 Abs. 1). Abgesehen davon war das Bundesgericht an der angeführten Stelle - entgegen dem, was die Klägerin anzunehmen scheint - auf die Frage der Anspruchskonkurrenz mangels entsprechender Vorbringen in der Beschwerde nicht eingegangen. Vorliegend ist demnach im Hinblick auf die Beurteilung der Tilgungswirkung der Vergleichszahlung über EUR 106 Mio. davon auszugehen, dass der Klägerin neben dem vertraglichen Primäranspruch gegenüber der Beklagten auf Erfüllung des Kontovertrags ein Schadenersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegenüber D.________ zustand.  
Der Einwand der Klägerin verfängt nicht, die vorinstanzliche Auffassung zur Anspruchskonkurrenz zwischen Schadenersatzansprüchen und anderen vertraglichen Ansprüchen widerspreche dem ausdrücklichen Wortlaut von Art. 51 Abs. 1 OR, der ausschliesslich von demselben "Schaden" spreche und damit die Anwendbarkeit der solidarischen Haftung bei Vorliegen eines Erfüllungsanspruchs nicht zulasse. Die Vorinstanz hat die Bestimmung zu Recht nicht direkt angewendet, sondern hat unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen Schadenersatzansprüchen und vertraglichen Erfüllungsansprüchen (BGE 126 III 521 E. 2; 119 II 127 E. 4) überzeugend dargelegt, dass sich im konkreten Fall eine analoge Anwendung von Art. 51 OR rechtfertigt. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass der vorliegend eingeklagte Anspruch auf Erfüllung des Kontovertrags und der (rechtskräftig zugesprochene) Schadenersatzanspruch gegenüber der Haftpflichtigen D.________ mit der in der Rechtsprechung bejahten Anspruchskonkurrenz zwischen der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers und der Schadenersatzpflicht eines Dritten vergleichbar ist, der dem Arbeitnehmer gegenüber haftet (BGE 126 III 521 E. 2). In der Lehre wird der Erfüllungsanspruch des Bankkunden gegenüber der Bank und der Schadenersatzanspruch gegen einen Dritten, der rechtswidrig Beträge abgehoben hat, denn auch ausdrücklich als Beispiel eines Verhältnisses aufgeführt, das eine Analogie zu Art. 51 OR rechtfertigt (ALFRED KOLLER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Aufl. 2017, § 75 Rz. 205 S. 1356). Da im konkreten Fall der mit dem vertraglichen Erfüllungsanspruch gegen die Bank konkurrierende Schadenersatzanspruch gegen D.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 rechtskräftig zugesprochen wurde, ist hier auch nicht von Belang, dass in vergleichbaren Konstellationen der Bankkunde bei unrechtmässigen Abverfügungen Dritter gegenüber der Bank weiterhin über einen vertraglichen Anspruch auf Auszahlung des Kontoguthabens verfügt und daher grundsätzlich nicht geschädigt ist. Entgegen dem, was die Klägerin anzunehmen scheint, ist auch nicht erheblich, dass in der im angefochtenen Entscheid erwähnten Rechtsprechung und Lehre insbesondere der Rückgriff (Art. 50 Abs. 2 bzw. Art. 51 Abs. 2 OR) angesprochen wird, setzt dieser doch logischerweise Anspruchskonkurrenz voraus (ROLAND BREHM, Berner Kommentar, Obligationenrecht, Die Entstehung durch unerlaubte Handlungen, Art. 41-61 OR, 4. Aufl. 2013, N. 6 zu Art. 51 OR). 
Der Vorinstanz ist keine Verletzung bundesrechtlicher Bestimmungen vorzuwerfen, wenn sie in analoger Anwendung von Art. 51 Abs. 1 OR davon ausging, es bestehe (unechte) Solidarität zwischen dem vertraglichen Erfüllungsanspruch der Klägerin auf Auszahlung des Kontoguthabens und dem - rechtskräftig zugesprochenen - Anspruch auf Schadenersatz gegenüber D.________. Sie ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die (teilweise) Erfüllung der Schadenersatzpflicht D.________s gegenüber der Klägerin durch Zahlung von rund EUR 106 Mio. nach Art. 143 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 147 Abs. 1 OR auch zur (teilweisen) Tilgung des Erfüllungsanspruchs der Klägerin gegenüber der Beklagten führte. Ob mit der Vorinstanz eine Anrechenbarkeit der Zahlung D.________s auf die hier eingeklagten Ansprüche auch aufgrund des haftpflichtrechtlichen Bereicherungs- bzw. Überentschädigungsverbots oder gestützt auf das Rechtsmissbrauchsverbot bzw. eine (durch Lückenfüllung ermittelte) Vereinbarung im Kontovertrag zu bejahen wäre, was von der Klägerin bestritten wird, kann bei diesem Ergebnis offenbleiben. 
 
5.  
Die Klägerin bringt vor, selbst bei Vorliegen einer gesetzlichen Grundlage für eine Anrechnung der Zahlung D.________s über EUR 106 Mio. wäre ihr Zinsanspruch gegenüber der Beklagten nicht vollständig getilgt worden. Der Vorinstanz sei eine Verletzung von Art. 85 Abs. 1 und Art. 147 OR vorzuwerfen. 
Sie beruft sich jedoch auch in diesem Zusammenhang auf Kostenerstattungsansprüche aus verschiedenen Verfahren in der Schweiz und in Deutschland im Betrag von angeblich EUR 21.5 Mio., auf welche die Zahlung D.________s zunächst anzurechnen sei. Die entsprechenden Vorbringen haben sich - wie gezeigt - als unzutreffend erwiesen (dazu oben E. 3). Inwiefern die weitere Erwägung im angefochtenen Entscheid, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. im Verhältnis zwischen D.________ und der Klägerin nach Art. 85 Abs. 1 OR zunächst auf die Zinsen aus dem Forderungskomplex "B.________/ F.________" anzurechnen sei, die im Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betrugen, unzutreffend sein soll, zeigt die Klägerin nicht auf. Ebenso wenig vermag sie mit ihren Ausführungen darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach feststehe, dass das gesamte hier eingeklagte Zinsinteresse bis zum Zeitpunkt der Zahlung (9. Januar 2009) befriedigt worden sei, gegen Bundesrecht verstossen soll. Dies gilt auch für ihre als "Kontrollrechnung" bezeichneten Ausführungen, in denen die Klägerin dem Bundesgericht in appellato rischer Weise ihre Sicht der Dinge hinsichtlich der massgebenden Geldbeträge und anwendbaren Wechselkurse unterbreitet und dabei ihren Berechnungen trotz der fraglichen Tilgung infolge Zahlung vom 9. Januar 2009 ohne erkenntlichen Grund den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung im vorinstanzlichen Verfahren vom 30. Oktober 2019 zugrunde legt. Auch damit vermag sie keine Verletzung der ins Feld geführten Bestimmungen aufzuzeigen. 
 
6.  
Die Beschwerde der Klägerin ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
Beschwerde der Beklagten (4A_31/2020) 
 
7.  
Die Beklagte rügt, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht, indem die Vorinstanz bei der konkreten Anrechnung der Vergleichszahlung D.________s über EUR 106 Mio. der Regel von Art. 114 Abs. 2 OR die Anwendung versagt habe mit der Begründung, diese sei durch Art. 85 Abs. 1 OR ausgeschlossen. 
 
7.1. Die Vorinstanz liess im Zusammenhang mit der Reihenfolge der Anrechnung der Zahlung D.________s innerhalb des Forderungskomplexes "B.________/F.________" den Einwand der Beklagten nicht gelten, es ergebe sich aufgrund der "vorbehaltlosen Annahme der Vergleichszahlung" durch die Klägerin von Gesetzes wegen (Art. 114 Abs. 2 i.V.m. Art. 85 Abs. 1 OR), dass sie gegenüber D.________ die Zinsen erlassen habe. Art. 114 Abs. 2 OR setze gerade voraus, dass die Gläubigerin eine Teilzahlung, die in Abweichung von Art. 85 Abs. 1 OR (d.h. grundsätzlich gestützt auf eine Vereinbarung mit der Schuldnerin) auf das Kapital geleistet wurde, widerspruchslos entgegennehme. Dann, und nur dann stelle sich die Frage, ob die Vermutung von Art. 114 Abs. 2 OR greife, die Gläubigerin habe durch ihr Schweigen auf die bereits erlaufenen Zinsen verzichtet.  
Eine solche von Art. 85 Abs. 1 OR abweichende Vereinbarung, wonach die Zahlung vorab auf das Kapital und nicht auf die Zinsen anzurechnen sei, sei hier aber gerade nicht dargetan worden. Umgekehrt könne der Bestimmung von Art. 114 Abs. 2 OR aber nichts darüber entnommen werden, ob eine Teilzahlung auf das Kapital oder die Zinsen anzurechnen sei, da sich diese Vorschrift der Anrechnungsfrage gedanklich erst nachgelagert anschliesse. Da sich dem Vergleich vom 9. Januar 2009 keine Vereinbarung entnehmen lasse, ob die Anrechnung der Vergleichszahlung vorab auf das Kapital oder auf die Zinsen erfolgen solle, komme die dispositive Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach eine Anrechnung auf die Zinsforderung vorgehe. 
 
7.2. Der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wenn sie vor Bundesgericht geltend macht, D.________ habe mit der Vergleichszahlung von EUR 106 Mio. die gesamte gegen sie bestehende Kapitalforderung im Betrag von EUR 101 Mio. bezahlt, weshalb nach Art. 114 Abs. 2 OR die damit verbundene Zinsforderung der Klägerin untergegangen sei. Sie führt zwar grundsätzlich zutreffend aus, die vorbehaltlose Annahme der Kapitalzahlung und der damit verbundene Verzicht auf bereits erlaufene Zinsen nach dieser Bestimmung diene gerade als Beispielfall einer Abweichung von der dispositiven Regel gemäss Art. 85 Abs. 1 OR (BGE 133 III 598 E. 4.2.1 S. 604 f.). Nach der zitierten Rechtsprechung setzt Art. 114 Abs. 2 OR jedoch die vorbehaltlose Annahme des Kapitals voraus, was auch die Beklagte in ihrer Beschwerdeschrift anerkennt (BGE 133 III 598 E. 4.2.1 S. 605; vgl. etwa auch BALZ GROSS, in: Heinrich Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar Obligationenrecht, Art. 1-519, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 85 OR; ROLF H. WEBER, Berner Kommentar, Band VI, 1. Abteilung, 4. Teilband, Die Erfüllung der Obligation, 2. Aufl. 2005, N. 16 zu Art. 85 OR; MARIUS SCHRANER, Zürcher Kommentar, Teilband V 1e, Die Erfüllung der Obligation, 3. Aufl. 2000, N. 11 zu Art. 85 OR). Eine derartige vorbehaltlose Annahme des Kapitals, welche die Anwendung der Anrechnungsregelung nach Art. 85 OR ausschliessen könnte, liegt im zu beurteilenden Fall aber gerade nicht vor. Im Gegenteil haben die Klägerin und D.________ in Ziffer 3 des Vergleichs vom 9. Januar 2009 ausdrücklich eine  Anrechnung der Zahlung auf die Forderung der Klägerin gegen D.________ gemäss Betreibung Nr. www (Zahlungsbefehl vom 7. Oktober 1992) vereinbart, die neben der Kapitalforderung von insgesamt Fr. 171'155'713.20 auch Verzugszinsen auf diesem Betrag seit dem 1. Juli 1992 und kapitalisierte Verzugszinsen von Fr. 18'317'774.10 (für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis am 30. Juni 1992) beinhaltete. Von einer vorbehaltlosen Annahme des Kapitals kann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rede sein. Die Anwendung von Art. 114 Abs. 2 OR, geschweige denn - eine Quittung liegt nicht vor - Art. 89 Abs. 2 OR, die zum Untergang der Zinsforderung führen könnte, fällt bereits aus diesem Grund ausser Betracht.  
Die Beklagte vermag mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen Bundesrecht verstösst. Auf die weitere Erwägung im angefochtenen Entscheid, wonach die Vergleichsvereinbarung vom 9. Januar 2009 auch keinen (teilweisen) materiellen Schulderlass der Klägerin gegenüber D.________ bewirkt habe, geht die Beklagte nicht ein. Soweit sie sich in diesem Zusammenhang nunmehr auf den Standpunkt stellt, die Vorinstanz missachte die verbindliche Vorgabe des Bundesgerichts im Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 E. 4.2, wonach "mit der Vergleichszahlung [...] Schadenersatzansprüche der BvS gegenüber D.________ [...] erfüllt wurden", kann ihr nicht gefolgt werden. Entgegen dem, was die Klägerin anzunehmen scheint, äussert sich das Bundesgericht an der ins Feld geführten Stelle nicht zur Frage eines materiellen Schulderlasses gegenüber D.________ und hält zudem ausdrücklich fest, dass die erfolgte Zahlung lediglich eine  teilweise Tilgung der Schadenersatzpflicht D.________s bewirken sollte. Etwas Abweichendes lässt sich im Übrigen auch der in der Beschwerde angeführten Erwägung im angefochtenen Entscheid nicht entnehmen ("  Soweit D.________ [...] geleistet hat [Kapital und/oder Zinsen], hat dies Tilgung des Erfüllungsanspruchs [...] zur Folge [Hervorhebung hinzugefügt]").  
 
8.  
Die Beklagte rügt im Zusammenhang mit der Frage einer verhältnismässigen Anrechnung des Restbetrags der Vergleichszahlung D.________s auf die Kapitalforderungen der Klägerin (Art. 87 Abs. 2 OR) eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO
 
8.1. Wie aufgezeigt, ging die Vorinstanz davon aus, dass die Zahlung der rund EUR 106 Mio. im Verhältnis zwischen D.________ und der Klägerin zunächst auf die Zinsen anzurechnen sei, die im Zeitpunkt der Zahlung rund EUR 91 Mio. betrugen. Diese seien mit der Vergleichszahlung vollständig getilgt worden. Der Restbetrag von rund EUR 15 Mio. sei in nächster Linie auf die Kapitalforderungen der Klägerin gegenüber D.________ aus dem Gesamtkomplex "B.________/F.________" anzurechnen. Auch wenn diese Kapitalforderungen im Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Juni 2008 in ein und derselben Dispositivziffer zusammengefasst worden seien, wiesen sie dogmatisch dennoch je eine selbständige Existenz auf. Mangels Erklärung D.________s oder der Klägerin gemäss Art. 86 OR, und weil beide Forderungen fällig und gleichzeitig in Betreibung gesetzt worden seien, habe eine verhältnismässige Anrechnung des Restbetrags zu erfolgen (Art. 87 Abs. 2 OR). Weder die Klägerin noch die Beklagte hätten indessen die jeweilige Höhe der beteiligten Kapitalforderungen (rechtzeitig) beziffert oder sonstige Ausführungen zu ihrem ziffernmässigen Verhältnis gemacht. Ebenso habe es an konkreten Behauptungen dazu gefehlt, welcher Anteil des von der Zahlung verbleibenden Restbetrags von rund EUR 15 Mio. auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber D.________ aus Abverfügungen bei der Beklagten (und nicht bei der Bank F.________ AG) entfallen sein solle. Dasselbe gelte für die Behauptung dazu, welcher Anteil jeweils den hier relevanten Zeitraum betroffen haben solle. Den Parteien habe bewusst sein müssen, dass sich die Beklagte nicht Zahlungen anrechnen lassen könne, die auf Abverfügungen entfielen, die D.________ bei einer anderen Bank oder in einem hier nicht relevanten Zeitraum getätigt habe.  
Folglich lasse sich auf Grundlage des prozessual korrekt eingebrachten Tatsachenfundaments nicht ermitteln, wieviel vom verbleibenden Restbetrag der Zahlung D.________s von rund EUR 15 Mio. auf das hier eingeklagte Leistungsinteresse (Kapitalforderung der Klägerin wegen rechtswidriger Bezüge bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten seit dem 1. Juni bzw. dem 11. Juni 1990) entfallen sei. Es verblieben damit exakt zwei Möglichkeiten, nämlich entweder alles auf das hier streitgegenständliche Kapitalinteresse anzurechnen oder überhaupt nichts; auf irgendeinen dazwischen liegenden Betrag zu erkennen, würde einer reinen Spekulation gleichkommen. Im Rahmen der hier geltenden Verhandlungsmaxime (Art. 55 Abs. 1 ZPO) könne es nicht am erkennenden Gericht sein, einen solchen Betrag zu schätzen oder aus den Beilagen zu ermitteln. Entscheidend sei damit, wer die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen trage, die darauf schliessen liessen, dass und in welchem Umfang die (Rest-) Zahlung D.________s auf das Kapitalinteresse der Klägerin wegen rechtswidriger Bezüge D.________s bei der Rechtsvorgängerin der Beklag ten im hier relevanten Zeitraum anzurechen sei. 
Der von der Klägerin gegenüber der Beklagten eingeklagte Erfüllungsanspruch (Kapital und Zinsen) sei im Grundsatz ausgewiesen. Hiergegen wende die Beklagte ein, es sei dieser Anspruch (ganz oder wenigstens teilweise) durch Erfüllung bzw. durch Befriedigung des Leistungsinteresses durch eine Drittperson - insbesondere aufgrund von Art. 147 Abs. 1 OR - untergegangen. Bei Tatsachen, die diese Einwendung begründeten, handle es sich um rechtsaufhebende Tatsachen, die von der Beklagten nach Art. 8 ZGB zu behaupten und zu beweisen seien. Demzufolge sei es an ihr gewesen, den Umfang der behaupteten Tilgung zu beziffern und die dafür erforderlichen Tatsachen zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen. Darüber, wieviel von der verbleibenden Restzahlung aber auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber D.________ im Zusammenhang mit rechtswidrigen Bezügen bei der Bank B.________ AG im hier relevanten Zeitraum entfallen sein soll, habe die Beklagte keine (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptungen aufgestellt. Demzufolge könne von den verbleibenden rund EUR 15 Mio. überhaupt nichts auf das hier eingeklagte Kapitalinteresse der Klägerin angerechnet werden 
 
8.2. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, die relevanten Tatsachen für die proportionale Anrechenbarkeit der Vergleichszahlung D.________s auf die fragliche Kapitalforderung seien entgegen dem angefochtenen Entscheid von Anfang an unbestritten, von der Klägerin zugestanden und somit nicht beweisbedürftig gewesen. Entgegen ihrer Ansicht trifft jedoch nicht zu, dass die Klägerin die Anrechnung der gesamten Vergleichszahlung von rund EUR 106 Mio. zugunsten der Beklagten anerkannt hätte. Im Gegenteil stellte sich die Klägerin stets auf den Standpunkt, die Zahlung D.________s sei überhaupt nicht auf ihren Erfüllungsanspruch gegen die Beklagte, sondern einzig auf ihren Anspruch gegen D.________ anzurechnen. Die Beklagte setzt sich mit ihren überwiegend appellatorischen Ausführungen nicht nur in unzulässiger Weise über die vorinstanzlichen Feststellungen im angefochtenen Entscheid zum massgebenden Prozesssachverhalt hinweg, sondern verkennt insbesondere, dass sich die in der Beschwerde zitierten Vorbringen der Klägerin auf das Verhältnis zwischen der Klägerin und D.________ bezogen. Wie aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid ausdrücklich hervorgeht, hatte die Klägerin zudem bereits in ihrer Klageschrift geltend gemacht, dass die Zahlung von EUR 106 Mio. auf jene ihrer Forderungen gegenüber D.________ anzurechnen sei, die ihr das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 25. Juni 2008"aufgrund unautorisierter Abverfügungen zugesprochen habe, die D.________ zwischen dem 1. Januar 1989 und dem 30. Juni 1992 von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten  und bei der heutigen Bank F.________ AG vorgenommen habe [Hervorhebung hinzugefügt]". Damit wurde klar festgehalten, dass die Anrechnung der erhaltenen Zahlung auch die Forderung aus ungerechtfertigten Bezügen bei der Bank F.________ AG betraf. Dass es sich dabei dogmatisch um (mindestens) eine selbständige Forderung handelte und sich die Beklagte nicht Zahlungen anrechnen lassen konnte, die auf Abverfügungen bei einer anderen Bank entfielen, ergab sich aus der Rechtsanwendung der Vorinstanz, die nach Art. 57 ZPO von Amtes wegen zu erfolgen hatte. Die Beklagte vermag ausserdem auch aus der ins Feld geführten Erwägung im ersten Urteil der Vorinstanz vom 18. April 2018 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal dieses vom Bundesgericht mit Urteil 4A_302/2018 vom 17. Januar 2019 aufgehoben wurde.  
Da es die Beklagte war, die sich auf den rechtsaufhebenden Einwand berief, die erfolgte Zahlung D.________s an die Klägerin habe nach Art. 147 Abs. 1 OR auch zur Tilgung der klägerischen Forderung gegenüber ihr geführt, war es nach Art. 8 ZGB an ihr, die entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen für diesen Forderungsuntergang auch in betragsmässiger Hinsicht darzutun. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB sowie Art. 55 Abs. 1 und Art. 150 Abs. 1 ZPO liegt entgegen der in der Beschwerde geäusserten Ansicht nicht vor. 
 
9.  
Eventualiter wirft die Beklagte der Vorinstanz im Hinblick auf eine allfällige verhältnismässige A nrechnung der Zahlung D.________s auf die Kapitalforderungen der Klägerin im Zusammenhang mit Abverfügungen bei der Bank B.________ AG einerseits und der Bank F.________ AG andererseits Aktenwidrigkeit bzw. offensichtliche Unrichtigkeit sowie überspitzten Formalismus vor. 
 
9.1. Willkür (Art. 9 BV) liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2 S. 287; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1 S. 18; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht hebt einen Entscheid zudem nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5 S. 339; je mit Hinweisen).  
Aktenwidrigkeit liegt vor, wenn sich das Gericht infolge Versehens mit den Akten in Widerspruch gesetzt hat, sei es, dass es Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat, sei es, dass es irrig davon ausgegangen ist, eine Tatsache sei aktenmässig belegt, während die Akten in Wirklichkeit darüber keinen Aufschluss geben (vgl. BGE 131 I 45 E. 3.6 S. 49 f. mit Hinweisen). 
Überspitzter Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV) liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158; 135 I 6 E. 2.1 S. 9 mit Hinweisen). Prozessuale Formen sind unerlässlich, um die ordnungsgemässe Abwicklung des Verfahrens und die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge stellt daher überspitzten Formalismus dar, sondern nur jene, die durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert (BGE 142 V 152 E. 4.2 S. 158; 134 II 244 E. 2.4.2 S. 248; 125 I 166 E. 3a S. 170). 
 
9.2. Die Beklagte zeigt weder Willkür noch Aktenwidrigkeit auf, indem sie auf verschiedene Stellen in den Rechtsschriften der Gegenpartei verweist, diesen einzelne Geldbeträge entnimmt und in der Folge eigene Berechnungen anstellt, um zu schliessen, das Ergebnis dieser Berechnungen (konkret EUR 73'715'025.29) entspreche dem auf ihre Kapitalschuld anzurechnenden Betrag für Abverfügungen D.________s bei der Bank B.________ AG (unter Aussonderung der Bezüge D.________s bei der Bank F.________ AG). Es wäre an der Beklagten gewesen, im kantonalen Verfahren entsprechende Behauptungen aufzustellen, aus denen sie zu ihren Gunsten einen Untergang der klägerischen Forderung ableiten will.  
Abgesehen davon setzt sich die Beklagte gar nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage der verhältnismässigen Anrechnung (vgl. Art. 87 Abs. 2 OR) auseinander, nach denen von der zunächst auf die Zinsschulden aus dem Gesamtkomplex "B.________/F.________" für die Zeit vom 1. Januar 1989 bis zum 9. Januar 2009 (Zeitpunkt der Zahlung) von insgesamt EUR 91'294'178.88 anzurechnenden Vergleichszahlung von EUR 106'219'899.78 ein Restbetrag von EUR 14'925'720.90 übrigblieb, der auf das Kapital aus dem genannten Forderungskomplex anzurechnen war. Stattdessen behandelt sie Kapital- und Zinsforderungen einmal mehr als Einheit und setzt sich damit in Widerspruch zur gesetzlichen Regelung von Art. 85 Abs. 1 OR
 
9.3. Die Beklagte vermag auch nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz mit ihrer Erwägung hinsichtlich der Parteivorbringen zur Höhe der beiden Kapitalforderungen (Abverfügungen bei der Bank B.________ AG einerseits und bei der Bank F.________ AG andererseits) im Hinblick auf eine verhältnismässige Anrechnung des Restbetrags von EUR 15 Mio. nach Art. 87 Abs. 2 OR in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verfallen wäre.  
Die Vorinstanz erwog, es fehle an (rechtzeitigen) konkreten Behauptungen der Parteien dazu, welcher Anteil des Restbetrags von EUR 15 Mio. auf die Kapitalforderung der Klägerin gegenüber D.________ aus Abverfügungen bei der Beklagten (und nicht bei der Bank F.________ AG) entfallen sein soll; dasselbe gelte für Behauptungen dazu, welcher Anteil jeweils den hier relevanten Zeitraum betroffen haben soll. Sie liess den Einwand der Beklagten nicht gelten, wonach bereits aus einer Fussnote der Klageschrift hervorgegangen sein soll, dass die Abverfügungen bei der Bank F.________ AG insgesamt USD 125'000.--, DM 15'800.-- und Fr. 1.15 Mio. ausgemacht hätten. Aus der ins Feld geführten Behauptung in Fussnote 14 der Klageschrift ("Ein geringfügiger Betrag betraf auch das Bankhaus F.________ [Beilage 24 S. 49]") gehe eine entsprechende Bezifferung nicht hervor. Es werde dort zwar - im Sinne einer blossen Beweisofferte - auf eine Klagebeilage verwiesen, aus der die nunmehr (verspätet) geltend gemachten (gerundeten) Beträge tatsächlich hervorgingen. Dies könne aber nicht massgebend sein, weil Tatsachenbehauptungen grundsätzlich nur in den Rechtsschriften selbst vorgetragen werden könnten; es könne nämlich nicht Sache des Gerichts sein, die rechtserheblichen Behauptungen aus den Beilagen zusammenzusuchen. 
Diese Ausführungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. Nach Art. 221 Abs. 1 lit. d und e ZPO sind Tatsachenbehauptungen mit den entsprechenden Beweisanträgen in den Rechtsschriften selbst vorzubringen. Ein Verweis auf Beilagen zur Ergänzung der Sachbehauptungen ist nur ganz ausnahmsweise zulässig und setzt namentlich voraus, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in der Rechtsschrift selbst behauptet werden (Urteile 4A_280/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.1; 4A_398/2018 vom 25. Februar 2019 E. 10.4.1). Diesen Vorgaben genügt der blosse Hinweis in einer Fussnote der Klageschrift der Gegenpartei, dass ein "geringfügiger Betrag" auch das Bankhaus F.________ AG betroffen habe, verbunden mit dem Verweis auf eine Klagebeilage im Hinblick auf eine verhältnismässige Anrechnung des Restbetrags nach Art. 87 Abs. 2 OR, nicht. Von überspitztem Formalismus kann entgegen der Ansicht der Beklagten keine Rede sein. 
 
10.  
Verrechnungsforderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin - aus echter und unechter Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) sowie aus Eingriffs- und Leistungskondiktion (Art. 62 ff. OR) - verneinte die Vorinstanz unter anderem mit der Eventualbegründung, es fehle auch hier an einer (rechtzeitigen) konkreten und bezifferten Behauptung dazu, wieviel von den rund EUR 106 Mio., die D.________ der Klägerin bezahlte, tatsächlich aufgrund von Abverfügungen geleistet worden sein soll, die D.________ von Konten der E.________-Handelsgesellschaft mbH bei der Bank B.________ AG (der Rechtsvorgängerin der Beklagten) und nicht bei der heutigen Bank F.________ AG getätigt habe. Stehe nicht fest, wieviel von den rund EUR 106 Mio. für Abverfügungen bei der Bank B.________ AG geleistet wurden, so könne die Beklagte auch gestützt auf das Bereicherungsrecht und die Geschäftsführung ohne Auftrag überhaupt nichts geltend machen - bzw. jedenfalls nicht mehr, als ihr aufgrund der bejahten Konkurrenz zwischen ihrer Schuld und jener D.________s ohnehin angerechnet werde -, weil sie diesbezüglich auch hier die Behauptungs- und Beweislast trage. Ohne Bezifferung des Umfangs, in dem die Vergleichszahlung Abverfügungen bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zugerechnet werden könne, müssten Ansprüche der Beklagten auch hier vollumfänglich scheitern. Soweit nämlich die Zahlung wegen Abverfügungen geleistet worden sei, die bei der Bank F.________ AG getätigt worden seien, fehle es der Beklagten von vornherein an der Aktivlegitimation. 
Soweit sich ihre Vorbringen zur unzureichenden Substanziierung nicht ohnehin bereits als unbehelflich erwiesen haben (siehe vorn E. 9), setzt sich die Beklagte mit dieser selbständigen Begründung nicht mehr auseinander. Ihre Ausführungen in der Beschwerde richten sich vielmehr einzig gegen die vorinstanzliche Hauptbegründung, wonach es an den übrigen Anspruchsvoraussetzungen der verrechnungsweise geltend gemachten Gegenforderungen fehle. Entsprechend ist darauf nicht einzutreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44). 
 
11.  
Die Beschwerden sind abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Klägerin im Umfang von Fr. 115'000.-- (Verfahren 4A_29/2020) und die Beklagte im Umfang von Fr. 200'000.-- (Verfahren 4A_31/2020) kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die der Beklagten (Fr. 135'000.--) und der Klägerin (Fr. 220'000.--) zustehenden Parteientschädigungen heben sich teilweise gegenseitig auf, weshalb der Klägerin die Differenz von Fr. 85'000.-- als Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 4A_29/2020 und 4A_31/2020 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 115'000.-- (Verfahren 4A_29/2020) der Klägerin und im Umfang von Fr. 200'000.-- (Verfahren 4A_31/2020) der Beklagten auferlegt. 
 
4.  
Die Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 85'000.-- zu entschädigen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. August 2020 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann