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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_194/2022  
 
 
Urteil vom 30. August 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ S.A.D., 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Vitus Derungs, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jorge Ibarrola und Rechtsanwältin Monia Karmass, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit, 
 
Beschwerde gegen den Schiedsentscheid 
des Tribunal Arbitral du Sport (TAS) 
vom 24. März 2022 (CAS 2020/O/7607). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) ist ein brasilianischer Fussballspielervermittler mit Wohnsitz in Brasilien. Die A.________ S.A.D. (Beklagte, Beschwerdeführerin) ist ein spanischer Fussballclub. 
Am 1. November 2017 schlossen die Parteien einen Vertrag ("contrato para la prestación de servicios de intermediación"; im Folgenden: "Vermittlungsvertrag"). Darin wurde der Kläger beauftragt, die Verlängerung eines Arbeitsvertrags mit einem Spieler der Beklagten auszuhandeln. 
Art. 6 des Vermittlungsvertrags lautet [in der freien Übersetzung der Beklagten] : 
 
" SECHSTENS - KOSTEN, STEUERN, ANWENDBARES RECHT UND UNTERWERFUNG UNTER DIE GERICHTSBARKEIT 
Alle Kosten und Steuern, die sich aus diesem Vertrag ergeben, sind von den Vertragsparteien gemäss den gesetzlichen Bestimmungen zu tragen, und dieser Vertrag ist gemäss den Bestimmungen des spanischen Rechts auszu legen und anzuwenden." 
In Art. 8 heisst es [in der freien Übersetzung de r Beklagten]: 
 
" ACHTENS - ZUSTÄNDIGKEIT 
Alle Streitigkeiten, Meinungsverschiedenheiten oder Ansprüche, die sich aus oder im Z usammenhang mit diesem Vertrag ergeben, einschliesslich, aber nicht beschränkt auf sein Zustandekommen, seine Gültigkeit, seine Durch setzbarkeit, seine Auslegung, seine Erfüllung, seinen Bruch oder seine Beendigung, sowie ausservertragliche Ansprüche, unterliegen dem Verfahren des Sportschiedsgerichts TAS-CAS." 
 
B.  
Am 23. Dezember 2020 leitete der Kläger beim Tribunal Arbitral du Sport (TAS) ein Schiedsverfahren ein und beantragte, die Beklagte sei gestützt auf den Vermittlungsvertrag zur Bezahlung von EUR 2 Mio. nebst Zins zu verurteilen. 
Die Beklagte bestritt die Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Im Eventualstandpunkt beantragte sie die Abweisung des klägerischen Begehrens. 
Mit Schiedsentscheid vom 24. März 2022 erklärte sich das TAS unter Hinweis auf Art. 8 des Vermittlungsvertrags für zuständig und verurteilte die Beklagte, dem Kläger EUR 2 Mio. nebst Zins zu bezahlen. 
 
C.  
Die Beklagte verlangt mit Beschwerde in Zivilsachen, der Schiedsentscheid des TAS sei aufzuheben. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das TAS verzichtete auf Vernehmlassung, unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Schiedsentscheid. 
Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführerin die Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners sowie der Vernehmlassungsverzicht des TAS zugestellt, unter Ansetzung einer nicht erstreckbaren Frist für allfällige Bemerkungen bis am 27. Juli 2022. Diese eingeschrieben verschickte Sendung wurde der Beschwerdeführerin am 14. Juli 2022 zur Abholung avisiert, in der Folge aber bei der Poststelle nicht abgeholt und dem Bundesgericht retourniert. 
Am 1. August 2022 (Postaufgabe am 2. August 2022) ersuchte die Beschwerdeführerin um erneute Zustellung der Sendung. Diese wurde ihr vom Bundesgericht am 3. August 2022 übermittelt. Es ging keine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin ein. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2022 wurde das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Nach Art. 54 Abs. 1 BGG ergeht der Entscheid des Bundesgerichts in einer Amtssprache, in der Regel in jener des angefochtenen Entscheids. Wurde dieser in einer anderen Sprache abgefasst, bedient sich das Bundesgericht der von den Parteien verwendeten Amtssprache. Der angefochtene Entscheid ist in spanischer Sprache abgefasst. Da es sich dabei nicht um eine Amtssprache handelt, ergeht der Entscheid des Bundesgerichts praxisgemäss in der Sprache der Beschwerde (BGE 142 III 521 E. 1). 
 
2.  
Da die Beschwerdeführerin nach der Beschwerdeerhebung mit einer Zustellung rechnen musste, gilt die Sendung vom 12. Juli 2022 (Fristansetzung für eine allfällige Replik bis 27. Juli 2022) am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 44 Abs. 2 BGG; Zustellfiktion). Nachdem die Beschwerdeführerin innert der angesetzten Frist (und auch danach) keine Replik eingereicht hat, ist Verzicht auf eine solche anzunehmen. 
 
3.  
 
3.1. Der Sitz des Schiedsgerichts befindet sich in Lausanne. Die Parteien hatten im massgebenden Zeitpunkt ihren Wohnsitz beziehungsweise Sitz ausserhalb der Schweiz. Da sie die Geltung des 12. Kapitels des IPRG nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, gelangen dessen Bestimmungen zur Anwendung (siehe Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit unter den Voraussetzungen der Art. 190-192 IPRG (SR 291) zulässig (Art. 77 Abs. 1 lit. a BGG).  
 
3.2. Die Beschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 BGG ist grundsätzlich rein kassatorischer Natur (vgl. Art. 77 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 107 Abs. 2 BGG). Betrifft der Streit - wie hier - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, gilt eine dahingehende Ausnahme, dass das Bundesgericht selber die Zuständigkeit oder die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts feststellen kann (BGE 136 III 605 E. 3.3.4 mit Hinweisen).  
Daraus folgt jedoch keine Obliegenheit der beschwerdeführenden Partei, vor Bundesgericht einen entsprechenden Antrag (auf Feststellung der [Un-]Zuständigkeit) zu stellen. Das Begehren der Beschwerdeführerin um blosse Aufhebung des angefochtenen Schiedsentscheids ist zulässig (Urteile 4A_80/2018 vom 7. Februar 2020 E. 2.1; 4A_490/2016 vom 6. März 2017 E. 2.3). 
 
3.3. Der Schiedsentscheid kann nur aus einem der in Art. 190 Abs. 2 IPRG abschliessend aufgezählten Gründe angefochten werden.  
Nach Art. 77 Abs. 3 BGG prüft das Bundesgericht nur die Rügen, die in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden sind; dies entspricht der in Art. 106 Abs. 2 BGG für die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem sowie interkantonalem Recht vorgesehenen Rügepflicht (BGE 134 III 186 E. 5 mit Hinweis). 
Unerlässlich ist dabei im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Schiedsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen des Schiedsgerichts ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2). 
 
4.  
Die Beschwerdeführerin kritisiert, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG). Denn Art. 8 des Vermittlungsvertrags, auf welchen das TAS seine Zuständigkeit gestützt habe, stelle "keine Schiedsklausel dar, die den Massstäben des spanischen und des schweizerischen Rechts genügt". 
 
4.1. Das Bundesgericht prüft die Zuständigkeitsrüge nach Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG in rechtlicher Hinsicht frei, einschliesslich materieller Vorfragen, von deren Beantwortung die Zuständigkeit abhängt (BGE 147 III 107 E. 3.1.1; 146 III 142 E. 3.4.1; 144 III 559 E. 4.1).  
Demgegenüber überprüft es die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Schiedsentscheids auch im Rahmen der Zuständigkeitsrüge nur, wenn gegenüber diesen Sachverhaltsfeststellungen zulässige Rügen im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG vorgebracht oder ausnahmsweise Noven (Art. 99 BGG) berücksichtigt werden (BGE 144 III 559 E. 4.1; 142 III 220 E. 3.1, 239 E. 3.1; 140 III 477 E. 3.1; 138 III 29 E. 2.2.1; je mit Hinweisen). Soweit - wie hier - das Zustandekommen einer Schiedsvereinbarung zur Diskussion steht, ist insbesondere zu beachten, dass die schiedsgerichtlichen Feststellungen betreffend den tatsächlichen Willen der Parteien, sich einem Schiedsgericht zu unterwerfen, zum Sachverhalt zu rechnen und daher der bundesgerichtlichen Überprüfung nach dem Gesagten grundsätzlich entzogen sind (BGE 147 III 107 E. 3.1.2; 142 III 239 E. 5.2.1; Urteil 4A_460/2021 vom 3. Januar 2022 E. 3.5.2 mit weiteren Hinweisen). 
 
4.2. Gemäss Art. 178 IPRG hat die Schiedsvereinbarung schriftlich oder in einer anderen Form zu erfolgen, die den Nachweis durch Text ermöglicht (Abs. 1). Die Schiedsvereinbarung ist im Übrigen gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren oder dem schweizerischen Recht entspricht (Abs. 2).  
 
4.3. Das TAS wies zunächst darauf hin, dass der Titel von Art. 6 des Vermittlungsvertrags die "Gerichtsbarkeit" erwähne. Es führte in diesem Zusammenhang allerdings aus, dass diese Bestimmung nach dem Willen der Parteien einzig das anwendbare Recht regle und sich nicht auf die Zuständigkeit beziehe, heisse es darin doch allein: "dieser Vertrag ist gemäss den Bestimmungen des spanischen Rechts auszulegen und anzuwenden" [so die freie Übersetzung der Beschwerdeführerin].  
Dagegen - so erwog das TAS (zusammengefasst) - komme in Art. 8 des Vermittlungsvertrags der klare und unzweideutige Wille der Parteien zum Ausdruck, ein Sportschiedsgericht - und zwar konkret das in Art. 8 ausdrücklich genannte TAS - über bestimmte Streitigkeiten entscheiden zu lassen, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Dies ergebe sich nicht nur aus dem deutlichen Wortlaut der Klausel, sondern auch aus dem vorvertraglichen Verhalten der Parteien und ihren Vertragsverhandlungen. 
Damit stelle Art. 8 des Vermittlungsvertrags sowohl nach schweizerischem als auch nach spanischem Recht eine gültige Schiedsvereinbarung dar, welche im vorliegenden Fall anwendbar sei und die Zuständigkeit des TAS begründe. 
 
4.4. An diesen Erwägungen setzt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift kaum hinreichend an, sondern sie stellt losgelöst vom angefochtenen Schiedsentscheid ihre Sicht auf die Art. 6 und 8 des Vermittlungsvertrags dar. Darauf weist der Beschwerdegegner zu Recht hin. Soweit in der Beschwerde die schiedsgerichtlichen Feststellungen zum tatsächlichen Willen der Parteien angegriffen werden, unterbleiben im Übrigen jegliche taugliche Sachverhaltsrügen. Es scheint daher mehr als fraglich, ob auf die Beschwerde eingetreten werden kann (Erwägungen 3.2 und 4.1). Die Vorbringen sind aber jedenfalls unbegründet, zumindest was das schweizerische Recht anbelangt:  
 
4.4.1. Die Beschwerdeführerin behauptet zunächst, Art. 8 des Vermittlungsvertrags enthalte keine wirksame Schiedsklausel, da darin zwar die Zuständigkeit des TAS vorgesehen sein möge, die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte indes nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei. Ein solcher im Vertragswortlaut explizit zum Ausdruck kommender Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit sei aber erforderlich für die Gültigkeit einer Schiedsklausel.  
Dies trifft nicht zu (vgl. nur BGE 138 III 29 E. 2.3.1). 
Nach den Feststellungen des Schiedsgerichts "ist der Wille, die ordentliche Gerichtsbarkeit auszuschliessen, klar" ("es clara la voluntad de excluir la jurisdicción ordinaria"). Inwiefern darin kein Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit im Sinne der Rechtsprechung (BGE 147 III 107 E. 3.1.2) zu sehen sein soll, tut die Beschwerdeführerin nicht dar und ist nicht ansatzweise erkennbar. 
 
4.4.2. Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, Art. 6 des Vermittlungsvertrags behandle gemäss seinem Titel die "Unterwerfung unter die Gerichtsbarkeit". Indem in dieser Vertragsbestimmung spanisches Recht für anwendbar erklärt werde, sei "davon auszugehen, dass die Parteien damit eine Gerichtsstand[s]klausel vereinbart haben, wonach für Streitigkeiten aus dem [Vermittlungs]vertrag die spanischen Zivilgerichte zuständig sind", zumal Art. 51 der spanischen Zivilprozessordnung vorsehe, dass juristische Personen am Sitz zu verklagen seien.  
Diese Ausführungen überzeugen nicht. 
Davon abgesehen geht die Beschwerdeführerin (auch hier) vollständig an der schiedsgerichtlichen Begründung vorbei, in der sich das TAS ausdrücklich mit den Art. 6 und 8 des Vermittlungsvertrags, deren Verhältnis zueinander sowie Rechtsprechung und Lehre zum Zustandekommen von Schiedsklauseln auseinandergesetzt hat. 
 
4.4.3. Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich Folgendes in den Raum: Es sei richtig, dass in Art. 8 des Vermittlungsvertrags auf das "CAS-Verfahren" verwiesen werde (genau genommen: das "Verfahren des Sportschiedsgerichts TAS-CAS"). Dies bedeute aber weder, dass die Parteien ein Schiedsverfahren vereinbart hätten - sie hätten damit auch "eine Mediation" meinen können -, noch dass es das TAS sei, welches als Schiedsgericht fungieren solle. Denn "das CAS-Verfahren - sei es ein Schiedsverfahren oder eine Mediation - [könne] auch von jedem anderen Schiedsgericht angewandt werden".  
Diese Argumentation erscheint - wenn nicht spitzfindig, so doch - reichlich gesucht und ist überdies appellatorisch. Sie vermag jedenfalls nicht den schiedsgerichtlichen Schluss umzustossen, wonach nicht nur aus dem Vertragswortlaut, sondern auch aus verschiedenen Umständen auf den klaren und unzweideutigen Willen der Parteien zu schliessen sei, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit ein Sportschiedsgericht (konkret: das TAS) über bestimmte, aus dem Vermittlungsvertrag resultierende Streitigkeiten entscheiden zu lassen. Dies ist unter schweizerischem Recht in der Tat ausschlaggebend für die Gültigkeit respektive das Zustandekommen einer Schiedsklausel, wie das TAS zutreffend erkannt hat (BGE 147 III 107 E. 3.1.2). 
 
4.4.4. Entspricht die Schiedsvereinbarung schweizerischem Recht, kann dahingestellt bleiben, ob sie auch den Anforderungen des spanischen Rechts genügt (Art. 178 Abs. 2 IPRG; BGE 129 III 727 E. 5.3.2).  
 
4.5. Die Kritik der Beschwerdeführerin, das TAS habe sich zu Unrecht für zuständig erklärt, ist unbegründet, soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt.  
 
5.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (siehe Art. 66 Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 20'000.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Tribunal Arbitral du Sport (TAS) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. August 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle