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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
 
{T 0/2}  
9C_556/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. Januar 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Meyer, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiber Fessler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dorothee Jaun, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 29. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Einspracheentscheid vom 3. September 2014 verneinte die Gemeinde B.________, Verwaltungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, in Bestätigung ihrer Verfügungen vom 16. Mai 2014 den Anspruch der seit........ verwitweten A.________ auf Zusatzleistungen nach Bundesrecht (Ergänzungsleistungen [EL]) und kantonalem Recht (Beihilfe) für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2012, für 2013 sowie ab 1. Januar 2014. 
 
B.   
Die Beschwerde der A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 29. Juli 2016 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, der Entscheid vom 29. Juli 2016 sei aufzuheben, und es seien ihr ab 1. Januar 2014 Ergänzungsleistungen zuzusprechen, wobei ihr per 31. Dezember 2013 ein Vermögensverzicht von insgesamt Fr. 88'372.- anzurechnen sei, unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. 
Die seit 1. Januar 2016 zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Zusatzleistungen zur AHV/IV, ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Streitgegenstand bildet die Frage, ob die Beschwerdeführerin ab    1. Januar 2014 Anspruch auf Zusatzleistungen nach Bundesrecht (Ergänzungsleistungen [EL]) und allenfalls kantonalem Recht (Beihilfe [§ 1 Abs. 1 lit. b und c sowie §§ 13 ff. des zürcherischen Gesetzes vom 7. Februar 1971 über die Zusatzleistungen zur eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (Zusatzleistungsgesetz; ZLG [LS 831.3]]) hat (Art. 107 Abs. 1 BGG). Dabei ist einzig die Höhe des anrechenbaren Verzichtsvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (und § 15 ZLG) umstritten. 
 
2.   
Die Vorinstanz ist von einem Verzichtsvermögen am 1. Januar 2014 (Art. 23 Abs. 1 ELV i.V.m. Art. 9 Abs. 5 lit. d ELG) von Fr. 143'634.25 ausgegangen. Die Berechnung hat sie in zwei Schritten vorgenommen: Bis zum Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin am........ ermittelte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 240'831.05 bzw. nach der (hypothetischen) güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung in Anwendung von BGE 139 V 505 ein solches von Fr. 180'623.25 (1/2 x Fr. 240'831.05 + 1/2 x [1/2 x Fr. 240'831.05]). Dabei hat sie erstmals für 2008 eine Vermögensverminderung von Fr. 10'000.- nach Art. 17a ELV vorgenommen. Für die Zeit ab........ hat sie weiteres Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 6'989.- (Verkehrswert des 2013 dem Sohn geschenkten Autos) angenommen. 
Bei einem Verzichtsvermögen von Fr. 143'634.25 am 1. Januar 2014 besteht bei im Übrigen unveränderten Berechnungsfaktoren unbestrittenermassen ab diesem Zeitpunkt zufolge Einnahmenüberschuss kein Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung (Art. 9 Abs. 1 ELG). 
 
3.   
Die Beschwerdeführerin bestreitet das von der Vorinstanz ermittelte Verzichtsvermögen in zweierlei Hinsicht. Ihre Vorbringen sind stichhaltig: 
 
3.1. Gemäss Vorinstanz erfolgte der erste Verzicht 2005 (Aufnahme eines Bankdarlehens von Fr. 52'653.- durch den verstorbenen Ehemann, ohne dass dargelegt worden sei, wofür der Kreditbetrag verwendet wurde). Somit ist erstmals auf den 1. Januar 2007 eine Verminderung von Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 10'000.- vorzunehmen (Art. 17a Abs. 1 und 2 ELV).  
 
3.2. Weiter hat es die Vorinstanz abgelehnt, im Rahmen der Ermittlung des Verzichtsvermögens die aufgrund einer rückwirkenden Kürzung der Invalidenrente gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin verfügte Rückerstattung von unrechtmässig bezogenen Leistungen der Invalidenversicherung (Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 IVG und Art. 2 ATSG) zu berücksichtigen. Ihre Begründung, diese Forderung sei nicht beglichen worden, greift indessen zu kurz:  
 
3.2.1. Das aus der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung resultierende Vermögen ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung vollumfänglich zu berücksichtigen. Ebenfalls voll anzurechnen sind Vermögenswerte, auf die der Erblasser zu Lebzeiten im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet hatte, wie wenn der Verzicht nicht stattgefunden hätte (BGE 139 V 505 E. 2.1 S. 507).  
 
3.2.2. Unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung, welcher nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz auch zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem verstorbenen Ehemann bestand, werden in der güterrechtlichen Auseinandersetzung bei der Berechnung des Vorschlags jedes Ehegatten die auf der Errungenschaft lastenden Schulden, wozu u.a. rechtskräftig verfügte Rückforderungen von Sozialversicherungsleistungen gehören (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB), berücksichtigt (Art. 210 Abs. 1 ZGB). Einen Rückschlag hat der betreffende Ehegatte selbst zu tragen (BGE 135 III 66 E. 8 S. 77) bzw. er fällt in seinen Nachlass. Jedem Ehegatten oder seinen Erben steht die Hälfte des Vorschlages des andern zu (Art. 215 Abs. 1 ZGB). Diese Grundsätze gelten sinngemäss auch im EL-rechtlichen Kontext. Dementsprechend sind vom Verzichtsvermögen, welches, wenn noch vorhanden, der Errungenschaft zuzuordnen wäre, die auf dieser Vermögensmasse lastenden Schulden in Abzug zu bringen, soweit sie nicht durch tatsächlich vorhandenes Vermögen gedeckt sind.  
 
3.2.3. Im Sinne des Vorstehenden wird die Beschwerdegegnerin allenfalls unter Beizug der Konkursakten zu prüfen haben, inwieweit die Schulden des Ehemannes der Beschwerdeführerin, welche sich im Zeitpunkt seines Todes auf mindestens Fr. 82'201.55 belaufen haben sollen, bei der Ermittlung des anrechenbaren Reinvermögens nach Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG zu berücksichtigen sind.  
 
4.   
Bei diesem Ergebnis braucht nicht auf die Frage eingegangen zu werden, ob die Beschwerdegegnerin im vorinstanzlichen Verfahren verbindlich (wiedererwägungsweise) ein Verzichtsvermögen von Fr. 101'900.- "per 31.12.2013" anerkannt hat. 
 
5.   
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2016 und der Einspracheentscheid vom 3. September 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zu neuer Verfügung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 20. Januar 2017 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Meyer 
 
Der Gerichtsschreiber: Fessler