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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_55/2022  
 
 
Urteil vom 13. September 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, Niquille, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Gross. 
 
Verfahrensbeteiligte 
D.________ Limited, 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Simon Holzer und Renato Bucher sowie Rechtsanwältin Louisa Galbraith, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
1. A.________ AG, 
2. B.________ SA, 
3. C.________ Limited,  
alle drei vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Franz Hoffet, Prof. Dr. Felix Dasser und Jonas Krull, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Kartellrecht; negative Feststellungsklage, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons Bern vom 22. Dezember 2021 (HG 18 30). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die A.________ AG (Klägerin 1, Beschwerdegegnerin 1) mit Sitz in Neuenburg und Verwaltungssitz (Headquarter) in Biel ist die Dachholding des Konzerns X.________ und bildet zusammen mit den von ihr kontrollierten Tochtergesellschaften die Gruppe X.________.  
Die B.________ SA (Klägerin 2, Beschwerdegegnerin 2) mit Sitz in Grenchen ist eine hundertprozentige Tochter der Klägerin 1. Sie stellt Uhrwerke in der Schweiz her (insbesondere einen Grossteil der Uhrwerke für die Schweizer Gruppe X.________-Marken), alle Uhren der Marken "Y.________" und "Z.________" sowie Ersatzteile für Uhren und Uhrwerke. Die Ersatzteile vertreibt sie sowohl an interne Kunden als auch an Drittkunden. 
Die C.________ Limited (Klägerin 3, Beschwerdegegnerin 3) mit Sitz in London, ist eine hundertprozentige englische Tochtergesellschaft der Klägerin 1. Sie ist im Vereinigten Königreich und in Irland ausschliesslich für den Vertrieb der Produkte der Gruppe X.________ zuständig und verkauft diese an autorisierte Händler und Serviceanbieter sowie in ihren eigenen Verkaufsstellen. 
Die D.________ Limited (Beklagte, Beschwerdeführerin) mit Sitz in W.________, bietet als Grosshändlerin Uhrenersatzteile an. Bis am 31. Dezember 2015 vertrieb sie auch Ersatzteile für Uhren der Gruppe X.________. 
 
A.b. Am 26. November 2013 entschied die erweiterte Konzernleitung der Gruppe X.________, keine (reinen) Grosshändler mehr mit Ersatzteilen zu beliefern. Die Grosshändler hätten die Möglichkeit, sich als autorisierte Serviceanbieter zu qualifizieren und in dieser Funktion weiterhin beliefert zu werden. Die Beklagte wurde durch die Klägerin 3 mit Schreiben vom 4. März 2014 über die Implementierung des selektiven Vertriebssystems informiert und auf die Möglichkeit hingewiesen, sich als autorisierte Serviceanbieterin zu qualifizieren. Ein erneuter Hinweis erfolgte mit Schreiben vom 20. Juni 2014, nun mit der Ergänzung, andernfalls werde die Belieferung per 31. Dezember 2015 eingestellt.  
Die Qualifikation als Serviceanbieter erfolgt gestützt auf das "V.________-Konzept) ", das die Gruppe X.________ im Rahmen des selektiven Vertriebssystems entwickelt hat. Die einzelnen Marken werden analog der Markenhierarchie in verschiedene Segmente eingegliedert. Im Prestigesegment sind Service- und Vertriebsvereinbarungen für Ersatzteile vorgesehen. Für alle übrigen Segmente des Sortiments werden die Serviceanbieter in drei verschiedene Stufen eingeteilt, welche verschiedene (abgestufte) Servicearbeiten umfassen. Ein Serviceanbieter kann sich pro Marke für die Stufe 1, 2 oder 3 autorisieren lassen. Diese Kriterien gelten für alle Serviceanbieter gleichermassen, unabhängig davon, ob diese gleichzeitig autorisierte Händler für die entsprechende Marke sind. Die Serviceanbieter verpflichten sich durch Vereinbarungen, auf Lieferungen von Ersatzteilen ausserhalb des selektiven Vertriebsnetzes zu verzichten, bleiben aber frei, andere autorisierte Serviceanbieter zu beliefern (sog. Querlieferungen). 
 
A.c. Die Beklagte wurde in der Folge ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr mit Ersatzteilen durch die Klägerinnen 2 und 3 beliefert.  
 
B.  
 
B.a. Mit Klage vom 19. April 2016 beim Handelsgericht des Kantons Bern beantragten die Klägerinnen:  
 
"1. Es sei festzus tellen, dass die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Pflicht zur Belieferung mit Ersatzteilen für Produkte der Klägerinnen oder von mit diesen verbundenen Gesellschaften trifft. 
 
2. Es sei festzustellen, dass die Klägerinnen wegen Beendigung der Belieferung der Beklagten mit Ersatzteilen für Produkte der Klägerinnen oder von mit diesen verbundenen Gesellschaften per 31. Dezember 2015 der Beklagten nichts schulden, insbesondere keinen Schadenersatz. 
 
3. (...) " 
 
Das Handelsgericht beschränkte das Verfahren mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 auf die Fragen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und des Feststellungsinteresses. Es verneinte ein genügendes Feststellungsinteresse und trat deshalb mit Urteil vom 26. Juni 2017 auf die Klage nicht ein. Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit liess es offen. 
 
B.b. Mit Urteil 4A_417/2017 vom 14. März 2018 (teilweise publ. in: BGE 144 III 175) schützte das Bundesgericht die von den Klägerinnen gegen das Urteil des Handelsgerichts erhobene Beschwerde und wies die Sache zu neuer Beurteilung an das Handelsgericht zurück. Es stellte fest, dass im internationalen Verhältnis (unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs) das Interesse des Feststellungsklägers, bei bevorstehendem Gerichtsverfahren einen ihm genehmen Gerichtsstand zu sichern, als genügendes Rechtsschutzinteresse qualifiziert (BGE 144 III 175 E. 5.2-5.4).  
 
B.c.  
 
B.c.a. Mit Urteil vom 25. Juni 2018 trat das Handelsgericht auf die Klage in Bezug auf die Klägerinnen 2 und 3 nicht ein. In Bezug auf die Klägerin 1 bejahte es seine internationale und örtliche Zuständigkeit.  
 
B.c.b. Sowohl die Beklagte wie die Klägerinnen 2 und 3 erhoben gegen diesen Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen.  
 
B.c.c. Mit Urteil 4A_446/2018, 4A_448/2018 vom 21. Mai 2019 (teilweise publ. in: BGE 145 III 303) wies das Bundesgericht die Beschwerde der Beklagten (Verfahren 4A_446/2018) ab. Die Beschwerde der Klägerinnen 2 und 3 (Verfahren 4A_448/2018) wurde hingegen gutgeheissen. Es hob die Dispositiv-Ziffern 1-3 des handelsgerichtlichen Entscheids auf, trat auf die Klage auch in Bezug auf die Klägerinnen 2 und 3 ein und wies die Angelegenheit zum Entscheid in der Sache an das Handelsgericht zurück.  
 
B.d. Mit Urteil vom 22. Dezember 2021 entschied das Handelsgericht, es sei in der Sache englisches Recht anzuwenden. Es liege kein Verstoss der Klägerinnen gegen Section 2 des UK Competition Acts von 1998 vor, die sich im Wesentlichen mit Art. 101 der konsolidierten Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007, AEUV, ABI. C 202 vom 7. Juni 2016 S. 1 ff., 88 f.) decke. Ebenso wenig liege ein Verstoss gegen Section 18 des UK Competition Acts vor, die im Wesentlichen Art. 102 AEUV entspreche. Daraus folge, dass die Klägerinnen gegenüber der Beklagten keine Pflicht zur Weiterbelieferung mit Ersatzteilen für klägerische (oder von mit diesen verbundenen Gesellschaften) Produkte treffe. Es sei damit gleichzeitig auch festzustellen, dass die Klägerinnen der Beklagten, gestützt auf die Beendigung der Belieferung mit solchen Ersatzteilen per 31. Dezember 2015, nichts schulden würden. Die klägerischen Rechtsbegehren (negative Feststellungsbegehren) seien demnach gutzuheissen.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 1. Februar 2022 beantragt die Beklagte dem Bundesgericht, der Entscheid des Handelsgerichts sei aufzuheben und die negative Feststellungsklage der Beschwerdegegnerinnen abzuweisen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen solidarisch zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen zuzüglich einer Entschädigung von Fr. 8'958.25 für die Kosten im Zusammenhang mit der notwendigen Beratung zum ausländischen (insbesondere dem englischen) Recht. Die Beschwerdegegnerinnen beantragen, die Beschwerde kostenfällig abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 
Mit Gesuch vom 15. Februar 2022 beantragten die Beschwerdegegnerinnen, die Beschwerdeführerin sei zu verpflichten, für ihre Parteientschädigung Sicherheit in der Höhe von mindestens Fr. 30'000.-- zu leisten. Es sei ihnen die Frist zur Einreichung der Beschwerdeantwort einstweilen abzunehmen. Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 17. Februar 2022 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gegeben, sich zum Sicherstellungsgesuch der Beschwerdegegnerinnen zu äussern. Mit Gesuchsantwort vom 21. Februar 2022 beantragte diese namentlich, das Sicherstellungsgesuch sei abzuweisen. Gleichzeitig machte sie geltend, damit die Beschwerdegegnerinnen das Beschwerdeverfahren nicht weiter verzögern könnten, habe sie den Betrag von Fr. 30'000.-- auf das Konto des Bundesgerichts überweisen lassen. 
Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds vom 24. Februar 2022 wurde davon Vormerk genommen, dass die Beschwerdeführerin einen Sicherstellungsbetrag von Fr. 30'000.-- bei der Gerichtskasse des Bundesgerichts einbezahlt hat. Die Gerichtskasse wurde angewiesen, der Beschwerdeführerin den Teilbetrag von Fr. 15'000.-- zurückzuerstatten. Den Beschwerdegegnerinnen wurde (mit separatem Formular) eine neue 20-tägige Frist zur Beantwortung der Beschwerde angesetzt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Beschwerde ist dabei hinreichend zu begründen (Art. 42 Abs. 2 BGG), andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich (BGE 134 II 349 E. 3; 133 I 1 E. 5.5). 
 
2.  
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2, 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG). 
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). 
 
3.  
Die beschwerdeführende Partei darf eine allfällige Replik nicht dazu verwenden, ihre Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4). 
 
4.  
 
4.1. Es ist zwischen den Parteien nicht umstritten, dass sich vorliegend die Zuständigkeit trotz Brexit weiterhin nach dem Lugano Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) beurteilt. Ebenso wenig ist umstritten, dass aufgrund der primären Betroffenheit des Marktes im Vereinigten Königreich dessen Recht anzuwenden ist (Art. 137 Abs. 1 IPRG [SR 291]).  
Die Vorinstanz hielt fest, nach dem Recht des Vereinigten Königreichs sei der UK Competition Act von 1998 massgebend. Dieser enthalte in Section 2 den Tatbestand der unzulässigen Wettbewerbsabrede (Chapter I prohibition) sowie in Section 18 jenen der unzulässigen Verhaltensweise marktbeherrschender Unternehmen (Chapter II prohibition). Diese Bestimmungen seien Art. 101 und Art. 102 AEUV nachgebildet. Das ist unbestritten. 
 
4.2. Da der Entscheid eine vermögensrechtliche Sache betrifft, kann nach Art. 96 lit. b BGG nicht gerügt werden, das ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sondern ausschliesslich, die Anwendung sei willkürlich und verstosse gegen Art. 9 BV (Urteil 4A_486/2021 vom 9. März 2022 E. 5.2.2.1, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 II 350 E. 3.2; 143 III 51 E. 2.3; 138 III 489 E. 4.3). Dabei gilt die Rügepflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Davon geht grundsätzlich auch die Beschwerdeführerin aus.  
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 113 E. 7.1; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.  
Der im Wesentlichen mit Section 2 des UK Competition Acts deckungsgleiche (vgl. hiervor E. 4.1) Art. 101 AEUV lautet wie folgt: 
 
" (1) Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten sind alle Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezwecken oder bewirken, insbesondere [...]". 
 
 
5.1. Gemäss Vorinstanz ist das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen (Lieferabbruch) als einseitige Massnahme zu qualifizieren, die nicht von Art. 101 AEUV erfasst ist. Es gehe insbesondere auch nicht um die Zulässigkeit des selektiven Vertriebssystems, das die Beschwerdegegnerinnen mit unabhängigen Uhrenreparateuren unterhielten. Vielmehr sei das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen unter Art. 102 AEUV zu prüfen.  
Die Vorinstanz erwog, mit dem Urteil BAI und Kommission/Bayer (Urteil des EuGH vom 6. Januar 2004 C-2/01 und C-3/01 BAI und Kommission/Bayer, Slg. 2004 I-0023) habe der EuGH seine Rechtsprechung in Bezug auf den Begriff der Vereinbarung gegenüber den früheren, von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheiden (Urteile des EuGH vom 25. Oktober 1983 C-107/82 AEG/Kommission, Slg. 1983 03151 sowie Urteil vom 17. September 1985 C-25/84 Ford/Kommission, Slg. 1985 02725) geändert. Aufgrund des Urteils BAI und Kommission/Bayer sei die Abgrenzung von Vereinbarungen einerseits zu einseitigen Massnahmen in Vertriebsbeziehungen andererseits vor allem danach vorzunehmen, ob zur Verfolgung und Durchsetzung der Vertriebsziele des Herstellers eine aktive Mitwirkung der Händler erforderlich sei. In Anwendung des Urteils BAI und Kommission/Bayer sei in der vorliegenden Konstellation von keiner Vereinbarung, insbesondere auch keiner stillschweigenden oder konkludenten Zustimmung der Beschwerdeführerin (oder der unabhängigen Uhrenreparateure) zum Lieferabbruch auszugehen.  
Aber selbst wenn man den Lieferabbruch der Beschwerdegegnerinnen an den Urteilen AEG/Kommission und Ford/Kommission messen wollte, sei nicht von einer Vereinbarung im Sinne von Art. 101 AEUV auszugehen. Im Urteil AEG/Kommission sei es - anders als hier - um die Nichtzulassung von Händlern in das selektive Vertriebssystem gegangen, obwohl sie die qualitativen Anforderungen erfüllten. Eine solche diskriminierende Handhabung des selektiven Vertriebssystems sei vorliegend nicht gegeben, da alle Händler als autorisierte Serviceanbieter aufgenommen würden, sofern sie die Kriterien erfüllten. Damit fügten sich die streitgegenständlichen Massnahmen "nicht in die vertragliche Beziehung ein, welche die Klägerinnen mit den unabhängigen Uhrenreparateuren unterhalten, sondern [seien] eine davon losgelöste einseitige und diskriminierungsfreie Handlung". Auch das Urteil Ford/Kommission sei nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um einen Lieferabbruch gegenüber den in das selektive Vertriebsnetz eingebundenen Händlern (hier den Uhrenreparateuren) gehe. Der Lieferabbruch gegenüber der Beschwerdeführerin sei zwar im weiteren Sinne im Rahmen der Einführung eines selektiven Vertriebssystems erfolgt, "aber dennoch losgelöst von den Verträgen mit den unabhängigen Uhrenreparateuren".  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin geht zwar ebenfalls davon aus, bei einem Lieferabbruch durch eine Monopolistin stehe Art. 102 lit. b AEUV "im Vordergrund". Sie rügt aber trotzdem in ihrer Beschwerde in einem kurzen Abschnitt die Nicht-Anwendung von Art. 101 AEUV. Mit ihren Ausführungen genügt sie indessen bereits den allgemeinen Rügeanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, geschweige denn den erhöhten Anforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Die Vorinstanz hat sich einlässlich mit den verschiedenen Lehrmeinungen und der europäischen Rechtsprechung auseinandergesetzt. Darauf geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Wenn sie insbesondere geltend macht, die Vorinstanz habe zwar einerseits korrekt festgehalten, dass zwischen den Beschwerdegegnerinnen und den autorisierten Reparateuren Vereinbarungen bestünden, dann jedoch nicht geprüft, ob diese Vereinbarungen unter Art. 101 AEUV zulässig seien, übergeht sie im Übrigen, dass die Vorinstanz genau dies im Rahmen ihrer Eventualerwägung getan hat. Die Vorinstanz hat sich dabei namentlich mit den Urteilen AEG/Kommission und Ford/Kommission auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es ihrerseits, sich hinreichend mit diesen vorinstanzlichen Eventualerwägungen auseinanderzusetzen.  
 
6.  
Der im Wesentlichen mit Section 18 des UK Competition Acts deckungsgleiche Art. 102 AEUV lautet wie folgt: 
 
"Mit dem Binnenmarkt unvereinbar und verboten ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 
Dieser Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: 
[...] 
b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; 
[...]". 
 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, nach der europäischen Rechtsprechung sowie der Lehre zu Art. 102 AEUV sei das Verhalten der Beschwerdegegnerinnen danach zu prüfen, ob objektive Rechtfertigungsgründe vorlägen und das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt worden sei. Dabei seien sämtliche sachverhaltsspezifischen Einzelfallumstände zu berücksichtigen.  
 
6.1.1. Es sei davon auszugehen, dass die betriebliche Neuorganisation in der Form der vertikalen Integration des Absatzes der Beschwerdegegnerinnen durch den generellen Ausschluss der Grosshandelsstufe einen sachlichen Grund für den Lieferabbruch darstelle. Diese Feststellung gelte umso mehr, als es um den Handel mit Uhrenersatzteilen gehe, die von Reparaturbetrieben (und nicht von Endverbrauchern) erworben würden, um sie im Rahmen von Unterhalts- und Reparaturarbeiten in Uhren der Beschwerdegegnerinnen zu verbauen. Wie diese zu Recht geltend machten, erforderten solche Güter einen sachgemässen Umgang, der durch Schulungen und Fachpersonal der Gruppe X.________ sowie eine enge Qualitätskontrolle sichergestellt werde. Die Beschwerdegegnerinnen würden nach wie vor an diejenigen Uhrenreparateure liefern, die ihrem selektiven Vertriebssystem angeschlossen seien. Gemäss Einschätzungen des Europäischen Gerichts bestehe auf diesem Reparaturmarkt grundsätzlich noch Wettbewerb und das selektive Vertriebssystem stehe allen interessierten Uhrenreparateuren offen, welche die Voraussetzungen erfüllen würden. Die Vorinstanz stützte sich dabei namentlich auf das Urteil CEAHR/ Kommission (Urteil des EuG vom 23. Oktober 2017 T-712/14 CEAHR/Kommission).  
 
6.1.2. Zu prüfen bleibe, ob die Art und Weise der Beendigung der Lieferbeziehung durch die Beschwerdegegnerinnen als missbräuchlich zu qualifizieren sei, wobei diesbezüglich nebst der Würdigung der Einzelfallumstände auch eine Verhältnismässigkeitsprüfung zu erfolgen habe.  
Die Beschwerdeführerin habe insbesondere mit der Beschwerdegegnerin 2 langjährige Geschäftsbeziehungen unterhalten, ohne dass ein Grosshandelsvertrag vorgelegen habe. Vielmehr habe sie die Bestellungen jeweils über das Online-Portal der Beschwerdegegnerin 2 getätigt. Die langjährigen Geschäftsbeziehungen hätten auf einer stabilen Grundlage gestanden. Die in den letzten Jahren vor dem Lieferabbruch erzielten Umsätze seien weder vernachlässigbar noch ausserordentlich hoch gewesen. Sie habe jedoch unbestrittenermassen keine auf die Produkte der Beschwerdegegnerinnen ausgelegte besondere Infrastruktur aufgebaut, da sie als Grosshändlerin auch eine Vielzahl von Uhrenersatzteilen anderer Hersteller anbiete. Entsprechend sei keine ihrer Investitionen direkt bzw. einzig auf die Produkte der Beschwerdegegnerinnen zurückzuführen. Die Einstellung der Belieferungen sei ihr von der Beschwerdegegnerin 3 mit einer grosszügigen Vorlaufszeit von einem Jahr und 10 Monaten angezeigt worden. Dadurch habe sie ausreichend Zeit gehabt, um sich an die veränderte Situation anzupassen, beispielsweise um den Vertrieb schwergewichtig auf andere Erzeugnisse als Uhrenersatzteile auszurichten. 
In der Summe sprächen alle diese Umstände dafür, dass die Art und Weise des Lieferabbruchs jedenfalls nicht missbräuchlich erfolgt sei. Das Interesse der Beschwerdegegnerinnen an der freien Gestaltung ihres Vertriebssystems sei im Resultat höher zu gewichten als das Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufrechterhaltung von Lieferungen von Uhrenersatzteilen und der Beibehaltung einer allenfalls überholten Vertriebsstruktur. Es sei nicht ausschlaggebend, dass die Produkte der Beschwerdegegnerinnen grundsätzlich nicht substituierbar seien. Denn auch einem marktmächtigen Unternehmen müsse die freie Gestaltung seiner Vertriebspolitik möglich sein, sofern deren Umgestaltung nicht rechtsmissbräuchlich erfolge. 
 
6.2. Für die Erfassung eines allfälligen kartellrechtlichen Marktmissbrauchs ist vorerst eine Marktabgrenzung vorzunehmen. Die Vorinstanz ging von folgenden relevanten Märkten aus: (1) dem Markt für die Herstellung und den Verkauf von Prestigeuhren (Primärmarkt); (2) dem Markt für die Dienstleistungen der Reparatur und Wartung (Sekundär- bzw. Anschlussmarkt) und (3) dem Markt für Ersatzteile (Sekundär- bzw. Anschlussmarkt). Damit folgte sie der Abgrenzung des EuG im Urteil CEAHR/Kommission (Rz 13 ff.).  
Vorliegend - so die Vorinstanz weiter - stellten der Primärmarkt und die verbundenen Anschlussmärkte getrennte Märkte dar. Sodann sei im Anschlussmarkt für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen von einer begrenzten Substituierbarkeit auszugehen, da die Reparatur und der Unterhalt von Prestigeuhren oftmals markenspezifische Ersatzteile und Reparaturausrüstung sowie markenspezifisches technisches Wissen benötige. Es sei daher von mehreren getrennten Märkten für Reparatur- und Wartungsdienstleistungen auszugehen, die grundsätzlich auf eine Uhrenmarke beschränkt seien. Auch im Anschlussmarkt für Ersatzteile sei von getrennten, auf bestimmte Uhrenmarken beschränkten Märkten auszugehen, welche geographisch zumindest den EWR erfassen würden. Schliesslich sei auch ein Markt für die Lieferung von Ersatzteilen abzugrenzen, der wiederum markenspezifisch und geographisch auf den EWR beschränkt sei. Auf jedem dieser markenspezifischen Ersatzteilmärkten seien die Beschwerdegegnerinnen bis zum 31. Dezember 2015 im Wettbewerb mit den Grosshändlern gestanden. Ab dem 1. Januar 2016 sei von einer marktbeherrschenden Stellung der Beschwerdegegnerinnen auf jedem dieser markenspezifischen Uhrenersatzteilmärkten auszugehen, da die Grosshandelsstufe unbestrittenermassen nicht mehr bestehe und die Beschwerdegegnerinnen somit als Monopolistinnen die einzigen Herstellerinnen und Lieferantinnen von Uhrenersatzteilen ihrer Marken seien.  
Die Beschwerdegegnerinnen bestreiten, dass eine markenspezifische Marktabgrenzung korrekt ist. Dies könne jedoch offenbleiben, da sie - selbst wenn von dieser Marktabgrenzung ausgegangen werde - nicht gegen Art. 102 AEUV (bzw. das englische Kartellrecht) verstossen hätten. Da die Parteien die von der Vorinstanz vorgenommene Marktabgrenzung nicht hinreichend rügen (vgl. E. 4.2 hiervor), hat das Bundesgericht von dieser auszugehen. 
 
7.  
 
7.1. Art. 102 AEUV setzt zunächst eine marktbeherrschende Stellung voraus. Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Beschwerdegegnerinnen jedenfalls auf dem Markt für die Herstellung ihrer markenspezifischen Ersatzteile Monopolistinnen sind.  
 
7.2. Die Monopolistin muss sodann ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausnützen. Die Vorinstanz erwog, Liefer abbrüche würden in Rechtsprechung und Lehre zu Art. 102 AEUV strenger beurteilt als Liefer verweigerungen. Dabei sei aufgrund der Rechtsprechung im Wesentlichen davon auszugehen, dass der Lieferabbruch seitens eines marktbeherrschenden Unternehmens mangels Vorliegens sachlicher Gründe grundsätzlich missbräuchlich sei. Das von der Beschwerdeführerin überdies als relevant erachtete Kriterium der Unerlässlichkeit bzw. Wesentlichkeit des Erzeugnisses sei diesbezüglich bisher nicht angewendet worden. Massgebend sei, ob objektive Rechtfertigungsgründe vorlägen und das Gebot der Verhältnismässigkeit gewahrt worden sei. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit sei (auch) zu prüfen, ob die Frist zur Beendigung einer bestehenden Lieferbeziehung angemessen gewesen sei und ob der Geschäftspartner potenziell zur Geschäftsaufgabe gezwungen worden sei.  
Diese theoretischen Ausführungen beanstandet die Beschwerdeführerin nicht (hinreichend). Sie rügt vielmehr die konkrete Beurteilung durch die Vorinstanz. Darauf ist nachfolgend einzugehen. 
 
7.3. Die Vorinstanz erwog, in der Europäischen Wettbewerbspraxis sei bislang nicht entschieden worden, ob es einem marktbeherrschenden Unternehmen freistehe, im Rahmen einer Reorganisation des Vertriebs (etwa beim Übergang von Fremd- auf Eigenvertrieb) die Belieferung von Händlern - gegebenenfalls mit einer Übergangsfrist - einzustellen (unter Hinweis auf ANNA HUTTENLAUCH, in: Kartellrecht, Ulrich Löwenheim und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 215 zu Art. 102 AEUV). Der EuGH habe jedoch ansatzweise angedeutet, dass eine interne Reorganisation einen Rechtfertigungsgrund darstellen könne. Die Lehre befürworte diese Auffassung ebenfalls mehrheitlich. Mithin sei davon auszugehen, dass die interne Reorganisation der Vertriebsstruktur einen objektiven Rechtfertigungsgrund darstelle. Dies sei nach der Lehre nur dann nicht der Fall, wenn gleichzeitig ein separater Missbrauchstatbestand verwirklicht werde. In Frage kämen (1) ein Verstoss gegen den Sondermissbrauchstatbestand von Art. 102 Abs. 2 lit. b AEUV durch die damit bewirkte Verknappung des Angebots, (2) ein Machttransfer im Sinne der essential facility-Doktrin auf den Handelsmarkt, (3) die Verhinderung eines neuen Produktes oder (4) die Schädigung eines von der Belieferung mit dem betreffenden Erzeugnis unter Umständen dauerhaft abhängigen Wiederverkäufers. Aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin sei namentlich die zweite Konstellation zu prüfen. Ein Machttransfer setze nämlich voraus, dass die Produkte des marktbeherrschenden Anbieters notwendige Komponenten ("Einrichtungen") eines anderen Erzeugnisses seien und diesem die Möglichkeit verschaffen würden, seine im Hinblick auf jenes Produkt bestehende Marktmacht auf den nachgelagerten oder benachbarten Markt des anderen Erzeugnisses auszudehnen. Die Beschwerdeführerin mache in diesem Sinne geltend, die Beschwerdegegnerinnen würden ihre Stellung in Bezug auf die Uhrenersatzteile benutzen, um auch ihre Stellung im Reparaturmarkt auszubauen. Hingegen mache die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei von den Uhrenersatzteilen der Beschwerdegegnerinnen dauerhaft abhängig. In der Folge verneinte die Vorinstanz auch einen Machttransfer im Sinne der zweiten Konstellation und bejahte zusammenfassend insgesamt einen sachlichen Grund für den Lieferabbruch.  
Der Lieferabbruch sei - so die Vorinstanz weiter - auch verhältnismässig. Der Beschwerdeführerin sei eine grosszügige Übergangsfrist eingeräumt worden. Sie habe für ihre Tätigkeit als Grosshändlerin mit Uhrenersatzteilen der Beschwerdegegnerinnen keine erheblichen, spezifisch darauf ausgerichtete Investitionen tätigen müssen, denn sie führe mechanische Komponenten und Ersatzteile von über 200 Uhrenmarken. 
 
7.4. Die Beschwerdeführerin erhebt vier Rügen. Sie macht erstens geltend, die vorinstanzliche Annahme - die Ausschaltung jeden Wettbewerbs sei objektiv gerechtfertigt und verhältnismässig - sei willkürlich. Zweitens ignoriere die Vorinstanz bei der Beurteilung einer objektiven Rechtfertigung des Lieferabbruchs in willkürlicher Weise die Auswirkungen auf den Wettbewerb im konkreten Fall. Drittens beanstandet sie die Annahme der Vorinstanz als willkürlich, dass ein Lieferabbruch unter Art. 102 AEUV bzw. Section 18 UK Competition Act per se sachlich gerechtfertigt sei, wenn eine marktbeherrschende Unternehmung eine Änderung ihres Vertriebssystems beschliesse und die Grosshändler nicht mehr beliefere. Viertens treffe die Vorinstanz eine aktenwidrige und willkürlich Feststellung, wenn sie davon ausgehe, es fehle an einer Abhängigkeit von den Beschwerdegegnerinnen.  
Die zentrale Rüge ist die Dritte. Die Rügen 1-2 überschneiden sich weitgehend mit dieser. 
 
8.  
Mit der dritten Rüge wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz - wie erwähnt - vor, sie habe willkürlich angenommen, die Einführung eines selektiven Systems stelle "per se" bzw. "grundsätzlich immer" eine objektive Rechtfertigung dar, also selbst dann, wenn dadurch der Wettbewerb auf dem relevanten Markt verringert oder sogar ganz eliminiert werde. Entsprechend habe sie nicht geprüft, ob der Lieferabbruch vorliegend eine effizienzsteigernde Wirkung habe, welche dessen negativen Auswirkungen zu kompensieren vermöchte. Diese Rüge überschneidet sich insbesondere mit der ersten Rüge (Ausschaltung jeglichen Wettbewerbs sei nie objektiv gerechtfertigt). Denn die Einführung eines selektiven Systems unter Ausschaltung der Grosshändler resultiert grundsätzlich immer in einer Ausschaltung des Wettbewerbs auf dem zwischengeschalteten Ersatzteilliefermarkt, sofern dieser markenspezifisch abgegrenzt ist. Auch die zweite Rüge wird gegenstandslos, sollte bei der dritten Rüge davon ausgegangen werden, ein Lieferabbruch im Rahmen der Restrukturierung des Vertriebssystems sei - vorbehältlich bestimmter, den Missbrauch begründende Ausnahmen - grundsätzlich zulässig. Denn die zweite Rüge basiert darauf, dass dem nicht so ist und vielmehr Effizienzvorteile der neuen Struktur im Einzelfall nachzuweisen sind. 
 
8.1. Die Beschwerdegegnerinnen wenden ein, entgegen der Beschwerdeführerin habe die Vorinstanz keine "absoluten Maximen" aufgestellt. Vielmehr habe sie im Einzelfall geprüft, ob die Liefereinstellung sachlich gerechtfertigt sei. Das trifft so nicht zu. Die Vorinstanz ging in der Tat vielmehr davon aus, die Entscheidung einer Unternehmung, ihren Vertrieb neu zu organisieren und dabei ein selektives System einzuführen, sei als solcher ein genügender sachlicher Grund. Dabei folgte sie der Argumentation der Beschwerdegegnerinnen, welche diese im Rahmen ihrer Ausführungen zur zweiten Rüge der Beschwerdeführerin wiederholen. So führen sie in ihrer Beschwerdeantwort aus: "Die im vorliegenden Fall vorgetragene objektive Rechtfertigung der Beschwerdegegnerinnen bezog sich dabei gerade nicht auf Effizienzvorteile, sondern auf die Reorganisation ihres Vertriebssystems [...]" und "[w]ie das Handelsgericht in sorgfältiger Abwägung korrekt feststellte, stellt die Reorganisation eines Vertriebssystems bereits für sich betrachteteine objektive Rechtfertigung für die Liefereinstellung auch an ehemalige Handelspartner dar (...) " (Herv. beigefügt). Insofern ist ihr betreffend die Rüge 3 vorgetragener Einwand, die Vorinstanz habe keine "absoluten Maximen" aufgestellt, widersprüchlich. Dies ist aber insofern nicht entscheidend, als das Bundesgericht ohnehin nur die Anwendung des UK Competition Acts (bzw. der AEUV) im konkreten Anwendungsfall prüft, wobei die bundesgerichtliche Kognition - wie erwähnt (vgl. hiervor E. 4.2) - eingeschränkt ist.  
Weiter machen die Beschwerdegegnerinnen geltend, vorliegend komme es ohnehin zu keinerlei negativen Auswirkungen auf den nachgelagerten Markt für Reparatur- und Wartungsarbeiten. Wenn überhaupt komme es zu positiven Auswirkungen, namentlich zur Internalisierung der doppelten Marginalisierung durch Wegfall der Grosshandelsstufe und ihrer Gewinnmarge, wie die Vorinstanz korrekt festgehalten und berücksichtigt habe. Die Vorinstanz stellte an der von den Beschwerdegegnerinnen angegeben Stelle lediglich fest, der Ausschluss der Grosshandelsstufe führe zur Internalisierung der doppelten Marginalisierung, "was mit niedrigeren Preisen einhergehen kann " (Herv. beigefügt). Damit erwähnte die Vorinstanz eine blosse Möglichkeit.  
Entgegen den Beschwerdegegnerinnen hat die Vorinstanz auch nicht dadurch die Auswirkungen auf den Wettbewerb im Sinn der Rüge der Beschwerdeführerin berücksichtigt, indem sie auf das Urteil CEAHR/ Kommission verwies. Die Vorinstanz hielt an der angegebenen Stelle einzig zutreffend fest, gemäss diesem Entscheid bestehe auf dem Reparaturmarkt noch Wettbewerb. Vorliegend bezieht sich die Rüge der Beschwerdeführerin aber auf den Wettbewerb auf dem Ersatzteilliefermarkt.  
 
8.2. Es ist somit zu prüfen, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, indem sie die Einführung eines selektiven Systems, das zur Ausschaltung des markenspezifischen Wettbewerbs zwischen den Grossisten führt, als sachliche Rechtfertigung genügen liess und daher nicht konkret prüfte, ob der Lieferabbruch effizienzsteigernde Wirkung hat bzw. im Ergebnis als zulässig anerkannte, dass dadurch auf dem Ersatzteilliefermarkt kein Wettbewerb (mehr) besteht.  
 
8.2.1. Die Vorinstanz stellte in ihrem "Zwischenfazit" fest, die Lehre befürworte fast einhellig, dass der Abbruch der Lieferungen an einen Grosshändler im Rahmen einer Reorganisation der Vertriebsstruktur nicht missbräuchlich sei. Dieser überwiegenden Lehre schloss sie sich an. Nur ergänzend erwähnte sie, dass dies " (wohl) grundsätzlich " (Herv. durch Vorinstanz) auch der Auffassung des EuGH entspreche (mit Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 29. Juni 1978 77/77 B.P./ Kommission, Slg. 1978 01513 sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Colomer im Verfahren C-468/06 bis C-478/06 Sot. Lélos kai Sia). Sie äusserte somit eine Vermutung, ging aber im Übrigen explizit davon aus, dass der EuGH die vorliegende Konstellation noch nicht beurteilt hat. Es ist daher nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz ihre Auslegung entscheidend auf die Rechtsprechung des EuGH abgestützt hätte. Daher gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu diesen beiden Zitaten an der Sache vorbei. Die Beschwerdeführerin müsste vielmehr aufzeigen können, dass der EuGH gegenteils den Abbruch der Lieferungen an einen Grosshändler im Rahmen einer Reorganisation der Vertriebsstruktur (explizit) als missbräuchlich qualifiziert, weil dies zum vollständigen Ausschluss des Wettbewerbs auf dem markenspezifischen Ersatzteilliefermarkt führt, unabhängig davon, dass auf dem nachgeordneten Markt (Reparaturmarkt) Wettbewerb besteht. Sie macht namentlich geltend, der EuGH habe im Entscheid Post Danmark (Urteil des EuGH vom 27. März 2012 C-209/10 Post Danmark) bestätigt, dass eine sachliche Rechtfertigung eines Marktmachtmissbrauchs nicht möglich sei, wenn das beanstandete Verhalten den wirksamen Wettbewerb ausschalte. In diesem Entscheid ging es jedoch nicht um Lieferabbrüche im Zusammenhang mit der Ausschaltung der Grosshandelsstufe im Rahmen der Einführung eines selektiven Vertriebssystems. Vielmehr ging es darum, ob selektive Preissenkungen bzw. die Anwendung verschiedener Preise auf verschiedene Kunden eine missbräuchliche Verdrängungspraxis darstellen.  
 
8.2.2. Auch der Kritik der Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verständnis der Lehre ist nicht zu folgen.  
 
 
8.2.2.1. Die Vorinstanz ging vor allem sehr ausführlich auf die Erörterungen von Eilmansberger/Bien ein (Eilmansberger/Bien, in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 3. Aufl. 2020, N. 561 ff. zu Art. 102 AEUV), weil sich diese ganz konkret zur strittigen Fragestellung des Ausschaltens von Grossisten im Rahmen einer Reorganisation des Vertriebssystems äusserten, während andere Literatur zumeist allgemeiner auf Lieferabbrüche eingehe. Die diesbezüglichen Schlüsse der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden. In der Tat erachten diese Autoren ein solches Vorgehen als grundsätzlich zulässig, sofern nicht einer von vier im Einzelnen aufgeführten separaten Missbrauchstatbestände vorliegt (Eilmansberger/Bien, a.a.O., N. 561 ff. zu Art. 102 AEUV).  
Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, ist unbehelflich und zeigt keine Willkür auf. Sie argumentiert, die Autoren würden eine andere Konstellation besprechen, nämlich die komplette Umstellung von Fremd- auf reinen Eigenbetrieb; demgegenüber hätten die Beschwerdegegnerinnen bereits früher die Reparateure zum Teil selber beliefert. Letzteres trifft unbestritten zu; aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern dies für die grundsätzliche Auffassung der Autoren von Bedeutung sein soll. Es trifft auch nicht zu, wie die Beschwerdeführerin behauptet, dass gemäss Eilmansberger/Bien das marktbeherrschende Unternehmen eine Lieferverweigerung nicht lediglich mit einer Reorganisation rechtfertigen könne, sondern vielmehr Effizienzsteigerungen auf dem relevanten Markt nachweisen müsse und diese Effizienzsteigerungen gegen die Interessen des Händlers an einer Weiterbelieferung abzuwägen seien. An der angegebenen Stelle heisst es lediglich, es sei zu beachten, dass der Vorgang der Auflösung einer bestehenden Geschäftsbeziehung selbst den Anforderungen des Missbrauchsverbots unterliege. Es seien die Interessen des Händlers angemessen zu berücksichtigen und "mit dem ebenfalls legitimen Interessen des beherrschenden Unternehmens an einer effizienten Ausgestaltung seiner Vertriebsstrukturen" abzuwägen (Eilmansberger/Bien, a.a.O., N. 563 zu Art. 102 AEUV). Damit wird nichts mehr als das Verhältnismässigkeitsprinzip umschrieben. Bei den Autoren, die sich nicht nur allgemein zu Lieferabbrüchen äussern, sondern explizit Bezug nehmen auf Lieferabbrüche gegenüber Grossisten, fasst die Vorinstanz auch die Ausführungen von Paul zusammen, der darlegt, dass angesichts der wachsenden Verbreitung moderner Informationstechnologie eine effiziente Reorganisation des Vertriebs es gebieten könne, die Belieferung der klassischen Grosshändler einzustellen (Thomas Paul, Behinderungsmissbrauch nach Art. 82 EG und der 'more economic approach', 2008, S. 285 f.). Es mag zutreffen, wie die Beschwerdeführerin kritisiert, dass der Autor hier vor allem eine ökonomische Analyse vornimmt und sich nicht explizit zur rechtlichen Zulässigkeit der Ausschaltung von Grossisten unter Art. 102 AEUV äussert. Im Zusammenhang mit der anschliessenden ausführlichen Auseinandersetzung der Vorinstanz mit Eilmansberger/Bien ergibt sich aus Paul aber die ökonomische Erklärung, weshalb erstere Autoren die Einstellung der Belieferung von Grossisten im Rahmen einer Reorganisation der Vertriebsstruktur grundsätzlich als zulässig erachten. Die Begründung der Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden, geschweige denn willkürlich. 
 
8.2.2.2. Die Vorinstanz beruft sich sodann auf folgende weitere Literaturstellen zu Art. 102 AEUV (Huttenlauch, a.a.O., N. 215 zu Art. 102 AEUV; FRIEDRICH WENZEL Bulst, in: Kartellrecht Kommentar, Langen/ Bunte [Hrsg.], Bd. 2 [Europäisches Kartellrecht], 12. Aufl. 2014, N. 248 zu Art. 102 AEUV; ANDREAS Fuchs, in: Wettbewerbsrecht, Immenga/ Mestmäcker [Hrsg.], 6. Aufl. 2019, N. 313 zu Art. 102 AEUV). Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, dass auch die Schlüsse der Vorinstanz aus diesen Belegen willkürlich sind.  
Huttenlauch äussert sich an der zitierten Stelle deutlich im Sinne der Vorinstanz, wenn sie ausführt: "Bisher nicht entschieden ist, ob es dem marktbeherrschenden Unternehmen wie im deutschen Kartellrecht freisteht, im Rahmen einer Reorganisation des Vertriebs, z.B. beim Übergang von Fremd- auf Eigenvertrieb, die Belieferung von Händlern - ggfs. unter Wahrung einer Übergangsfrist - einzustellen. Da der Zweck der Missbrauchsaufsicht jedoch nicht darin besteht, überkommene Distributionsstrukturen zu schützen, wird man dies zugunsten der Organisationsfreiheit der Unternehmen annehmen können". Die Beschwerdeführerin meint dagegen, aus der vorangehenden Note des Kommentars (N. 214) das Gegenteil ableiten zu können. Jene Ausführungen beziehen sich aber auf zwei Entscheide des EuGH (Urteil des EuGH vom 14. Februar 1978, 27/76 United Brands/Kommission, Slg. 1978 00207, Rz. 182 f. sowie Urteil vom 16. September 2008, C-468/06 bis C-478/06 Sot Lélos kai Sia, Slg. 2008 I-07139, Rz. 34), wo es gerade nicht um den Ausschluss von Grossisten im Rahmen der Umgestaltung des Vertriebssystems ging. Unabhängig davon, wird die Aussage in Note 215 durch die vorangehende Note jedenfalls nicht relativiert.  
Auch Bulst führt an der von der Vorinstanz zitierten Stelle aus, es stehe im Ermessen eines marktbeherrschenden Unternehmens, ob es seinen Vertrieb über den Gross- oder Fachhandel abwickle oder etwa seine Absatzorganisation vom Vertrieb über den Handel auf den Direktvertrieb umstelle. Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Autor relativiere diese Aussage im gleichen Absatz, indem er ausführe, vorbehalten sei eine missbräuchliche Geschäftsverweigerung. Aus Rz. 259 ff. der betreffenden Literaturstelle, wo erst die Rechtfertigungsgründe abgehandelt würden, ergebe sich gerade im Gegenteil, dass das vorinstanzliche Verständnis der tatsächlichen Aussage des Autors diametral entgegenstehe. Dort halte dieser fest, dass die Massnahmen des marktbeherrschenden Unternehmens nicht darauf abzielen dürften, die marktbeherrschende Stellung noch zu verstärken. Dieses Verständnis der Beschwerdeführerin ist unzutreffend. BULST nennt als Beispiel eines Missbrauchs im Zusammenhang mit der Restrukturierung des Vertriebs spezifisch das Diskriminierungsverbot (BULST, a.a.O., N. 248 zu Art. 102 AEUV). Das zeigt, dass auch nach dessen Auffassung zusätzliche Umstände hinzu kommen müssen, damit der Tatbestand von Art. 102 AEUV erfüllt ist, und die Ausschaltung der (aller) Grossisten (ohne Ungleichbehandlung) als solche nicht genügt. 
Auch die Berufung der Vorinstanz auf Fuchs (Fuchs, a.a.O., N. 313 zu Art. 102 AEUV) ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Beschwerdeführerin führt der Autor nicht nur aus, dass die Neuorganisation des Vertriebs gerechtfertigt sein kann. Vielmehr ergänzt er, Art. 102 AEUV solle keinen Bestandesschutz bezüglich einmal eingerichteter Vertriebsstrukturen gewähren. Sein in diesem Zusammenhang getätigter Hinweis auf Huttenlauch und Paul (Huttenlauch, a.a.O., N. 215 zu Art. 102 AEUV; Paul, a.a.O., S. 277) bestätigt, dass auch FUCHS nicht anders als im Sinne der zitierten Autoren und damit wie von der Vorinstanz verstanden werden kann. Daran ändern die Hinweise der Beschwerdeführerin auf die Note 311 f. bei Fuchs nichts. Diese beziehen sich auf andere Fälle von Lieferverweigerung. 
Die Vorinstanz verweist schliesslich darauf, dass auch die deutsche Lehre (unter Hinweis auf ULRICH Loewenheim, in: Kartellrecht, Ulrich Loewenheim und andere [Hrsg.], 4. Aufl. 2020, N. 51 zu § 19 GWB [Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen]; ähnlich Markert/Fuchs, in: Wettbewerbsrecht, Immenga/Mestmäcker [Hrsg.], 6. Aufl. 2020, N. 130 zu § 19 GWB) anerkenne, dass auch ein marktmächtiges Unternehmen gewisse Marktstufen im Absatzsystem ausschliessen könne. So könne es beispielsweise unter Ausschluss des Grosshandels zum Direktvertrieb an Einzelhändler wechseln. Für die Auslegung des hier relevanten UK Competition Acts bzw. von Art. 102 AEUV ist das deutsche Kartellrecht an sich nicht massgebend, sodass auf die Kritik der Beschwerdeführerin an den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen sind die Zitate aber auch zutreffend. Als Schranke wird von Loewenheim einzig die Pflicht zur Gleichbehandlung aller Belieferten (Diskriminierungsverbot) und von Markert/Fuchs die Notwendigkeit einer angemessenen Übergangsfrist erwähnt. Diese deutsche Lehre ergibt sich auch aus der Rechtsprechung des deutschen Bundesgerichtshofs [BGH] (vgl. BGH Urteil vom 31. Januar 2012 [KZR 65/10] Rz. 29 und BGH Urteil vom 24. Oktober 2011 [KZR 7/10] Rz. 38). 
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die von der Vorinstanz zitierten Lehrmeinungen zu Art. 102 AEUV deren Ausführungen stützen. Daran ändert eine einzige - von der Vorinstanz im Übrigen beachtete - abweichende Literaturstelle (MARIE Malaurie-Vignal, L'abus de position dominante, 2002, Rz. 308) nichts. Im Übrigen würde ein unzutreffendes Verständnis von einzelnen Literaturstellen ohnehin keine Willkür begründen. 
 
8.2.2.3. Die Beschwerdeführerin erachtet das Vorgehen der Vorinstanz auch deshalb als willkürlich, weil diese keine englischen Lehrmeinungen berücksichtigt habe. Die Notwendigkeit der Berücksichtigung der englischen Lehre habe sich mit dem Brexit akzentuiert. Gemäss Section 60A des UK Competition Acts, der durch Brexit Regulierungen ( The Competition [Amendment etc.] [EU Exit] Regulations 2019, nachfolgend: Regulations 2019) in das britische Wettbewerbsrecht eingefügt worden sei, bestehe (nun) die Möglichkeit, aus autonom festgelegten Gründen vom EU-Kartellrecht abzuweichen.  
Die Vorinstanz hat sich einleitend betreffend die Frage des anwendbaren Rechts einlässlich mit den Regulations 2019 auseinandergesetzt. Sie hielt fest, selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Streitsache nur den innerstaatlichen Handel im Vereinigten Königreich betreffe, sei von der grundsätzlichen Übereinstimmung des englischen Rechts mit Art. 101 und 102 AEUV auszugehen. Denn eine Ausnahme für ein Abweichen vom EU-Wettbewerbsrecht gemäss Section 60A Subsections 4 bis 7 der Regulations 2019 werde von den Parteien nicht behauptet und sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bestreitet diese vorinstanzlichen Erwägungen nicht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. 
Somit geht es einzig darum, ob die Vorinstanz bei ihrer Auslegung zum grundsätzlich mit dem AEUV übereinstimmenden englischen Recht willkürlich englische Lehrmeinungen unberücksichtigt liess, die von der in ihrem Sinn zitierten (deutschsprachigen) Lehre abweichen. Die Beschwerdeführerin beruft sich indessen ihrerseits nur auf ein einziges englisches Werk (European Union Law of Competition, David Bailey und andere [Hrsg.], 8. Aufl. 2018) als "relevante Lehre". Um die Auslegung der Vorinstanz als willkürlich auszuweisen, müsste sie aber (zumindest) darlegen können, dass ein überwiegender Teil der englischen Lehre die von ihr vertretene Auslegung teilt, sodass die Berücksichtigung einzig der (anderslautenden) deutschsprachigen Literatur als nicht akzeptable Einseitigkeit erscheinen würde. Das gelingt ihr mit der Berufung auf ein einziges Werk von vornherein nicht. Im Übrigen ist ihr Einwand auch nicht stichhaltig. Die von ihr angegebene Stelle bezieht sich nämlich auf die Auswirkung eines Lieferabbruchs auf den Wettbewerb in einem nachgelagerten ("downstream") oder benachbarten Markt ("neighbouring market") (Thompson/Brown/Gibson, in: European Union Law of Competition, David Bailey und andere [Hrsg.], 8. Aufl. 2018, Rz. 10.153 und 10.149). Vorliegend wurde von der Vorinstanz aber unter Hinweis auf das Urteil CEAHR/Kommission festgestellt, dass auf dem Reparaturmarkt nach wie vor Wettbewerb besteht (vgl. E. 6.1.1 hiervor). Genau um einen solchen Fall (wie in der zitierten Literaturstelle) handelt es sich auch bei dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Urteil des UK Competition Appeal Tribunals vom 6. Juli 2005 (Case Nr. 1044/2/1/04), das im Übrigen ohnehin kein letztinstanzliches Urteil ist.  
 
8.2.3. Wie erwähnt (E. 7.3 hiervor), prüfte die Vorinstanz in einem zweiten Schritt, ob eine Ausnahme von der grundsätzlichen Zulässigkeit des Lieferstopps im Sinne der von Eilmansberger/Bien genannten vier Konstellationen bestehe, insbesondere ein Machttransfer auf den Handelsmarkt (Konstellation 2). Dies setze aber voraus, dass die Vertriebsumstellung dem (marktmächtigen) Unternehmen ein Monopol auf dem nachgelagerten Markt verschaffe, auf dem bisher von ihm unabhängige Unternehmen aufgrund eigener Wertschöpfung ein eigenes Leistungsergebnis angeboten hätten, für das die bisher vom (marktmächtigen) Unternehmen bezogene Ware Voraussetzung sei. Das könne etwa der Fall sein, wenn ein Hersteller den gesamten Ersatzteilliefermarkt und alle Reparaturleistungen für seine Produkte selbst übernehmen wolle und deshalb freie Werkstätten nicht mehr beliefere. Diesbezüglich habe auch die Beschwerdeführerin geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerinnen (die im Reparaturmarkt mit eigenen Service- und Reparaturzentren im Wettbewerb mit autorisierten Reparateuren stünden) versuchten, ihre Stellung in Bezug auf die Ersatzteile als Hebel einzusetzen, um ihre Position auf dem Reparaturmarkt auszubauen. Um eine solche Situation gehe es hier aber nicht. Der vorliegende Fall unterscheide sich auch vom Urteil des EuGH vom 6. März 1974 6/73 und 7/73 Instituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission, Slg. 1974 00223 sowie der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 8. Dezember 1977 IV/29.132 Hugin/Liptons, in welchen ebenfalls eine Marktmachtausdehnung auf den Produkte- bzw. Reparaturmarkt erfolgt sei, während vorliegend lediglich eine Umstrukturierung (durch Ausschaltung der Grosshandelsstufe) zu beurteilen sei.  
Die Beschwerdeführerin wendet ein, die Erwägung, dass sich der vorliegende Fall von Instituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission sowie Hugin/Liptons unterscheide, sei offensichtlich falsch. Damit genügt sie den Rügeerfordernissen nicht, womit darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Im Urteil Instituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission beabsichtigte die Unternehmung eine interne Weiterverarbeitung des Rohstoffs und eine anschliessende eigenständige Vermarktung des Endprodukts. Ihre ehemaligen Verkaufsaktivitäten als blosse Lieferantin eines Vorprodukts wollte sie zugunsten einer eigenen Wettbewerbstätigkeit auf dem nachgelagerten Arzneimittelmarkt aufgeben. Die Belieferung des bisherigen Weiterverarbeiters wurde eingestellt, um diesen Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zum Nachteil der Konsumenten auszuschalten. Ähnlich gelagert war auch Hugin/Liptons. Dort wollte ein Hersteller von Registrierkassen ein eigenes Netz von Servicestellen aufbauen und daher einem Vertragshändler, der die Kassen wartete, reparierte und verkaufte keine weiteren Ersatzteile mehr liefern (vgl. auch Paul, a.a.O., S. 272 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz festgehalten, dass auf dem Reparaturmarkt Wettbewerb besteht und sie stellte nicht fest, dass dieser durch die beanstandete Reorganisation beeinträchtigt bzw. bedroht wird. Die Beschwerdeführerin rügt zwar, die Vorinstanz habe die Auswirkungen des beanstandeten Verhaltens "auf den Wettbewerb" willkürlich nicht geprüft. Sie bezieht dies aber jeweils auf den Wettbewerb auf dem Grosshandelsmarkt, wo der Ausschluss des Wettbewerbs offenkundig ist.  
 
8.2.4.  
 
8.2.4.1. Die Vorinstanz verneinte, dass die grundsätzlich zulässige Restrukturierung des Vertriebs vorliegend deshalb ausnahmsweise missbräuchlich wäre, weil sie die Schädigung eines von der Belieferung mit dem betreffenden Erzeugnis unter Umständen dauerhaft abhängigen Wiederverkäufers bewirke (vgl. E. 7.3 hiervor, Konstellation 4). Die Beschwerdeführerin mache selber nicht geltend, dass sie von den Uhrenersatzteilen der Beschwerdegegnerinnen dauerhaft abhängig sei.  
Die Vorinstanz stellte allgemein fest, im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sei massgebend, ob der Geschäftspartner zur Geschäftsaufgabe gezwungen werde, um dann festzuhalten, die Beschwerdeführerin führe als Grosshändlerin mechanische Komponenten und Ersatzteile von über 200 Uhrenmarken und verkaufe auch andere Produkte als jene der Beschwerdegegnerinnen. Die Umsätze mit den Produkten der Beschwerdegegnerinnen seien weder vernachlässigbar noch ausserordentlich hoch gewesen. Damit bejahte sie auch die Verhältnismässigkeit des Lieferabbruchs. 
 
8.2.4.2. Die Beschwerdeführerin rügt dies im Rahmen ihrer vierten Rüge als willkürlich und beanstandet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Willkürlich sei sowohl die vorinstanzliche Feststellung, sie habe nicht behauptet, dass sie von den Produkten der Beschwerdegegnerinnen dauerhaft abhängig sei, wie die Annahme, aufgrund des Handels mit weiteren Marken sei sie tatsächlich nicht von diesen abhängig. Beide Einwände - insbesondere auch die von ihr zitierten Behauptungen aus den vorinstanzlichen Rechtsschriften - beruhen darauf, dass einzig der Ersatzteilliefermarkt für Ersatzteile der Beschwerdegegnerinnen relevant ist. Das zeigt, dass es hier nicht um eine Sachverhaltsfeststellung geht, sondern um eine andere rechtliche Beurteilung. Geht man wie die Vorinstanz davon aus, die Restrukturierung des Vertriebs sei grundsätzlich zulässig, dann kann sich die Schädigung zufolge Abhängigkeit nur auf die gesamte wirtschaftliche Situation der Beschwerdeführerin beziehen. Denn die Argumentation der Beschwerdeführerin würde bedeuten, dass ein Lieferabbruch wie der vorliegende eo ipso die Voraussetzung der Schädigung eines abhängigen Grossverteilers bewirkt. Auch diese Rüge überschneidet sich daher genau betrachtet mit den zuvor abgehandelten grundsätzlichen Einwänden.  
 
8.2.4.3. In einer Eventualrüge macht die Beschwerdeführerin geltend, selbst wenn man die Abhängigkeit nicht auf den Ersatzteilliefermarkt für Ersatzteile der Beschwerdegegnerinnen beziehen würde, müsste eine solche bejaht werden. Sie betreibe mit Ersatzteilen für über 200 Uhrenmarken einen "One-Stop-Shop". Sie sei daher darauf angewiesen, den Reparateuren Ersatzteile aller nachgefragten Marken anbieten zu können.  
Diese Rüge genügt den Rügeanforderungen nicht. Wenn die Vorinstanz davon ausging, massgebend sei, ob der Geschäftspartner zur Geschäftsaufgabe gezwungen sei, müsste sich die Beschwerdeführerin damit auseinandersetzen. Mit ihrer pauschalen Behauptung, sie sei auf das weitere Angebot angewiesen, bleibt aber völlig offen, inwieweit sich der Lieferabbruch auf den Verkauf auch der verbleibenden Marken auswirkt. Auch diese Rüge ist somit abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. 
 
9.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerinnen für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 9'000.-- zu entschädigen. Diese Entschädigung wird aus der an die Bundesgerichtskasse bezahlten Sicherheitsleistung ausgerichtet. Die verbleibenden Fr. 6'000.-- werden der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 13. September 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Gross