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[AZA 0] 
1A.238/2000/hzg 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
12. September 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Catenazzi und Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
--------- In Sachen 
X.________ AG,Y.________ Inc. , Bahamas, Z.________ AG,B.________, Niederlande, Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt Viktor Estermann, Sempacherstrasse 6, Postfach 2070, Luzern, 
 
 
gegen 
Verhöramt des Kantons Nidwalden, Staatsanwaltschaft des Kantons Nidwalden, Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, 
 
betreffend 
internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Niederlande, 
zieht das Bundesgericht in Erwägung: 
 
1.- Das Verhöramt des Kantons Nidwalden erliess am 4. Oktober 1999 die Schlussverfügung in der Rechtshilfesache der Staatsanwaltschaft in Rotterdam, NL, im Strafverfahren gegen C.________. Mit Urteil vom 27. Januar 2000 wies die Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden eine von der X.________ AG, der Y.________ Inc. , der Z.________ AG und B.________ gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ab. 
 
 
2.- Gegen das Urteil der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden erhoben die X.________ AG, die Y.________ Inc. , die Z.________ AG und B.________ am 4. September 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Hinsichtlich der Beschwerdefrist führten sie aus, das angefochtene Urteil sei am 10. Juli 2000 versandt worden und bei ihrem Rechtsanwalt am 11. Juli 2000 eingegangen. 
Unter Berücksichtigung der Gerichtsferien nach Art. 34 Abs. 1 lit. b OG sei die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.- Die Beschwerdefrist gegen eine Schlussverfügung beträgt 30 Tage (Art. 80k IRSG und Art. 106 Abs. 1 OG). 
Die in Art. 34 Abs. 1 OG enthaltenen Vorschriften über den Stillstand der Fristen gelten für die das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) betreffenden Fristen ausdrücklich nicht, und zwar sowohl gemäss der ursprünglichen Fassung des Rechtshilfegesetzes (Art. 25 Abs. 5 IRSG) wie auch nach der heute massgebenden Bestimmung des Art. 12 Abs. 2 IRSG in der Fassung vom 4. Oktober 1996. Art. 34 Abs. 1 OG kommt daher bei Verwaltungsgerichtsbeschwerden in Rechtshilfesachen nicht zur Anwendung (Urteil des Bundesgerichts vom 4. März 1993, publ. in Rep. 1993 126 147; BGE 109 Ib 174 E. 1b; Robert Zimmermann, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, Bern 1999, N. 316, S. 241 f.). 
 
Der Beschwerdeentscheid der Kassationsabteilung des Obergerichts des Kantons Nidwalden ist den Beschwerdeführern nach eigenen Angaben am 11. Juli 2000 zugestellt worden. Die 30-tägige Frist für die Einreichung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde endete somit - da Art. 34 Abs. 1 lit. b OG nicht zur Anwendung kam - am 10. August 2000. Die am 4. September 2000 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 
 
4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
 
1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Verhöramt, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Kassationsabteilung, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
______________ 
Lausanne, 12. September 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: