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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_105/2010 
 
Urteil vom 18. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Vormundschaftswesen als zweitinstanzlicher vormundschaftlicher Aufsichtsbehörde), 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ausstand (Beschwerdeverfahren betreffend Genehmigung des Schlussberichts und der Schlussrechnung der Vormundin). 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, 
 
in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin mit ihr erstes Gesuch um Wiedererwägung (der u.a. ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abweisenden Verfügung vom 8. Februar 2010) abweisender Verfügung vom 25. Februar 2010 samt Nachfristansetzung gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis aufgefordert worden ist, den (ihr mit der Verfügung vom 8. Februar 2010 auferlegten, jedoch nicht eingegangenen) Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- innerhalb einer nicht erstreckbaren Nachfrist von 10 Tagen seit der am 26. Februar 2010 erfolgten Zustellung dem Bundesgericht in bar zu zahlen oder zu Gunsten der Bundesgerichtskasse (Postkonto 10-674-3) entweder an einem Schalter der Schweizerischen Post zu übergeben oder (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags an die Post oder an eine Bank) einem in der Schweiz befindlichen Post- bzw. Bankkonto der Beschwerde führenden Partei oder ihres Vertreters zu belasten (Art. 48 Abs. 4 BGG) und ausserdem (bei Erteilung eines Zahlungsauftrags) der Bundesgerichtskasse innerhalb von 10 Tagen seit Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist eine Bestätigung der Postfinance bzw. der Bank einzureichen, wonach der Vorschussbetrag fristgerecht dem Post- bzw. Bankkonto belastet worden ist, 
dass die Beschwerdeführerin innerhalb der Nachfrist ein zweites Gesuch um Wiedererwägung der Verfügung vom 8. Februar 2010 gestellt hat, das jedoch abzuweisen ist, weil die Beschwerdeführerin nichts vorbringt, was die Richtigkeit dieser Verfügung, auf die (samt dem ersten Wiedererwägungsentscheid vom 25. Februar 2010) verwiesen werden kann, in Frage zu stellen vermöchte, zumal die von der Beschwerdeführerin (die im Übrigen über eine eigene Internetadresse verfügt: www.X.________.ch) geltend gemachten Schwierigkeiten bei der Bedienung ihres Computers nichts an der Tatsache ändern, dass die Namen der erst im bundesgerichtlichen Verfahren und damit verspätet abgelehnten Aargauer Oberrichter im Internet abrufbar sind und damit einer allgemein zugänglichen Publikation entnommen werden können (BGE 117 Ia 322 E. 1c S. 323), 
dass festzustellen bleibt, dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der (ausdrücklich als nicht erstreckbar bezeichneten) Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat, weshalb (androhungsgemäss und ohne Ansetzung einer zweiten Nachfrist) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
 
erkennt das präsidierende Mitglied: 
 
1. 
Das zweite Wiedererwägungsgesuch wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und Fürsprecherin lic. iur. Z.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 18. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Escher Füllemann