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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.17/2005 /sza 
 
Urteil vom 4. Mai 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, Bundesrichter Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________, 
Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, 
 
gegen 
 
Y.________ Grafik, 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Fürsprech Andreas Eng. 
 
Gegenstand 
Arbeitsvertrag, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 12./22. November 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Vertrag vom 6. April 1995 stellte Y.________, Inhaber der Einzelfirma Y.________ Grafik, X.________ als Handelsreisenden an. Dessen Tätigkeit bestand in der Vermittlung und dem Abschluss von Kaufverträgen, die geschnitzte oder gegossene Werbereliefs zum Gegenstand hatten. In einer "Lohn- und Spesenvereinbarung für Verkaufsleiter", die als Ergänzung des Arbeitsvertrags vom 6. April 1995 bezeichnet wurde, hielten die Parteien fest, der Lohn des Arbeitnehmers betrage 33 % von seinem erzielten Bruttoumsatz, wobei dieser Totalbetrag wie folgt aufgegliedert wurde: 
 
Provision 10 % 
Platzorganisation 5 % 
Ferien- und Feiertagsentschädigung 2.5 % 
Konkurrenzentschädigung 2.5 % 
Spesenentschädigung 10 % 
Vertreterbetreuung (inkl. Eigenumsatz) 3 % 
 
Mit Schreiben vom 13. Mai 1998 kündigte der Arbeitgeber den Vertrag auf den 31. August 1998. 
B. 
Der Arbeitnehmer, der die Kündigung für missbräuchlich hielt, reichte am 3. November 1998 beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt Klage gegen den Arbeitgeber ein. Er stellte folgende Begehren: 
"1. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger unter dem Titel Lohnnachforderung den Betrag von Fr. 40'555.45 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 1998 zu bezahlen. 
 
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger wegen missbräuchlicher Kündigung eine Entschädigung nach gerichtlicher Bestimmung zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 1998 zu bezahlen. 
 
3. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger als Ferienlohn für nicht bezogene Ferien den Betrag von brutto Fr. 8'433.-- zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 1998 zu bezahlen. 
 
4. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger als Auslagenersatz den Betrag von Fr. 15'348.65 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 1998 zu bezahlen. 
 
5. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger ein neues Arbeitszeugnis mit dem Wortlaut von Urkunde 39 auszustellen, unter Androhung von Strafe (Haft und Busse) im Widerhandlungsfalle." 
Der Beklagte erhob Widerklage - zuerst über Fr. 28'489.75, danach reduziert auf Fr. 10'000.-- - mit der Begründung, er habe während sechs Monaten für den Kläger unnötig BVG- und Krankentaggeldversicherungsbeiträge bezahlt, dieser schulde die Rückzahlung von Provisionsvorschüssen sowie NATEL-Gebühren und habe durch sein Verhalten den erzielbaren Gewinn vermindert. Der Kläger beantragte die Abweisung der Widerklage. 
 
Mit Urteil vom 4. März 2002 hiess das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt die Klage im Teilbetrag von Fr. 8'433.-- nebst 5 % Zins seit 31. August 1998 (Ferienlohn) gut, wies die Widerklage ab und auferlegte die Gerichts- und Parteikosten dem Kläger. 
C. 
Der Kläger appellierte gegen das Urteil des Richteramtes an das Obergericht des Kantons Solothurn mit folgenden Anträgen: 
"1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Amtsgerichts Ziff. 1 (soweit die Zahlung von Fr. 8'433.-- als Ferienlohn zuzüglich 5 % Zins seit 31. August 1998 sowie die Zahlung einer Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung nach gerichtlicher Bestimmung betreffend) und Ziff. 2 (Abweisung der Widerklage) nicht angefochten und somit in Rechtskraft erwachsen sind. 
 
2. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger unter dem Titel Lohnnachforderung den Betrag von brutto Fr. 47'055.45 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 1998 nachzuzahlen. 
 
3. Der Beklagte sei zu verurteilen, dem Kläger als Auslagenersatz den Betrag von Fr. 15'348.65 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 1998 nachzuzahlen. 
 
4. - 6. (Arbeitszeugnis und Verfahrenskosten)" 
Der Beklagte stellte den Antrag, die Appellation abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 
 
Mit Urteil vom 12./22. November 2004 stellte das Obergericht fest, dass die Widerklage rechtskräftig abgewiesen sei (Dispositivziffer 1), verpflichtete den Beklagten in Dispositivziffer 2 zur Zahlung von Fr. 33'958.45 nebst 5 % Zins auf Fr. 7'405.45 seit 28. Februar 1998 (lit. a), 5 % Zins auf Fr. 18'120.-- seit 30. Juni 1998 (lit. b) und 5 % Zins auf Fr. 8'433.-- seit 31. August 1998 (lit. c), verpflichtete den Beklagten zur Ausstellung eines Arbeitszeugnisses gemäss dem Appellationsantrag (Dispositivziffer 3) und wies im Übrigen die Klage ab (Dispositivziffer 4). In den Dispositivziffern 5 und 6 entschied das Obergericht über die Verteilung der erst- und zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteikosten. 
D. 
Kläger und Beklagter haben je Berufung gegen das Urteil des Obergerichts eingereicht. Der Kläger stellt folgende Anträge: 
"1. Das Urteil des Obergerichts, Dispositiv Ziff. 2 lit. a und b, Ziff. 4, 5 und 6, seien aufzuheben, im übrigen sei das Obergerichtsurteil zu bestätigen. 
 
2. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Kläger und Berufungskläger nachzuzahlen 
 
a) unter dem Titel Lohnnachforderung den Betrag brutto von Fr. 47'055.45 zuzüglich Zins von 5 % seit 28. Februar 1998, 
b) unter dem Titel Auslagenersatz den Betrag von Fr. 15'348.65 zuzüglich 5 % Zins seit 28. Februar 1998. 
 
3. Die Gerichtskosten für die Verfahren vor Amtsgericht und Obergericht seien dem Beklagten und Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 
 
4. Der Beklagte und Berufungsbeklagte sei zu verurteilen, dem Kläger und Berufungskläger für die Verfahren vor Amtsgericht und Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. 
 
5. Eventuell: Die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen." 
Der Beklagte stellt mit seiner Berufung die Anträge, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und das Urteil des Richteramtes zu bestätigen, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung nach ergänzter Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
Die Parteien schliessen in ihren Berufungsantworten auf Abweisung der Berufung der Gegenpartei. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
Zur Berufung des Klägers 
1. 
Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die tatsächlichen Feststellungen der letzten kantonalen Instanz gebunden, sofern sie nicht offensichtlich auf Versehen beruhen, unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen oder wegen fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Vorinstanz zu ergänzen sind (Art. 63 Abs. 2 und 64 OG). Die Partei, welche den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt berichtigt oder ergänzt wissen will, hat darüber genaue Angaben mit Aktenhinweisen zu machen. Eine Ergänzung setzt zudem voraus, dass entsprechende Sachbehauptungen bereits im kantonalen Verfahren prozessrechtskonform aufgestellt, von der Vorinstanz aber zu Unrecht für unerheblich gehalten oder übersehen worden sind, was wiederum näher anzugeben ist. Ohne diese Angaben gelten Vorbringen, die über die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil hinausgehen, als unzulässige Noven (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65; 119 II 353 E. 5c/aa S. 357 und 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz ist im Berufungsverfahren ausgeschlossen (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). 
 
Nicht zu hören ist der Kläger mit seinen Rügen betreffend die Feststellungen der Vorinstanz, dass er in den Monaten August bis November 1997 60 % weniger Kunden besucht habe als in der gleichen Vorjahresperiode und dass er eine "relevante Abwesenheit durch Krankheit" für die Zeit vom 20. September bis Mitte Oktober 1997 nicht habe beweisen können. Insoweit erschöpfen sich die Vorbringen in der Berufung des Klägers in unzulässiger Kritik an den tatsächlichen Feststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz. Eine im Folgenden zu behandelnde Rechtsfrage betrifft dagegen die in diesem Zusammenhang ebenfalls erhobene Rüge, die Vorinstanz habe verkannt, dass eine Kürzung der Provision bzw. des angemessenen Entgelts im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR nur bei schweren Pflichtverletzungen des Handelsreisenden zulässig sei. 
2. 
Der Handelsreisende hat gemäss Art. 349a Abs. 1 OR Anspruch auf die Zahlung von Lohn, der aus einem festen Gehalt mit oder ohne Provision besteht. Zulässig ist indessen die schriftliche Abrede, dass der Lohn ausschliesslich oder vorwiegend in einer Provision bestehen soll, wenn die Provision ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Handelsreisenden ergibt (Art. 349a Abs. 2 OR). 
2.1 Nach dem angefochtenen Urteil ist die zwischen den Parteien vereinbarte Lohn-Regelung unter dem Gesichtspunkt von Art. 349a Abs. 2 OR insoweit gültig, als der Kläger bei normalem Arbeitseinsatz einen monatlichen Lohn von mindestens Fr. 6'500.-- brutto erzielt hat. Damit stellt die Vorinstanz allein auf die übereinstimmenden Äusserungen der Parteien ab, ohne zu prüfen, ob der Betrag auch nach den in Lehre und Rechtsprechung zu Art. 349a Abs. 2 OR entwickelten Grundsätzen (vgl. dazu BGE 129 III 664 E. 6) als angemessen zu betrachten ist. 
2.2 Die Stellungnahme des Klägers zu dieser Vorgehensweise der Vorinstanz ist widersprüchlich. Einerseits will er in seiner Berufungsschrift im Zusammenhang mit der Frage, ob die Spesen in diesem Betrag eingeschlossen sind, auf die Einigung abstellen (S. 4 und 5), andererseits wirft er der Vorinstanz in anderem Zusammenhang vor, bei der Bestimmung der Angemessenheit die in Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien nicht beachtet zu haben (S. 7 und 8). Der Beklagte seinerseits weist in der Berufungsantwort (S. 4) darauf hin, dass sich die Parteien anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung über die Höhe der angemessenen Entlöhnung geeinigt hätten. Stimmen somit beide Parteien der Feststellung der Vorinstanz zu, dass sie sich vor der ersten Instanz auf ein angemessenes Entgelt von monatlich Fr. 6'500.-- brutto geeinigt haben, besteht für das Bundesgericht kein Anlass, diese Feststellung zu überprüfen. Vor Bundesgericht ist deshalb ebenfalls auf die erwähnte Einigung abzustellen. Das hat zur Folge, dass die Berufungsvorbringen des Klägers unbeachtlich sind, soweit er geltend macht, die Vorinstanz habe die massgebenden Kriterien für die Festsetzung des angemessenen Entgelts im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR nicht beachtet. 
2.3 Im angefochtenen Urteil wird zwar für die Monate Januar bis Ende August 1998 auf einen Monatslohn des Klägers von Fr. 6'500.-- abgestellt, jedoch für die Monate Mai bis August mit der Begründung "wegfallende effektive Spesen" ein Betrag von insgesamt Fr. 7'880.-- abgezogen. Die Vorinstanz hält dazu fest, der Bruttobetrag von Fr. 6'500.-- sei zu 23 % Lohn und zu 10 % Spesen, was einem Spesenanteil von Fr. 1'970.-- pro Monat entspreche. Da der Kläger sich in den Monaten Mai bis August 1998 zu Recht freigestellt habe, seien ihm in dieser Zeit keine Spesen erwachsen. 
 
Diese Beurteilung wird mit der Berufung des Klägers zu Recht angegriffen. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die in der Beweisverfügung des Amtsgerichtspräsidenten vom 25. April 2000 festgehaltene Einigung der Parteien nach Treu und Glauben nur so verstanden werden kann, dass der Betrag von Fr. 6'500.-- als reines Monatsgehalt ohne Spesenanteil gemeint ist. Das ergibt sich auf der Grundlage einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (vgl. dazu BGE 130 III 417 E. 3.2 S. 425) aus dem Umstand, dass der Betrag in der Beweisverfügung (Ziffer 3.3) ausdrücklich als angemessenes Gehalt im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR bezeichnet und deutlich von der Frage des Auslagenersatzes (Ziffer 3.5) getrennt wird. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass auf das dem Vertrag vom 6. April 1995 entnommene Verhältnis von 23 % Lohn zu 10 % Spesen wegen Verletzung von Art. 349d OR nicht abgestellt werden darf (Staehelin, Zürcher Kommentar, N. 2 zu Art. 349d OR). Auch aus diesem Grund hält die Beurteilung des Obergerichts einer Überprüfung nicht stand. Die Berufung des Klägers ist demnach in diesem Punkt gutzuheissen und dem Kläger für die Zeit vom 1. Mai bis 31. August 1998 der volle Monatslohn von Fr. 6'500.-- brutto anzurechnen ohne Abzug wegen eingesparter Spesen. 
 
Auf dieser Grundlage ist das angefochtene Urteil auch insofern zu korrigieren, als festgehalten wird, das Entgelt des Klägers sei im Dezember 1997 angemessen gewesen (E. 9 S. 6 mit Hinweis auf E. 8b). Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger in diesem Monat den vollen Arbeitseinsatz erbracht, aber dennoch nur Fr. 3'741.36 netto erzielt. Das entspricht, wie das Bundesgericht gestützt auf Art. 64 Abs. 2 OG in Ergänzung des Sachverhalts selbst feststellen kann, einem Bruttobetrag von Fr. 4'419.45 (klägerische Urk. 15: Lohnabrechnung für den Dezember 1997). Die verbleibende Differenz zum angemessenen Bruttolohn von Fr. 6'500.-- ist unter dem Titel der Lohnnachforderung ebenfalls in die Berechnung einzusetzen, wie mit der Berufung des Klägers zu Recht beantragt wird. 
3. 
Nach dem angefochtenen Urteil besteht für die Zeit von August bis Ende November 1997 kein Anspruch des Klägers auf Zahlung des angemessenen Lohnes von Fr. 6'500.--, weil der Kläger in dieser Zeit 60 % weniger Kunden besucht habe als in der gleichen Vorjahresperiode und er sich den Minderverdienst selbst zuzuschreiben habe. 
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Verweigerung der Lohnnachzahlung für die Monate August bis November 1997 mit der Begründung, die Vorinstanz habe zu Unrecht ausschliesslich auf das Kriterium der Anzahl Kundenbesuche abgestellt. Soweit er allerdings mit der Angemessenheit des Entgelts im Sinne von Art. 349a Abs. 2 OR argumentiert, verkennt er, dass es in diesem Zusammenhang nicht um diese Frage geht, sondern um jene, nach welchem Kriterium zu beurteilen ist, ob der Arbeitseinsatz in den Monaten August bis November 1997 als krass ungenügend zu betrachten ist, weshalb sich eine Kürzung des angemessenen Lohnes rechtfertigt. Dabei ist einerseits von Bedeutung, dass das Bundesgericht an die auf Beweiswürdigung beruhenden tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz gebunden ist, dass der Kläger in dieser Zeit 60 % weniger Kunden besucht hat als in der gleichen Vorjahresperiode und er eine "relevante Abwesenheit durch Krankheit" für die Zeit vom 20. September bis Mitte Oktober 1997 nicht hat beweisen können (vgl. vorne E. 1). Andererseits ist davon auszugehen, dass der Vergleich der Anzahl Kundenbesuche unter den gegebenen Umständen ein taugliches Kriterium zur Beurteilung des Arbeitseinsatzes darstellt (so auch Urteil des Obergerichts Zürich vom 14. April 1986 E. II/4, abgedruckt in JAR 1987 S. 301 ff.). Schliesslich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den auf mehr als die Hälfte reduzierten Arbeitseinsatz des Klägers als schweres Pflichtversäumnis qualifiziert hat, mit der Folge, dass der Kläger für diese Zeit keinen Anspruch auf ein angemessenes Entgelt im Sinne von Art. 349a Abs. 2 ORhat (vgl. dazu Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N. 4 zu Art. 349a OR; Beat Meyer, Das Anstellungsverhältnis des Handelsreisenden, Diss. Zürich 1978, S. 74, Fussnote 32). Damit erweist sich die Berufung des Klägers in diesem Punkt als unbegründet, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
4. 
Die Nachforderung des Klägers für Auslagenersatz im Betrag von Fr. 15'348.65 für die Zeit von August 1997 bis Ende April 1998 hat das Obergericht mit zwei voneinander unabhängigen Begründungen abgewiesen. Mit der Berufung des Klägers werden beide Begründungen angegriffen. Während die erste Begründung entscheidend auf eine rechtliche Argumentation abstellt, steht bei der zweiten eine tatsächliche Grundlage im Vordergrund. Nach dem angefochtenen Urteil hat nämlich der Anwalt des Klägers in einem an den Beklagten gerichteten Brief vom 30. September 1998 festgehalten, dass gemäss den Lohnabrechnungen in der Zeit ab August 1997 Spesenvergütungen von total Fr. 11'159.-- ausgerichtet worden seien, wogegen dem Kläger in dieser Zeit effektiv Spesen von total Fr. 11'270.60 angefallen seien. Bei dieser Erklärung ist der Kläger nach dem angefochtenen Urteil zu behaften. 
 
Was der Kläger mit der Berufung gegen die zweite Begründung des Obergerichts vorbringt, erschöpft sich in unzulässiger Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung, auf die im Berufungsverfahren nicht eingetreten werden kann. Der Kläger hätte nach der Praxis des Bundesgerichts den Entscheid des Obergerichts in Bezug auf diesen Punkt mit entsprechenden Rügen im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde anfechten müssen. Da er dies unterlassen hat, kann auch die erste Begründung vom Bundesgericht nicht überprüft werden (BGE 115 II 300 E. 2 S. 302 mit Hinweisen). Damit ist auf die Berufung des Klägers insoweit nicht einzutreten. 
 
Zur Berufung des Beklagten 
5. 
Der Beklagte macht mit seiner Berufung geltend, der vom Obergericht festgestellte Sachverhalt sei ergänzungsbedürftig im Sinne von Art. 64 OG, weil es von der uneingeschränkten Richtigkeit der klägerischen Angaben bezüglich der angeblich erfolgten Kundenbesuche ausgegangen und dabei lediglich die Expertise der A.________ vom 12. Januar 2004 beigezogen habe, die sich wiederum ausschliesslich auf die klägerischen Beweisurkunden 24 und 55 gestützt habe; zudem habe das Obergericht keine Sachverhaltsabklärungen in Bezug auf die Gründe getroffen, weshalb es in den ersten Monaten des Jahres 1998 trotz höheren Kundenbesuchsfrequenzen des Klägers zu Lohneinbussen gekommen sei. 
Der Beklagte verkennt den Zweck und Anwendungsbereich von Art. 64 OG. Diese Bestimmung setzt voraus, dass die kantonale Vorinstanz bestimmte Tatsachenbehauptungen aufgrund einer falschen rechtlichen Beurteilung der Streitsache für unerheblich hielt und deshalb den Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht abklärte (Urteil des Bundesgerichts 4C.152/2002 vom 22. Juli 2002, E. 1.3.3; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, N. 3.2 zu Art. 64 OG). In diesen Fällen kann das Bundesgericht entweder den Sachverhalt bei Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 64 Abs. 2 OG selbst ergänzen oder es muss die Streitsache zur Ergänzung an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 64 Abs. 1 OG). 
 
Eine solche Ergänzungsbedürftigkeit des vorinstanzlich festgestellten Sachverhalts liegt nicht vor. Zum einen trifft nicht zu, dass im angefochtenen Urteil keine Gründe für die Lohneinbussen in den ersten Monaten des Jahres 1998 genannt werden. Denn auf Seite 7 wird unter Ziffer 12 festgehalten, es sei "notorisch, dass die Konjunktur in der Schweiz von 1996 bis 1998 nicht recht auf Touren" gekommen sei. Zudem hätten "beide Zeugen" (d.h. B.________ und C.________) übereinstimmend erklärt, "ursächlich für den Umsatzrückgang sei der Verlust der Postplätze gewesen". Zum andern ist der Sachverhalt auch in Bezug auf die vom Kläger getätigten Kundenbesuche nicht ergänzungsbedürftig. Darauf bezügliche tatsächliche Feststellungen sind durchaus vorhanden, wovon denn auch der Beklagte selbst ausgeht, wenn er geltend macht, das Obergericht habe sie unter einseitiger Berücksichtigung der Angaben des Klägers getroffen. Was er in diesem Zusammenhang vorbringt, erschöpft sich vielmehr in unzulässiger Kritik an den Sachverhaltsfeststellungen und der Beweiswürdigung der Vorinstanz, Darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleich verhält es sich auch mit dem übrigen Inhalt der Berufungsschrift des Beklagten. Seine Berufung ist deshalb abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
6. 
Im Sinne der vorangehenden Erwägungen ist die Berufung des Klägers teilweise gutzuheissen. Nach Massgabe dieser Gutheissung ergibt sich folgende, an jene der Vorinstanz (S. 10 Ziff. 20) angelehnte Rechnung: 
 
Lohn vom 1.12.97 bis 31.8.98: 9 x Fr. 6'500.-- Fr. 58'500.-- 
./. Zahlungen Januar - April 1998 Fr. 13'794.55 
./. Unfallgeld Fr. 4'800.-- 
./. Zahlung Dezember 1997 Fr. 4'419.45 
Fr. 23'014.-- ./. Fr. 23'014.-- 
Fr. 35'486.-- 
zuzüglich unbestrittener Ferienanspruch Fr. 8'433.--Total Fr. 43'919.-- 
 
Die Forderung auf Lohnnachzahlung (Fr. 35'486.--) ist antragsgemäss zu 5 % seit 28. Februar 1998 zu verzinsen. 
 
Demgemäss ist Dispositivziffer 2 des angefochtenen Urteils mit Ausnahme von lit. c aufzuheben und diese Ziffer durch folgende Fassung zu ersetzen (lit. c bleibt inhaltlich bestehen, wird aber neu zu lit. b): 
 
"2. Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 43'919.-- brutto nebst folgendem Zins zu bezahlen: 
a) 5 % auf Fr. 35'486.-- seit 28. 2. 1998; 
b) 5 % auf Fr.8'433.-- seit 31.8. 1998." 
7. 
7.1 Die Gerichts- und Parteikosten für das bundesgerichtliche Verfahren sind den Parteien nach dem Verhältnis gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 3 und Art. 159 Abs. 3 OG). Da die Parteien in diesem Verfahren betragsmässig etwa im gleichen Ausmass unterliegen und obsiegen, rechtfertigt sich die Auferlegung der Gerichtskosten zu gleichen Teilen und das Wettschlagen der Parteientschädigungen. 
7.2 Die Sache ist in Anwendung von Art. 157 und 159 Abs. 6 OG an die Vorinstanz zurückzuweisen zu neuem Entscheid über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten. Dementsprechend sind die Dispositivziffern 5 und 6 des angefochtenen Urteils ebenfalls aufzuheben. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann. 
2. 
In teilweiser Gutheissung der Berufung des Klägers wird Ziffer 2 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12./22. November 2004 wie folgt neu gefasst: 
 
"2. Der Beklagte hat dem Kläger Fr. 43'919.-- brutto nebst folgendem Zins zu bezahlen: 
a) 5 % Zins auf Fr. 35'486.-- seit 28.2.1998 
b) 5 % Zins auf Fr. 8'433.-- seit 31.8.1998." 
3. 
Ziffer 5 und 6 des Urteils des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 12./22. November 2004 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid über die Verteilung der kantonalen Gerichts- und Parteikosten an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
4. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
5. 
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 4. Mai 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: