Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
 
[AZA 3] 
4P.222/1999/rnd 
 
          I. Z I V I L A B T E I L U N G  
          ****************************** 
 
31. Januar 2000  
 
Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, 
Präsident, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler und Gerichts- 
schreiber Leuenberger. 
 
--------- 
 
In Sachen 
 
Wolfgang N a g e l, Werwolf 41, D-42651 Solingen, Beschwer-  
deführer, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann, 
Bundesplatz 16, Postfach 4747, 6304 Zug, 
 
gegen 
 
Arosa Bergbahnen AG, 7050 Arosa, Beschwerdegegnerin, vertre-  
ten durch Rechtsanwalt Thomas Casanova, Arcas 22, Postfach 
433, 7000 Chur, 
Kantonsgericht von G r a u b ü n d e n, Zivilkammer,  
 
betreffend 
Art. 4 BV 
    (Willkürliche Beweiswürdigung; rechtliches Gehör), 
hat sich ergeben: 
 
A.-  
Am 31. Dezember 1991 glitt der Beschwerdeführer in  
der Talstation (1. Sektion) der Weisshorn-Luftseilbahn auf 
einer Bodenplatte aus, fiel zu Boden und verletzte sich an 
der rechten Hand. Die Beschwerdegegnerin erstattete ihm die 
Kosten der am Unfalltag beanspruchten ärztlichen Behandlung 
und entschädigte ihn für die Nichtbenutzung des Skipasses. 
In der Folge bezahlte sie noch weitere Behandlungskosten und 
einen Teil der geltend gemachten Anwaltskosten, verweigerte 
aber die Ausrichtung einer Genugtuung und eine Entschädigung 
für den während der Zeit reduzierter Arbeitsfähigkeit erlit- 
tenen Erwerbsausfall sowie den Ersatz des geltend gemachten 
Invaliditätsschadens. 
 
B.-  
Am 11. März 1994 belangte der Beschwerdeführer den  
Beschwerdegegner vor Bezirksgericht Plessur im Wesentlichen 
auf DM 309'588.88 nebst Zins. Mit Urteil vom 22. Mai 1998 
hiess das Bezirksgericht die Klage im Betrag von DM 7'724.24 
nebst Zins teilweise gut. Es bejahte eine Haftung der Be- 
schwerdegegnerin als Eigentümerin der mangelhaften Boden- 
platte aus Art. 58 OR, erachtete jedoch den Schaden nur im 
Umfang der Heilungskosten von DM 1'724.24 für ausgewiesen. 
Zudem sprach es dem Beschwerdeführer eine Genugtuung in Höhe 
des von der Beschwerdegegnerin mit DM 6'000.-- anerkannten 
Betrages zu. Gleich entschied auf Berufung des Beschwerde- 
führers und Anschlussberufung der Beschwerdegegnerin das 
Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden am 4. Januar 
1999. 
 
C.-  
Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht  
mit staatsrechtlicher Beschwerde, das angefochtene Urteil 
soweit aufzuheben, als die Klage abgewiesen wurde. 
       Die Beschwerdegegnerin schliesst auf Abweisung der 
Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:  
 
1.-  
Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor,  
seinem Urteil aktenwidrige Feststellungen zugrunde gelegt, 
Beweise willkürlich gewürdigt und seinen Gehörsanspruch ver- 
letzt zu haben. 
 
       a) Ein Verstoss gegen das aus Art. 4 aBV abgeleite- 
te Willkürverbot liegt nach der Rechtsprechung nicht bereits 
dann vor, wenn eine andere als die vom kantonalen Gericht 
gewählte Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen 
ist. Das Bundesgericht schreitet erst ein, wenn der ange- 
fochtene Entscheid nicht nur unrichtig, sondern schlechthin 
unhaltbar ist, insbesondere wenn er eine Norm oder einen un- 
umstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt (BGE 125 II 129 
E. 5b; 122 III 130 E. 2a). Erforderlich ist zudem, dass der 
Entscheid im Ergebnis verfassungswidrig ist, die dazu gege- 
bene Begründung ist nicht allein ausschlaggebend (BGE 122 
III 130 E. 2a). Nach der Rechtsprechung verfällt eine Behör- 
de in Willkür, wenn sie ihrem Entscheid Tatsachenfeststel- 
lungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Wider- 
spruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt das 
Sachgericht allerdings einen weiten Ermessensspielraum. Ver- 
fassungswidrig ist daher eine Beweiswürdigung bloss, wenn 
sie offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Si- 
tuation in klarem Widerspruch steht oder sonstwie in stos- 
sender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Will- 
kürlich ist insbesondere eine Beweiswürdigung, welche ein- 
seitig einzelne Beweise berücksichtigt oder Sachvorbringen 
als unbewiesen annimmt, obgleich sie aufgrund des Verhaltens 
der Gegenpartei offensichtlich als zugestanden zu gelten 
hätten (BGE 118 Ia 28 E. 1b). Dagegen reicht nicht bereits 
aus, dass die vom Sachgericht gezogenen Schlüsse mit der 
Darstellung der beschwerdeführenden Partei nicht überein- 
stimmen oder die Verfassungsinstanz bei freier Prüfung mög- 
licherweise nicht zu überzeugen vermöchten. 
 
       b) Der aus Art. 4 aBV abgeleitete Anspruch auf 
rechtliches Gehör gibt dem Betroffenen als persönlichkeits- 
bezogenes Mitwirkungsrecht das Recht, sich vor Erlass eines 
in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zu äus- 
sern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten 
zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden 
und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwir- 
ken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn 
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 122 
II 464 E. 4a; 119 Ia 136 E. 2c und 2d; 118 Ia 17 E. 1c, je 
mit Hinweisen). 
 
2.-  
a) Als vom Kantonsgericht nicht sanktionierte Ge-  
hörsverletzung rügt der Beschwerdeführer, das Bezirksgericht 
habe den Entscheid, keinen zweiten Schriftenwechsel durchzu- 
führen, nicht mittels anfechtbarer Verfügung erlassen. 
 
       aa) Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Urteil 
erwogen, die bündnerische Prozessordnung sehe gemäss Art. 85 
Ziff. 2 ZPO/GR nicht in jedem Fall einen zweiten Schriften- 
wechsel vor, weshalb die Parteien gehalten seien, die erfor- 
derlichen Tatsachenbehauptungen bereits in Prozesseingabe 
und -antwort darzulegen. Der Erstrichter habe von der Anord- 
nung eines zweiten Schriftenwechsels abgesehen und nach Ein- 
gang der Prozessantwort dem Beschwerdeführer am 31. Mai 1994 
lediglich noch Gelegenheit geboten, im Sinne von Art. 87 
Abs. 2 ZPO/GR gegen die in der Prozessantwort beantragten 
Beweise Einreden zu erheben und zum neuen Fragethema an Zeu- 
gen und Sachverständige Stellung zu nehmen. Statt dessen 
habe der Beschwerdeführer eine als Replik betitelte Rechts- 
schrift mit zahlreichen neuen Tatsachenbehauptungen einge- 
reicht, welche vom Erstrichter mit unangefochtener Beweis- 
verfügung vom 16. August 1994 aus dem Recht gewiesen worden 
sei, soweit sie Art. 87 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen habe. 
Somit seien nur jene Tatsachenbehauptungen zu berücksichti- 
gen, die der Beschwerdeführer in seiner Prozesseingabe vom 
11. März 1994 gemacht habe. Die mit der Replik oder im Be- 
weisverfahren vorgetragenen seien dagegen unbeachtlich. 
 
       bb) Nach Art. 82 ZPO hat die Klageschrift ("Pro- 
zesseingabe") u.a. eine Darstellung der die Klage stützenden 
Tatsachen zu enthalten, die Beweismittel zu nennen sowie 
allfällige Begehren um Einvernahme von Zeugen und Anordnung 
von Expertisen einzuschliessen. Der Prozesseingabe sind die 
angeführten Urkunden und das Fragethema an die Zeugen und 
Sachverständigen beizulegen. Für die Prozessantwort gelten 
nach Art. 87 Abs. 3 ZPO sinngemäss dieselben Vorschriften 
(vgl. Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden [PKG] 1996 
Nr. 9 S. 38). Nach Art. 85 Ziff. 2 ZPO/GR entscheidet der 
Gerichtspräsident nach Eingang der Prozessantwort über die 
Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Art. 86 Ziff. 
2 ZPO sieht unter dem Randtitel "Weitere Rechtsschriften" 
vor, dass Replik/Duplik angeordnet werden, wenn es der Ge- 
richtspräsident für nötig erachtet. Die Anordnung eines 
zweiten Schriftenwechsels soll die Ausnahme bilden (  Nay,  
Zivilprozessordnung und Gerichtsverfassungsgesetz des Kan- 
tons Graubünden, Chur 1986, N. 1 zu Art. 86 ZPO mit Hin- 
weis). Art. 87 Abs. 2 ZPO normiert unter dem Titel "Form 
und Inhalt der Rechtsschriften" ein Recht des Beschwerde- 
führers, gegen Zeugen und Expertisen, die in der letzten 
Rechtsschrift beantragt werden, Einreden zu erheben und zum 
neuen Fragethema an Zeugen und Sachverständige Stellung zu 
nehmen. 
          Vorliegend stellte der Erstrichter dem Beschwer- 
deführer mit Verfügung vom 31. Mai 1994 die Prozessantwort 
des Beschwerdegegners zu. Unter ausdrücklichem Verweis auf 
Art. 87 Abs. 2 ZPO/GR gab er dem Beschwerdeführer Gelegen- 
heit, zur Prozessantwort Stellung zu nehmen. In dieser Ver- 
fügung ist von Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels 
nicht die Rede. Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Mög- 
lichkeit eröffnet, sich zu den in der Prozessantwort bean- 
tragten Beweisen zu äussern. Damit war das weitere Vorgehen 
bestimmt und für die Parteien klar, dass kein zweiter 
Schriftenwechsel durchgeführt würde. Ein formeller Entscheid 
über den Verzicht auf Replik/Duplik ist nach der Prozessord- 
nung nicht zu erlassen (vgl. Art. 85 ZPO). Gegen die mit der 
Verfügung vom 31. Mai 1994 implizite Verweigerung eines 
zweiten Schriftenwechsels wurde keine Beschwerde nach Art. 
237 Abs. 1 ZPO eingelegt. Ebensowenig reagierte der Be- 
schwerdeführer auf die Beweisverfügung vom 16. August 1994, 
mit welcher seine als "Replik" betitelte Stellungnahme aus 
dem Recht gewiesen wurde, soweit sie sich nicht auf Einreden 
gegen die von der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort 
beantragten Beweise richtete. 
 
       cc) Eine Gehörsverletzung ist damit nicht ersicht- 
lich. Art. 4 aBV gewährt einem Beschwerdeführer kein gene- 
relles Recht auf einen zweiten Schriftenwechsel. Für das 
Verwaltungsverfahren hat das Bundesgericht wiederholt ent- 
schieden, dass ein Recht auf Replik etwa dann besteht, wenn 
in einer Vernehmlassung der Gegenpartei neue und erhebliche 
Gesichtspunkte geltend gemacht werden, zu denen der Be- 
schwerdeführer noch keine Stellung nehmen konnte oder auf 
die die entscheidende Instanz massgeblich abstellen will 
(BGE 119 V 317 E. 1; 114 Ia 307 E. 4b; 111 Ia 2 E. 3). Der 
Beschwerdeführer macht nicht geltend, gestützt auf die Vor- 
bringen der Beschwerdegegnerin in der Prozessantwort einen 
Anspruch auf Replik gehabt zu haben, sondern rügt lediglich, 
dass der Erstrichter die Verweigerung eines zweiten Schrif- 
tenwechsels nicht mittels separater Verfügung eröffnet habe. 
Wie bereits dargelegt wurde den Parteien die Nichtdurchfüh- 
rung eines zweiten Schriftenwechsels am 31. Mai 1994, späte- 
stens aber mit Beweisverfügung vom 16. August 1994, mit wel- 
cher die Replik des Beschwerdeführers überwiegend aus dem 
Recht gewiesen wurde, angezeigt. Ein weitergehender Anspruch 
auf separaten Erlass einer den Abschluss des Behauptungsver- 
fahrens bzw. die Nichtdurchführung eines zweiten Schriften- 
wechels eröffnenden Verfügung lässt sich weder aus der Pro- 
zessordnung, noch aus Art. 4 aBV ableiten. 
 
       b) Als weitere Gehörsverletzung rügt der Beschwer- 
deführer, der Erstrichter habe drei mit der Replik verurkun- 
dete Beilagen zum Beweis seiner Behauptung, nicht Angestell- 
ter der Glas Nagel KG zu sein, gewürdigt, ohne aber die zu- 
gehörigen Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen. Dagegen 
habe das Kantonsgericht die weiteren Ausführungen in der 
Replik gewürdigt, jedoch dafür gehalten, der Beschwerdefüh- 
rer habe erst im kantonalen Berufungsverfahren seinen Ar- 
beitehmer-Status bestritten. Damit leide das angefochtene 
Urteil an einem unauflösbaren Widerspruch. Zudem liege in 
der Nichtberücksichtigung der rechtzeitig vorgetragenen Be- 
hauptungen eine Gehörsverletzung. 
 
       Die Rügen sind unbegründet. So dürfen nach Art. 98 
Ziff. 1 ZPO/GR neue Urkunden - im Rahmen der in den Rechts- 
schriften aufgestellten Behauptungen - auch nach Abschluss 
des Behauptungsverfahrens zu den Akten genommen werden. In 
der Zulassung dieser Beweise liegt - aus der Sicht des Be- 
schwerdeführers - ohnehin keine Gehörsverletzung. Die repli- 
cando vorgetragenen, über die Prozesseingabe hinausgehenden 
Tatsachenbehauptungen hat das Kantonsgericht mit eingehender 
Begründung als unbeachtlich zurückgewiesen. Lediglich im 
Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung, und ohne dabei 
die zuvor geäusserte Auffassung zu relativieren, hat das 
Kantonsgericht die verspätet vorgetragenen Behauptungen des 
Beschwerdeführers gewürdigt, um den Schadenersatzanspruch 
auch auf dieser erweiterten Grundlage abzuweisen. Eine Ver- 
fassungsverletzung ist nicht ersichtlich. 
 
       c) Als weitere Verfassungsverletzung rügt der Be- 
schwerdeführer, das Kantonsgericht habe bei der Prüfung der 
Frage, ob er Angestellter der Glas Nagel KG oder selbständig 
Erwerbender sei, ausschliesslich auf Urkunden der Beschwer- 
degegnerin abgestellt und eigene, den Selbständigen-Status 
klar dokumentierende Beweise nicht gewürdigt. Insbesondere 
habe ihn das Kantonsgericht nicht zur Beweisaussage - mit 
vorgängiger Parteibefragung - zugelassen. 
 
       Auch dieser Vorhalt ist unbehelflich. Das Kantons- 
gericht hat die Tatsache, dass der Beschwerdeführer als be- 
schränkt haftender Gesellschafter an der Glas Nagel KG be- 
teiligt ist, durchaus berücksichtigt. Es hielt aber dafür, 
die gesellschaftsrechtliche Stellung des Beschwerdeführers 
ändere nichts daran, dass er - in leitender Position - Ange- 
stellter der Kommanditgesellschaft sei und diese die zum 
Ersatz verstellten Gehaltszahlungen aufgrund einer Lohnfort- 
zahlungspflicht erbracht habe. Ob diese Rechtsauffassung vor 
dem Bundesrecht standhält, ist vorliegend nicht zu prüfen. 
Das Kantonsgericht hat auch verfassungskonform auf eine Be- 
fragung des Beschwerdeführers verzichtet und dessen Antrag 
auf Zulassung zur Beweisaussage abgelehnt. Wie der Beschwer- 
deführer selber ausführt, hat er (erst) in der Replik - und 
damit prozessual verspätet - geltend gemacht, er sei selb- 
ständig erwerbend. Die beantragten Beweise hatten denn auch 
- wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht - zum Ziel, zu 
belegen, dass ihm ein ersatzpflichtiger Schaden entstanden 
sei, weil sein Einkommen als selbständig erwerbender, ge- 
schäftsführender Kommanditär vom Gesellschaftsgewinn abhänge 
und dieser durch Überstunden anderer Mitarbeiter bzw. durch 
die unfallbedingt notwendige Einstellung zusätzlicher Ar- 
beitskräfte geschmälert worden sei. Die Tatsachenbehauptun- 
gen in der Prozesseingabe hatten dagegen einzig die Tätig- 
keit des Beschwerdeführers in der Glas Nagel KG und dessen 
gesellschaftsrechtliche Stellung als Kommanditär zum Gegen- 
stand. Von einem Status als selbständig Erwerbender ist da- 
gegen nicht die Rede. Vielmehr führte der Beschwerdeführer 
in der Klageschrift - unter Verweis auf ein Schreiben des 
damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG vom 19. Oktober 
1992 - selber aus, Angestellter der Glas Nagel KG zu sein. 
Entsprechend durften die kantonalen Instanzen verfassungs- 
konform auf ein Beweisverfahren zu diesem Punkt verzichten. 
 
       Wie bereits dargelegt hat das Kantonsgericht - im 
Sinne einer hypothetischen Zusatzbegründung - auch die pro- 
zesswidrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gewürdigt. So- 
weit mit der Beschwerde diese Erwägungen als verfassungswid- 
rig ausgegeben werden, ist darauf mangels Entscheiderheb- 
lichkeit nicht einzutreten. 
 
       d) Als willkürlich und gehörsverletzend rügt der 
Beschwerdeführer die Feststellung des Kantonsgerichts, aus 
den Akten gehe nicht hervor, wie lange und in welchem Umfang 
er vom Arzt für arbeitsunfähig erklärt worden sei. Auch die- 
ser Vorhalt ist unbegründet. Aus den beiden aktenkundigen 
Arztzeugnissen vom 11. Februar und 19. Mai 1992 geht - wie 
das Kantonsgericht zutreffend ausführt - einzig hervor, dass 
seit dem 31. Dezember 1991 eine Arbeitsunfähigkeit bestanden 
habe. Wie lange und in welchem Umfang diese angedauert hat, 
ist daraus nicht erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer auf 
ein von der Beschwerdegegnerin zu den Akten gegebenes 
Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Glas Nagel KG 
verweist, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (bis 
10. April 1992) bzw. 50 % (bis 18. Mai 1992) und 20 % (bis 
17. Juni 1992) behauptet wird, verkennt er, dass diese Anga- 
ben nicht durch ein ärztliches Zeugnis gestützt werden und 
die Beschwerdegegnerin in ihrer Prozessantwort die behaupte- 
te Arbeitsunfähigkeit von 2 1/2 Monaten keineswegs zugestan- 
den, sondern gegenteils bestritten hat. 
 
       e) Eine Gehörsverletzung leitet der Beschwerdefüh- 
rer auch daraus ab, dass der Erstrichter auf Antrag der Be- 
schwerdegegnerin eine Frage an den gerichtlich bestellten 
Experten geändert habe, ohne den Beschwerdeführer zuvor an- 
zuhören. Dies habe er am 7. Oktober 1994 gerügt, ohne dass 
der Erstrichter darauf eingegangen sei. In den bereingten 
Fragenkatalog an den Experten habe das Gericht dann zwei 
Fragen gestrichen und eine umformuliert, ohne dass die Par- 
teien dazu hätten Stellung nehmen können. 
 
       Das Kantonsgericht führt im angefochtenen Urteil 
aus, der Bezirksgerichtspräsident habe den Einwand der Be- 
schwerdegegnerin gegen eine Fragestellung des Beschwerdefüh- 
rers geschützt, weil dieser versucht habe, unbewiesene Tat- 
sachen in die Frage an den Experten einzuführen. Zuvor habe 
der Erstrichter den Beschwerdeführer jedoch um Stellungnahme 
ersucht. Inwieweit diese Feststellung willkürlich sein soll- 
te, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Wurde dem Be- 
schwerdeführer vor Abänderung der Expertenfrage die Möglich- 
keit zur Stellungnahme eingeräumt, ist der behaupteten Ge- 
hörsverletzung die Grundlage entzogen. Überdies hat der Be- 
zirksgerichtspräsident mit Schreiben vom 25. Oktober 1994 
begründet, weshalb er die betreffende Frage ohne die pro- 
zesswidrig ergänzten Angaben an den Experten stellen werde. 
Dessen Vorgehen rügte der Beschwerdeführer nicht mehr vor 
Kantonsgericht. Dasselbe gilt für die Rüge, der Erstrichter 
habe ohne vorherige Parteianhörung die Expertenfragen modi- 
fiziert. Entsprechend ist er mit diesen Vorhalten - gestützt 
auf das Novenverbot - vor Bundesgericht nicht mehr zu hören 
Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivil-  
sachen, Ziff. 158 S. 227). 
 
       f) Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht 
als weitere Verfassungsverletzung vor, die zur Frage des 
Umfangs seiner handwerklichen Tätigkeit und des Dauerscha- 
dens beantragten Beweise (Parteibefragung, Beweisaussage) 
prozesswidrig nicht abgenommen zu haben. Auch diese Rüge ist 
unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte in seiner Klage- 
schrift - wie das Kantonsgericht unangefochten festgestellt 
hat - lediglich seine Tätigkeit bei der Glas Nagel KG um- 
schrieben, jedoch nicht behauptet, zu 70 % handwerklich zu 
arbeiten. Entsprechend brauchte das Kantonsgericht diese, im 
Prozess verspätet aufgestellte Behauptung, nicht zum Beweis 
zu verstellen. 
 
       Für das Kantonsgericht war überdies wesentlich, 
dass selbst unter Annahme einer zu 70 % handwerklichen und 
zu 30 % kaufmännischen Tätigkeit und - gemäss medizinischem 
Gutachten - einer Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähig- 
keit von 15 - 20 % gestützt auf die Behauptungen des Be- 
schwerdeführers offen blieb, ob als Folge des Unfalles eine 
Verdiensteinbusse resultierte. Das Kantonsgericht verneinte 
einen dauerhaften Erwerbsausfall mit der Begründung, der Be- 
schwerdeführer habe nicht einmal behauptet, die Glas Nagel 
KG habe dessen Gehalt aufgrund einer reduzierten Arbeitsfä- 
higkeit prozentual gekürzt. Vielmehr sei seitens der Glas 
Nagel KG gegenüber dem Versicherer der Beschwerdegegnerin 
mit DM 52'915.47 der bis 17. Juni 1992 dem Beschwerdeführer 
trotz verminderter Arbeitsfähigkeit voll ausbezahlte Lohn 
als Schaden geltend gemacht, darüber hinaus jedoch keine 
weitere, sich schadensmässig auswirkende teilweise Arbeit- 
sunfähigkeit des Beschwerdeführers behauptet worden. Diese 
Feststellungen rügt der Beschwerdeführer nicht substanziiert 
als verfassungswidrig. Hatte dieser aber den zum Ersatz ver- 
stellten Dauerschaden nicht prozesskonform behauptet, durfte 
das Kantonsgericht darauf verzichten, diesen zum Beweis zu 
verstellen. Ob das Kantonsgericht damit bundesrechtliche 
Grundsätze zur hypothetischen Schadensermittlung nach Art. 
42 Abs. 2 OR verletzt hat, ist nicht im vorliegenden Verfah- 
ren zu prüfen. 
 
3.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich als  
unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten 
ist. Ausgangsgemäss ist der Beschwerdeführer kosten- und 
entschädigungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.-  
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen,  
soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.-  
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'500.-- wird dem Be-  
schwerdeführer auferlegt. 
 
3.-  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für  
das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 6'000.-- zu ent- 
schädigen. 
 
4.-  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsge-  
richt von Graubünden, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
 
 
Lausanne, 31. Januar 2000 
 
                    
Im Namen der I. Zivilabteilung  
                                         
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS  
                          
Der Präsident:  
    Der Gerichtsschreiber: