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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_125/2023  
 
 
Urteil vom 27. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Haag, Kölz, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Verlängerung Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 3. Februar 2023 (UB230009-O/U). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren wegen Drohung, Beschimpfung und weiteren Delikten gegen A.________. Ihm wird insbesondere vorgeworfen, am 11. März 2022 eine E-Mail an seine ehemalige Partnerin mit Kopie an weitere Personen, darunter seinen Bruder und seine Schwester, mit folgendem Wortlaut gesandt zu haben: "Weil wenn du mich weiter stresst, [...] Ja, dann werde ich über Leichen gehen. Auch Deine. Zuerst B.________. Und dann diejenigen meiner Drecksfamilie. Einfach ALLE. [...]". Er wurde am 30. März 2022 festgenommen und befindet sich seither in Haft. 
Das Bezirksgericht Zürich sprach A.________ am 9. Januar 2023 der mehrfachen, teilweise versuchten Drohung, der mehrfachen Beschimpfung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 100.--. Zudem ordnete es eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB an. Von einem weiteren Vorwurf der Drohung und Vorwürfen des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage wurde er freigesprochen. A.________ meldete Berufung gegen dieses Urteil an. 
 
B.  
Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 verlängerte das Bezirksgericht Zürich die Sicherheitshaft wegen Wiederholungs- und Ausführungsgefahr "bis zum möglichen Massnahmeantritt", längstens aber bis zum 9. Mai 2023. Dagegen erhob A.________ Beschwerde und beantragte, "von der weiteren Anordnung der Sicherheitshaft abzusehen" und stattdessen Ersatzmassnahmen anzuordnen. Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2023 ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 8. März 2023 beantragt A.________ vor Bundesgericht, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihn unter Anordnung eines umfassenden Kontakt- und Rayonverbots aus der Sicherheitshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. 
 
2.  
Untersuchungs- oder Sicherheitshaft sind gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (sog. allgemeiner Haftgrund) und zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (Fluchtgefahr; lit. a), Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Kollusions- oder Verdunkelungsgefahr; lit. b), oder durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Wiederholungsgefahr; lit. c). Nach Art. 221 Abs. 2 StPO ist Haft auch zulässig, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen (Ausführungsgefahr). Überdies muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 197 Abs. 1 lit. c und d sowie Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Fortdauer abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). 
 
3.  
 
3.1. Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO besteht, wenn ernsthaft zu befürchten ist, eine Person werde ihre Drohung, ein schweres Verbrechen auszuführen, wahrmachen. Es handelt sich um einen selbstständigen Präventivhaftgrund, der keinen dringenden Tatverdacht im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO voraussetzt (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Notwendigkeit, Personen an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, wird auch in Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich als Haftgrund anerkannt (BGE 137 IV 122 E. 5.2 mit Hinweis). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung von Delikten sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen allerdings nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Art. 221 Abs. 2 StPO setzt vielmehr ausdrücklich ein ernsthaft drohendes schweres Verbrechen voraus (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1; je mit Hinweisen).  
Rechtsprechungsgemäss ist bei der Annahme des Haftgrundes der Ausführungsgefahr besondere Zurückhaltung geboten. Erforderlich ist eine sehr ungünstige Risikoprognose. Nicht vorausgesetzt ist hingegen, dass die verdächtige Person bereits konkrete Anstalten getroffen hat, um das angedrohte schwere Verbrechen zu vollenden. Vielmehr genügt es, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Ausführung aufgrund einer Gesamtbewertung der persönlichen Verhältnisse sowie der Umstände als sehr hoch erscheint. Besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen ist dabei auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; 137 IV 122 E. 5.2). Je schwerer das ernsthaft angedrohte schwere Verbrechen ist, desto eher rechtfertigt sich grundsätzlich - aufgrund der gebotenen Risikoeinschätzung - eine Inhaftierung (BGE 140 IV 19 E. 2.1.1; Urteil 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). 
Bei einer zu befürchtenden vorsätzlichen Tötung darf an die Annahme der Ausführungsgefahr kein allzu hoher Massstab angelegt werden. Anders zu entscheiden hiesse, das potenzielle Opfer einem nicht verantwortbaren Risiko auszusetzen (BGE 123 I 268 E. 2e; Urteile 1B_522/2022 vom 31. Oktober 2022 E. 4.1 mit Hinweisen; 1B_432/2022 vom 8. September 2022 E. 2). 
 
3.2. Die Vorinstanz hat Ausführungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 2 StPO bejaht. Sie hat im angefochtenen Entscheid erwogen, der Beschwerdeführer bestreite nicht, die E-Mail vom 11. März 2022 an seine ehemalige Partnerin und weitere Personen, darunter seine Geschwister, versandt zu haben. Dabei sei trotz seiner Beteuerungen, das Geschriebene nicht "gemeint" zu haben, ohne Weiteres vom Vorliegen einer Androhung, mehrere Menschen zu töten, auszugehen.  
Zur Beurteilung der Gefahr einer Umsetzung dieser Drohung stütze sich die Vorinstanz insbesondere auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, das am 29. Dezember 2022 ergänzt wurde. Der Sachverständige habe darin die Ausführungsgefahr als mittelgradig eingestuft und gehe zudem von einer deutlichen Gefahr der Begehung neuerlicher Straftaten "der Qualität einer Drohung inklusive Todesdrohung" aus. Die Drohungen des Beschwerdeführers seien dabei nicht als "momentane affektive Entgleisung" während einer innerfamiliären Auseinandersetzung, sondern als Ausdruck eines seit geraumer Zeit durchgängig bestehenden, konstant hohen und aggressiv gefärbten "Erregungs- und Anspannungsniveau[s]" anzusehen. Die Ausführungsgefahr sei vom Sachverständigen gerade vor dem Hintergrund einer sich allenfalls noch weiter aufschaukelnden Konfliktkonstellation bejaht worden. Weiter gehe aus dem Gutachten hervor, dass der Sachverständige die beim Beschwerdeführer diagnostizierte bipolare Störung als "schwere psychische Gesundheitsbeeinträchtigung" erachte und eine stationäre therapeutische "Intervention" empfehle. 
 
3.3. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, die von ihm verfasste E-Mail vom 11. März 2022 sei nicht als Drohung, sondern als Hilferuf aufzufassen. Gegen die Annahme einer Drohung spreche auch, dass er sich in Einvernahmen wiederholt respektvoll über seinen Bruder geäussert und diesem verziehen habe. Weiter seien die Feststellungen des Sachverständigen widersprüchlich. So empfehle dieser etwa eine stationäre therapeutische "Intervention", halte aber gleichzeitig eine Unterbringung in einer forensisch spezialisierten Institution mit entsprechend hohen Sicherheitskautelen nicht für notwendig. Diese Haltung lasse darauf schliessen, dass der Sachverständige in Wirklichkeit nicht von einer mittelgradigen, sondern lediglich von einer minimalen Ausführungsgefahr ausgehe. Zudem sei nach gefestigter medizinischer Lehre bei einer bipolaren Störung - ungeachtet dessen, ob es sich im konkreten Fall um eine schwere Form dieser Störung handle - keine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB indiziert.  
 
3.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ausführungsgefahr bejaht hat. Diese durfte insbesondere aufgrund des Wortlautes der E-Mail des Beschwerdeführers vom 11. März 2022 von einer Drohung eines schweren Verbrechens gegen mehrere Personen ausgehen. Die Einwände, die Drohung sei nur als Hilferuf zu verstehen und somit nicht ernst gemeint gewesen und er habe seinem Bruder zwischenzeitlich verziehen, vermag angesichts der zahlreichen Nachrichten in den Vorakten, die der Beschwerdeführer seinen Geschwistern gesandt hat, sowie seiner Äusserungen an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023nicht zu überzeugen.  
Weiter durfte sich die Vorinstanz bei der Beurteilung der Wahrscheinlichkeit einer Ausführung der Drohungen auf das psychiatrische Gutachten vom 29. August 2022, bzw. dessen Ergänzung vom 29. Dezember 2022 stützen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind in diesen Gutachten jedenfalls keine offensichtlichen Widersprüche auszumachen. So mag zwar der Hinweis des Sachverständigen, die empfohlene stationäre therapeutische Massnahme sei nicht zwingend "im engen Rahmen einer forensisch spezialisierten Institution" durchzuführen, Zweifel an der Notwendigkeit einer stationären Massnahme aufkommen lassen. Der Sachverständige hat jedoch im Ergänzungsgutachten klargestellt, dass der Gefahr weiterer Straftaten mit einer ambulanten Massnahme nicht wirksam begegnet werden könne. Ob diese Einschätzung der herrschenden medizinischen Lehre widerspricht, wie der Beschwerdeführer behauptet, wird vom Sachgericht zu prüfen sein, dem hier nicht vorzugreifen ist. 
Da der Sachverständige von einer mittelgradigen Ausführungsgefahr ausgeht, hat die Vorinstanz auch kein Bundesrecht verletzt, indem sie zu einer sehr ungünstigen Risikoprognose gelangt ist. Obschon die Drohungen des Beschwerdeführers keinen hohen Konkretisierungsgrad aufweisen, kann den potentiellen Opfern im vorliegenden Fall das mittelgradige Risiko der Umsetzung von Todesdrohungen nicht zugemutet werden. 
 
4.  
 
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung des Grundrechts auf persönliche Freiheit dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haftfrist die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. auch Art. 212 Abs. 3 StPO). Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist namentlich der Schwere der fraglichen Straftaten Rechnung zu tragen. Das Gericht darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe zur zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 145 IV 179 E. 3.1; 143 IV 168 E. 5.1; 139 IV 270 E. 3.1; je mit Hinweisen). Ob eine Haftdauer als übermässig bezeichnet werden muss, ist aufgrund der konkreten Verhältnisse des einzelnen Falls zu beurteilen (BGE 145 IV 179 E. 3.5; 133 I 168 E. 4.1 mit Hinweisen). Liegt bereits ein richterlicher Entscheid über das Strafmass vor, stellt dieser ein wichtiges Indiz für die mutmassliche Dauer der tatsächlich zu verbüssenden Strafe dar (BGE 143 IV 168 E. 5.1, 160 E. 4.1; je mit Hinweisen). Wird im Berufungsverfahren eine Erhöhung oder Minderung der Strafe verlangt, ist dies im Haftverfahren nur zu berücksichtigen, wenn eine solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (Urteil 1B_9/2023 vom 26. Januar 2023 E. 5.2.1; vgl. auch BGE 143 IV 160 E. 4.1; je mit Hinweis).  
Obwohl sich Art. 212 Abs. 3 StPO nur auf die zu erwartende Freiheitsstrafe bezieht, sind auch freiheitsentziehende Massnahmen zu berücksichtigen. Droht eine Verurteilung zu einem stationären Massnahmenvollzug, ist daher die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft (BGE 126 I 172 E. 5e; Urteil 1B_8/2023 vom 26. Januar 2023 E. 4.2.1 mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 56 Abs. 2 StGB setzt die Anordnung einer Massnahme voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters bzw. der Täterin im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Eine stationäre Behandlung kann nach Art. 59 StGB angeordnet werden, wenn die straffällige Person psychisch schwer gestört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit ihrer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Abs. 1). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass die straffällige Person flieht oder weitere Straftaten begeht, wird sie in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Sie kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters bzw. der Täterin in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4) 
 
4.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Er macht geltend, die Verlängerung der Sicherheitshaft sei unverhältnismässig, da er sich bereits seit dem 30. März 2022 - und damit seit fast einem Jahr - ununterbrochen in Haft befinde, obschon er erstinstanzlich lediglich zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Vorinstanz hätte nach Auffassung des Beschwerdeführers nicht berücksichtigen dürfen, dass das Bezirksgericht eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet hat; eine solche sei nämlich bei bipolaren Störungen kontraindiziert. Sinngemäss macht der Beschwerdeführer damit geltend, die Vorinstanz hätte davon ausgehen müssen, dass die erstinstanzlich angeordnete Massnahme im Berufungsverfahren aufgehoben werde, wobei er sich in diesem Fall zurzeit bereits in Überhaft befinden würde.  
Weiter moniert der Beschwerdeführer, dass er die gesamte Haftdauer ohne adäquate therapeutische Betreuung habe erstehen müssen. Entgegen der Vorinstanz - nach welcher ihm die Unterstützung des psychologischen-psychiatrischen Dienstes der Bewährungs- und Vollzugsdienste zur Verfügung stehe und die Haft deshalb trotz fehlender Therapie verhältnismässig sei - seien anstaltsinterne psychiatrische Dienste kein Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung. Obschon auf die erstinstanzliche Anordnung einer stationären Massnahme abgestellt werde, habe dies "niemanden veranlasst, die Möglichkeit eines vorzeitigen Massnahmeantritts zu prüfen". 
 
4.3. Die vom Beschwerdeführer erstandene Haft hat die zu erwartende Freiheitsstrafe von sieben Monaten bereits um fast fünf Monate überschritten. Die Fortdauer der Haft ist demnach nur verhältnismässig, wenn ernsthaft mit der Anordnung einer diese Dauer übersteigenden freiheitsentziehenden Massnahme zu rechnen ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers durfte die Vorinstanz hierbei auf das erstinstanzliche Urteil abstellen, mit dem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet wurde. Der Beschwerdeführer hat nicht dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb eine Aufhebung dieser Anordnung durch das Berufungsgericht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre. Auch dass die erstinstanzlich angeordnete stationäre therapeutische Massnahme voraussichtlich länger als fünf Monate dauern dürfte, erscheint angesichts der einstweiligen maximalen Dauer einer solchen Massnahme von fünf Jahren gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB jedenfalls nicht geradezu bundesrechtswidrig. Demnach droht dem Beschwerdeführer derzeit noch keine Überhaft.  
Dagegen ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass anstaltsinterne psychiatrische Dienste keinen Ersatz für adäquate therapeutische Betreuung darstellen. Seine Situation kann zwar nicht mit derjenigen einer Person verglichen werden, die durch ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil zu einer stationären Massnahme verurteilt wurde und noch in einer gewöhnlichen Strafanstalt inhaftiert ist, weil kein Platz in einer geeigneten Einrichtung vorhanden ist (vgl. Urteile 1B_545/2020 vom 18. November 2020 E. 3.3; 1B_251/2020 vom 17. Juni 2020 E. 5.3; je mit Hinweisen). Dennoch stellt sich die Frage, ob seine Inhaftierung im angesichts seiner im Grundsatz unbestrittenen Behandlungsbedürftigkeit noch verhältnismässig ist. 
Aus den Vorakten geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 18. November 2022 den vorzeitigen Antritt einer ambulanten Massnahme mit stationärer Einleitung beantragte. Die Verfahrensleitung des Bezirksgerichts klärte ab, ob ein entsprechender Therapieplatz frei wäre und wies den Antrag schliesslich am 6. Dezember 2022 ab. Als Begründung führte sie unter anderem an, den Beschwerdeführer mit Rücksicht auf dessen psychische Verfassung im Falle einer Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme (anstelle der beantragten ambulanten Massnahme) nicht aus einem "gerade erst oder allenfalls noch gar nicht angetretenen Setting" herausreissen zu wollen. Seither finden sich allerdings keine neuen Abklärungen hinsichtlich eines allfälligen vorzeitigen Massnahmeantritts in den Vorakten, obschon der Beschwerdeführer an der Hauptverhandlung vom 9. Januar 2023 scheinbar Bereitschaft zum vorzeitigen Antritt einer stationären Massnahme signalisierte. Entsprechende Abklärungen sind demnach umgehend nachzuholen. In der Zwischenzeit erweist sich die Fortführung der Haft als noch verhältnismässig. 
 
5.  
 
5.1. Freiheitsentziehende Massnahmen sind aufzuheben, wenn Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Dies gilt besonders auch für Präventivhaft wegen Ausführungsgefahr (Urteil 1B_631/2021 vom 15. Dezember 2021 E. 2.5 mit Hinweisen). Gemäss Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das zuständige Gericht an Stelle der strafprozessualen Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Es kann die Ersatzmassnahmen jederzeit widerrufen, andere Ersatzmassnahmen oder strafprozessuale Haft anordnen, wenn neue Umstände dies erfordern oder die betroffene Person die ihr gemachten Auflagen nicht erfüllt (Art. 237 Abs. 5 StPO). Als Ersatzmassnahme kommen namentlich die Auflage in Frage, sich nicht an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder das Verbot, mit bestimmten Personen Kontakte zu pflegen (vgl. Art. 237 Abs. 2 lit. c und g StPO).  
 
5.2. Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen anstelle von Haft in Form eines umfassenden Kontakt- und Rayonverbots bezüglich dem Wohn- und Arbeitsort seines Bruders, ohne diese Anträge weiter zu begründen. Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Partei vorbringt und begründet, sofern die rechtlichen Mängel des angefochtenen Entscheids nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 144 V 388 E. 2). Vorliegend ist angesichts der vom Beschwerdeführer ausgehenden mittelgradigen Ausführungsgefahr nicht ersichtlich, inwiefern ein Kontakt- und Rayonverbot zu seinem Bruder ihn davon abhalten solle, seine Drohung wahrzumachen. Auf den Antrag des Beschwerdeführers ist deshalb nicht weiter einzugehen.  
 
6.  
Nach diesen Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 27. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern