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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
9C_597/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 27. März 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Personalvorsorgestiftung A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Renata Hajek Saxer, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Mägerle, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge (Austrittsleistung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 21. Juli 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1953 geborene B.________ war vom 1. September 1983 bis 31. Dezember 1987 als Finanzchef bei der damaligen C.________ AG und - nach einer zwischenzeitlichen Tätigkeit im Auftragsverhältnis für diese - ab dem 1. Juli 1995 bei deren Rechtsnachfolgerin, der D.________ AG, angestellt. Zuletzt hatte er seit Juli 1999 bzw. Januar 2003 die Funktion des Geschäftsführers inne. Das Arbeitsverhältnis wurde am 22. Mai 2014 von der Arbeitgeberin fristlos gekündigt. B.________ bezieht seither infolge Frühpensionierung eine Altersrente aus beruflicher sowie weitergehender beruflicher Vorsorge der Pensionskasse E.________.  
 
A.b. Während seiner Anstellung bei der D.________ AG war B.________ zusätzlich - im Rahmen einer freiwilligen beruflichen Vorsorge - bei der Personalvorsorge der D.________ AG versichert. Nach dem Willen des Stiftungsrates der Personalvorsorgestiftung A.________ (nachfolgend: Personalvorsorgestiftung) wurden 2012 vom vorhandenen Vermögen freie Mittel in der Höhe von Fr. 2 Mio. zugunsten der Mitarbeitenden ausgeschieden. Dieser Betrag wurde den Begünstigten in der Folge anlässlich einer Teilliquidation nach BVG und FZG über fünf Jahre verteilt in jährlichen Tranchen von Fr. 400'000.- (erstmals am 1. Juli 2012 und letztmals am 1. Juli 2016) nach einem Verteilschlüssel in Form einer Gutschrift auf dem individuellen Konto bei der Personalvorsorgestiftung zugewiesen.  
Das von B.________ anfangs Juli 2014 gestellte Gesuch um Auszahlung des entsprechenden für ihn geäufneten Kapitals beschied die Personalvorsorgestiftung - stillschweigend - abschlägig. Daraufhin gelangte er im August 2014 an die BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) und forderte, es seien gegen die Personalvorsorgestiftung aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen. Dies lehnte die BVS am 1. Oktober 2014 unter Hinweis auf die B.________ offen stehende Möglichkeit, einen allfälligen Anspruch auf Austrittsleistung klageweise geltend zu machen, ab. 
 
A.c. Am 18. Juli 2014 hatte die D.________ AG Strafanzeige gegen B.________ erheben lassen wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung/Bereicherung. Mit Verfügung vom 31. Juli 2015 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Die dagegen eingereichte Beschwerde hiess das Obergericht teilweise gut, hob die angefochtene Einstellungsverfügung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Beschluss vom 16. März 2016).  
B.________ seinerseits hatte am 5. September 2014 beim Bezirksgericht Klage gegen die D.________ AG betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag eingelegt. Die vormalige Arbeitgeberin erwiderte diese mittels Klageantwort und Widerklage vom 5. Februar 2015. 
 
B.   
Am 6. Januar 2015 liess B.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage gegen die Personalvorsorgestiftung erheben mit dem Rechtsbegehren, diese sei zu verpflichten, ihm die vollständige Austrittsleistung per 22. Mai 2014 im Betrag von mindestens Fr. 560'684.25 zuzüglich Zins zu jährlich 1,75 % auf diesem Betrag ab 22. Mai bis 20. Juni 2014 sowie Zinsen zu jährlich 2,75 % auf diesem Betrag seit dem 21. Juni 2014 je hälftig auf die von ihm bezeichneten Freizügigkeitskonten E.________ bzw. bei der Bank F.________ zu überweisen. Replikweise wurde die geforderte Austrittsleistung auf mindestens Fr. 569'467.30 erhöht. Mit Entscheid vom 21. Juli 2016 hiess das Gericht die Klage teilweise gut und verpflichtete die Beklagte, dem Kläger die Austrittsleistung per 22. Mai 2014 im Betrag von Fr. 569'467.30 zuzüglich Zinsen zu 1,75 % vom 22. Mai bis 6. Juli 2014, zu 2,75 % vom 7. Juli 2014 bis 31. Dezember 2015 und zu 2,25 % ab 1. Januar 2016 je hälftig auf die auf seinen Namen lautenden Freizügigkeitskonten E.________ bzw. bei der Bank F.________ zu überweisen. 
 
C.   
Die Personalvorsorgestiftung lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache mit der Anweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen, das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Zivilprozesses am Bezirksgericht (in Sachen B.________ gegen D.________ AG) zu sistieren. Ferner sei dem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Der Eingabe liegt u.a. ein im Rahmen des Strafverfahrens verfasstes Protokoll "Einvernahme Privatkläger" vom 28. Mai 2015 bei. 
B.________ und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt, indem sie den Anspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin auf Austrittsleistung (im Rahmen der freiwilligen beruflichen Vorsorge) in Höhe des per 22. Mai 2014 (Ende des Arbeitsverhältnisses) vorhandenen Altersguthabens bejaht und die Möglichkeit einer Verrechnung mit einer von der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdegegners abgetretenen Forderung betreffend Arbeitnehmerbeiträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge verneint hat. 
 
3.   
Gemäss Art. 11 Abs. 1 des anwendbaren Reglements über die Kapitalleistungen der Beschwerdeführerin, Fassung vom 9. September 2013, (nachfolgend: Reglement) hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, sofern das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet wird. Abs. 2 der Bestimmung sieht vor, dass die Austrittsleistung dem auf den Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthaben gemäss Art. 8 Abs. 2 des Reglements (volle Freizügigkeit) entspricht (Satz 1). Die Austrittsleistung kann ferner an eine allfällige Abgangsentschädigung der D.________ AG für ein langjähriges Arbeitsverhältnis gemäss Art. 339b ff. OR angerechnet werden, es sei denn, eine solche Anrechnung sei bereits bei den reglementarischen Leistungen der obligatorischen Personalvorsorge der D.________ AG erfolgt (Satz 2). Die Austrittsleistung wird laut Art. 11 Abs. 3 des Reglements mit dem Austritt aus der Stiftung fällig. Ab diesem Zeitpunkt bis zur Überweisung wird sie mit dem vom Bundesrat festgelegten Mindestzinssatz verzinst. Wenn die Stiftung die Austrittsleistung nicht innert dreissig Tagen nach Erhalt der notwendigen Unterlagen für die Auszahlung überweist, wird sie ab diesem Zeitpunkt mit dem Verzugszins gemäss Art. 7 FZV verzinst. In Art. 19 der reglementarischen Schlussbestimmungen wird unter dem Vermerk "Lücken im Reglement - Nicht geregelte Fälle" sodann festgehalten, dass durch das Reglement nicht ausdrücklich geregelte Fälle vom Stiftungsrat durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erledigt werden. 
 
4.  
 
4.1. Das kantonale Gericht hat den zu beurteilenden Sachverhalt unter Art. 11 Abs. 1 des Reglements subsumiert und die Norm dahingehend ausgelegt, dass der Tatbestand der am 22. Mai 2014 durch die vormalige Arbeitgeberin ausgesprochenen fristlosen Entlassung des Beschwerdegegners unter keinen der darin genannten Ausschlussgründe falle. Infolgedessen handle es sich dabei klarerweise um eine zur Austrittsleistung berechtigende Beendigung des Arbeitsverhältnisses ("aus anderen Gründen") im Sinne der Bestimmung. Angesichts dieses Ergebnisses sei die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung bzw. der Ausgang des diesbezüglich hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdegegner und seiner vormaligen Arbeitgeberin für die vorliegend zu beantwortende Frage nicht von Belang.  
 
4.2. In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, die Anwendung und Auslegung von Art. 11 des Reglements durch die Vorinstanz sei offensichtlich falsch. Es sei vielmehr auf Art. 19 des Reglements abzustellen, welche Bestimmung die nicht explizit geregelten Konstellationen in die Kompetenz des Stiftungsrats lege, damit dieser sie "durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften" einer Lösung zuführe. Im Reglement sei der Spezialfall der fristlosen Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus wichtigem Grund gerade nicht geregelt. Somit komme dessen Art. 11 nicht zur Anwendung und der Stiftungsrat sei befugt, den Fall nach Massgabe von Art. 19 zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin unterstehe nicht dem BVG, sodass grundsätzlich privatrechtliche Rechtsgrundlagen heranzuziehen seien. Eine Auszahlung der Austrittsleistung sei deshalb zu Recht in Analogie zu der in Art. 339c Abs. 3 OR geregelten Abgangsentschädigung, die bei fristloser Auflösung des Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund durch den Arbeitgeber herabgesetzt werden oder wegfallen könne, abgelehnt worden. Es wäre in einem derart gelegenen Fall missbräuchlich und absolut stossend und widerspräche dem Grundsatz von Treu und Glauben, wenn eine Patronale Personalvorsorgestiftung, wie sie die Beschwerdeführerin darstelle, im Falle einer fristlosen Entlassung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grund das Sparkapital, welches einzig aus Beiträgen der Arbeitgeberin geäufnet worden sei, ungekürzt bzw. überhaupt auszahlen müsste.  
 
5.  
 
5.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrags geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannten Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregeln. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben. Sodann sind mehrdeutige Wendungen in vorformulierten Vertragsbedingungen im Zweifel zu Lasten ihres Verfassers auszulegen (BGE 140 V 50 E. 2.2 S. 51 f.; 138 V 176 E. 6 S. 181; 131 V 27 E. 2.2 S. 29; Urteil 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.2, in: SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117).  
 
5.2. Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel kann vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden (BGE 140 V 50 E. 2.3 S. 52 mit Hinweisen; Urteil 9C_418/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 1.3, in: SVR 2015 BVG Nr. 32 S. 117).  
 
5.3.  
 
5.3.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1 des Reglements hat die versicherte Person Anspruch auf eine Austrittsleistung, wenn das Arbeitsverhältnis "aus anderen Gründen als durch Pensionierung, Tod oder Erwerbsunfähigkeit beendet" wird. Die D.________ AG hat dem Beschwerdegegner am 22. Mai 2014 fristlos gekündigt. Für die Beendigung der Anstellung war somit - unstreitig - keiner der in der Reglementsbestimmung aufgeführten Ausschlussgründe verantwortlich. Nach einer wortlautgetreuen Auslegung kann der Norm mit der Vorinstanz die Bedeutung beigemessen werden, dass vorbehältlich der aufgezählten, einen Anspruch auf Austrittsleistung in Form einer Freizügigkeitsleistung ausschliessenden Gründe jedwede andersgeartete Auflösung des Arbeitsverhältnisses - gleichsam im Sinne eines Auffangtatbestands - einen Leistungsanspruch bezwecken soll. Während die Beendigung durch Pensionierung, Erwerbsunfähigkeit oder Tod je eigene reglementarische Leistungsansprüche auslöst (Alterskapital [Art. 8]; Invaliditätskapital [Art. 9]; Todesfallkapital [Art. 10]), erwirkt die versicherte Person durch die Auflösung des Anstellungsverhältnisses "aus anderen Gründen" einen Anspruch auf Freizügigkeitsleistung. Wie diese "andere" Auflösung im Einzelfall zustande gekommen ist, sei es durch ordentliche Kündigung arbeitgeber- oder arbeitnehmerseitig, sei es, wie hier, mittels fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber, ist dabei irrelevant.  
 
5.3.2. Lässt eine Auslegung der fraglichen Reglementsbestimmung nach dem Vertrauensprinzip somit einen entsprechenden Schluss ohne Weiteres zu, ist ein "nicht ausdrücklich geregelter Fall" im Sinne von Art. 19 des Reglements auszuschliessen. Für die in der Beschwerde geltend gemachte "Lückenfüllung" durch den Stiftungsrat "durch sinngemässe Anwendung und unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften" bleibt folglich kein Raum. Namentlich rechtfertigt sich angesichts der vorhandenen reglementarischen Ausgangslage keine Einzelfalllösung in Analogie zu Art. 339c Abs. 3 OR, wonach eine Abgangsentschädigung herabgesetzt werden oder wegfallen kann, wenn das Arbeitsverhältnis u.a. vom Arbeitgeber aus wichtigem Grund fristlos aufgelöst wurde. Vielmehr kann die Austrittsleistung, welche gemäss Art. 11 Abs. 2 Satz 1 des Reglements dem auf den Zeitpunkt des Austritts vorhandenen Altersguthaben entspricht (volle Freizügigkeit), regelmässig an eine allfällige Abgangsentschädigung nach Art. 339b ff. OR der Arbeitgeberin angerechnet werden (Art. 11 Abs. 2 Satz 2 des Reglements). Von einem geradezu missbräuchlichen und absolut stossenden Ergebnis kann vor diesem Hintergrund entgegen der Betrachtungsweise der Beschwerdeführerin nicht gesprochen werden. Die Rechtmässigkeit der fristlosen Entlassung bzw. der Ausgang des diesbezüglich hängigen arbeitsrechtlichen Verfahrens zwischen dem Beschwerdegegner und seiner vormaligen Arbeitgeberin vermag das vorliegende Verfahren demnach nicht zu beeinflussen, weshalb sich eine Sistierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen arbeitsrechtlichen Entscheids erübrigt.  
Darauf hinzuweisen ist überdies, dass dem Beschwerdegegner auf Grund der fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 22. Mai 2014 infolge Frühpensionierung eine vorsorgerechtliche Altersrente der Pensionskasse E.________ ausgerichtet wird. Dieser Umstand lässt gewisse Rückschlüsse darauf zu, dass es sich hier ebenfalls um die Auszahlung des Alterskapitals (gemäss Art. 8 des Reglements) - und nicht einer Freizügigkeitsleistung (nach Art. 11 des Reglements) - handeln könnte. Wie es sich damit verhält, braucht indessen angesichts des Ausgangs des Prozesses nicht abschliessend beurteilt zu werden. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin wendet ferner ein, dass die Austrittsforderung des Beschwerdegegners im Umfang von Fr. 341'019.- durch Verrechnung getilgt worden sei. Die Gegenforderung wird mit Arbeitnehmerbeiträgen an die obligatorische berufliche Vorsorge in Höhe von 5 % des Bruttolohnes begründet, die sich der Beschwerdegegner - entgegen der Weisung der D.________ AG - spätestens ab dem Jahr 2000 nicht (mehr) von seinem Salär habe abziehen, sondern eigenmächtig von der Arbeitgeberin habe bezahlen lassen. Diese Forderung sei ihr - so die Beschwerdeführerin im Weiteren - von der D.________ AG abgetreten worden. Der Beschwerdegegner bringt dagegen vor, die fragliche Bezahlung der Arbeitnehmerbeiträge durch die vormalige Arbeitgeberin basiere auf einer entsprechenden Vereinbarung mit dieser.  
 
6.2.  
 
6.2.1. Im vorinstanzlichen Entscheid wird in nachvollziehbarer - jedenfalls aber nicht offensichtlich unrichtiger - Weise aufgezeigt, weshalb der effektive Bestand der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Verrechnungsforderung (aus Arbeitsvertrag) nicht als zweifelsfrei ausgewiesen einzustufen ist und eine Verrechnungswirkung daher nicht eintreten kann. Mit dem kantonalen Gericht sind Anhaltspunkte zu bejahen, die einen Schluss in diesem Sinne nahe legen. So deutet etwa der Umstand, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Geschäftsführer, welchem gemäss Geschäftsführervertrag vom 24. Januar 2003 die gesamte Geschäftsführung der ehemaligen Arbeitgeberin oblag (dazu im Detail Beschluss des Obergerichts vom 16. März 2016 E. 4.2), befugt war, seinen Lohn selber festzusetzen (so der erwähnte obergerichtliche Beschluss E. 6.3), auch auf einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage der Tragung der Arbeitnehmerbeiträge aus beruflicher Vorsorge hin. Zudem sieht der erwähnte Geschäftsführervertrag vor, dass vom Bruttolohn "die Prämien der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungen (AHV/IV/EO, ALV) und die Krankentaggeldversicherungs-Prämie" in Abzug gebracht werden, stipuliert aber (zumindest explizit) keinen Lohnabzug für Beiträge an die berufliche Vorsorge. Sodann hat die D.________ AG eine derartige Forderung weder im Rahmen ihrer arbeitsrechtlichen Widerklage auf Bezahlung von Fr. 3'211'239.- vom 5. Februar 2015 eingebracht, noch wurde die am 18. Juli 2014 wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung und Bereicherung erhobene Strafanzeige mit einer solchen Vorhaltung begründet.  
 
6.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich in diesem Zusammenhang auf die protokollarisch festgehaltenen Aussagen von G.________, Verwaltungsratspräsident der D.________ AG, anlässlich dessen Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft beruft, kann darauf nicht näher eingegangen werden. Das betreffende, vom 28. Mai 2015 - und damit geraume Zeit vor Erlass des angefochtenen Entscheids vom 21. Juli 2016 - datierende Protokoll stellt ein sog. unechtes Novum dar, welches vor Bundesgericht grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben hat. Gründe, die eine ausnahmsweise Berücksichtigung dieses Aktenstücks im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG erlauben würden, werden weder angeführt, noch sind sie ersichtlich. Überdies verkennt die Beschwerdeführerin, indem sie sich in ihrer Argumentation schwergewichtig auf den Bedeutungsgehalt der Äusserungen von G.________ im strafrechtlichen Verfahren beruft, dass dieses Begründungselement nur eines von mehreren der Vorinstanz war. Anzumerken ist schliesslich, dass zwar auch diejenige Person eine Verrechnung geltend machen kann, deren Gegenforderung, wie hier, bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR; vgl. etwa Urteil 9C_941/2009 vom 15. Dezember 2009 E. 5.1 mit Hinweis, in: SVR 2010 EL Nr. 9 S. 25). Damit die Verrechnungswirkung eintritt, müssen aber der tatsächliche Bestand und die Durchsetzbarkeit der fraglichen Forderung bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden. Dies hat im Bestreitungsfall betreibungsrechtlich oder mittels gerichtlichen Prozesses zu geschehen. Dass derartige rechtliche Schritte eingeleitet worden wären, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und ergibt sich auch nicht, wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, aus den anderweitig angehobenen Gerichtsverfahren. Aktenkundig belegt ist einzig, dass die entsprechende - arbeitsrechtliche - (Verrechnungs-) Forderung, welche die D.________ AG der Beschwerdeführerin mit Vereinbarung vom 17. April 2015 abgetreten hat, erstmals im Rahmen der vorinstanzlichen Klageantwort vom 4. Mai 2015 angerufen wurde. Der Einwand der Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht wäre gehalten gewesen, ihr seine sachliche Unzuständigkeit bezüglich der Beurteilung einer Forderung aus Arbeitsvertrag in einem Zwischenentscheid mitzuteilen, damit sie "die Forderung hätte einklagen können" mit der Folge, dass das aktuelle Verfahren bis zum "Vorliegen eines materiellen Entscheids über die Verrechnungsforderung" hätte sistiert werden müssen, geht offenkundig fehl.  
Eine Verrechnung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten arbeitsrechtlichen Forderung mit derjenigen des Beschwerdegegners auf Austrittsleistung fällt somit ausser Betracht. Die Frage nach der grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Verrechnung kann mit der Vorinstanz offenbleiben. 
 
7.   
Da sowohl die durch das kantonale Gericht festgelegte Höhe der Austrittsleistung wie auch die Zinsberechnung letztinstanzlich unbestritten geblieben und diesbezüglich keine Mängel erkennbar sind, hat es nach dem Gesagten beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
8.   
Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 
 
9.   
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 27. März 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl