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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_108/2020  
 
 
Urteil vom 7. Dezember 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Bovey, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Olga Gamma Ammann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bleuer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2019 (LE180019-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1960, deutscher Staatsangehöriger) und B.________ (geb. 1980, ukrainische Staatsangehörige) sind seit 2008 miteinander verheiratet. Sie sind die Eltern der Tochter C.________ (geb. 2012). 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2016 machte die Ehefrau beim Bezirksgericht Meilen ein Eheschutzverfahren anhängig.  
 
B.b. Das Bezirksgericht stellte mit Teilurteil vom 6. September 2017 namentlich die Tochter der Parteien unter die Obhut der Mutter und genehmigte eine zwischen den Ehegatten getroffene Vereinbarung, mit der sich der Ehemann unter anderem zu Akontozahlungen von monatlich Fr. 7'000.-- für die Ehefrau und Tochter bis zum gerichtlichen Entscheid über die Unterhaltsbeiträge verpflichtete.  
 
B.c. Am 21. Dezember 2017 fällte das Bezirksgericht ein zweites Teilurteil. Es wies den Porsche Typ Panamera für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur Benutzung zu und verpflichtete den Ehemann dazu, dieser an ihren Unterhalt monatlich Fr. 13'350.-- (Juli 2016 bis September 2017), Fr. 4'950.-- (Oktober 2017 bis Juni 2018) bzw. Fr. 4'825.-- (ab Juli 2018) zu bezahlen. Die vom Ehemann für die Tochter zu leistenden Unterhaltsbeiträge legte es für dieselben Zeitperioden auf monatlich Fr. 7'861.-- (davon Fr. 5'671.-- Betreuungsunterhalt), Fr. 8'881.-- (davon Fr. 6'691.-- Betreuungsunterhalt) bzw. Fr. 6'036.-- (davon Fr. 3'046.-- Betreuungsunterhalt) fest, dies zuzüglich allfälliger Kinderzulagen.  
 
B.d. Am 13. Juli 2018 reichte der Ehemann beim Bezirksgericht Höfe die Scheidungsklage ein.  
 
C.  
 
C.a. Beide Ehegatten ergriffen gegen das zweite Teilurteil vom 21. Dezember 2017 Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich.  
 
C.b. Dieses wies mit Urteil vom 20. Dezember 2019 das Rechtsmittel des Ehemannes ab und hiess jenes der Ehefrau gut. Es wies den Porsche Typ Panamera für die Dauer des Getrenntlebens der Ehefrau zur Benutzung zu (Dispositivziff. 1) und sprach dieser Unterhaltsleistungen von monatlich Fr. 13'350.-- (Juli 2016 bis September 2017) bzw. Fr. 4'950.-- (ab Oktober 2017) zu (Dispositivziff. 2). Die Kinderalimente bemass es zuzüglich allfälliger Kinderzulagen für Juli 2016 bis September 2017 auf Fr. 7'860.-- (davon Fr. 5'670.-- Betreuungsunterhalt), für Oktober 2017 bis Juni 2018 auf Fr. 8'880.-- (davon Fr. 6'690.-- Betreuungsunterhalt) bzw. ab Juli 2018 auf Fr. 8'280.-- pro Monat (davon Fr. 6'090.-- Betreuungsunterhalt; Dispositivziff. 3). Das Berufungsurteil wurde dem Ehemann am 7. Januar 2020 zugestellt.  
 
D.  
 
D.a. Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei Dispositivziff. 1 des angefochtenen Entscheids aufzuheben und dessen Dispositivziff. 2 und 3 seien in dem Sinne abzuändern, als der Ehegattenunterhalt auf Fr. 10'620.-- (Juli 2016 bis September 2017) bzw. Fr. 920.-- (ab Oktober 2017) sowie der Kindesunterhalt für dieselben Zeitperioden auf Fr. 2'190.-- bzw. Fr. 1'450.-- herabzusetzen sei. Ferner sei Vormerk zu nehmen, dass er bereit sei, zusätzlich die aufgrund einer Erwerbstätigkeit der Ehefrau anfallenden, notwendigen Fremdbetreuungskosten (in einer öffentlichen Einrichtung) der Tochter zu bezahlen. Dispositivziff. 4 sei insoweit abzuändern, als ihm Fr. 232'317.40 als bereits bezahlt an seine Unterhaltspflicht für die Zeitspanne vom 1. Juli 2016 bis 13. Juli 2018 anzurechnen seien. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.  
 
D.b. Während das Obergericht auf Vernehmlassung verzichtet hat, verlangt B.________ (Beschwerdegegnerin) mit Eingabe vom 28. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.  
 
D.c. Mit Verfügung vom 2. März 2020 erteilte der Präsident der urteilenden Abteilung der Beschwerde in Bezug auf die Unterhaltsbeiträge für die Zeit bis Dezember 2019 die aufschiebende Wirkung und wies das Gesuch des Beschwerdeführers im Übrigen ab.  
 
D.d. Am 20. März 2020 replizierte der Beschwerdeführer auf die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin. Letztere duplizierte ihrerseits am 6. April 2020. Am 24. Juni 2020 erstattete die Beschwerdegegnerin eine Noveneingabe, zu welcher der Beschwerdeführer am 9. Juli 2020 Stellung nahm.  
 
D.e. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin (Art. 75 BGG) über Eheschutzmassnahmen befunden hat. Streitig sind die Zuweisung eines Fahrzeugs zum Gebrauch sowie Ehegatten- und Kinderalimente. Diese Zivilsache ist vermögensrechtlicher Natur (vgl. Urteile 5A_971/2017 vom 14. Juni 2018 E. 1; 5A_575/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 1; je mit Hinweis). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht (Art. 51 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 76 Abs. 1 BGG) und hat diese rechtzeitig erhoben (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer verlangt mit seinem Hauptantrag die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz; reformatorisch sind bloss die Eventualbegehren. Sollte das Bundesgericht seinem Standpunkt folgen, dass die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt hat, müsste es in der Tat einen Rückweisungsentscheid fällen, weshalb der Hauptantrag ausnahmsweise zulässig ist (zum Erfordernis eines reformatorischen Antrags vgl. Urteil 5A_89/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 2.1 mit Hinweisen).  
 
1.3. Die Noveneingabe der Beschwerdegegnerin vom 24. Juni 2020 erfolgte nach Ablauf der zwecks Erstattung der Duplik angesetzten Frist, sodass sie verspätet ist und deshalb unberücksichtigt bleibt. Ohnehin handelt es sich bei den damit eingereichten neuen Beweismitteln und den darauf basierenden tatsächlichen Ausführungen um unzulässige echte Noven (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 mit Hinweis).  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, etwa des Willkürverbots (Art. 9 BV; zum Begriff der Willkür vgl. Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 2.2 f., nicht publ. in: BGE 147 III 393), gerügt werden. In Verfahren nach Art. 98 BGG kommt zudem eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 mit Hinweisen). Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Dies setzt voraus, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt. Wird eine solche Rüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verletzung von verfassungsmässigen Rechten tatsächlich vorliegt (BGE 141 I 36 E. 1.3 in fine mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein sollen (BGE 143 I 344 E. 3). Für die Vernehmlassung der beschwerdegegnerischen Partei gelten dieselben Begründungsanforderungen wie für die Beschwerdeschrift (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stützten sich in ihren jeweiligen Eingaben auf Tatsachen, welche sich nicht aus dem angefochtenen Entscheid ergeben, ohne in diesem Zusammenhang Willkür in der Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Auf ihre entsprechenden Vorbringen ist nicht einzugehen. Sodann macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Bedarf der Beschwerdegegnerin angerechneten Fahrzeugkosten keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend, sodass seine diesbezügliche Kritik unbeachtlich bleibt.  
 
3.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst, dass die Vorinstanz den Porsche Typ Panamera für die Dauer des Getrenntlebens der Beschwerdegegnerin zur Benutzung zuwies. 
 
3.1. Die Vorinstanz erkannte in diesem Zusammenhang, der Vorwand des Beschwerdeführers, Eigentümerin des Fahrzeugs sei die D.________ AG, sei nicht glaubhaft. Sie gab die Erwägungen des Bezirksgerichts wieder, wonach der Kaufvertrag für das Fahrzeug auf die Beschwerdegegnerin laute, das Fahrzeug nachweislich auf sie eingelöst sei und an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern vermöge, dass die Gesellschaft nach Darstellung des Beschwerdeführers für die Bezahlung des Fahrzeuges aufgekommen sei, diesen Vorgang bzw. die entsprechenden Abschreibungen buchhalterisch erfasst habe und der Beschwerdegegnerin für die private Nutzung des Fahrzeuges monatlich Fr. 1'000.-- vom Lohn abgezogen habe. Ferner ergänzte die Vorinstanz, es liege eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft und der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 im Recht, wonach Letztere das von ihr im Rahmen ihres Arbeitsvertrags genutzte Fahrzeug von der D.________ AG gegen Bezahlung von Fr. 5'000.-- übernehme. Vor diesem Hintergrund deute alles darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin Eigentümerin des Fahrzeugs sei, sodass die Zuweisung zur Benutzung im Rahmen des Eheschutzverfahrens möglich sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Bezirksgericht darauf abgestellt habe, dass die Beschwerdegegnerin ein besseres Interesse am Fahrzeug habe, da ihr dieses während gelebter Ehe zur Verfügung gestanden habe und der Beschwerdeführer seinerseits über ein Fahrzeug (Aston Martin) verfüge.  
 
3.2. Dem entgegnet der Beschwerdeführer, die Vorinstanz hätte bei genauerer Prüfung der Vereinbarung zwischen der D.________ AG und der Beschwerdegegnerin vom 15. August 2014 feststellen müssen, dass seitens der Gesellschaft nur eine Person unterzeichnet habe, obwohl gemäss Handelsregisterauszug niemand einzelzeichnungsberechtigt sei. Überdies sei die Unterschrift unleserlich. Schliesslich sei nie eine Zahlung an die Gesellschaft erfolgt, was die Beschwerdegegnerin auch nie geltend gemacht habe. Von einem rechtmässigen Eigentumserwerb des Fahrzeugs könne somit keine Rede sein. Die Vorinstanz habe diesen Sachverhaltsteil willkürlich gewürdigt.  
 
3.3. Die Behauptung, es sei nie eine Zahlung für den Fahrzeugerwerb erfolgt, ist neu und damit unzulässig, zumal der Beschwerdeführer nicht aufzeigt, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Geltendmachung erfüllt sein sollten (vgl. vorne E. 2.1). Sodann legt er nicht dar, die Einwände gegen die Gültigkeit der Vereinbarung vom 15. August 2014, welche die Beschwerdegegnerin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 9. Mai 2017 einreichte, im Berufungsverfahren vorgetragen zu haben. Die rechtsuchende Partei darf die ihr bekannten rechtserheblichen Einwände der Vorinstanz nicht vorenthalten, um sie erst nach dem Ergehen eines ungünstigen Entscheids im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zu erheben (BGE 146 III 203 E. 3.3.4 mit Hinweisen). Mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzugs ist auf dieses Vorbringen deshalb nicht einzugehen (BGE 143 III 290 E. 1.1 mit Hinweisen). Schliesslich geht der Beschwerdeführer auch nicht auf das von der Vorinstanz herangezogene Argument des Bezirksgerichts ein, der Kaufvertrag laute auf die Beschwerdegegnerin und das Fahrzeug sei auf sie eingelöst. Damit ist die behauptete Willkür nicht dargetan und die Beschwerde in diesem Punkt erfolglos.  
 
4.  
Streitig ist ferner die Höhe der Ehegatten- und Kinderalimente. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die Kindesunterhaltsbeiträge bereits ab 1. Juli 2016 nach dem per 1. Januar 2017 in Kraft getretenen neuen Kindesunterhaltsrecht ermittelte. Dem Bundesgericht ist es deshalb versagt, den angefochtenen Entscheid in dieser Hinsicht zu korrigieren (vgl. vorne E. 2.1).  
 
4.2. Anstoss nimmt der Beschwerdeführer demgegenüber an den vorinstanzlichen Feststellungen zum ehelich gelebten Standard und dem der Beschwerdegegnerin zugestandenen Grundbedarf.  
 
4.2.1. Die Vorinstanz wandte zur Unterhaltsberechnung wie bereits das Bezirksgericht die einstufig-konkrete Methode an, was im Berufungsverfahren nicht umstritten war. Dabei ging sie von einem überdurchschnittlich hohen ehelichen Lebensstandard der Parteien aus. Dies zeige bereits der Umstand, dass die Parteien bis zur Trennung ein Einfamilienhaus für monatlich Fr. 10'400.-- exkl. Nebenkosten bewohnt und daneben noch eine Wohnung im Tessin für Fr. 3'500.-- gemietet hätten. Die Parteien hätten regelmässig gehobene gesellschaftliche Anlässe wie den Kispi-Ball, den Opernhaus-Ball oder das White-Turf in St. Moritz besucht. Der Beschwerdeführer besitze einen Aston Martin, welcher einen Kaufpreis von Fr. 387'000.-- aufweise. Die Belege für den Einkauf von Kleidern und Accessoires belegten ebenfalls einen gehobenen Standard der Parteien. Für das Jahr 2015 gingen daraus Ausgaben für Kleidung im Gesamtbetrag von Fr. 34'649.-- hervor, was einem monatlichen Ausgabeposten von rund Fr. 2'900.-- entspreche. Ein Blick in die Belege der übrigen Jahre zeige, dass es sich dabei um das übliche Ausgabeverhalten der Beschwerdegegnerin gehandelt habe. Auch die Aufwendungen für Kosmetik/Ästhetik wiesen auf einen gehobenen Lebensstandard hin; allein für das Jahr 2015 seien Ausgaben von Fr. 8'870.-- belegt. Nur schon die Ausgaben für die beiden Positionen Oberbekleidung und Kosmetik beliefen sich auf rund Fr. 3'640.-- pro Monat und machten damit mehr als das 2.5-fache des von den Richtlinien vorgesehenen Grundbetrages für einen alleinerziehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft aus. Angesichts des Umstandes, dass damit noch keine Ausgaben für die restliche Bekleidung, Nahrung, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles etc. berücksichtigt seien, sei die Vervierfachung des Grundbetrages der Beschwerdegegnerin auf Fr. 5'400.-- ohne Weiteres angemessen.  
 
4.2.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Vorinstanz habe für die Feststellung, dass ein gehobener Lebensstandard vorhanden gewesen sei, einzig auf die übersetzten Wohnkosten der vormaligen ehelichen Wohnung sowie die angeblichen Ausgaben der Beschwerdegegnerin für Kleidung und Kosmetik abgestellt. Dies sei willkürlich, zumal die Lebenshaltung der Parteien auch die Ausgaben für die Tochter sowie den Lebensbedarf der Parteien umfasst habe. Seine Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Wenn bereits die Ausgaben der Beschwerdegegnerin einen gehobenen Lebensstandard ausweisen, so hätte dies erst recht nach Hinzurechnung der Ausgaben für die gemeinsame Tochter und den Beschwerdeführer zu gelten, zumal der Gesamtbetrag damit noch höher ausfallen würde. Im Übrigen berücksichtigte die Vorinstanz durchaus auch weitere Gesichtspunkte, namentlich die Teilnahme der Parteien an gehobenen gesellschaftlichen Anlässen sowie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer über ein (zweites) Fahrzeug der gehobenen Preisklasse verfügt. Inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, ist nicht ausgewiesen.  
 
4.2.3. Soweit der Beschwerdeführer moniert, er habe mit Belegen dargetan, dass mindestens ein Teil der nachträglich erstellten Rechnungsduplikate der Beschwerdegegnerin betreffend Kleidung und Kosmetik höchst zweifel- und unglaubhaft sei, fehlt jeglicher Aktenverweis, was der Rügepflicht nicht genügt (vgl. vorne E. 2.1). Zu Unrecht beanstandet der Beschwerdeführer auch, die Vorinstanz sei auf seinen Einwand nicht eingegangen, wonach ein eingereichter Kaufbeleg eine russische Passnummer aufweise. Die Vorinstanz führte explizit aus, die russische Passnummer sei angesichts des Umstands, dass die Beschwerdegegnerin auf der beanstandeten Quittung namentlich vermerkt sei, nicht von Bedeutung. Auch mit seinen weiteren Rügen gelingt es dem Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern es willkürlich sein soll, dass die Vorinstanz einerseits die durchschnittlichen Ausgaben der Beschwerdegegnerin während des Zusammenlebens für Oberbekleidung und Kosmetik auf monatlich rund Fr. 3'640.-- bezifferte und andererseits daraus ableitete, es rechtfertige sich eine Vervierfachung des Grundbetrags auf Fr. 5'400.--. Namentlich setzt er sich mit dem Urteil 5A_956/2015 vom 7. September 2016 E. 4.2 nicht auseinander, auf welches im angefochtenen Entscheid in diesem Zusammenhang verwiesen wird und wo eine Verfünffachung des Grundbetrages als im Rahmen des Ermessens des Sachgerichts liegend erachtet wurde (vgl. vorne E. 2.1).  
 
4.3. Die im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Wohnkosten erachtet der Beschwerdeführer ebenfalls als zu hoch.  
 
4.3.1. Die Vorinstanz rechnete der Beschwerdegegnerin unter diesem Titel ab Oktober 2017 Fr. 3'000.-- an (zzgl. Fr. 1'500.-- [Mietanteil Tochter]), obwohl ihre Wohnkosten mit Fr. 2'500.-- (inkl. Mietanteil Tochter) effektiv tiefer liegen. Dies begründete sie damit, dass es sich bei der ehemals ehelichen Liegenschaft um ein grosszügiges, nicht luxuriöses Objekt an bevorzugter Lage gehandelt habe. Für die Beibehaltung des ehelichen Standards habe die Beschwerdegegnerin Anspruch auf ein vergleichbares Wohnobjekt, wofür ein Mietzins von Fr. 4'500.-- anfallen dürfte. Aktuell wohne die Beschwerdegegnerin günstiger, als es ihr zustünde. Grundsätzlich seien im familienrechtlichen Bedarf zwar die effektiven Wohnkosten zu berücksichtigen. Es sei jedoch zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig zu tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den sie an sich verbrauchen dürfte. Dabei komme es darauf an, ob davon auszugehen sei, dass es sich um eine vorübergehende Wohnsituation handle, welche als unangemessen erachtet werde und demnächst geändert werden solle. Dies müsse umso mehr gelten, wenn die Wohnkosten nicht freiwillig tief gehalten würden, sondern die Umstände eine unangemessene Wohnsituation aufzwingen würden. Aufgrund ihres Betreibungsregisterauszuges mit über Fr. 200'000.-- Schulden, die grossmehrheitlich mit der ehemals ehelichen Liegenschaft zusammenhingen, sei die Beschwerdegegnerin bei der Wohnungssuche beeinträchtigt gewesen. Aus diesem Grund sei sie nach vorübergehender Untermiete in U.________ in eine Wohnung aus dem Portfolio der beschwerdeführerischen Unternehmung in den Kanton Waadt gezogen. Die aktuelle Wohnung erachte die Beschwerdegegnerin als nicht standesgemäss. Bereits der Umstand, dass sie ihre Wohnlage nicht frei habe wählen können und ihr Lebensumfeld unfreiwillig an das andere Ende der Schweiz habe verlegen müssen, zeige auf, dass nicht von angemessenen Wohnverhältnissen gesprochen werden könne. Der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Auszug aus der ehemals ehelichen Wohnung unverschuldet keine Wohnung für Fr. 4'500.-- pro Monat habe beziehen können, könne nicht zu einer Reduktion ihres Anspruches führen.  
 
4.3.2. Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, die Beschwerdegegnerin hätte gegenüber künftigen Vermietern ohne Weiteres die Hintergründe der Betreibungen erklären können. Abgesehen davon, dass derart pauschale Kritik den Rügeanforderungen nicht genügt, erschliesst sich beim besten Willen nicht, weshalb die Annahme willkürlich sein soll, ein hauptsächlich Ausstände im Zusammenhang mit der zuvor gemieteten Liegenschaft betreffender Betreibungsregisterauszug über satte Fr. 200'000.-- stelle ein Hindernis bei der Wohnungssuche dar.  
 
4.3.3. Erweist sich die Rüge betreffend die Wohnkosten der Beschwerdegegnerin als unbegründet, so besteht auch kein Anlass, den Mietanteil der Tochter zu verändern. Der Beschwerdeführer macht hier keine selbständige Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend.  
 
4.4. Was die der Beschwerdegegnerin angerechnete Steuerlast von Fr. 1'770.-- ab Oktober 2017 anbelangt, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz eine Verletzung ihrer Begründungspflicht vor, da sie nicht erläutert habe, weshalb die Steuerlast ab diesem Zeitpunkt in jener Höhe anfallen solle. Seine Rüge erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, der Steuerbetrag sei auf Fr. 750.-- pro Monat zu reduzieren, da die festzusetzenden Unterhaltsbeiträge entsprechend seinen Berufungsanträgen erheblich tiefer ausfallen würden. Da die Unterhaltsbeiträge entgegen den Anträgen des Beschwerdeführers nicht reduziert würden, bleibe die vom Bezirksgericht berücksichtigte Steuerlast unverändert. Damit ist der angefochtene Entscheid in dieser Hinsicht hinreichend begründet.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Die Vorinstanz verzichtete im Gegensatz zum Bezirksgericht darauf, der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass diese ihre Erwerbstätigkeit im Hinblick auf das vorliegende Verfahren absichtlich aufgegeben oder gedrosselt hätte. Der Beschwerdeführer argumentiere widersprüchlich, wenn er zum einen geltend mache, die Beschwerdegegnerin sei bis zur Trennung der Parteien im Jahr 2016 in einem 70 %-Pensum bei der D.________ AG tätig gewesen, und auf der anderen Seite ausführen lasse, sie habe im Jahr 2015 vier Monate in Monaco, einen Monat in Russland und einen Monat in Paris verbracht. Angesichts dieser Darstellung erscheine vielmehr glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin - wie von ihr ausgeführt - lediglich pro forma in der Unternehmung des Beschwerdeführers angestellt gewesen sei. Unter diesen Umständen könne ihr weder angelastet werden, dass das Arbeitsverhältnis just im Zeitpunkt der Trennung der Parteien durch Kündigung aufgelöst worden sei, noch, dass sie sich nicht bei der Arbeitslosenkasse zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung gemeldet habe. Ein hypothetisches Einkommen könne damit erst nach Ablauf einer Übergangsfrist angerechnet werden. Das Bezirksgericht habe der Beschwerdegegnerin eine Übergangsfrist bis 1. Juli 2018 eingeräumt. Trotz entsprechender Verpflichtung habe sich die Beschwerdegegnerin nicht um eine Anstellung in einem 50 %-Pensum bemüht. Da die Frage des hypothetischen Einkommens aber genau Thema des von ihr angestrengten Berufungsverfahrens sei, habe sie noch nicht von der definitiven Geltung des erstinstanzlichen Verdikts ausgehen müssen. Aus diesem Grund wäre mit dem Berufungsurteil neuerlich eine Übergangsfrist anzusetzen, falls der Beschwerdegegnerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet würde. Die Beantwortung dieser Frage könne indes unterbleiben. Im vorliegenden Eheschutzverfahren dürften Tatsachen, die sich erst nach der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens ereignet hätten bzw. erst in einem Zeitpunkt danach wirksam würden, nicht mehr in die materielle Beurteilung der Eheschutzmassnahmen einfliessen. Die Prüfung, inwiefern der Beschwerdegegnerin nach einer angemessenen Übergangsfrist ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei, habe daher im Scheidungsverfahren zu erfolgen. Im Eheschutzverfahren könne ihr kein Erwerbseinkommen aus einer Arbeitstätigkeit als Juristin angerechnet werden.  
 
4.5.2. Der Beschwerdeführer rügt, der Schluss der Vorinstanz, es sei von einer weiteren Übergangsfrist abzusehen, da diese Fristansetzung in die Kompetenz des Scheidungsgerichts falle, sei willkürlich. Vorliegend seien bei der Ermittlung des Unterhalts für die Beschwerdegegnerin die Grundsätze über die Bemessung des nachehelichen Unterhalts heranzuziehen, zumal das Scheidungsverfahren bereits eingeleitet sei. Gemäss Schulstufenmodell sei ihr ein Erwerbspensum von 50 % zumutbar, da die Tochter bereits seit August 2017 den Kindergarten besuche.  
 
4.5.3. Demgegenüber macht die Beschwerdegegnerin geltend, es sei erst auf ein hypothetisches Einkommen abzustellen, sofern das tatsächliche Einkommen beider Ehegatten zur Bedarfsdeckung nicht ausreiche. Das Einkommen des Beschwerdeführers genüge hierzu sehr wohl. Die Vorinstanz habe richtig und ausführlich begründet, weshalb eine rückwirkende Anrechnung nicht in Frage komme. Selbst wenn sie die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens erwogen hätte, hätte die Beschwerdegegnerin aufgrund der persönlichen Umstände (Ausländerin, mangelnde Sprachkompetenz ohne Berufserfahrung, fehlender Leumund, Überschuldung, vom Beschwerdeführer zu verantwortende Strafverurteilung wegen Urkundsdelikten) weder als Dolmetscherin noch als Juristin reale Chancen auf eine Anstellung.  
 
4.5.4. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin muss nicht eine eigentliche Mankosituation vorliegen, damit die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auf Seiten der Unterhaltsberechtigten in Frage kommt. Wenn keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, wovon vorliegend angesichts der Einleitung des Scheidungsverfahrens am 13. Juli 2018 auszugehen ist, gilt das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit. Der Zuspruch eines Unterhaltsbeitrages ist hierzu subsidiär und nur geschuldet, soweit der gebührende Unterhalt bei zumutbarer Anstrengung nicht oder nicht vollständig durch Eigenleistung gedeckt werden kann (Urteil 5A_582/2018, 5A_588/2018 vom 1. Juli 2021 E. 10.3.1 f. mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 III 393; zum nachehelichen Unterhalt: BGE 147 III 249 E. 3.4.4; 141 III 465 E. 3.1; 134 III 145 E. 4). Sodann dauern Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, nach Einleitung eines Scheidungsverfahrens weiter. Das Scheidungsgericht kann sie mittels vorsorglicher Massnahmen aufheben oder ändern (vgl. Art. 276 Abs. 2 ZPO), worauf auch die Vorinstanz verwies. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen, wie sie - ohne Scheidungsprozess - in einem eigenständigen Abänderungsverfahren zur Anwendung kämen (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 179 Abs. 1 ZGB; BGE 141 III 376 E. 3.3.1). In diesem Zusammenhang hat das Bundesgericht festgehalten, dass neue Vorbringen, mit denen geänderte Verhältnisse behauptet und belegt werden, im Abänderungsverfahren (Art. 179 ZGB) nicht zu berücksichtigen sind, wenn und soweit sie gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bereits mit Berufung gegen den Eheschutzentscheid hätten vorgebracht werden können (BGE 143 III 42 E. 5.3 mit Hinweis). Der Verweis der Vorinstanz auf die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts ist vorliegend demnach verfehlt (Urteil 5A_294/2021 vom 7. Dezember 2021 E. 4.5-4.7, zur Publikation vorgesehen). Eine Prüfung dessen, ob der Beschwerdegegnerin eine Erwerbstätigkeit gemäss Schulstufenmodell zumutbar und tatsächlich möglich wäre, hat sie unterlassen, sodass dem Bundesgericht das Tatsachenfundament fehlt, um zu beurteilen, ob der angefochtene Entscheid in diesem Punkt im Ergebnis willkürlich ist. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid über die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.6. Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer die Höhe der ihm an die Unterhaltspflicht angerechneten, bereits geleisteten Zahlungen.  
 
4.6.1. Die Vorinstanz nahm Vormerk davon, dass der Beschwerdeführer vom 1. Juli 2016 bis 13. Juli 2018 in Anrechnung an seine Unterhaltspflicht bereits Fr. 225'477.40 bezahlt habe. Ein Teil davon entfalle auf monatliche Akontozahlungen von Fr. 7'000.-- ab 1. September 2017 (vgl. Sachverhalt lit. B.b). Der Beschwerdeführer habe diese Akontobeiträge bis März 2018 bezahlt, womit er seiner Unterhaltspflicht im Umfang von Fr. 49'000.-- nachgekommen sei. Ab April 2018 habe er nach eigener Darstellung von den Akontobeiträgen einen Abzug von Fr. 1'800.-- getätigt, da er die Wohnungskosten der Beschwerdegegnerin in V.________ direkt beglichen habe, was der von den Parteien am 21. März 2018 geschlossenen Vereinbarung entspreche. Ab April 2018 habe der Beschwerdeführer entsprechend nur noch den Betrag von Fr. 5'200.-- auf das Konto der Beschwerdegegnerin überwiesen. Damit sei unbestritten und ausgewiesen, dass er seiner Unterhaltspflicht im Umfang von weiteren Fr. 15'600.-- (3 x Fr. 5'200.--) nachgekommen sei. lnwiefern der Beschwerdeführer die Wohnungskosten der Beschwerdegegnerin in V.________ bezahlt habe, sei demgegenüber nicht ausgewiesen. Er reiche diesbezüglich keinerlei Zahlungsbelege ins Recht. Damit sei es ihm nicht gelungen, den Nachweis zu erbringen, dass er seiner Unterhaltspflicht im Fr. 15'600.-- übersteigenden Betrag durch Direktzahlungen an die Vermieterin der Beschwerdegegnerin nachgekommen sei.  
 
4.6.2. Der Beschwerdeführer moniert, er habe für die Zahlungen des Mietzinses von Fr. 1'800.-- keine Nachweise erbringen müssen, da zwischen den Parteien nicht strittig gewesen sei, dass er diese gemäss Vereinbarung direkt zu zahlen habe. Wenn die Vorinstanz ihm die Anrechnung von Fr. 1'800.-- wegen fehlender Zahlungsnachweise verweigere, handle sie willkürlich. Eine Vereinbarung darüber, dass Zahlungen zu tätigen sind, ist noch kein Nachweis dafür, dass diese auch tatsächlich erfolgen werden. Es ist mithin nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz die Anrechnung von monatlich Fr. 1'800.-- an seine Unterhaltspflicht verweigerte, zumal es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen wäre, die entsprechenden Zahlungsbelege einzureichen. Im Übrigen fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch im hiesigen Verfahren nicht geltend macht, er habe die Mietzinse tatsächlich getilgt.  
 
5.  
Im Ergebnis ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird auch über die Verteilung der Prozesskosten im Berufungsverfahren neu entscheiden müssen (vgl. Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Rückweisung der Sache zu neuem Entscheid gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG, unabhängig davon, ob sie beantragt und ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1 mit Hinweis). Dementsprechend obsiegt der Beschwerdeführer hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge mit Blick auf die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin, unterliegt indessen diesbezüglich betreffend deren Bedarfsposten und die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen sowie die Zuweisung des Fahrzeugs. Es rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine reduzierte Parteientschädigung zu entrichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziff. 2 und 3 des Urteilsdispositivs des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Dezember 2019 werden aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin neu prüfe und gegebenenfalls über die Unterhaltsbeiträge sowie die Verfahrenskosten neu entscheide. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden zu Fr. 7'500.-- dem Beschwerdeführer und zu Fr. 2'500.-- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'500.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 7. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller