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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_80/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 25. Juli 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Niquille, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Lucien W. Valloni und Dmitry A. Pentsov, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
International Weightlifting Federat ion (IWF), 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Jean-Pierre Morand und Nicolas Zbinden, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Internationale Sportschiedsgerichtsbarkeit; rechtliches Gehör, Gleichbehandlungsgebot, Ordre public, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 1. Dezember 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) ist ein russischer Gewichtheber, der internationale Erfolge feiern konnte.  
Die International Weightlifting Federation (IWF, Beklagte, Beschwerdegegnerin) ist der Weltverband der Gewichtheber; sie hat ihren Sitz in Lausanne. 
 
A.b. Der Kläger nahm als Mitglied der russischen Mannschaft an der Gewichtheber-Weltmeisterschaft 2015 in Houston, USA, teil. Er gewann die Goldmedaille und realisierte zwei Weltrekorde.  
Am 28. November 2015 wurde dem Kläger durch die IWF die Urinprobe Nr. xxx abgenommen und getestet. Daraus ergab sich ein von der Norm abweichendes Analyseergebnis (Adverse Analytical Finding, AAF) mit einer verbotenen Substanz Ipamorelin, in einer extrem geringen Konzentration von 0,1 ng/mL. Die Analyse wurde am 10. Dezember 2015 durch das durch die WADA (World Anti-Doping Agency) akkreditierte Laboratoire de contrôle du dopage beim Institut B.________ (nachfolgend: B.________ Labor) durchgeführt. Das B.________ Labor wendete dabei den International Standard of Laboratories, 2015 (ISL) und die Technischen Dokumente TD2015IDCR (Minimum Criteria for chromatographic-mass spectrometric confirmation of the identity of analytes for doping control purposes) und TD2015MRPL (Minimum Required Performance Levels [MRPL] for detection and identification of Non-Threshold Substances) der WADA an. 
Am 29. Februar 2016 führte das B.________ Labor mit der gleichen Methode die Analyse der B-Probe durch, welche die Werte der A-Probe bestätigte. 
 
A.c. Die IWF stützt sich auf ihre Anti-Doping Policy 2015 (IWF ADP), welche auf dem revidierten World Anti-Doping Code 2015 (WADC, in Kraft seit 1. Januar 2015) basiert. Der IWF ADP wurde von beiden Parteien anerkannt und ist auf sie anwendbar.  
 
A.d. Am 26. April 2016 fand eine Verhandlung vor dem Gremium der IWF in Budapest statt. Mit Entscheid vom 13. Mai 2016 stellte diese fest, sie sei überzeugt ("comfortably satisfied"), dass die analytischen Berichte das Vorhandensein von Ipamorelin, einer verbotenen Substanz, in der Probe des Klägers bestätigten, und sie entschied, folgende Sanktionen zu verhängen:  
 
"Further to Article 9 of the ADP, all results obtained by the Athlete at the 2015 World Championsships are disqualified with all resulting consequences, including forfeiture of any medals, points (including Olympic Games qualification points) and prizes won. 
Further to Article 10.8 of the ADP and where applicable to the Athlete, all results obtained in competions subsequent to the 2015 World Championships are also disqualified with any resulting consequences including forfeiture of any medals, points and prizes. 
A sanction of ineligibility for four (4) years from the date of this decision, with that period to be reduced by the time for which the athlete was provisionally suspended". 
 
B.  
Am 1. Juni 2016 focht der Kläger den Entscheid der IWF vom 13. Mai 2016 beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) mit Berufung an. Am 6. Juli 2016 fand in Lausanne eine Verhandlung statt. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2016 wies das TAS die Berufung ab und bestätigte den Entscheid der IWF. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, es sei der Schiedsentscheid des TAS kostenfällig aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an dieses zurückzuweisen. Sein Gesuch um vorsorgliche Massnahmen wies das Bundesgericht mit Präsidialverfügung vom 25. April 2017 ab. Die Beschwerdegegnerin und das TAS beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat dem Bundesgericht unaufgefordert eine Beschwerdereplik eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser Entscheid in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in englischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt und die Parteien ihre dem Bundesgericht eingereichten Rechtsschriften in Übereinstimmung mit Art. 42 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 70 Abs. 1 BV in Deutsch (Beschwerdeführer) und in Französisch (Beschwerdegegnerin) verfassten, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1 S. 524 f.). 
 
2.  
Im Bereich der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit ist die Beschwerde in Zivilsachen unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG). 
 
2.1. Der Sitz des TAS befindet sich in Lausanne. Der Beschwerdeführer hatte im gemäss Art. 176 Abs. 1 IPRG massgebenden Zeitpunkt seinen Wohnsitz nicht in der Schweiz. Da die Parteien die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen die Bestimmungen dieses Kapitels zur Anwendung (Art. 176 Abs. 2 IPRG).  
 
2.2. Zulässig sind allein die Rügen, die in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählt sind (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187; 128 III 50 E. 1a S. 53; 127 III 279 E. 1a S. 282). Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 S. 187 mit Hinweis). Appellatorische Kritik ist unzulässig (BGE 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 119 II 380 E. 3b S. 382; vgl. auch das Urteil 4A_470/2016 vom 3. April 2017 E. 2.3).  
Da mit einer Beschwerde gegen einen internationalen Schiedsentscheid nach Art. 190 Abs. 2 IPRG ausschliesslich die in dieser Bestimmung abschliessend aufgezählten Beschwerdegründe angerufen werden können, nicht jedoch direkt eine Verletzung der Bundesverfassung, der EMRK oder weiterer Staatsverträge (BGE 142 III 360 E. 4.1.2 S. 362), ist auf die verschiedentlich gerügte Verletzung entsprechender Bestimmungen grundsätzlich nicht einzutreten. Die aus der BV bzw. der EMRK fliessenden Grundsätze können zwar gegebenenfalls bei der Konkretisierung der nach Art. 190 Abs. 2 IPRG anrufbaren Garantien herangezogen werden (BGE 142 III 360 E. 4.1.2 S. 362; Urteil 4A_178/2014 vom 11. Juni 2014 E. 2.4 mit Hinweisen); angesichts der strengen Begründungsanforderungen (Art. 77 Abs. 3 BGG) ist jedoch in der Beschwerde eigens aufzuzeigen, inwiefern ein in der genannten Bestimmung vorgesehener Beschwerdegrund gegeben sein soll. Diesen Anforderungen genügt der Beschwerdeführer nicht, wenn er sich verschiedentlich direkt auf eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beruft. Namentlich lassen sich die beweisrechtlichen Grundsätze im Anwendungsbereich des Privatrechts - auch wenn Disziplinarmassnahmen privater Sportverbände zu beurteilen sind - nicht nach den aus der EMRK fliessenden Garantien bestimmen, wie das Bundesgericht insbesondere in Fällen von Dopingverstössen verschiedentlich bestätigt hat (Urteile 4A_178/2014 E. 5.2; 4A_488/2011 vom 18. Juni 2012 E. 6.2; 4A_612/2009 vom 10. Februar 2010 E. 6.3.2). 
 
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den das Schiedsgericht festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den Lebenssachverhalt, der dem Streitgegenstand zugrunde liegt, als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt, zu dem namentlich die Anträge der Parteien, ihre Tatsachenbehauptungen, rechtlichen Erörterungen, Prozesserklärungen und Beweisvorbringen, der Inhalt einer Zeugenaussage, einer Expertise oder die Feststellungen anlässlich eines Augenscheins gehören (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S.17 f. mit Hinweisen).  
Das Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung des Schiedsgerichts weder berichtigen noch ergänzen, selbst wenn diese offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (vgl. Art. 77 Abs. 2 BGG, der die Anwendbarkeit von Art. 97 BGG sowie Art. 105 Abs. 2 BGG ausschliesst). Allerdings kann das Bundesgericht die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids überprüfen, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven berücksichtigt werden (BGE 138 III 29 E. 2.2.1 S. 34; 134 III 565 E. 3.1 S. 567; 133 III 139 E. 5 S. 141; je mit Hinweisen). Wer sich auf eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts beruft und den Sachverhalt gestützt darauf berichtigt oder ergänzt wissen will, hat mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im schiedsgerichtlichen Verfahren prozesskonform aufgestellt worden sind (Urteil 4A_532/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.6 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). 
 
2.4. Die Beschwerde ist innert der Beschwerdefrist vollständig begründet einzureichen (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Beschwerdereplik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern (vgl. BGE 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47). Die Replik ist nur zu Darlegungen zu verwenden, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21).  
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Replik darüber hinausgeht, können seine Ausführungen nicht berücksichtigt werden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer wirft dem TAS in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG) sowie des (prozessualen) Ordre public vor (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG). 
 
3.1. Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG lässt die Anfechtung allein wegen der zwingenden Verfahrensregeln gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG zu.  
 
3.1.1. Danach muss das Schiedsgericht insbesondere den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör wahren. Dieser entspricht grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht. Die Rechtsprechung leitet daraus insbesondere das Recht der Parteien ab, sich über alle für das Urteil wesentlichen Tatsachen zu äussern, ihren Rechtsstandpunkt zu vertreten, ihre entscheidwesentlichen Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen, sich an den Verhandlungen zu beteiligen und in die Akten Einsicht zu nehmen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1; 130 III 35 E. 5 S. 38; 127 III 576 E. 2c; je mit Hinweisen).  
Das Schiedsgericht kann jedoch ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör auf die Erhebung eines Beweises verzichten, wenn es seine Überzeugung aufgrund der bereits erhobenen Beweise gewinnen konnte. Das Bundesgericht kann eine antizipierte Beweiswürdigung nur unter dem beschränkten Blickwinkel einer Verletzung des Ordre public prüfen (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361 mit Hinweis). 
Der Anspruch auf rechtliches Gehör in einem kontradiktorischen Verfahren nach Art. 182 Abs. 3 und Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG umfasst nach ständiger Rechtsprechung nicht auch den Anspruch auf Begründung eines internationalen Schiedsentscheids (BGE 142 III 360 E. 4.1.2 S. 361; 134 III 186 E. 6.1 mit Hinweisen). Immerhin ergibt sich daraus jedoch eine minimale Pflicht der Schiedsrichter, die entscheiderheblichen Fragen zu prüfen und zu behandeln. Diese Pflicht verletzt das Schiedsgericht, wenn es aufgrund eines Versehens oder eines Missverständnisses rechtserhebliche Behauptungen, Argumente, Beweise oder Beweisanträge einer Partei unberücksichtigt lässt. Das bedeutet jedoch nicht, dass sich das Schiedsgericht ausdrücklich mit jedem einzelnen Vorbringen der Parteien auseinandersetzen muss (BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361; 133 III 235 E. 5.2 S. 248 f. mit Hinweisen). 
 
3.1.2. Auch die Gleichbehandlung der Parteien wird durch Art. 190 Abs. 2 lit. d und Art. 182 Abs. 3 IPRG gewährleistet. Der Anspruch auf Gleichbehandlung gebietet, dass das Schiedsgericht die Parteien in allen Verfahrensabschnitten des Instruktionsverfahrens (einschliesslich einer allfälligen Verhandlung, unter Ausschluss der Urteilsberatung; vgl. Urteil 4A_360/2011 vom 31. Januar 2012 E. 4.1) gleich behandelt (BGE 133 III 139 E. 6.1 S. 143) und nicht der einen Partei gewährt, was der anderen verwehrt wird (BERNARD DUTOIT, Droit international privé suisse, 5. Aufl. 2016, S. 819 N. 6 zu Art. 182 IPRG; STEPHANIE PFISTERER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2013, N. 62 zu Art. 190 IPRG). Beiden Parteien muss die gleiche Möglichkeit eingeräumt werden, im Prozess ihren Standpunkt zu vertreten (vgl. BGE 142 III 360 E. 4.1.1 S. 361).  
 
3.2. Ein Verstoss gegen den verfahrensrechtlichen Ordre public liegt vor bei einer Verletzung fundamentaler und allgemein anerkannter Verfahrensgrundsätze, deren Nichtbeachtung zum Rechtsempfinden in einem unerträglichen Widerspruch steht, so dass die Entscheidung als mit der in einem Rechtsstaat geltenden Rechts- und Wertordnung schlechterdings unvereinbar erscheint (BGE 140 III 278 E. 3.1 S. 279; 136 III 345 E. 2.1 S. 347 f.; 132 III 389 E. 2.2.1 S. 392).  
 
4.  
Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das TAS habe das rechtliche Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren als Teil des prozessualen Ordre public verletzt, weil es von einer falschen Konzentration an Ipamorelin ausgegangen sei, nämlich 1 ng/mL statt 0.1 ng/mL. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG ist nicht bereits gegeben, wenn ein offensichtliches Versehen des Schiedsgerichts zu einem Fehlentscheid führt. Eine offensichtlich falsche oder aktenwidrige Feststellung für sich allein reicht nicht aus, um einen internationalen Schiedsentscheid aufzuheben. Der Anspruch auf rechtliches Gehör enthält keinen Anspruch auf einen materiell richtigen Entscheid (BGE 127 III 576 E. 2b S. 577 f.; zit. Urteil 4A_612/2009 E. 6.3.1). Wer aus einem offensichtlichen Versehen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ableiten will, kann sich nicht darauf beschränken, auszuführen, inwiefern das behauptete Versehen zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führte, da darin, wie auch in einer willkürlichen Beweiswürdigung, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt. Die betreffende Partei hat vielmehr darzulegen, dass ihr das richterliche Versehen verunmöglicht hat, ihren Standpunkt in Bezug auf ein prozessrelevantes Thema in den Prozess einzubringen und zu beweisen (BGE 127 III 576 E. 2f S. 580). 
Im Übrigen liegt auch keine Aktenwidrigkeit vor. Es trifft zwar zu, dass in Rz. 47 des angefochtenen Entscheids die Konzentration von 1 ng/mL erwähnt wird. In der Zusammenfassung des Sachverhalts (Rz. 5) wird aber von einer "extremely low concentration (100 pg/mL) " ausgegangen, was 0.1 ng/mL entspricht. Im Zusammenhang mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten erforderlichen Grenzwerten zur Feststellung von Ipamorelin verwies das TAS sodann auf den Bericht von Prof. C.________ vom B.________ Labor, wonach die Grenze bei 0.1 ng/mL liege und führte dann aus: "In light of the concentration of Ipamorelin found in the Athlete's samples and of the LOD, a false-positive is excluded" (Rz. 51), um anschliessend (Rz 52) festzustellen, die beim Beschwerdeführer vorhandende Konzentration sei tief, was bei einer Konzentration von 1 ng/mL offensichtlich nicht hätte gesagt werden können. Es handelt sich bei der Formulierung in Rz. 47 somit um einen offensichtlichen Verschrieb, wie das TAS in seiner Vernehmlassung zu Recht geltend macht. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt, das TAS habe die Anordnung der von ihm beantragten Gutachten betreffend Limit of Detection [LOD], Measurement Uncertainty [MU] und eine weitere Analyse der B-Probe zu Unrecht verweigert und dadurch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und den Grundsatz der Gleichbehandlung bzw. Waffengleichheit, eventuell den (prozessualen) Ordre public, verletzt. 
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren vor dem TAS beantragt, die Beschwerdegegnerin habe die Parameter und Kriterien zu LOD und MU für Ipamorelin offen zu legen. Angesichts des tiefen durch das B.________ Labor ausgewiesenen Werts von 0,1 ng/mL wollte er damit aufzeigen, dass ein solch tiefer Wert nicht mit genügender Sicherheit nachgewiesen werden kann und entsprechend Zweifel am Aussagewert der vom B.________ Labor erstellten Expertise bestehe. Das TAS hält in seiner Vernehmlassung fest, der Beschwerdeführer habe zwar verlangt, die Parameter zu LOD und MU zu erhalten, jedoch habe er kein Gutachten zu LOD und MU verlangt. Entsprechend habe das TAS diesbezüglich auch nie einen Beweisantrag auf Erstellung einer Expertise zurückgewiesen. 
Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde nicht dar, an welcher Stelle in seinen Rechtsschriften er ein Gutachten betreffend die LOD- und MU-Paramenter verlangt hätte. In seiner Replik - abgesehen davon, dass entsprechende Ausführungen verspätet sind (vgl. E. 2.4 hiervor) -, verweist er (neben dem Begehren um eine Analyse seiner B-Probe nach einer anderen Methode) erneut nur darauf, dass er die Angabe der LOD- und MU-Parameter verlangt habe ("The appellant has at least six times requested the method parameters including LOD [limit of detection] and Uncertainty, in order to decide reasonably whether to challenge the method as insufficiently selective or not"). Nichts anderes hat die Vorinstanz festgestellt. Die Rüge des Beschwerdeführers stösst somit zum vornherein ins Leere. 
 
6.  
Hinsichtlich des beantragten weiteren Gutachtens zur Analyse der B-Probe erwog das TAS, der Beschwerdeführer habe den Antrag gestellt, die B-Probe in einem vom TAS bestimmten WADA-akkreditierten Labor, in Anwesenheit der Parteien und/oder deren Vertreter überprüfen zu lassen, mit einer anderen Methode, der Methode HRMS (high resolution mass spectrometry), die in "full MS" (oder "t-SIM" [targeted-Selective Ion Monitoring]) in Kombination mit "t-MS2" durchzuführen sei mit Ionen Mobilitäts-Teilung. Der Beschwerdeführer habe aber (selbst wenn man von der Zulässigkeit eines solchen Vorgehens nach den anwendbaren Bestimmungen ausgehen würde) keinen Anspruch auf eine zusätzliche Analyse der Probe, es sei denn, er könne genügend Zweifel an den Ergebnissen des B.________ Labors wecken. Solche Zweifel habe er aber nicht wecken können. Und wenn er tatsächlich genügend Zweifel hätten wecken können, würde er die beantragte zusätzliche Analyse nicht brauchen. Selbst wenn eine weitere Analyse die Streitfrage lösen und damit das TAS von seiner Aufgabe zur Würdigung der vorhandenen Beweismittel befreien könnte, werde das TAS diese Büchse der Pandora nicht öffnen. Dies treffe umso mehr zu, als sich entgegen dem Beschwerdeführer aus Art. 6.5 WADC oder einer anderen Bestimmung kein Anspruch auf Durchführung einer weiteren Analyse ergebe. Schliesslich sei umstritten, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Methode zuverlässiger sei, wobei das TAS diesbezüglich auf ein Schreiben von Prof. D.________ von der Deutschen Sporthochschule Köln vom 27. Juni 2016 verwies; auf jeden Fall sei es keine (gemeint: von der WADA) genehmigte Methode für Ipamorelin. 
 
6.1. Damit hat das TAS die Einholung einer weiteren Expertise mit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Methode mit mehreren Begründungen verneint. Zur Begründung, wonach umstritten sei, ob die vom Beschwerdeführer beantragte Methode für den Nachweis von Ipamorelin zuverlässiger sei, wendet der Beschwerdeführer lediglich ein, es handle sich um eine anerkannte Methode, welche von Prof. D.________ selbst entwickelt worden sei. Damit setzt er sich mit der Begründung des TAS, bzw. dem Schreiben von Prof. D.________, auf das sich das TAS bezieht, nicht auseinander. Mangels rechtsgenüglicher Rüge (E. 2.2 hiervor) kann darauf nicht eingetreten werden.  
Im Übrigen wäre der Einwand unbehelflich. Indem das TAS die beantragte Methode als umstritten bezeichnete, nahm es eine antizipierte Beweiswürdigung vor und erachtete dieses Beweismittel sinngemäss als untauglich. Der Beschwerdeführer müsste darlegen, dass dies geradezu Ordre public-widrig wäre (E. 3.1.2 hiervor). Im genannten Schreiben weist Prof. D.________ aber selber darauf hin, dass für den Nachweis von Ipamorelin die beantragte Methode nicht existiere. Abgesehen davon legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs oder dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien im Schiedsverfahren ein Anspruch ergeben soll, neben dem in den anwendbaren Anti-Doping-Regeln vorgesehenen Testverfahren weitere Analysen nach anderen Methoden durchführen zu lassen (vgl. auch zit. Urteil 4A_178/2014 E. 5.2). 
 
6.2. Der Beschwerdeführer erhebt zwar formell in Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgesehene Rügen. Zu ihrer Begründung weicht er aber in tatsächlicher Hinsicht von der Auffassung des TAS ab, ohne auch diesbezüglich eine Rüge nach Art. 190 Abs. 2 IPRG zu erheben. Damit übt er unzulässige appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung. Auf diese Weise lässt sich keine zulässige Rüge begründen.  
 
6.3. Gemäss Art. 3.1 des IWF ADP trägt die Beschwerdegegnerin die Beweislast dafür, dass eine Verletzung der Anti-Doping-Regeln vorliegt. Die Beschwerdegegnerin muss dies überzeugend ("to the comfortable satisfaction") darlegen können. Das Beweismass ist damit höher als die blosse Wahrscheinlichkeit ("greater than a mere balance of probability") aber tiefer als ein Beweis, der jeden Zweifel ausschliesst ("less than proof beyond a reasonable doubt"). Damit obliegt dem Athleten der Gegenbeweis gegen die so begründete Vermutung der Verletzung der Anti-Doping-Regeln ("to rebut a presumption"). Für diesen Gegenbeweis gilt das Beweismass der Wahrscheinlichkeit ("balance of probability").  
 
6.3.1. Das TAS stützte sich auf diese Grundlagen, wenn es ausführte, die vom Beschwerdeführer beantragte zusätzliche Analyse würde dieser gar nicht brauchen, wenn es ihm gelänge, genügend Zweifel an den Ergebnissen des B.________ Labors zu wecken. In der Tat hätte die Beschwerdegegnerin in diesem Fall den ihr obliegenden Beweis gemäss Art. 3.1 IWF ADP nicht erbracht, weshalb sich eine weitere Beweisabnahme (zur Begründung des Gegenbeweises) bereits aus diesem Grund erübrigt hätte.  
Kern der Argumentation des TAS ist nun aber, dass der Beschwerdeführer keine genügenden Zweifel an der Analyse des B.________ Labors begründen konnte. Es erwog, das Labor habe die für Ipamorelin geltenden Identifikationskriterien gemäss den Technischen Dokumenten TD2015IDCR der WADA und den ISL eingehalten, womit die Vermutung gelte, dass Ipamorelin entdeckt worden sei. Da Ipamorelin keine Substanz mit Schwellenwert ("not a threshold substance ") nach den WADA-Kriterien sei, könne eine Probe unabhängig von der gefundenen Konzentration als positiv nachgewiesen werden. Was die vom Beschwerdeführer diskutierte Messungenauigkeit (MU) anbelange, hätten sowohl Prof. D.________ von der Deutschen Sporthochschule Köln wie Prof. C.________ vom B.________ Labor ausgeführt, dass dieser Parameter nicht relevant sei bei der  qualitativen Bestimmung von Substanzen ohne Schwellenwert wie Ipamorelin und in den WADA-Dokumenten nur verwendet werde im Zusammenhang mit der  quantitativen Bestimmung von Substanzen, für die dort ein Schwellenwert bestimmt sei. Es sei unbestritten, dass ein Labor für den Nachweis von Ipamorelin das Technische Dokument TD2015MRPL der WADA befolgen müsse, welches sich mit dem MRPL befasse. Diesen Anforderungen sei das B.________ Labor nachgekommen, und es habe dargelegt, dass die geschätzte Grenze ("estimated limit") für den Nachweis von Ipamorelin bei 0.1 ng/mL liege. Diesen Wert habe der Beschwerdeführer nur in unsubstanziierter Weise bestritten.  
 
6.3.2. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Begründungspflicht, weil das TAS ohne weitere Ausführungen auf den vom B.________ Labor geschätzten LOD von 0.1 ng/mL abstellte und diesen nicht weiter überprüfte. Auch das B.________ Labor haben den von ihm angegeben Wert nicht weiter begründet; "zufälligerweise" habe er der bei ihm festgestellten Konzentration von 0,1 ng/mL entsprochen. Es bestehe immer eine Unsicherheit hinsichtlich der Präzision der angewandten Maschine und Methode, weshalb er mit der LOD und der MU hätte nachweisen können, dass die Ergebnisse der Analysen des B.________ Labors ausserhalb der Minimalkonzentration liege, welche mit Sicherheit ermittelt werden könne (LOD), sowie des Sicherheitsintervalls der MU.  
 
6.3.3. Das TAS ist den Anforderungen an die Begründungspflicht (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nachgekommen. Es hat die entscheiderheblichen Fragen geprüft und behandelt. Über die minimalen Pflichten hinaus hat es im Übrigen begründet, dass das B.________ Labor den Grenzwert, ab dem ein Befund erhoben werden kann, gemäss dem Technischen Dokument TD2015MRPL der WADA geschätzt hat. Es hat (genügende) Zweifel an der Vorgehensweise des B.________ Labors verneint, weil dieses die Vorgaben der Technischen Dokumente der WADA und den ISL eingehalten hat und der Beschwerdeführer den geschätzten Grenzwert von 0,1 ng/mL nicht substanziiert bestritten habe.  
Mit seinen Ausführungen zur Bestimmung des Grenzwerts kritisiert der Beschwerdeführer lediglich den Inhalt des angefochtenen Entscheids und unterbreitet dem Bundesgericht seine eigene Sicht, ohne jedoch eine Verletzung des Gehörsanspruchs aufzuzeigen. Das TAS hat die diesbezüglichen Einwände des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen und gewürdigt und dadurch seinen Gehörsanspruch gewahrt. 
 
7.  
Nicht berechtigt ist sodann die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgebots, weil das TAS eine vom B.________ Labor durchgeführte dritte Analyse nicht aus dem Recht gewiesen hat. Das TAS liess diese Analyse zu, weil eine solche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3.2 IWF ADP zulässig und überdies auch in seinem Interesse gewesen sei. Es ist nicht ersichtlich, was die Zulassung dieses Beweismittels als solches mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu tun hat. Der Beschwerdeführer beruft sich auf die Abweisung seines eigenen Beweisantrags auf Durchführung einer weiteren Expertise mit einer anderen Methode. Ist jedoch jener Vorwurf nicht zu schützen (vgl. E. 6.1), stösst die Rüge einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes mit Blick auf die Zweifel an der höheren Zuverlässigkeit der vom Beschwerdeführer vorgeschlagenen Methode und der Tatsache, dass sie nicht für Ipamorelin genehmigt war, ins Leere, 
 
8.  
Schliesslich soll der angefochtene Entscheid im Ergebnis gegen Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot verstossen und dadurch und durch das vierjährige Berufsverbot die Persönlichkeit des Beschwerdeführers verletzen, was wiederum eine Verletzung des Ordre public darstelle. Das TAS habe das beantragte zusätzliche Gutachten nicht anordnen wollen, um politische Probleme zu vermeiden, was es mit der Formulierung zum Ausdruck gebracht habe, dass es keine "Büchse der Pandora öffnen " wolle. Damit habe es Regeln missbraucht, um eigenen Zwecken zu dienen. Der Schiedsspruch sei daher nach Art. 190 Abs. 2 lit. d aufzuheben. Wieder geht der Beschwerdeführer implizit davon aus, die von ihm vorgeschlagene Methode sei zuverlässiger als die vom B.________ Labor angewandte und müsse gleich einer für Ipamorelin genehmigten behandelt werden. Er zeigt aber nicht auf, inwiefern die abweichende Einschätzung des TAS gegen den Ordre public verstösst. Auf die Rüge ist nicht einzutreten. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Juli 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Luczak