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[AZA 0/2] 
7B.25/2002/min 
 
SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER 
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26. März 2002 
 
Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der 
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Levante. 
 
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In Sachen 
Krankenkasse X.________, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
den Entscheid vom 28. Januar 2002 der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts), 
 
betreffend 
Fortsetzung einer Betreibung, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 20. August 2001 verfügte die Krankenkasse X.________, Winterthur, gestützt auf Art. 80 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832. 10), dass Y.________ aus der gesetzlichen Grundversicherung den Betrag von insgesamt Fr. 588.-- nebst Fr. 30.-- Mahnspesen und Fr. 50.-- Betreibungskosten schulde (Dispositiv-Ziff. 
1) und in der gegen ihn laufenden Betreibung (Nr. 
..., Betreibungsamt Binningen) vollumfänglich definitive Rechtsöffnung erteilt werde (Dispositiv-Ziff. 2). Gestützt auf diese rechtskräftige Verfügung verlangte die Krankenkasse X.________ in der Folge die Fortsetzung der Betreibung. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 teilte das Betreibungsamt Binningen der Krankenkasse X.________ mit, dass der Schuldner Y.________ gegen die Fortsetzung der Betreibung Einrede gemäss Art. 79 Abs. 2 und Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben habe, und dass das Betreibungsverfahren solange eingestellt bleibe, bis die Gläubigerin beim Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsortes (Bezirksgericht Arlesheim) einen diese Einrede zurückweisenden Rechtsöffnungsentscheid erwirkt habe. Gegen diese Verfügung des Betreibungsamtes erhob die Krankenkasse X.________ Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) mit Entscheid vom 28. Januar 2002 abwies. 
 
B.- Die Krankenkasse X.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 7. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Anweisung an das Betreibungsamt Binningen, die gegen Y.________ laufende Betreibung fortzusetzen. 
Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden. 
 
Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
zieht in Erwägung: 
________________________________________ 
 
1.- Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, bei der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung der Beschwerdeführerin handle es sich um einen ausserkantonalen Entscheid im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG, so dass das Betreibungsamt dem Schuldner zu Recht die Frist zur Erhebung der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt habe. Die vom Schuldner erhobene Einrede, er sei zu keinem Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen worden, stelle eine zulässige Einrede dar; daher habe das Betreibungsamt zu Recht die Betreibung nicht fortgesetzt und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, sie könne die Fortsetzung erst nach Erwirkung eines Entscheides des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort verlangen. 
 
2.- Die Beschwerdeführerin macht vorab im Wesentlichen geltend, gegen die Verfügung einer Krankenkasse in Anwendung von Art. 80 KVG seien die Einwände von Art. 81 Abs. 2 SchKG generell nicht zulässig, weil nicht "ein in einem anderen Kanton ergangener Entscheid" im Sinne von Art. 79 Abs. 2 SchKG vorliege. Dieses Vorbringen geht fehl. 
 
Die Rechtsprechung zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen Rechtsfrage (BGE 119 V 329 E. 2b, 3 u. 4 S. 331 ff.; 107 III 60 E. 2a S. 63; 75 III 44 S. 46) ist eindeutig. 
Sie geht zurück auf die im Kreisschreiben Nr. 26 des Bundesgerichts vom 20. Oktober 1910 enthaltenen Grundsätze, welche mit der SchKG-Revision in das Gesetz (Art. 79 Abs. 2 SchKG) aufgenommen wurden (BBl 1991 III 65). Gemäss Art. 79 SchKG setzt das Betreibungsamt im Falle eines rechtskräftigen Anerkennungsentscheides, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Abs. 1) und der in einem anderen Kanton ergangen ist, dem Schuldner nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen an, innert der er gegen den Entscheid die Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG erheben kann (Abs. 2). Eine Krankenkasse - als juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts vom Eidg. Departement des Innern als Versicherer zugelassen (Art. 12 f. KVG) - ist keine Bundesbehörde (vgl. BGE 123 V 128 E. 1b S. 129), auch wenn sie gestützt auf Bundesrecht entscheidet und das Bundesrecht die entsprechende Verfügung als vollstreckbar erklärt (Art. 80, Art. 88 Abs. 2 KVG). Beseitigt eine Krankenkasse ausserhalb des Kantons der Betreibung mit der Verfügung über die Zahlungspflicht des Versicherten auch den Rechtsvorschlag, bleiben daher die Einwendungen gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG in analoger Anwendung erhalten und ist das Verfahren nach Art. 79 Abs. 2 SchKG einzuschlagen (BGE 119 V 329 E. 3 u. 4 S. 332 f.; Staehelin, in: Kommentar zum SchKG, N. 41 zu Art. 79, N. 24 zu Art. 81). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin beim Betreibungsamt Binningen/BL die Fortsetzung der Betreibung aufgrund der zur Zahlungspflicht ergangenen und den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung vom 20. August 2001 ihrer Generaldirektion in Winterthur/ZH verlangt. 
Wenn die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens dem Schuldner zu Recht Frist zur Erhebung der Einreden gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG angesetzt, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
 
3.- Aus den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen sowie den Akten geht hervor, dass das Betreibungsamt dem Schuldner am 12. Oktober 2001 gestützt auf Art. 79 Abs. 2 SchKG eine Frist von zehn Tagen ansetzte, um gegen die den Rechtsvorschlag beseitigende Verfügung der Beschwerdeführerin Einreden nach Art. 81 Abs. 2 SchKG zu erheben, und dass der Schuldner dem Betreibungsamt mit Schreiben vom 13. Oktober 2001 mitteilte, er sei "an kein Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen" worden. Die Aufsichtsbehörde hat erkannt, dass diese Äusserung des Schuldners eine zulässige Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG darstelle. 
 
a) Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Einwand des Schuldners könne nicht als Einrede der "nicht richtigen Vorladung" im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG qualifiziert werden, weil sich die Äusserung gar nicht gegen das (ausserkantonale) Erkenntnisverfahren richte. Der Schuldner habe nicht die Möglichkeit, die Vollstreckbarkeit mit dem sinngemässen Einwand in Frage zu stellen, es sei gar kein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt worden. Die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, die Einrede des Schuldners falle unter die Einreden von Art. 81 Abs. 2 SchKG, so dass die Einstellung der Betreibung durch das Betreibungsamt ohne Grund sei. 
 
b) Das Betreibungsamt entscheidet im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG einzig darüber, ob die Äusserung des Schuldners formell als Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG zulässig ist (Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 61 zu Art. 79; Staehelin, a.a.O., N. 42 zu Art. 79). Vorliegend hat der Schuldner dem Betreibungsamt mitgeteilt, er sei "an kein Rechtsöffnungsverfahren vorgeladen" worden. Aus der in den Akten liegenden Verfügung vom 20. August 2001 der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie ihren eigenen Sachentscheid, mit dem sie nicht bloss über die Zahlungspflicht des Schuldners befand, sondern auch die definitive Rechtsöffnung bewilligte, einzig mit dem grossen Titel "Verfügung zur Beseitigung des Rechtsvorschlages" bezeichnet hat. Unter diesen Umständen durfte das Betreibungsamt aber die Äusserung des Schuldners ohne weiteres als Bestreitung verstehen, es sei das Erfordernis der richtigen Ladung im Verfahren, in dem der Anerkennungsentscheid ergangen ist, nicht erfüllt. Insoweit ist die Kritik der Beschwerdeführerin an der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde unbegründet. 
 
c) Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, das Betreibungsamt hätte die Einrede des Schuldners der nicht richtigen Ladung deshalb zurückweisen müssen, weil im Verfügungs- und Einspracheverfahren nach Art. 80 bzw. Art. 85 KVG keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei. Dieses Argument geht von vornherein fehl: Das Betreibungsamt hat im Rahmen von Art. 79 Abs. 2 SchKG nicht zu entscheiden, ob das Erfordernis der richtigen Vorladung in seiner inhaltlichen Tragweite (vgl. Staehelin, a.a.O, N. 27 zu Art. 81, mit Hinweisen) im ordentlichen Prozess oder Verwaltungsverfahren, in dem der ausserkantonale Entscheid erging, erfüllt worden ist. 
Hat der Schuldner vor dem Betreibungsamt - wie hier (vgl. 
E. 3b) - eine formell zulässige Einwendung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG erhoben, ist es Sache des Rechtsöffnungsrichters am Betreibungsort, auf Verlangen des Gläubigers diese Mängel am Entscheid zu prüfen (Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 19 Rz. 12 u. 
57; Gilliéron, a.a.O., N. 61 zu Art. 79, N. 89 zu Art. 81). 
Soweit die Beschwerdeführerin der Aufsichtsbehörde vorwirft, sie habe den Inhalt der Einrede der nicht richtigen Ladung gemäss Art. 81 Abs. 2 SchKG verkannt, kann auf ihre Vorbringen daher nicht eingetreten werden. 
 
d) Somit ergibt sich, dass die Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gelangt ist, das Betreibungsamt habe gestützt auf die zulässige Einwendung des Schuldners die Betreibung nicht fortgesetzt, und insoweit ist der Vorwurf der Beschwerdeführerin einer unrichtigen Anwendung von Art. 79 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 Abs. 2 SchKG unbegründet. 
4.- Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). 
 
Demnach erkennt 
die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer: 
_________________________________________ 
 
1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Y.________, dem Betreibungsamt Binningen und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Obergerichts) schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 26. März 2002 
 
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Die Präsidentin: 
 
Der Gerichtsschreiber: