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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_89/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 24. November 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Bundesrichter Oberholzer, 
Gerichtsschreiber Held. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Hunziker, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Versuchter Betrug; Strafzumessung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 9. Dezember 2016 (SST.2016.362). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
X.________ erhielt unter Vorlage von Dokumenten, die allesamt falsche Angaben zu seinem Einkommen und seiner finanziellen Situation respektive derjenigen seiner Firma auswiesen, von der A.________ Bank einen Baukredit über Fr. 1'200'000.--. Auch bei der B.________ Bank beantragte er u.a. mit inhaltlich falschen Bilanzen und Erfolgsrechnungen einen weiteren Baukredit, der ihm jedoch nicht bewilligt wurde. 
Am 3. August 2015 verurteilte das Obergericht des Kantons Aargau X.________ wegen gewerbsmässigen Betrugs sowie weiterer Delikte (gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfache Sachbeschädigung, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung und Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren. 
Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 28. Oktober 2016 hinsichtlich des Schuldspruchs wegen gewerbsmässigen Betrugs gut und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück (6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016). 
 
2.  
Das Obergericht verurteilte X.________ im Rückweisungsverfahren am 9. Dezember 2016 wegen versuchten Betrugs zum Nachteil der B.________ Bank, gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung und Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von 45 Monaten. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs sowie vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der A.________ Bank sprach es X.________ frei. Das Bundesgericht habe im Parallelverfahren gegen den wegen Gehilfenschaft zum Betrug verurteilten Mitbeschuldigten Y.________ Arglist verneint, da die Bank elementarste Vorsichtsmassnahmen missachtet habe. 
 
3.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt zusammengefasst, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an dieses zurückzuweisen. Eventualiter sei er vom Vorwurf des versuchten Betrugs freizusprechen und wegen der übrigen Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten zu verurteilen. X.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe den Tatbestand des versuchten Betrugs im zweiten Berufungsverfahren erstmalig aufgenommen, weshalb eine Neubeurteilung durch das Bundesgericht möglich sei. Das Bundesgericht habe im Beschwerdeverfahren gegen den Mitbeschuldigten Y.________ festgehalten, dass es bei der Kreditvergabe gegenüber der A.________ Bank an Arglist fehle. Diese Feststellung müsse auch hinsichtlich des Vorwurfs des versuchten Betrugs zu Lasten der B.________ Bank gelten, zumal die Vorinstanz im ersten Berufungsurteil erwogen habe, der Beschwerdeführer sei identisch vorgegangen. 
 
4.  
 
4.1. Die Vorbringen erweisen sich als unbegründet, soweit sie den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügen. Der Beschwerdeführer verkennt Funktion und Tragweite bundesgerichtlicher Rückweisungsurteile. Im Falle einer Rückweisung hat das kantonale Gericht nur noch diejenigen Punkte zu beurteilen, die das Bundesgericht aufgehoben hat. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Entscheidend ist die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (vgl. BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen).  
Der Schuldspruch wegen versuchten Betruges wurde vom Bundesgericht nicht kassiert und war nicht mehr Gegenstand des neuen Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren 6B_3/2016 gegen die unter der Qualifikation der Gewerbsmässigkeit zusammengefassten einzelnen Betrugshandlungen ausschliesslich Sachverhaltsrügen erhoben, auf die das Bundesgericht infolge rein appellatorischer Kritik nicht eingetreten ist (vgl. E. 2.3). Dass das Bundesgericht gewerbsmässiges Handeln verneint hat, berührt die Schuldsprüche der einzelnen Betrugshandlungen nicht. Die Vorinstanz durfte auf den Schuldspruch wegen versuchten Betrugs zu Lasten der B.________ Bank auch nicht aufgrund des bundesgerichtlichen Entscheids im Parallelverfahren gegen den Mitbeschuldigten Y.________ zurückkommen, da diesem hinsichtlich der beantragten Kreditgewährung bei der B.________ Bank keine deliktischen Handlungen vorgeworfen werden. Zudem übersieht der Beschwerdeführer, dass mit einer Beschwerde gegen den neuen kantonalen Entscheid keine Argumente vorgetragen werden können, die das Bundesgericht im ersten Beschwerdeverfahren nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies hätten tun können und müssen (vgl. Urteil 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). 
 
4.2. Da es beim Schuldspruch wegen versuchten Betrugs bleibt, ist die Strafe nicht zu mindern.  
 
5.  
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. November 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Held