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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_495/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 15. Oktober 2013  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Schreier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________ SA, 
2. Y.________ AG, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Max Uhlmann, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
Z.________ SA, 
vertreten durch Rechtsanwältin Monique Felix, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Schadenersatz, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2013. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Handelsgericht des Kantons Bern mit Zwischenentscheid vom 18. Juni 2013 die Schadenersatzansprüche der Beschwerdegegnerin gegen die Beschwerdeführerinnen dem Grundsatz nach guthiess; 
dass die Beschwerdeführerinnen dagegen beim Bundesgericht eine vom 4. Oktober 2013 datierte Beschwerde in Zivilsachen einreichten und die Abweisung der Schadenersatzbegehren der Beschwerdegegnerin beantragten; 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 III 471 E. 1; 137 III 417 E. 1; 136 II 101 E. 1); 
dass der angefochtene Entscheid einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG darstellt, der nur angefochten werden kann, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b); 
dass es gemäss ständiger Praxis der beschwerdeführenden Partei obliegt, in der Beschwerdeschrift die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG darzutun, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine); 
dass die Beschwerdeführerinnen geltend machen, die Rechtskraft des Zwischenentscheids würde einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken, da sie der Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach ohne rechtliche Grundlage Schadenersatz leisten müssten; 
dass damit ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, der ein rechtlicher Nachteil sein muss (BGE 136 IV 92 E. 4; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1), nicht dargetan ist; 
dass auch nicht in die Augen springt, dass die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt wäre; 
dass aus diesen Gründen auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 15. Oktober 2013 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schreier