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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_83/2008 
 
Urteil vom 21. April 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aemisegger, Reeb, 
Gerichtsschreiber Forster. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Inge Mokry, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, Zweigstelle Uster, Wilstrasse 11, Postfach, 8610 Uster. 
 
Gegenstand 
Anordnung von Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2008 
des Bezirksgerichtes Horgen, Haftrichter. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland des Kantons Zürich erhob am 25. Februar 2008 beim Bezirksgericht Horgen Anklage gegen X.________ wegen Freiheitsberaubung, mehrfacher Drohung, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfachen Hausfriedensbruches sowie mehrfachen geringfügigen Diebstahls. Am 4. März 2008 wurde der Angeklagte (nach erfolgter polizeilicher Festnahme) von der Staatsanwaltschaft befragt. Gleichentags stellte die Anklagebehörde beim Haftrichter des Bezirksgerichtes Horgen den Antrag, gegen den Angeklagten sei Sicherheitshaft anzuordnen. Nach einer weiteren persönlichen Anhörung des Angeklagten versetzte ihn der Haftrichter des Bezirksgerichtes Horgen mit Verfügung vom 5. März 2008 (bis zur Eröffnung des Strafurteils) wegen Fortsetzungsgefahr in Sicherheitshaft. 
 
B. 
Gegen die haftrichterliche Verfügung vom 5. März 2008 gelangte X.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. April 2008 an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und seine Entlassung aus der Sicherheitshaft. Die Staatsanwaltschaft und der kantonale Haftrichter haben am 7. bzw. 10. April 2008 je auf Vernehmlassungen verzichtet. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Eintretenserfordernisse von Art. 78 ff. BGG (vgl. BGE 133 I 270 E. 1.1 S. 272 f. mit Hinweisen) geben hier zu keinen Bemerkungen Anlass. 
 
2. 
Im angefochtenen Entscheid bejaht der Haftrichter den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH). Zur Begründung verweist er insbesondere auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2008, den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2008 und die schriftliche Beurteilung des Rückfallrisikos durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) vom 4. Februar 2008. 
 
2.1 Nach Zürcher Strafprozessrecht kann Sicherheitshaft wegen Fortsetzungsgefahr nur angeordnet werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens angeklagt und dringend verdächtig ist und ausserdem aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeklagte werde, "nachdem er bereits zahlreiche Verbrechen oder erhebliche Vergehen verübt hat, erneut solche Straftaten begehen" (§ 58 Abs. 1 Ziff. 3 i.V.m. § 67 StPO/ZH). 
 
2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht von Verbrechen oder Vergehen nicht. Er wendet sich jedoch gegen die Annahme von Wiederholungsgefahr und rügt eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit. 
 
2.3 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31; nicht amtl. publ. E. 4a von BGE 126 I 172). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hindern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 133 I 270 E. 2.1 S. 275 mit Hinweisen). 
 
Bei der Annahme, dass der Angeschuldigte weitere Verbrechen oder erhebliche Vergehen begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Aufrechterhaltung von strafprozessualer Haft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276; 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen. Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen verfügt werden (BGE 133 I 270 E. 2.2 S. 276, E. 3.3 S. 279 f.; 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f., je mit Hinweisen). 
 
2.4 Bei Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch BGE 132 I 21 E. 3.2.3 S. 24 mit Hinweisen). 
 
2.5 Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 25. Februar 2008 zur Hauptsache vorgeworfen, er habe am 1. Mai 2007 (ca. 06.45 Uhr) eine Frau während 30 Minuten gegen ihren Willen auf einem Bett fixiert, indem er sich rittlings auf ihre Beine setzte und ihre Oberschenkel zwischen seinen Knien einklemmte. Er habe ihr etwa 5-mal angedroht, er werde sie nun "langsam töten", um anschliessend lebenslang ins Gefängnis zu gehen. Gleichzeitig habe er die Geschädigte mit Faustschlägen gegen Kopf und Körper traktiert und mehrmals gebissen. Sie habe mehrere Hämatome, Schwellungen und Bissspuren davongetragen und sei in Angst und Schrecken versetzt worden. 
 
2.6 Bevor sie ihren Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft stellte, hatte die Staatsanwaltschaft beim kantonalen Amt für Justizvollzug eine Beurteilung des Rückfallrisikos eingeholt. In seinem Bericht vom 4. Februar 2008 (der auf dem sogenannten "modifizierten Dittmann-Katalog" basiert) verweist der Sonderdienst auf einen Strafregisterauszug vom 14. Januar 2008. Danach sei der Beschwerdeführer 24-mal vorbestraft, davon sechs mal wegen Gewaltdelikten und Drohungen. Aufgrund von Verstössen gegen Bewährungsauflagen hätten zudem mehrmals Strafvollzugserleichterungen widerrufen werden müssen. Seit 17 Jahren sei der Beschwerdeführer arbeitslos; trotz Schulden bemühe er sich nicht um ein Arbeitseinkommen. Der psychiatrische Gutachter habe bei ihm eine "emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus" diagnostiziert sowie eine Polytoxikomanie bezüglich Alkohol und Kokain. Der Beschwerdeführer werde vom Gutachter als "ernsthaft und dringend behandlungsbedürftig" eingestuft. Beim Exploranden sei eine Neigung zu Gewalt und eine niedrige Frustrationstoleranz festzustellen, "verbunden mit Tötungsfantasien in Krisensituationen". Therapiefortschritte seien nicht ersichtlich. Die Behandlungsaussichten seien als ungünstig einzustufen, zumal der Beschwerdeführer kaum Bereitschaft zeige, sich mit seinen Problemen auseinanderzusetzen. 
Gestützt darauf schliesst der Sonderdienst auf eine mittelgradige Gefahr der Verübung schwerer Delikte gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität (wie schwere Körperverletzung oder Freiheitsberaubung) und auf ein sehr hohes Rückfallrisiko für sonstige Straftaten (darunter einfache Körperverletzung, Nötigung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hausfriedensbruch, Vermögensdelikte, Drogen- und SVG-Delikte usw.). 
 
2.7 Der Beschwerdeführer wendet zwar ein, es handle sich bei dieser Einschätzung des Sonderdienstes um keine forensisch-psychiatrische Begutachtung, sondern primär um eine "verwaltungsinterne Abklärung der Zuständigkeit". Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die einzelnen haftrechtlich relevanten Feststellungen der kantonalen Behörde sachlich verfehlt wären. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe noch nie schwerwiegende Delikte (etwa eine Freiheitsberaubung) begangen, und er kritisiert, dass die Vollzugsbehörde diesbezüglich von einem mittelgradigen "Rückfallrisiko" spricht. Sein Vorwurf, es würden ihm fälschlich schwere Vorstrafen vorgeworfen, findet in den Akten allerdings keine Stütze. Der Sonderdienst behauptet nicht, der Beschwerdeführer sei bereits wegen Freiheitsberaubung rechtskräftig verurteilt worden. An der fraglichen Stelle des Berichtes wird ausdrücklich klargestellt, dass ein künftiger "Rückfall" unter dem Vorbehalt drohe, dass der einschlägig Angeklagte "der Freiheitsberaubung schuldig gesprochen" wird. 
 
2.8 Am 27. Februar 2008 gab die Anklagebehörde ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten in Auftrag. Darin wird dem Gutachter insbesondere die Frage gestellt, ob er sich hinsichtlich des Rückfallrisikos der genannten Einschätzung des Amtes für Justizvollzug vom 4. Februar 2008 anschliessen könne. 
 
2.9 Bei dieser Sachlage hält die Annahme einer sehr ungünstigen Rückfallprognose und der Gefahr von schwerwiegender neuer Delinquenz im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vor der Verfassung stand. Der kantonale Haftrichter durfte auch (ohne Verletzung der Grundrechte) von "zahlreichen" Vortaten im Sinne von § 58 Abs. 1 Ziff. 3 StPO/ZH ausgehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verlangt das Zürcher Strafprozessrecht nicht, dass es sich bei den fraglichen Vortaten um Verbrechen gegen die körperliche, sexuelle oder psychische Integrität (wie z.B. schwere Körperverletzung oder Freiheitsberaubung) handeln müsste. Nach dem Wortlaut des Gesetzes können auch frühere "erhebliche Vergehen" genügen (wie z.B. andere Gewaltdelikte oder massive Drohungen). 
 
2.10 Die Annahme von Wiederholungsgefahr erweist sich damit als verfassungskonform. Es kann offen bleiben, ob darüber hinaus noch weitere besondere Haftgründe erfüllt wären. 
 
3. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe sich bereits von Anfang Mai bis Anfang August 2007 in Untersuchungshaft befunden. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft am 8. August 2007 habe er sich jedoch (über die bereits untersuchten und vor Gericht eingeklagten Vorfälle hinaus) kein neues Fehlverhalten zuschulden kommen lassen. Obwohl der psychiatrische Gutachter schon damals eine Rückfallgefahr bejaht habe, sei er, der Beschwerdeführer, aus der Untersuchungshaft entlassen worden. Die Anordnung von Sicherheitshaft erscheine daher willkürlich. 
 
Die Willkürrüge ist unbegründet: Die frühere Untersuchungshaft bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer am 8. August 2007 aus der strafprozessualen Haft entlassen wurde, lässt seine erneute Verhaftung und die Anordnung von Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung nicht als verfassungswidrig erscheinen. Wie sich aus den Akten ergibt, hat sich der haftrechtlich relevante Sachverhalt seit der Haftentlassung vom 8. August 2007 in verschiedener Hinsicht verändert. Der Beschwerdeführer legt selbst dar, dass die Untersuchungs- und Anklagebehörde den inkriminierten Sachverhalt seit der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2007 strafrechtlich als schwerwiegender einstuft. Neben Drohungen und Tätlichkeiten würden ihm seither auch noch Freiheitsberaubung und einfache Körperverletzung vorgeworfen. Sodann ergibt sich aus den Akten, dass die kantonalen Behörden das Rückfallrisiko bzw. die Gefährlichkeitsprognose neu einschätzen. Diese stützt sich auf den erwähnten Bericht des Amtes für Justizvollzug vom 4. Februar 2008 (vgl. oben, E. 2.6). Der Beschwerdeführer räumt ferner ein, dass er am 8. August 2007 nicht auf freien Fuss gesetzt, sondern (zur Verbüssung rechtskräftig ausgefällter Freiheitsstrafen) in den Strafvollzug eingewiesen wurde, dass ihm vorgeworfen wird, er habe seit seiner letzten bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug (am 20. September 2007) erneut eine Straftat begangen (Hausfriedensbruch vom 30. Oktober 2007), und dass er sich bei der Schlusseinvernahme vom 18. Dezember 2007 gegenüber dem Untersuchungsleiter "unflätig" benommen habe. Eine Neubeurteilung der Haftvoraussetzungen (unter dem Gesichtspunkt der Höhe des Rückfallrisikos und der Schwere der zu befürchtenden Delikte) erweist sich unter diesen Umständen als sachgerecht und verfassungskonform. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Der angefochtene Entscheid sei "sehr marginal" begründet und setze sich mit wichtigen Einwänden des Beschwerdeführers (im Haftanordnungsverfahren) nicht auseinander. 
 
Zwar ist die Begründung des angefochtenen Entscheides (auf einer knappen Seite) relativ kurz ausgefallen (vgl. zur Begründungspflicht in Haftsachen BGE 133 I 270 E. 3.5.1 S. 283 f. mit Hinweisen). Der Haftrichter verweist jedoch noch ergänzend auf die einschlägigen Akten, insbesondere auf die Anklageschrift vom 25. Februar 2008, den Haftanordnungsantrag der Staatsanwaltschaft vom 4. März 2008 und die Beurteilung des Rückfallrisikos durch das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (Sonderdienst) vom 4. Februar 2008. Dem angefochtenen Entscheid und den genannten Unterlagen kann entnommen werden, worauf die kantonalen Behörden die Annahme von ausreichenden Haftgründen stützen. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern die Begründung des angefochtenen Entscheides es dem Beschwerdeführer geradezu verunmöglicht hätte, den Rechtsweg wirksam zu beschreiten. Das Argument, der Beschwerdeführer sei am 8. August 2007 aus der Untersuchungshaft entlassen worden, obwohl der psychiatrische Gutachter schon damals eine Rückfallgefahr bejaht habe, ist unbehelflich (vgl. oben, E. 3); mit unerheblichen Einwänden musste sich der Haftrichter von Verfassungs wegen nicht ausdrücklich und im Einzelnen befassen (vgl. BGE 133 I 270 E. 3.1 S. 277 mit Hinweisen). 
 
5. 
Die Beschwerde ist als unbegründet abzuweisen. 
 
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt erscheinen (und insbesondere die finanzielle Bedürftigkeit des Gesuchstellers sich aus den Akten ergibt), kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen: 
 
2.1 Es werden keine Kosten erhoben. 
 
2.2 Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Inge Mokry, wird für das Verfahren vor Bundesgericht aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'500.-- ausgerichtet. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Bezirksgericht Horgen, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. April 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Forster