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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_759/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 6. Februar 2015  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Seiler, Donzallaz, 
Gerichtsschreiber Klopfenstein. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Advokat Dr. Thomas Herzog, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde U.________, in U.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Peter Gysi. 
 
Gegenstand 
Beitrag an Kanalisation, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 16. Juni 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Vom 18. März bis zum 18. April 2011 legte der Gemeinderat U.________ den Beitragsplan für den Ausbau der Kanalisation Z.________strasse öffentlich auf. Der Plan umfasste vier Parzellen, u.a. die Parzellen Nr. xxx (4'092 m2) und yyy (918 m2), welche seit 2009 (Kauf) im Eigentum von A.________ stehen. Auf der Parzelle Nr. xxx stand ein Wohnhaus, welches 1972 über eine Hausanschlussleitung an das öffentliche Kanalisationsnetz angeschlossen worden war. Dafür wurden seinerzeit mit Verfügung vom 24. Februar 1972 Anschlussgebühren und ein Klärbeitrag von insgesamt Fr. 9'396.- erhoben. Am 24. Januar 2011 wurde eine Baubewilligung erteilt für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und einen Neubau. Die übrigen drei Parzellen waren unüberbaut. Im neu aufgelegten Beitragsplan wurde die Parzelle Nr. xxx mit einem Beitrag von Fr. 105'228.-- belastet, die Parzelle Nr. yyy mit einem solchen von Fr. 23'607.--. A.________ erhob dagegen Einsprache mit dem Antrag, der Beitragsplan sei aufzuheben. Der Gemeinderat wies die Einsprache am 9. Januar 2012 ab. 
 
B.   
Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsmittel blieben erfolglos (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts Kausalabgaben und Enteignungen vom 8. Mai 2013; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. Juni 2014). 
 
C.   
A.________ erhob am 1. September 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht mit dem Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei vollumfänglich aufzuheben. 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Einwohnergemeinde U.________ beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts ist zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Art. 90 BGG), zumal keiner der in Art. 83 BGG genannten Ausschlussgründe gegeben ist. Der Beschwerdeführer ist als Eigentümer der Liegenschaften, für welche ein Beitrag erhoben wird, zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf das Rechtsmittel ist einzutreten. 
 
2.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rechtswidrigkeiten (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Soweit die Vorinstanz - wie hier - kantonales Recht anzuwenden hatte, kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verstosse gegen Normen des Bundesrechts (Art. 95 lit. a BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts - in den Grenzen der vom Beschwerdeführer hinreichend substantiierten Rügen (Art. 106 Abs. 2 BGG) - lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), sowie der kantonalen Verfassungsrechte (Art. 95 lit. c BGG) geprüft werden (BGE 137 V 143 E. 1.2 S. 145; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351). 
 
Nach der ständigen Praxis des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5; 133 I 149 E. 3.1 S. 153; je mit Hinweisen). 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die massgebenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen dargelegt: 
 
Gemäss § 34 Abs. 2 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen vom 19. Januar 1993 (BauG; SAR 713.100) können die Gemeinden von den Grundeigentümern Beiträge u.a. an die Kosten der Erstellung, Änderung und Erneuerung von Anlagen der Abwasserbeseitigung erheben. Die Beiträge werden gemäss § 34 Abs. 2bis BauG von den Grundeigentümern nach Massgabe der wirtschaftlichen Sondervorteile erhoben. Soweit keine kantonalen Vorschriften bestehen, regeln die Gemeinden und Gemeindeverbände die Beitragserhebung selber (§ 34 Abs. 3 BauG). Von dieser Kompetenzzuweisung hat die Gemeinde U.________ mit dem hier massgebenden Abwasserreglement vom 3. Juni 2005 Gebrauch gemacht. Nach § 32 und 47 des Abwasserreglements kann der Gemeinderat an die Kosten für Erstellung und Änderung von Anlagen der Abwasserbeseitigung von den Grundeigentümern Erschliessungsbeiträge nach Massgabe der ihnen erwachsenden wirtschaftlichen Sondervorteile erheben, wobei die Beiträge für Anlagen der Feinerschliessung höchstens 70 % der Baukosten betragen dürfen. 
 
Die Vorinstanz erwog weiter, eine ausreichende Erschliessung sei Voraussetzung für eine bauliche Nutzung eines Grundstücks. Grundstücke erlangten einen Sondervorteil, wenn das Gebiet, in dem sie liegen, durch eine projektierte Anlage genügend erschlossen werde. Vorliegend habe bis zum hier streitigen Ausbau der Kanalisation im Bereich der im Perimeter liegenden Parzellen keine flächendeckende systematische Erschliessung vorgelegen. Die Parzelle Nr. xxx sei nur über eine Hausanschlussleitung von 150 mm Durchmesser an das Kanalisationsnetz angeschlossen gewesen, die übrigen Parzellen gar nicht. Mit dem Ausbau werde erstmals eine GEP-konforme Erschliessung - d.h. eine solche, die dem Generellen Entwässerungsplan entspreche (Trennung von Schmutz- und Sauberwasserleitung) - realisiert, was grundsätzlich geeignet sei, einen wirtschaftlichen Sondervorteil zu begründen. 
 
Sodann habe der Gemeinderat bereits in der Baubewilligung vom 24. Januar 2011 ausgeführt, die Grundstücke Nr. xxx und yyy seien nicht voll erschlossen, weshalb ein öffentlich-rechtlicher Erschliessungsvertrag abgeschlossen werde, der integrierender Bestandteil der Baubewilligung sei. Darin sei vorgesehen gewesen, dass der Neubau provisorisch an die bestehende Hausableitung angeschlossen werden könne, aber nach Erstellung der definitiven Abwasserleitungen auf Kosten der Grundeigentümer definitiv angeschlossen werden müsse. Die Erschliessungsanforderungen seien strenger geworden, und eine dem Generellen Entwässerungsplan entsprechende Erschliessung der Parzelle Nr. xxx sei erstmals mit dem hier streitigen Kanalisationsausbau realisiert worden. Dadurch werde das Land abwassertechnisch erstmals GEP-konform erschlossen, womit die Voraussetzung der Baureife erfüllt sei. Die (Neu-) Erstellung der Entwässerungsleitungen begründe für die Parzellen des Beschwerdeführers somit einen wirtschaftlichen Sondervorteil. Zudem löse gemäss § 47 des Abwasserreglements nicht nur die Erstellung, sondern auch eine Änderung von Anlagen eine Beitragspflicht aus, sofern sie wie hier einen wirtschaftlichen Sondervorteil begründe. Da die fraglichen Leitungen der Feinerschliessung dienten, entspreche der Eigentümeranteil von 70 % dem Reglement. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass der Parzelle Nr. xxx derselbe wirtschaftliche Sondervorteil beigemessen werde wie den übrigen drei Parzellen, da auch eine bereits überbaute Parzelle nicht allein deswegen als genügend erschlossen betrachtet werden könne, weil die bestehenden Erschliessungsanlagen für die bisherigen Bedürfnisse genügten. Ohne die neue rechtsgenügende Erschliessung hätte der Beschwerdeführer seinen Neubau nicht errichten können. Von den im Jahre 1972 bezahlten Abgaben profitiere der Beschwerdeführer weiterhin, indem ihm die Abwasseranschlussgebühr für den Neubau voraussichtlich um über Fr. 50'000.-- reduziert werde. 
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe den Erschliessungsvertrag 2011 nur unterzeichnet, um ohne erhebliche zeitliche Verzögerung zur Baubewilligung zu gelangen. Die Beschwerdegegnerin habe rechtswidrig gehandelt, indem sie die Erteilung der Baubewilligung davon abhängig gemacht habe, dass er die fehlende Erschliessung anerkenne; die Rechtslage schliesse eine Verweigerung der Baubewilligung als Mittel zur Durchsetzung der Anschlusspflicht in erschlossenen Bauzonen aus.  
 
4.2. Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Gemeinden von Gesetzes wegen zur Erschliessung der Bauzonen verpflichtet sind (Art. 19 Abs. 2 RPG), auch ohne dass ein Erschliessungsvertrag abgeschlossen wird (Urteil 1C_61/2010 vom 2. November 2010 E. 3.3 e contrario). Das ändert aber nichts daran, dass gemäss verbindlicher vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) aufgrund der Baubewilligung der Neubau an die zu erstellende neue Kanalisation angeschlossen werden muss. Abgesehen davon, dass diese Baubewilligung offenbar rechtskräftig ist und jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, erscheint die vorinstanzliche Beurteilung, die Baubewilligung hätte ohne die neue Kanalisation mangels genügender Erschliessung nicht erteilt werden können, weder bundesrechtswidrig (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG) noch als willkürliche Anwendung des kantonalen Rechts. Ebenso wenig handelt es sich um eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
 
5.   
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) verstossen, indem sie die Erschliessung von 1972 mit der damals verfügten vorbehaltlosen Abrechnung vollständig ignoriert habe. Diese Rüge ist offensichtlich unbegründet: Die Vorinstanz hat die damalige Erschliessung und die vom Rechtsvorgänger des Beschwerdeführers bezahlten Abgaben nicht ignoriert, sondern die entsprechenden Vorbringen der Parteien berücksichtigt und sich damit auseinandergesetzt (E. 2.2.2, 2.2.3 und 4.6 des angefochtenen Entscheids), worauf der Beschwerdeführer übrigens selber hinweist. 
 
6.  
 
6.1. Der Beschwerdeführer stellt jedoch die Beurteilung der Vorinstanz inhaltlich in Frage: Er bringt vor, die Erschliessung von 1972 sei wesentlich teurer gewesen als die jetzt zur Diskussion stehende und sei dieser mindestens ebenbürtig. Bleibe die Nutzung der beitragspflichtigen Fläche unverändert, so könne die neue Erschliessung keinen wirtschaftlichen Sondervorteil begründen. Die Überbaubarkeit der Parzelle bleibe unverändert. Dass die neue Leitung einen grösseren Durchmesser habe und erstmals die Schmutz- und Regenabwasserableitung trenne, verschaffe ihm keinen Mehrwert. Die Argumentation, dass eine einmal genügende Erschliessung später aufgrund eines neuen Generellen Entwässerungsplanes ungenügend werden und zu einem neuen beitragsbelasteten Sondervorteil führen könne, hebe das bisherige Dogma des einmalig anfallenden wirtschaftlichen Vorteils auf; das Vorteilsprinzip werde durch das reine Kostenüberwälzungsprinzip ersetzt, welches aber nur den maximalen wirtschaftlichen Vorteil begrenzen, einen solchen aber nicht zu begründen vermöge. Die These des mehrmalig abschöpfbaren wirtschaftlichen Sondervorteils führe zu einer konfiskatorischen Kausalabgabe und verletze die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV), die Rechtssicherheit und den Vertrauensgrundsatz (Art. 9 BV). Der angefochtene Entscheid verletze zudem die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), welche eine Differenzierung in Bezug auf die bisher bereits überbaute Parzelle Nr. xxx gebieten würde.  
 
6.2. Von Bundesrechts wegen sorgen die Kantone für die Erstellung öffentlicher Kanalisationen und zentraler Anlagen zur Reinigung von verschmutztem Abwasser aus Bauzonen (Art. 10 Abs. 1 lit. a GSchG). Sie sorgen ferner dafür, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden (Art. 60a GSchG), wobei bei der Ausgestaltung der Abgaben u.a. der geplante Investitionsbedarf für Sanierung und Ersatz und für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen berücksichtigt wird (Abs. 1 lit. d). Die Regelung von § 34 des aargauischen BauG bzw. § 32 des Abwasserreglements der Gemeinde U.________ dient der Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können bzw. müssen somit auch Investitionen für Sanierung, Ersatz und Anpassungen an (geänderte) gesetzliche Anforderungen auf die Verursacher überbunden werden. In der Ausgestaltung dieser bundesrechtlichen Vorgabe haben die Kantone einen erheblichen Spielraum; namentlich steht es ihnen frei, ob sie zur Deckung der Kosten Gebühren oder Beiträge (Vorzugslasten) erheben wollen (vgl. Urteil 2P.73/2003 vom 1. September 2003 E. 3.3, ZBl 105/2004 S. 270 [bezgl. Kanton Aargau]).  
 
6.3. Auch ein Grundstück, für welches bereits früher einmal ein Erschliessungsbeitrag erhoben wurde, kann mit einem nachträglichen Beitrag belastet werden, sofern ein neuer Sondervorteil entsteht (Urteil 2C_188/2011 vom 17. Januar 2012 E. 4.4), so wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit durch den Ausbau verbessert wird (Urteil 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1), namentlich wenn eine bestehende Abwasseranlage ersetzt oder renoviert werden muss, weil dadurch den Grundeigentümern ein Sondervorteil entsteht (Urteil 2C_103/2010 vom 27. September 2010 E. 4.4; 2P.45/2003 vom 28. August 2003 E. 5.3, ZBl 105/2004 S. 263; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2003 S. 524, m.w.H.). Das gilt namentlich auch dann, wenn aufgrund geänderter gesetzlicher Vorschriften eine Abwasseranlage neu errichtet werden muss und erst der Bau dieser neuen Anlage zu einer nach neuem Recht gesetzeskonformen Erschliessung der betroffenen Grundstücke führt; die so erschlossenen Grundstücke erfahren dadurch einen Sondervorteil, der einen Beitrag rechtfertigt (Urteil 2P.248/2004 vom 13. Mai 2005 E. 5.2, URP 2005 S. 558; vgl. analog zur Erschliessung durch eine Strasse, die eine bisher zwar bestehende, aber nicht mehr den aktuellen Vorschriften entsprechende Erschliessung ersetzt : Urteil 2C_665/2009 vom 25. Februar 2011 E. 4.2, ZBl 113/2012 S. 103).  
 
6.4. Vorliegend war die neue Kanalisation Voraussetzung dafür, dass die Baubewilligung für die Neubaute erteilt werden konnte (vorne E. 4.2). Demzufolge hat das Grundstück bzw. der Beschwerdeführer als dessen Eigentümer einen Mehrwert erhalten, der nach den dargelegten Grundsätzen die Auferlegung eines Beitrags rechtfertigt. Weder das Willkürverbot noch die Eigentumsgarantie werden dadurch verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob aufgrund der Bestandesgarantie und der Rechtsgleichheit für eine bestehende Baute, für welche bereits eine Abgabe entrichtet wurde, erneut eine volle Abgabe erhoben werden könnte (Urteil 2C_608/2007 vom 30. Mai 2008 E. 6.1). Denn vorliegend hat der Beschwerdeführer das bestehende Gebäude freiwillig abgebrochen und eine neue Baute erstellt. Daher verletzt es die Rechtsgleichheit nicht, wenn dafür die gleiche Abgabe erhoben wird wie für die andern Grundstücke (zit. Urteil 2C_608/2007 E. 6.2, mit Hinweisen). Zudem hat die Vorinstanz festgestellt, dass die im Jahre 1972 bezahlten Abgaben zu einer wesentlichen Reduktion der aktuellen Anschlussgebühren führen werden. Unter diesen Umständen kann von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots durch die nachträgliche Beitragserhebung nicht die Rede sein.  
 
7.   
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Februar 2015 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Klopfenstein