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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_354/2008/bnm 
 
Urteil vom 26. Juni 2008 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
1. X.________ & Co, 
2. Y.________ AG, 
3. K.________, 
4. L.________, 
5. M.________, 
6. N.________, 
7. O.________, 
8. P.________, 
9. Q.________, 
alle an Zustelladresse: X.________ & Co, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Konkursamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verwertung im Konkursverfahren; Einberufung einer Gläubigerversammlung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 17. April 2008 des Zürcher Obergerichts, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Rekurs der Beschwerdeführer gegen einen (ihre Beschwerde gegen ein - im Zusammenhang mit der Verwertung von Baurechtsliegenschaften im Konkurs der R.________ AG ergangenes - Rundschreiben des Konkursamtes A.________ teilweise gutheissenden) Entscheid vom 26. Oktober 2007 der unteren Aufsichtsbehörde abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der vom Konkursamt den Konkursgläubigern mit dem Rundschreiben und somit auf dem Zirkularweg vorgeschlagene Verzicht auf einen Aberkennungsprozess entspreche Art. 255a SchKG, zumal die Beschwerdeführer die Sache selbst als dringlich bezeichneten, der Verzichtsvorschlag sei jedoch an der Ablehnung durch die Gläubigermehrheit gescheitert, weshalb der Aberkennungsprozess durchgeführt werde, insoweit seien die Beschwerdeführer durch das Rundschreiben ebenso wenig beschwert wie durch die blossen Meinungsäusserungen und Absichtserklärungen des Konkursamtes, weshalb diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten sei, 
dass das Obergericht weiter erwog, die angefallenen Mieterträge aus dem Baurecht dürften nur zur Deckung der Inventur-, Verwaltungs- und Verwertungskosten (Art. 197 Abs. 2, 262 Abs. 2 SchKG, Art. 85 KOV) und nicht zur Prozessfinanzierung verwendet werden, schliesslich könne dem Antrag der Beschwerdeführer auf Anweisung an das Konkursamt zur sofortigen Einberufung der zweiten Gläubigerversammlung nicht stattgegeben werden, weil das Konkursamt über diese Frage (Gläubigerversammlung oder Zirkularbeschluss) nach pflichtgemässem Ermessen, jedoch beförderlich zu entscheiden habe, 
dass die vorliegende Beschwerde, die sich nur gegen den letztinstanzlichen obergerichtlichen Beschluss richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), zum Vornherein unzulässig ist, soweit die Beschwerdeführer auch den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde anfechten und sowohl dieser wie auch dem Konkursamt A.________ Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung vorwerfen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG: Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207ff., Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft, a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift (entsprechend den altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 90 Abs. 1 lit. b OG: Botschaft, a.a.O. Ziff. 4.1.2.4 zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 130 I 258 E. 1.3 S. 261f.), 
dass die vorliegende Eingabe an das Bundesgericht diesen Anforderungen nicht genügt, soweit die Beschwerdeführer ihre kantonalen Eingaben (Beschwerde, Rekurs) zum integrierenden Bestandteil erklären, 
dass daran die Wiedergabe der kantonalen Eingaben in der Beschwerdeschrift nichts ändert, weil es diesen an einer auf den (allein anfechtbaren) obergerichtlichen Beschluss bezogenen Begründung fehlt, 
dass die Beschwerde, soweit sie eine eigenständige Begründung enthält, den erwähnten Begründungsanforderungen ebenfalls nicht genügt, weil sich die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise mit den einlässlichen obergerichtlichen Erwägungen auseinandersetzen, 
dass sie erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigen, inwiefern der angefochtene Beschluss vom 17. April 2008 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, zumal sich die Rüge der formellen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, soweit sie sich gegen das Obergericht richtet, in Anbetracht des am erwähnten Datum ergangenen Beschlusses ohnehin als gegenstandslos erweist, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass schliesslich die Eingabe auch nicht den Anforderungen des Art. 23 lit. b, d, e und f BZP entspricht, weshalb sie nicht als Direktklage nach Art. 7 SchKG behandelt werden kann, 
dass die unterliegenden Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 26. Juni 2008 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Raselli Füllemann