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[AZA] 
C 234/99 Vr 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Glanzmann 
 
Urteil vom 12. April 2000  
 
in Sachen 
 
Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI, 
Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, Zürich, Beschwerde- 
führerin, 
gegen 
 
J.________, 1954, Beschwerdegegner, 
 
und 
 
Kantonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt, Basel 
 
    A.- Der 1954 geborene J.________ bezog seit dem 
22. April 1997 Leistungen der Arbeitslosenversicherung. 
Infolge unberücksichtigt gebliebenen Zwischenverdienstes 
sowie entsprechend berechneter Kinder- und Ausbildungs- 
zulage forderte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau 
& Industrie GBI mit Verfügung vom 18. September 1998 in den 
Monaten August und Oktober 1997 sowie Februar, April und 
Mai 1998 zu viel ausgerichtete Taggelder im Betrage von 
Fr. 1284.40 zurück. 
    B.- Auf Beschwerde des Versicherten hin hob die Kan- 
tonale Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung 
Basel-Stadt die Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 
18. September 1998 auf und wies die Sache zur Neubemessung 
der Arbeitslosenentschädigung und der Rückforderung im 
Sinne der Erwägungen an die Verwaltung zurück (Entscheid 
vom 5. Mai 1999). 
 
    C.- Die Arbeitslosenkasse führt Verwaltungsgerichts- 
beschwerde und beantragt, der kantonale Entscheid sei auf- 
zuheben und es seien die Akten an die kantonale Schieds- 
kommission zurückzuweisen, damit sie sich mit der Sache 
materiell befasse. 
    Weder J.________ noch das Staatssekretariat für 
Wirtschaft lassen sich vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- a) Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung 
über die Rückforderung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen 
(Art. 95 Abs. 1 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann 
verwiesen werden. 
    Zu ergänzen ist, dass die mit einer formell rechts- 
kräftigen Verfügung oder formlos ausgerichteten Leistungen 
nur zurückzuerstatten sind, wenn die für die Wiedererwägung 
oder die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzun- 
gen gegeben sind (BGE 111 V 332 Erw. 1, 110 V 178 Erw. 2a; 
siehe auch BGE 122 V 368 Erw. 3). 
 
    b) Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass im ver- 
waltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur 
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen sind, 
zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig ver- 
bindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. 
Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiter- 
ziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an 
einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- 
voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen 
ist (BGE 119 Ib 36 Erw. 1b, 118 V 313 Erw. 3b, je mit Hin- 
weisen). 
    Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versiche- 
rungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren 
aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des 
Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Ver- 
fügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife 
Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen 
Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer 
Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich 
die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form 
einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a 
mit Hinweisen). 
 
    c) Schliesslich ist festzuhalten, dass im Beschwerde- 
verfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Ver- 
sicherungsleistungen die Überprüfungsbefugnis des Eidge- 
nössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung 
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Miss- 
brauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sie erstreckt 
sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Ver- 
fügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche 
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden 
und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten 
oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
 
    2.- Die kantonale Schiedskommission erwog einleitend, 
dass sie wegen fehlender Berechnungsgrundlagen nur in der 
Lage sei, stichprobeweise die erfolgten Berechnungen der 
Arbeitslosenkasse zu überprüfen; hiefür dienten die Ab- 
rechnungen für die Monate Februar und Juli 1998. In der 
Folge untersuchte sie diese beiden Abrechnungen und kam zum 
Schluss, dass sie mangelhaft seien. 
    a) Die Vorinstanz übersieht, dass die Taggeldabrech- 
nung betreffend den Monat Juli 1998 nicht zum Anfechtungs- 
gegenstand der Rückforderungsverfügung vom 18. September 
1998 gehört, da dieser allein die korrigierten Taggeldab- 
rechnungen für die Monate August und Oktober 1997 sowie 
Februar, April und Mai 1998 zu Grunde liegen. Es fehlt 
hinsichtlich der streitigen Rückforderung aber auch an 
einem engen Sachzusammenhang, zumal die Fragen nach der 
Rückerstattungspflicht und dem (nicht in Wiedererwägung 
gezogenen) Taggeldanspruch für den Monat Juli 1998 völlig 
verschieden sind (vgl. Erw. 1b). Diesbezüglich ist der 
kantonale Entscheid schon aus diesem Grund von Amtes wegen 
aufzuheben. Folglich ist auf die entsprechenden Vorbringen 
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzugehen. 
 
    b) Überdies hat die kantonale Schiedskommission ledig- 
lich zum Monat Februar 1998 und allgemein zur Ermittlung 
des Tagesverdienstes Stellung genommen. Zu den übrigen 
Rückforderungspositionen (August und Oktober 1997 sowie 
April und Mai 1998) hat sie sich - mangels Berechnungs- 
grundlagen - nicht weiter geäussert. Indem sie ohne weitere 
Abklärungen, mithin in Verletzung des Untersuchungsgrund- 
satzes, allein auf eine "stichprobeweise" Überprüfung der 
angefochtenen Verfügung vom 18. September 1998 abstellte, 
hat sie einen wesentlichen Verfahrensgrundsatz missachtet. 
Wenn sich die strittige Rückforderung trotz den bei der 
Arbeitslosenkasse eingeholten Erläuterungen nicht in allen 
Teilen beurteilen liess, entbindet dies nicht von der voll- 
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes 
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. c OG). Dies gilt 
umso mehr, als sich die überprüfende Instanz bei einer 
Rückweisung an die Verwaltung - im Hinblick auf die neue 
Rechtslage des Versicherten (vgl. BGE 122 V 166) - über die 
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können muss, was 
hier - wegen der fehlenden Berechnungsgrundlagen - nicht 
der Fall ist. 
    Die Sache geht daher zur ergänzenden Abklärung und 
zum Neuentscheid an die Vorinstanz zurück. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 
    der Entscheid der Kantonalen Schiedskommission für 
    Arbeitslosenversicherung Basel-Stadt vom 5. Mai 1999 
    aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückge- 
    wiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III.Dieses Urteil wird den Parteien, der Kantonalen 
    Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung Basel- 
    Stadt, dem Kantonalen Arbeitsamt Basel-Stadt und dem 
    Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
 
Luzern, 12. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.