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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_286/2007 /len 
 
Verfügung vom 30. November 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Maître Antonio Rigozzi. 
 
Art. 190 Abs. 2 lit. d + e IPRG 
(Internationales Schiedsgericht), 
 
Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 11. Juli 2007. 
 
In Erwägung: 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen den Entscheid des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) vom 11. Juli 2007 mit Schreiben vom 27. November 2007 zurückgezogen hat; 
dass der Beschwerdegegnerin insoweit Aufwand aus dem bundesgerichtlichen Verfahren erwachsen ist, als sie mit Eingabe vom 17. September 2007 das Gesuch stellte, der Beschwerdeführer sei zur Sicherstellung einer allfälligen Parteientschädigung zu verpflichten; 
dass der Beschwerdeführer gemäss dem Verursacherprinzip kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG); 
dass die der Beschwerdegegnerin geschuldete Parteientschädigung in Anwendung von Art. 8 Abs. 3 des Reglementes über die Parteientschädigung vom 31. März 2006 (SR 173.110.210.3) auf Fr. 600.-- zu bemessen ist; 
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. November 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: