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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_40/2010 
 
Urteil vom 15. März 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Jost Windlin. 
 
Gegenstand 
Prozesskaution, 
 
Beschwerde gegen den Zwischenbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2009. 
In Erwägung, 
dass der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Horgen mit Urteil vom 4. März 2009 in Gutheissung der von der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer erhobenen Klage das Betreibungsamt Oberrieden anwies, die Betreibung Nr. 1.________, Zahlungsbefehl vom 5. März 2008, aufzuheben und allfällige Einträge im Betreibungsregister der Betreibung Nr. 1.________ zu löschen; 
 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil mit Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich anfocht, das ihn mit Beschluss vom 18. Juni 2009 in Anwendung von § 73 Ziff. 1 ZPO ZH aufforderte, innerhalb von zwanzig Tagen eine Prozesskaution von Fr. 14'000.-- zu leisten, und darauf hinwies, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde; 
 
dass der Beschwerdeführer diesen Beschluss am 21. September 2009 mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich anfocht; 
 
dass der Präsident des Kassationsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. September 2009 in Anwendung von § 75 ZPO ZH zur Zahlung einer Prozesskaution von Fr. 2'300.-- aufforderte; 
 
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 gegen diese Verfügung Einsprache einreichte und ein Ausstandsbegehren gegen Moritz Kuhn, Jürg-Christian Hürlimann und Markus Nietlispach stellte; 
 
dass das Kassationsgericht mit Zwischenbeschluss vom 2. Dezember 2009 das Ausstandsbegehren sowie die Einsprache abwies und den Beschwerdeführer erneut aufforderte, innerhalb von zehn Tagen eine Prozesskaution von Fr. 2'300.-- zu leisten, ansonsten auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werde; 
 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 15. Januar 2010 datierte Eingabe einreichte, mit der er beantragte, die "Verfügung des Kassationsgerichtes des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2009" vollumfänglich aufzuheben und das Kassationsgericht anzuweisen, "in Anwendung der Bestimmungen des SchKG und dazugehöriger Bestimmungen die Klage der Beschwerdeführerin "iS Art. 85a SchKG" zu entscheiden bzw. abzuweisen"; 
 
dass in einer Beschwerde an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Verfassungsrechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 15. Januar 2010 mit keinem Wort zur Erwägung des Kassationsgerichts äussert, mit welcher dieses das Ausstandsbegehren abwies, weshalb es insoweit an einer Beschwerdebegründung überhaupt fehlt; 
 
dass in der Entscheidbegründung des Kassationsgerichts dargelegt wird, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der Kautionsauflage übersehen habe, dass der Prozess gemäss Art. 85a Abs. 4 SchKG im beschleunigten Verfahren durchzuführen sei und die Gebührenverordnung zum SchKG in Art. 50 explizit bestimme, dass sich die Gerichtskosten im ordentlichen und im beschleunigten Zivilprozess nach kantonalem Recht bestimmten und somit auf ein Klageverfahren nach Art. 85a Abs. 4 SchKG die kantonalen Prozess- und Gebührenordnungen anwendbar seien; 
 
dass der Beschwerdeführer in Bezug auf diese Erwägung nicht in verständlicher Weise darlegt, inwiefern sie Bundesrecht verletzen soll; 
 
dass er vielmehr bloss vorbringt, er habe als Gläubiger gemäss Art. 68 SchKG keine Kosten vorzuschiessen oder zu tragen; 
 
dass die Beschwerde somit auch in dieser Hinsicht unzureichend begründet wird, weshalb auf sie als Ganzes im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist; 
 
dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 15. März 2010 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin