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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.137/2002 /bie 
 
Urteil vom 25. September 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesgerichtsvizepräsident Nay, 
Bundesrichter Féraud, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Michel, Grosshaus am Kolinplatz 2, 6300 Zug, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, Beschwerdegegnerin, 
Einwohnergemeinde Dornach, 4143 Dornach, 
Regierungsrat des Kantons Solothurn, 
4500 Solothurn 1, handelnd durch das Bau- und 
Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rötihof, 
4509 Solothurn, 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, 
Amtshaus 1, Postfach 157, 4502 Solothurn. 
 
Gegenstand 
Zonen- und Gestaltungsplan "Neue Heimat/Apfelsee", 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 4. September 2000 beschloss der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach den Zonen- und Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften "Neue Heimat/Apfelsee". Der Plan betrifft den südlichsten, östlich der Apfelseestrasse gelegenen Bereich des Baugebiets von Dornach. Er bezweckt einerseits die Erhaltung der 1946 erbauten und heute unter Denkmalschutz stehenden Arbeitersiedlung "Neue Heimat" in ihrer ursprünglichen Struktur, Eigenart und baulichen Substanz. Anderseits regelt er die Überbauung und Erschliessung der unmittelbar an die Arbeitersiedlung angrenzenden Parzellen. Mit dem Zonen- und Gestaltungsplan vom 4. September 2000 wurde der Gestaltungsplan vom 26. September 1995 aufgehoben. 
 
Der Gemeinderat legte den neuen Zonen- und Gestaltungsplan vom 20. Oktober bis zum 20. November 2000 öffentlich auf. 
 
Gegen den Plan erhob unter anderem X.________ Einsprache. 
 
Am 12. Februar 2001 lehnte der Gemeinderat die Einsprache ab. Er überwies den neuen Zonen- und Gestaltungsplan dem Regierungsrat des Kantons Solothurn zur Genehmigung. 
 
X.________ erhob Beschwerde beim Regierungsrat. 
 
Mit Beschluss vom 17. Dezember 2001 genehmigte der Regierungsrat den Zonen- und Gestaltungsplan vom 4. September 2000 und wies die Beschwerde von X.________ ab, soweit er darauf eintrat. 
 
Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Dieses wies die Beschwerde am 21. Mai 2002 ab. 
B. 
X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen: 
1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21.Mai 2002 sei aufzuheben und der Zonen- und Gestaltungsplan 'Neue Heimat/Apfelsee' sei nicht zu genehmigen. 
2. Eventuell sei das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 21.Mai 2002 aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung bzw. Berichtigung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, insbesondere mit der Überprüfung folgender Anträge: 
a. Einholung eines Gutachtens betreffend die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes 'Neue Heimat/Apfelsee', dessen Veränderungen im Vergleich zu den Feststellungen im kantonalen Reptilieninventar 19921995 und die notwendigen Massnahmen zu dessen wirksamem Schutz; 
b. Provisorische Unterschutzstellung im Sinne von Art.29 Abs.1 der Verordnung vom 16.Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV; SR 451.1); 
c. Soweit die Bebauung grundsätzlich möglich erscheint: Anpassung des Zonen- und Gestaltungsplans anhand der Erkenntnisse des geforderten Gutachtens; 
d. Soweit die Bebauung grundsätzlich möglich erscheint: Anordnung zusätzlicher Ersatzmassnahmen im Sinne von Art.18 Abs.1ter des Bundesgesetzes vom 1.Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451)
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz unter Berücksichtigung des Antrages auf unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsbeistand." 
- Im Weiteren stellt X.________ folgende prozessualen Anträge: 
1. Es sei ein Gutachten anzuordnen betreffend die Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes 'Neue Heimat/Apfelsee', dessen Veränderungen im Vergleich zu den Feststellungen im kantonalen Reptilieninventar 1992-1995 und die notwendigen Massnahmen zu dessen wirksamem Schutz; 
2. Die Akten der Vorinstanzen seien beizuziehen. Soweit das bisher nicht bei den Akten liegende Protokoll des Augenscheins vom 15.Mai 2002 eingereicht wird, sei dieses Protokoll der Beschwerdeführerin zur Einsicht und Stellungnahme zuzustellen. 
3. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege sowie in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Matthias Michel ein unentgeltlicher Rechtsbeistand im Sinne von Art. 152 OG zu gewähren." 
C. 
Das Verwaltungsgericht hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Die Y.________ AG, welche als Grundeigentümerin vom Zonen- und Gestaltungsplan betroffen ist, hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach beantragt unter Verzicht auf eine Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat eine Vernehmlassung eingereicht, ohne einen förmlichen Antrag zu stellen. 
 
Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn sowie der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach haben zur Vernehmlassung des BUWAL Stellung genommen. 
 
X.________ hat zu den Vernehmlassungen des Verwaltungsgerichts und des BUWAL Stellung genommen. Sie hält an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. 
 
Das Verwaltungsgericht hat Bemerkungen zur Stellungnahme von X.________ eingereicht. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Dornach sowie das Bau - und Justizdepartement des Kantons Solothurn haben auf weitere Bemerkungen verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Nach der Rechtsprechung ist ungeachtet von Art. 34 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG; SR 700) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, der sich auf die Genehmigung eines Nutzungsplanes bezieht, wenn es um die Anwendung des bundesrechtlich geregelten Umwelt- oder Naturschutzrechtes geht. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der Plan auf ein konkretes Projekt bezieht (BGE 123 II 231 E. 2 S. 234; 121 II 72 E. 1b mit Hinweisen). 
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, mit dem die Genehmigung eines Sondernutzungsplanes bestätigt wurde, welcher sich auf ein konkretes Projekt bezieht. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie der dazugehörigen Verordnung geltend. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist damit zulässig. 
1.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. 
 
Die Beschwerdeführerin wohnt in dem vom Gestaltungsplan betroffenen Gebiet. Mit der Genehmigung des Planes besteht die Grundlage für den Bau der darin vorgesehen 24 Einfamilienhäuser. Die Pflanzgärten der Arbeitersiedlung in der unmittelbaren Nachbarschaft der Beschwerdeführerin würden damit überbaut. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid deshalb stärker als jedermann betroffen. In BGE 104 Ib 245 hat das Bundesgericht die Beschwerdeberechtigung eines Grundeigentümers bejaht, der sich gegen einen Neubau richtete, welcher in seiner unmittelbaren Nachbarschaft erstellt werden sollte (E. 7d S. 256). Die Beschwerdeführerin ist zwar lediglich Mieterin. Sie ist jedoch durch den geplanten Bau der Einfamilienhäuser in ähnlicher Weise berührt wie der Grundeigentümer in BGE 104 Ib 245. Ihre Beschwerdelegitimation ist daher zu bejahen. 
1.3 Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
2.1 Die Beschwerdeführerin kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von Bundesrecht rügen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, bindet ihre Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, wenn sie ihn nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat (Art. 105 Abs. 2 OG). 
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt, wie dargelegt, die Verletzung des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz sowie der dazugehörigen Verordnung. Ausserdem bringt sie vor, der angefochtene Entscheid sei willkürlich und verletze ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie macht (S. 8 Ziff. 8) jedoch zunächst und in erster Linie geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG offensichtlich ungenügend und unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt. 
3. 
3.1 Die Vorinstanz (S. 7 f.) legt dar, das Reptilieninventar des Kantons Solothurn stamme aus dem Jahre 1995. Objekte des Inventars seien zusammenhängende Landschaftsabschnitte, in denen für Reptilien relevante Barrieren fehlten. Die Objekte seien in der Regel so gross gewählt, dass sie die Habitate der räumlich anspruchsvollsten Reptilienarten abdeckten. Das Objekt 95 "Öpfelsee/Tiefental" des Inventars reiche bis in die Bauzone. Innerhalb der Objekte seien die für die Reptilien günstigen Gebiete kartiert worden. Sie würden als Teilobjekte bezeichnet. Das Objekt 95 umfasse 12 Teilobjekte. Zur Bewertung der Teilobjekte seien nebst den systematisch erhobenen Daten auch Beobachtungen von Dritten berücksichtigt worden. Standorte von Aspisviper, Schlingnatter oder Ringelnatter seien provisorisch als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Zwei Teilobjekte des Inventars umfassten die Grünzone und die Baufelder im Bereich C des Gestaltungsplanes "Neue Heimat/Apfelsee". Die Terrassenböschung der Grünzone liege im Teilobjekt 95.11. Das Objekt sei provisorisch als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Es werde weitgehend geschützt und dürfe nicht überbaut werden. Die Baubereiche C und D des Gestaltungsplangebiets lägen im Teilobjekt 95.12. Es handle sich um Pflanzgärten und verwilderte Gärten der Siedlung "Neue Heimat". Das Teilobjekt sei wegen der Meldung von Ringelnattern provisorisch als von nationaler Bedeutung eingestuft worden. Ein schützenswertes Biotop aufgrund des Standortes von geschützten Tierarten liege aus folgenden Gründen gleichwohl nicht vor: Das Teilobjekt 95.12 umfasse Pflanzgärten der Arbeitersiedlung. Seit 1946 sei in diesen Gärten Ackerbau betrieben worden. Es handle sich um vom Menschen gestaltete Flächen in der Bauzone. Als sich in den Neunzigerjahren eine Überbauung der Gärten abgezeichnet habe, seien einzelne aufgegeben und sich selbst überlassen worden. Anhand der noch bearbeiteten Gärten sei aber weiterhin ablesbar, dass mit der Bebauung nicht in einen naturnahen Lebensraum eingegriffen werde. Dass in den verwilderten Gärten und übrigens auch in den naturnahen Gärten (z.B. in Komposthaufen) der bestehenden Überbauung Reptilien gesichtet worden seien, mache diese Flächen noch nicht zu schützenswerten Biotopen. Dem Objektblatt Nr. 95.12 könnten keine Reptiliennachweise der Sachbearbeiter entnommen werden. Der Bearbeiter habe das Objekt 1994 besucht und keine Reptilien verzeichnet. Das Teilobjekt sei vom Hörensagen aufgrund von nicht dokumentierten Meldungen von Privatpersonen, die eine Ringelnatter gesehen haben wollten, in das Inventar aufgenommen worden. 
 
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz stelle die Aussagen des wissenschaftlich erarbeiteten Inventars geradezu als unrichtig hin, wenn sie dieses mit dem Hinweis auf "bloss sporadisch gemeldete Beobachtungen" und Feststellungen "nur vom Hörensagen" relativiere. Dieses Vorgehen sei unzulässig. Die Aussagen des wissenschaftlich erarbeiteten Inventars seien als solche zu anerkennen, soweit nicht eine ebenfalls eingehende wissenschaftliche Studie zum gegenteiligen Ergebnis komme. 
3.2 
3.2.1 Das Reptilieninventar des Kantons Solothurn geht zurück auf den Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 3. März 1992, mit dem dieser die Durchführung eines Reptilieninventars und die Ausarbeitung eines Reptilienschutzkonzepts anordnete (Peter F. Flückiger/Marcel Peltier, Reptilienschutzkonzept des Kantons Solothurn, Olten 1997, S. 1). Das Inventar bildet die Grundlage für künftige Reptilienschutzmassnahmen im Kanton Solothurn. Es wird vom Kantonalen Amt für Raumplanung bei der Beurteilung von planerischen Vorhaben und Bauprojekten konsultiert. Dadurch kann für die Erhaltung der Teilobjekte gesorgt werden oder aber es können bei technischen Eingriffen, die standortgebunden sind und einem überwiegenden Bedürfnis entsprechen, die Verursacher zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen verpflichtet werden (Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 30). Die Teilobjekte Nr. 95.11 und 95.12 wurden von Daniel Knecht bearbeitet, der diplomierter Biologe ist. Die Inventarisierung erfolgte nach einer anerkannten Methode, die bereits in anderen Kantonen angewandt worden war (Flückiger/Peltier, a.a.O. S. 1 Ziff. 2.2 und S. 33). Unter diesen Umständen geht es nicht an, wenn sich die Vorinstanz über das Inventar hinwegsetzt mit der Begründung, der Bearbeiter selber habe das Objekt 1994 besucht und keine Reptilien verzeichnet; das Teilobjekt 95.12 sei vom Hörensagen aufgrund von nicht dokumentierten Meldungen von Privatpersonen, die eine Ringelnatter gesehen haben wollten, in das Inventar aufgenommen worden. Dass der Bearbeiter selber bei seiner einstündigen Begehung des Teilobjektes am 17. August 1994 keine Schlangen verzeichnet hat, besagt wenig, da diese nicht leicht feststellbar sind. Schlangen sind allgemein schwieriger nachweisbar als etwa Eidechsen (Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 5 Ziff. 3.3). Insbesondere Schlingnattern, die im Teilobjekt 95.11 festgestellt wurden, können aufgrund ihrer versteckten Lebensweise nur schwer inventarisiert werden (Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 15 Ziff. 3.5.5.2). Dass Meldungen Dritter berücksichtigt wurden, entspricht der angewandten Methode (Flückiger/Peltier, a.a.O., S. 2 Ziff. 2.5). Der Umstand ist nicht geeignet, die Wissenschaftlichkeit des Inventars in Frage zu stellen. Die Vorinstanz hatte offensichtlich Zweifel an der Verlässlichkeit des Reptilieninventars jedenfalls in Bezug auf die in Frage stehenden Teilobjekte. Bei dieser Sachlage hätte sie sich nicht einfach über das wissenschaftlich erarbeitete Inventar hinwegsetzen dürfen. Da insoweit besondere Fachkenntnisse erforderlich sind, hätte sie vielmehr Anlass gehabt, ein Gutachten einzuholen. 
3.2.2 Dies gilt umso mehr, als verschiedene bei den Akten liegenden Stellungnahmen die Schutzwürdigkeit des Gebiets bejahen: 
 
Das gilt zunächst für den Bericht der Umweltkommission Dornach vom 20. Dezember 2000 (S. 3), der allerdings fälschlich davon ausgeht, die Objekte 95.11 und 95.12 des kantonalen Reptilieninventars befänden sich ausserhalb des für die Überbauung vorgesehenen Perimeters in der angrenzenden Freihaltezone. Das gilt ausschliesslich für das Objekt 95.11, welches in der Freihaltezone liegt. Das Objekt 95.12 liegt dagegen innerhalb des für die Überbauung vorgesehenen Perimeters. 
 
Die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz führt in ihrer Stellungnahme vom 26. März 2001 aus, das Gebiet "Neue Heimat/Apfelsee" bestehe aus einem Mosaik von Hecken, wertvollen Einzelbäumen, ungedüngten Wiesen, Gemüsegärten und einem Trockenbord. Dank dieser Strukturvielfalt habe sich hier mitten im Siedlungsgebiet ein Lebensraum für zahlreiche bedrohte Pflanzen- und Tierarten erhalten können. Darunter befänden sich auch die Ringel- und Schlingnattern (kantonales Reptilieninventar Objekte 95.11 und 95.12), die in der ganzen Schweiz geschützt seien. Damit die hier lebenden und zum Teil inventarisierten seltenen Arten überleben könnten, seien sie auf den Erhalt ihres reich strukturierten Lebensraumes und auf eine störungsarme Umgebung angewiesen. Dies betreffe nicht nur die Freihaltezone am Hang, wo die Tiere sich sonnten, sondern gelte auch für ihr Jagdgebiet am Hangfuss, welches den Sonnenhang mit dem naturnahen Bach verbinde. Das gleich neben den geplanten Einfamilienhäusern gelegene Hangbord gelte dank seiner Exposition und guten Besonnung als Trockenstandort und als Heimat der bedrohten wärme- und sonnenbedürftigen Pflanzen-, Schmetterlings- und Reptilienarten. Obwohl dieser Bereich nicht bebaut werden solle, werde er durch die Überbauung des Hangfusses mit 24 Einfamilienhäusern stark in Mitleidenschaft gezogen. Durch den Schattenwurf der Häuser würde er seine regionale Einzigartigkeit als Wärme- und Trockeninsel verlieren und als Lebensraum für die seltenen Arten nicht mehr zur Verfügung stehen. Da sich in der weiteren Umgebung keine potentiellen Ausweichlebensräume befänden, würde ein weiteres der wenigen Reptilienbiotope verschwinden und würden die Tiere lokal aussterben. Auch wäre es ausserordentlich schwierig, in der Nähe ein geeignetes Gebiet für eine Ersatzmassnahme zu finden. Zusätzlich zum Verlust eines einzigartigen Lebensraumes entstünde ein weiteres Problem durch die dichte Besiedlung. Gehe man davon aus, dass nur jeder dritte Haushalt eine Katze halte, wären das bereits acht Katzen, die zusätzliches Jagdgebiet beanspruchten. Der Artenschwund im Siedlungsgebiet durch hohe Katzendichten sei vor allem bei Reptilien gut belegt. Es sei unverständlich, dass bei einem Gestaltungsplan auf kommunaler Ebene mit dem Argument der etwas alten Daten ein kantonales Reptilieninventar übergangen werden solle. Sollten tatsächlich Zweifel an der Existenz der damals gefundenen Arten bestehen, so habe eine offizielle Überprüfung der Anwesenheit von Schling- und Ringelnatter stattzufinden. Die Stiftung Landschaftsschutz empfehle, die Inkraftsetzung des Gestaltungsplanes solange zu sistieren, bis die entsprechenden Abklärungen durch eine Reptilienfachperson abgeschlossen seien. Würden die früher nachgewiesenen Arten hier immer noch gefunden, sei von einer Überbauung abzusehen und das Gebiet unter Schutz zu stellen. 
 
Die Koordinationsstelle für Amphibien- und Reptilienschutz in der Schweiz (KARCH) legt in ihrer Stellungnahme vom 7. Februar 2002 dar, im Rahmen des Reptilieninventars des Kantons Solothurn, das von 1992 bis 1995 verwirklicht worden sei, würden für das Gebiet "Öpfelsee" drei Teilobjekte ausgeschieden und insgesamt vier Reptilienarten nachgewiesen, namentlich die Mauereidechse, die Zauneidechse, die Ringelnatter und die Schlingnatter. Seit Abschluss der Inventararbeiten seien weitere gesicherte Reptilienmeldungen hinzugekommen. Der Bearbeiter des Gebiets und Autor der drei Teilobjekte (Daniel Knecht) beschreibe das Gebiet "Öpfelsee" als traditionelle Kulturlandschaft, welche eine überaus hohe Konzentration von Kleinstrukturen aufweise. Dieser qualitativ hochwertige Lebensraum ermögliche Reptilienpopulationen auch in anthropogen beeinflussten Arealen einen langfristigen Fortbestand und diene als Reservoir für die Besiedlung neu entstehender geeigneter Habitate im Umland. Das Gebiet "Öpfelsee" sei demzufolge auch nicht als periphere Randzone grösserer Populationsareale in angrenzenden Gebieten einzustufen, sondern als bedeutendes Kerngebiet für mehrere Reptilienarten, dessen Degradierung oder Zerstörung eine Arealschrumpfung und damit eine Dezimierung oder Vernichtung der Arten nach sich ziehen werde. K. Grossenbacher/U. Hofer (Rote Liste der gefährdeten Reptilien der Schweiz, in: P. Duelli, Rote Listen der gefährdeten Tierarten der Schweiz, Bern 1994) bezeichneten den Rückgang der Schlingnatter im schweizerischen Mittelland als dramatisch. Die Situation in den tieferen Lagen der Agglomeration Basel sei für die Art zweifelsfrei mit jener im Mittelland vergleichbar. Gleiches gelte für die Ringelnatter, für die Grossenbacher/Hofer ebenfalls einen starken Rückgang verzeichneten. Aus herpetologischer Sicht sei das stadtnahe Gebiet "Öpfelsee" von herausragender Bedeutung. Eine Beeinträchtigung der Qualität als Reptilienlebensraum durch Überbauung oder eine intensivierte oder veränderte Nutzung sei deshalb abzulehnen. 
3.2.3 Hinzu kommt, dass - wie im angefochtenen Entscheid (S. 8) dargelegt wird - am vorinstanzlichen Augenschein unter den Fachleuten umstritten war, ob es sich beim Gartenland zusammen mit der Niederterrassenböschung um das Kerngebiet des Objektes 95 handelt. Dies bildete einen zusätzlichen Grund für die Einholung eines Gutachtens. Wenn die Vorinstanz (a.a.O.) sagt, unter den Fachleuten sei "vor allem" umstritten gewesen, ob es sich um das Kerngebiet des Objektes 95 handelt, so weist das darauf hin, dass unter ihnen noch anderes umstritten war, was ebenfalls der Klärung durch ein Gutachten bedurft hätte. 
3.2.4 Die Beschwerdeführerin hat ausserdem vor Vorinstanz die Einholung eines Gutachtens ausdrücklich beantragt. Indem sich die Vorinstanz - ohne überzeugende Begründung - über das von einem Fachmann nach einer anerkannten Methode erarbeitete Reptilieninventar hinweggesetzt und die Einholung eines Gutachtens abgelehnt hat, hat sie im Lichte des oben Ausgeführten den Sachverhalt offensichtlich unvollständig festgestellt. Diese Auffassung vertritt der Sache nach auch das BUWAL in seiner Vernehmlassung (S. 5). 
3.2.5 Die Beschwerde ist insoweit begründet. Das angefochtene Urteil ist aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen haben. Das Gutachten wird sich insbesondere zu folgenden Fragen zu äussern haben, welche für das weitere Verfahren von entscheidender Bedeutung sind (vgl. dazu unten E. 4.1): Welches ist der Ist-Zustand in den Teilobjekten 95.11 und 95.12? Handelt es sich dabei um das Kerngebiet des Objektes 95? Sind die Feststellungen im kantonalen Reptilieninventar 1992-1995 (noch) zutreffend? Sind erhebliche Änderungen eingetreten? 
3.3 Die Beschwerdeführerin bringt überdies zutreffend vor, dass das angefochtene Urteil an einem inneren Widerspruch leidet. In Erwägung 4f (S. 7) bemerkt die Vorinstanz, bei der Beurteilung der Schutzwürdigkeit des Gebietes könne auf das Reptilieninventar abgestellt werden. In der anschliessenden Erwägung 4g (S. 8) setzt sie sich jedoch darüber hinweg. 
Bei der Ergänzung des Sachverhalts wird sich die Vorinstanz auch nochmals dazu zu äussern haben, welche Baufelder nun genau im Teilobjekt 95.12 liegen. Der Regierungsrat hatte in seinem Beschluss vom 17. Dezember 2001 (S. 3 E. 2.1.8) noch fälschlich angenommen, die Teilobjekte 95.11 und 95.12 lägen ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplanes. Dies hat die Vorinstanz, wie dargelegt, korrigiert. Sie legt (S. 8 E. 4f) dar, die Baubereiche C und D des Gestaltungsplangebietes lägen im Teilobjekt 95.12. Wie sich aus der Replikbeilage 14 ergibt, liegen im Teilobjekt 95.12 jedoch die Baubereiche B und C. Der Baubereich D liegt danach ausserhalb des Teilobjektes 95.12. Die Beschwerdeführerin hat das in der Replik (S. 9) dargelegt. Dem hat die Vorinstanz in der Duplik nicht widersprochen. 
 
Zu beachten ist immerhin, dass sich die Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren nur gegen eine Überbauung im Bereich des Baufeldes C richtete (angefochtenes Urteil S. 3 E. 2c). Sie scheint damit am Schicksal des Baufeldes B - jedenfalls ursprünglich - nicht interessiert zu sein. Bei dieser verfahrensrechtlichen Situation hat sich das einzuholende Gutachten in erster Linie zum Baufeld C zu äussern. 
4. 
Zu den weiteren Rügen bräuchte damit nicht mehr Stellung genommen zu werden. Im Interesse der Klarstellung und damit der Vereinfachung des weiteren Verfahrens rechtfertigen sich gleichwohl folgende Hinweise: 
4.1 
4.1.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, der angefochtene Entscheid verletze Art. 18 ff. NHG in Verbindung mit Art. 13 ff. NHV
 
Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Abs. 1). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Abs. 1bis). Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). 
 
Gemäss Art. 14 NHV in der Fassung vom 19. Juni 2000, in Kraft seit 1. August 2000, soll der Biotopschutz insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich und den Artenschutzbestimmungen den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Abs. 1). Biotope werden insbesondere geschützt durch Massnahmen zur Wahrung oder nötigenfalls Wiederherstellung ihrer Eigenart und biologischen Vielfalt (Abs. 2 lit. a). Biotope werden als schützenswert bezeichnet unter anderem aufgrund der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Artikel 20 NHV (Abs. 3 lit. b). 
 
Gemäss Art. 20 Abs. 2 NHV gelten die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten als geschützt. In der Liste der geschützten Tiere nach Anhang 3 finden sich alle Reptilien, insbesondere Schlangen. 
 
Gemäss Art. 14 Abs. 6 NHV darf ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht. Für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung sind neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: a. seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; b. seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; c. seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; d. seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist gemäss Art. 14 Abs. 7 NHV zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten. 
4.1.2 Aus dieser gesetzlichen Regelung ergibt sich Folgendes: Die Vorinstanz wird nach Einholung des Gutachtens erneut zu prüfen haben, ob ein schützenswertes Biotop vorliegt. Bejaht sie das, wird sie dazu Stellung zu nehmen haben, ob es um einen Eingriff geht, der standortgebunden ist sowie einem überwiegenden Bedürfnis entspricht und deshalb nach Art. 14 Abs. 6 NHV zulässig ist. Sollte sie einen Eingriff als zulässig beurteilen, wird sie sich dazu zu äussern haben, welches die bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen sind. Sollte die Vorinstanz zum Schluss kommen, dass ein schützenswertes Biotop vorliegt und die Voraussetzungen für einen Eingriff nach Art. 14 NHV nicht gegeben sind, so bedeutete das noch nicht zwingend, dass die Überbauung der Pflanzgärten unzulässig sei. Diesfalls hätte sich die Vorinstanz mit der Frage auseinanderzusetzen, ob nicht der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit gleichwohl für die Überbauung und damit die Genehmigung des Gestaltungsplanes spreche. Erfordert die Unterschutzstellung von Biotopen die Änderung geltender Nutzungspläne, so müssen auch die Voraussetzungen von Art. 21 Abs. 2 RPG erfüllt sein. Danach ist die Änderung von Nutzungsplänen nur zulässig, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. BGE 118 Ib 485 E. 3c S. 490). Wie sich dem angefochtenen Urteil (S. 9 E. 5a) entnehmen lässt, soll durch die Überbauung der Pflanzgärten eine seit 1977 immer wieder bestätigte Planung verwirklicht werden. Das Gebiet liegt seit 1977 in der Bauzone. Der Gestaltungsplan aus dem Jahre 1995 wird in den entscheidenden Bereichen nicht verändert. Seit dem Inkrafttreten des Gestaltungsplanes 1995 und der Ortsplanung 2000, mit welcher das Gebiet in der Bauzone belassen wurde, ist vergleichsweise kurze Zeit verstrichen. Die Vorinstanz wird deshalb gegebenenfalls zu prüfen haben, ob sich die Verhältnisse seit dem Erlass der Pläne erheblich geändert haben. Auch dazu wird sich das einzuholende Gutachten zu äussern haben. Die Beschwerdeführerin macht eine solche erhebliche Änderung geltend, da sich das Kerngebiet des Objektes 95 in den Gestaltungsplanperimeter verlagert habe. Dies führt sie insbesondere zurück auf die Verdichtung des umliegenden Waldes und den sich daraus ergebenden Schattenwurf sowie auf den allgemeinen Siedlungsdruck. 
4.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe in den Akten vergeblich nach einem Protokoll des vorinstanzlichen Augenscheins vom 15. Mai 2002 gesucht. Soweit das Protokoll dem Bundesgericht nachgereicht werde, sei es ihr zur Stellungnahme zuzusenden. 
 
Das bei den Akten liegende Protokoll des Augenscheins ("Auszug aus den Minuten des Gerichtsschreibers") trägt das Datum des 29. Juli 2002. Es wurde somit nach Einreichung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde - gestützt auf die handschriftlichen Notizen des vorinstanzlichen Gerichtsschreibers am Augenschein - abgefasst. Vieles spricht dafür, dass die Vorinstanz dadurch, dass sie das Protokoll vor ihrem Entscheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt hat, deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Beschwerdeführerin hatte so keine Gelegenheit, zum Ergebnis des Augenscheins Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eine Berichtigung oder Ergänzung des Protokolls zu verlangen. Die Frage braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden. Denn die Vorinstanz wird der Beschwerdeführerin vor dem neuen Entscheid noch einmal Akteneinsicht zu gewähren haben. Die Beschwerdeführerin wird sich damit auch zur Protokollabschrift vom 29. Juli 2002 äussern können. Da das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist und nicht selber entscheidet, besteht kein Grund, der Beschwerdeführerin das Protokoll im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zur Stellungnahme zuzusenden. Der entsprechende prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin ist damit hinfällig. 
4.3 Die Beschwerdeführerin verlangt, das vom Gestaltungsplan erfasste Gebiet sei in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV vorsorglich unter Schutz zu stellen. 
4.3.1 Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Nach Art. 16 Abs. 1 NHV werden die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung sowie die Festlegung der Schutzziele und die Bestimmung der Fristen für die Anordnung der Schutzmassnahmen nach Art. 18a NHG in besonderen Verordnungen (Inventaren) geregelt. 
 
Bis der Bundesrat die Biotope von nationaler Bedeutung (Art. 16) bezeichnet hat und solange die einzelnen Inventare nicht abgeschlossen sind, sorgen die Kantone mit geeigneten Sofortmassnahmen dafür, dass sich der Zustand von Biotopen, denen aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse und Unterlagen nationale Bedeutung zukommt, nicht verschlechtert (Art. 29 Abs. 1 lit. a NHV). 
4.3.2 Art. 29 NHV stellt, wie sich aus seiner Überschrift ergibt, eine "Übergangsbestimmung" dar. Es geht um provisorische Sofortmassnahmen bis zur Inventarisierung durch den Bund. Grundsätzlich setzt die Anwendung von Art. 29 NHV voraus, dass eine Inventarisierung mindestens geplant ist. Die bisherigen Anwendungsfälle in der bundesgerichtlichen Praxis betreffen denn auch überwiegend Moore und Moorlandschaften, für die ein Inventar besteht bzw. in Vorbereitung war (Urteile 1A.42/1994 vom 29. November 1994 E. 5b, publ. in ZBl 97/1996 S. 126; 1A.237/1992 vom 21. Dezember 1993 E. 5c; 1A.44/1992 vom 17. März 1993 E. 3c). Wie das BUWAL in der Vernehmlassung (S. 4) ausführt, besteht kein Inventar zur Bezeichnung der Reptilienlebensräume von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 16 NHV; es liegt auch kein entsprechender Inventarentwurf vor und eine Inventarisierung ist - auf Bundesebene - nicht geplant. Bei dieser klaren Stellungnahme der zuständigen Fachbehörde des Bundes ist es ausgeschlossen, dass der Kanton aufgrund von bestehenden Grundlagenarbeiten gehalten sein könnte, das umstrittene Gebiet als Biotop von nationaler Bedeutung einzuschätzen und entsprechende Sofortmassnahmen anzuordnen. 
 
Sollte das einzuholende Gutachten ergeben, dass ein regional bedeutendes Kerngebiet für gefährdete Reptilienarten vorliegt, wird im Übrigen die Abwägung nach Art. 14 Abs. 6 NHV zu Gunsten des Biotopschutzes ausfallen. Damit wäre zugleich eine Art. 29 Abs. 1 NHV genügende Schutzmassnahme getroffen, freilich nur unter der Voraussetzung, dass Art. 21 Abs. 2 RPG der Nutzungsplanänderung nicht entgegensteht. 
5. 
Die Beschwerde ist gutzuheissen. 
5.1 Dem Kanton Solothurn und der Einwohnergemeinde Dornach sind keine Kosten zu auferlegen (Art. 156 Abs. 2 OG). Fragen kann man sich, ob der privaten Beschwerdegegnerin nach Art. 156 Abs. 1 OG Kosten zu überbinden seien. Diese hat es jedoch nicht zu vertreten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unvollständig festgestellt hat. Es werden ihr deshalb ebenfalls keine Kosten auferlegt. 
5.2 Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Hat der Streit kein Vermögensinteresse, so beträgt das Anwaltshonorar nach der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache und nach dem Arbeitsaufwand in der Regel 500 - 15'000 Franken (Art. 6 Abs. 2 des Tarifs vom 9. November 1978 über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht, SR 173.119.1). Das Bundesgericht bestimmt die Entschädigung aufgrund der Akten und im Rahmen des vorliegenden Tarifs in einem Gesamtbetrag (Art. 8 Abs. 1 des Tarifs). 
 
Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat dem Bundesgericht eine Honorarnote eingereicht. Er berechnet einen Aufwand von 26 Stunden à Fr. 250.--, was Fr. 6'500.-- ergibt. Zusätzlich setzt er für Barauslagen einen Betrag von Fr. 518.40 ein. Erhöht durch die Mehrwertsteuer von 7.6 % macht er insgesamt einen Betrag von Fr. 7'551.80 geltend. Dieser kann nicht zugesprochen werden, da die Sache mit einem geringeren Aufwand zu bewältigen gewesen wäre. Die vom Kanton zu zahlende Entschädigung wird in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 des Tarifs auf Fr. 5'000.-- festgesetzt. 
5.3 Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist damit gegenstandslos. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. Mai 2002 aufgehoben und die Sache an dieses zurückgewiesen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Solothurn hat dem Anwalt der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Matthias Michel, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Einwohnergemeinde Dornach, dem Regierungsrat des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. September 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: