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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
8C_130/2018  
 
 
Urteil vom 31. August 2018  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Behörde B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Öffentliches Personalrecht 
(fristlose Kündigung; Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Luzern 
vom 12. Dezember 2017 (7H 17 110). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die 1981 geborene A.________ war seit 17. April 2001 Sachbearbeiterin und Praxisbildnerin der Lernenden bzw. seit 1. November 2011 Kanzleileiterin und Praxisbildnerin der Lernenden bei der Behörde B.________. Seit 1. September 2014 war sie daneben in einem 30%igen Pensum Fachbearbeiterin. Am 24. Februar 2017 kündigte die Behörde B.________, handelnd durch ihren Präsidenten, das Arbeitsverhältnis mit A.________ fristlos. Am 13. März 2017 bestätigte die Behörde B.________ diese Kündigung. 
 
B.   
In teilweiser Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde stellte das Kantonsgericht Luzern fest, die fristlose Entlassung der Beschwerdeführerin sei formell rechtswidrig. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. Dezember 2017). 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung formell und materiell rechtswidrig erfolgt und somit ungerechtfertigt sei. 
Die Behörde B.________ und die Vorinstanz schliessen auf Beschwerdeabweisung. Am 23. März 2018 hält die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die (weiteren) Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 139 V 42 E. 1 S. 44 mit Hinweisen). 
 
2.   
Anfechtbar beim Bundesgericht sind Endentscheide, die das Verfahren ganz (Art. 90 BGG) oder in Bezug auf unabhängig voneinander zu beurteilende Begehren oder auf einen Teil von Streitgenossen abschliessen (Teilendentscheid; Art. 91 BGG). Selbständig eröffnete Vor- oder Zwischenentscheide können demgegenüber nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG angefochten werden (BGE 139 V 42 E. 2 S. 44). 
Für die Abgrenzung zwischen anfechtbarem End- beziehungsweise Teilendentscheid und nur unter besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen anfechtbarem Zwischenentscheid ist massgebend, ob der Entscheid ein Begehren behandelt, das unabhängig von anderen beurteilt werden kann (Art. 91 lit. a BGG; BGE 139 V 42 E. 2.3 S. 46). 
 
3.   
Das kantonale Gericht stellte im angefochtenen Entscheid fest, die Behörde B.________ habe der Beschwerdeführerin vor der fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vom 24. Februar 2017 keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und damit ihren Gehörsanspruch verletzt. Die Kündigung sei daher formell rechtswidrig. In materieller Hinsicht sei sie hingegen gerechtfertigt. 
 
4.  
 
4.1. Das Arbeitsverhältnis der Beschwerdeführerin bei der Behörde B.________ untersteht den Bestimmungen des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz, PG) des Kantons Luzern vom 26. Juni 2001. § 19 PG regelt die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der fristlosen Kündigung. Gemäss dessen Abs. 4 richten sich Tatbestand und Rechtsfolgen der fristlosen Auflösung nach den Bestimmungen des Obligationenrechts. Eine Abfindung nach § 25 PG bleibt vorbehalten.  
 
4.2. Hält eine gerichtliche Beschwerdeinstanz einen Entscheid über die Umgestaltung oder die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für rechtswidrig, erlässt sie einen entsprechenden Feststellungsentscheid (§ 72 Abs. 1 PG). Ändert die zuständige Behörde in der Folge ihren Entscheid nicht, hat die oder der Betroffene Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens (§ 72 Abs. 2 PG).  
Die beschwerdeweise Anfechtung der Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses hat im Kanton Luzern somit ein zweistufiges Verfahren zur Folge. In einem ersten Schritt befindet das Kantonsgericht im Rahmen eines Feststellungsentscheides über die Rechtmässigkeit der Kündigung, wohingegen erst in einem zweiten Schritt über die Folgen in Form eines Schadenersatzes befunden wird. 
 
4.3. Im angefochtenen Entscheid hat das Kantonsgericht die formelle Rechtswidrigkeit der Kündigung vom 24. Februar 2017 festgestellt.  
In einem nächsten Schritt ist nun über einen allfälligen daraus resultierenden Schadenersatzanspruch nach § 72 Abs. 2 PG zu befinden, wobei ein diesbezüglicher Entscheid des Kantonsgerichts letztinstanzlich wiederum beim Bundesgericht anfechtbar ist. Der angefochtene Entscheid gibt somit den Rahmen für einen allfälligen Schadenersatzanspruch der Beschwerdeführerin vor. Die Folgen der Kündigung können nicht unabhängig von der Frage nach deren Rechtmässigkeit beurteilt werden, sondern hängen vielmehr davon ab. Insofern liegt kein Teilentscheid vor. Zudem hat der angefochtene Entscheid das Verfahren betreffend Kündigung des Arbeitsverhältnisses und deren Folgen nicht abgeschlossen, sondern stellt lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid dar. Es handelt sich demzufolge um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, weshalb vorerst der Frage nachzugehen ist, ob das Bundesgericht auf die dagegen erhobene Beschwerde einzutreten hat (vgl. auch Urteile 8C_856/2015 vom 26. Januar 2016 E. 3 und 8C_724/2014 vom 29. Mai 2015 E. 4.3). 
 
5.  
 
5.1. Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten. Es soll sich möglichst nur einmal mit einer Sache befassen müssen und diese hierbei insgesamt beurteilen können. Deshalb sind Ausnahmen von diesem Grundsatz restriktiv zu handhaben, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn der Zwischenentscheid prinzipiell noch zusammen mit den Endentscheid anfechtbar ist (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326; Urteil 8C_724/2014 E. 5.1).  
 
5.2. Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss (im Unterschied zu Art. 46 Abs. 1 lit. a VwVG) grundsätzlich rechtlicher Natur sein, d.h. auch durch einen günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden können; eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis genügt in der Regel nicht (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317 mit Hinweisen).  
Die Beschwerdeführerin kann den Entscheid über die Rechtsmässigkeit der Kündigung später zusammen mit demjenigen über einen allfälligen Schadenersatzanspruch vor Bundesgericht anfechten, in diesem Verfahren sämtliche Beschwerdegründe, namentlich auch bezüglich der geltend gemachten materiellen Rechtswidrigkeit der Kündigung, nochmals vorbringen und auf diesem Weg ein allenfalls günstigeres Urteil erwirken (vgl. auch Urteil 8C_724/2014 E. 5.3). Daher droht ihr im jetzigen Zeitpunkt in Anbetracht der Besonderheit des Verfahrens im Kanton Luzern (siehe E. 4.2 hiervor) bezüglich des vorliegend angefochtenen Entscheids kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Darüber hinaus genügen eine allfällige zeitliche Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichtes zu erwirken (BGE 136 II 165 E. 1.2.1 S. 170 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 
 
6.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 31. August 2018 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar