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[AZA 0/2] 
2A.179/2001/zga 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
31. Mai 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hartmann, 
Bundesrichter Hungerbühler und Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
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In Sachen 
Y.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. 
Reichart, c/o Wartmann & Merker, Fraumünsterstrasse 29, Postfach, Zürich, 
 
gegen 
Eidgenössische Bankenkommission, 
 
betreffend 
Einsetzen eines Beobachters 
(vorsorgliche Massnahme), hat sich ergeben: 
 
A.- Im Zusammenhang mit Abklärungen von Unregelmässigkeiten bei der Bank X.________ (Schweiz) erhielt die Eidgenössische Bankenkommission (im Weitern: Bankenkommission oder EBK) Kenntnis davon, dass die Y.________ bei dieser die Kundenbeziehung I.________ mit 40 Rubrikkonti unterhält. 
Acht von diesen Portofolios wiesen Überzüge von 18,8 Mio. 
Franken und deren vier ein Vermögen von 0,8 Mio. Franken aus. Auf weiteren 28 Konti lägen insgesamt 22,3 Mio. Franken, die offensichtlich Kunden der Y.________ gehörten. Eines der Rubrikkonti - so die Revisionsstelle der X.________ - könnte ein Sammelkonto mit über 300 wirtschaftlich Berechtigten sein. Es sei deshalb nicht auszuschliessen, dass die Y.________ Kundengelder entgegennehme und illegal als Kundenhändlerin tätig sei (Art. 2 lit. d des Bundesgesetzes über die Börsen und den Effektenhandel vom 24. März 1995 [BEHG; SR 954. 1] in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 der Verordnung vom 2. Dezember 1996 über die Börsen und den Effektenhandel [BEHV; SR 954. 11]). Möglicherweise verstosse sie auch gegen das bankengesetzliche Verbot der Entgegennahme von Publikumseinlagen (Art. 3a der Verordnung vom 17. Mai 1972 über die Banken und Sparkassen [BankV; SR 952. 02]). 
 
 
B.- Mit superprovisorischer Verfügung vom 5. Februar 2001 untersagte der Vizepräsident der Bankenkommission der Y.________ jede Effektenhändlertätigkeit und weitere Entgegennahme von Publikumseinlagen. Er verbot ihren Organen unter Strafandrohung, die Aktiven der Gesellschaft zu vermindern bzw. deren Passiven zu erhöhen, und sperrte gleichzeitig die Kundenbeziehung I.________. Die Ernst & Young AG, Zürich, beauftragte er als Beobachterin, einen Bericht über alle am Sitz und in den Räumlichkeiten der Y.________ ausgeübten Geschäftstätigkeiten zu erstellen. Nachdem der Y.________ Gelegenheit gegeben worden war, hierzu Stellung zu nehmen, bestätigte der Präsident der Bankenkommission am 26. März 2001 im Wesentlichen diese Verfügung als vorsorgliche Massnahme. 
 
C.- Hiergegen hat die Y.________ am 6. April 2001 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit folgenden Anträgen: 
 
"1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und 
es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 
keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt. 
 
2. Eventualiter: 
 
a) Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben 
und die Bankenkommission anzuweisen, über den 
Erlass einer vorsorglichen Massnahme nach Gewährung 
des rechtlichen Gehörs zu entscheiden. 
 
b) Es sei die superprovisorische Verfügung vom 5. Februar 2001 wie folgt abzuändern: 
 
 
Ziff. 3: 'Die Kundenbeziehung Nr. I.________ 
(Y.________) der X.________ und 1.________ 
und 2.________ der Z.________ werden gesperrt. 
Zulässig sind Zahlungen zur Begleichung ständiger 
laufender Verpflichtungen und von Anwaltskosten 
in angemessener Höhe, wobei das 
Sekretariat der Eidg. Bankenkommission jeweils 
auf Antrag des Beobachters entscheidet. ' 
 
c) Es sei die superprovisorische Verfügung vom 5. Februar 2001 wie folgt abzuändern: 
 
 
'Es sei das Mandat des Beobachters insofern 
zu erweitern, als er auf Kosten der Bank 
X.________ und mit den notwendigen Kompetenzen 
ausgestattet abzuklären habe, (i) weshalb 
die X.________ der Y.________ eine Kontenstruktur 
in der hier in Frage stehenden Form 
empfohlen hat, (ii) welche internen und externen 
Abklärungen die X.________ vorgenommen 
hat, bevor sie die in Frage stehende Kontenstruktur 
der Y.________ empfohlen hat, und 
(iii) inwiefern die Strukturierung von Konti 
mit einzelnen Portofolios (POR) innerhalb der 
X.________ einer allgemeinen Geschäftspraxis 
entspricht. ' 
 
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten 
der Bankenkommission.. " 
 
Im Weitern ersucht die Y.________ um Erlass der Sicherstellung und Bevorschussung der mutmasslichen Gerichtskosten, da ihre Gelder bankenrechtlich wie strafprozessual blockiert seien; gegebenenfalls sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. 
 
Die Y.________ macht geltend, die Bankenkommission habe den Sachverhalt unrichtig und unvollständig ermittelt und den rechtserheblichen Sachverhalt unzutreffend gewürdigt; im Übrigen sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da sie ohne hinreichende Aktenkenntnis habe Stellung nehmen müssen. Durch die Weigerung der Bankenkommission, Gelder für die Zahlung ihrer Anwaltskosten freizugeben, sei ihr Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung beeinträchtigt worden. Schliesslich habe es die Bankenkommission zu Unrecht abgelehnt, das Mandat der Beobachterin zu erweitern. 
 
Die Bankenkommission beantragt, die Beschwerde abzuweisen. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gegen Verfügungen zulässig, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen und von einer der in Art. 98 OG genannten Vorinstanzen ausgehen, wenn ihr keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe entgegensteht (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Gegen Zwischenentscheide ist sie gegeben, soweit der Endentscheid angefochten werden kann (vgl. Art. 101 lit. a OG) und dem Betroffenen ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 97 OG in Verbindung mit Art. 5 und Art. 45 Abs. 1 VwVG). Diese Voraussetzung gilt auch für die in Art. 45 Abs. 2 VwVG als selbständig anfechtbar bezeichneten Zwischenverfügungen (BGE 125 II 613 E. 2a S. 619 f.). Der Nachteil muss dabei nicht rechtlicher Natur sein; die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht nur eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu verhindern sucht (BGE 125 II 613 E. 2a S. 620; 120 Ib 97 E. 1c S. 99 f.). 
 
b) aa) Die Bankenkommission hat am 5. Februar 2001 superprovisorisch die Ernst & Young AG, Zürich, als Beobachterin eingesetzt und damit beauftragt, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin zu überprüfen. Gleichzeitig verfügte sie zum Schutz allfälliger Anleger eine Kontensperre und auferlegte der Beschwerdeführerin weitere Beschränkungen ihrer Aktivitäten. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs bestätigte sie diese Anordnung am 26. März 2001 als vorsorgliche Massnahme. Nur dieser Entscheid, der an die Stelle der superprovisorischen Anordnung getreten ist, kann vor Bundesgericht angefochten werden. Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die ursprüngliche Anordnung wendet, ist auf ihre Eingabe nicht einzutreten. 
 
bb) Die angefochtene Verfügung der Bankenkommission bildet einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 45 Abs. 2 lit. d (Verfügung über Auskunfts-, Zeugnis- oder Editionspflicht) bzw. Art. 45 Abs. 2 lit. g VwVG (vorsorgliche Massnahme). 
Sie schliesst das Unterstellungsverfahren nicht ab, sondern stellt einen Zwischenschritt auf dem Weg zu einem Endentscheid über die Bewilligungspflicht dar. Der Antrag der Beschwerdeführerin, festzustellen, dass sie keine bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübe, geht über den Verfahrensgegenstand hinaus. Das Bundesgericht kann zurzeit nur prüfen, ob die von der Bankenkommission getroffenen vorsorglichen Massnahmen bundesrechtskonform sind, indessen nicht den Endentscheid vorwegnehmen. Auf den entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerdeführerin ersucht, das Mandat der Beobachterin auf das Geschäftsgebaren der X.________ auszudehnen. Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags entsteht ihr kein nicht wieder gutzumachender Nachteil. Sie wird ihre Kritik - soweit dannzumal noch nötig - bei Anfechtung des Endentscheids vorbringen können. 
 
cc) Auf die Eingabe ist einzutreten, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen die Einsetzung der Beobachterin und die ihr auferlegten Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit wendet: In Vollzug des Börsengesetzes ergehende Verfügungen der Aufsichtsbehörde über dessen Anwendbarkeit (Unterstellungsentscheid) bzw. über damit verbundene Rechtsfolgen unterliegen unmittelbar der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; Art. 97 in Verbindung mit Art. 98 lit. f OG und Art. 5 VwVG). Der Beschwerdeführerin droht durch die Anordnung, ihre Geschäftstätigkeit von der Beobachterin überprüfen lassen sowie deren Vertretern unter Strafandrohung Zutritt zu ihren Geschäftsräumlichkeiten und Einblick in sämtliche Unterlagen gewähren zu müssen, ein nicht wieder gutzumachender Nachteil, zumal die Bankenkommission damit weitgehende Sicherungsmassnahmen (Kontensperre; Verbot weiterer Geschäftstätigkeit usw.) verbunden hat. Diese Eingriffe können auch bei einem positiven Verfahrensausgang nicht ohne weiteres wieder gutgemacht werden, da sie geeignet sind, die Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin nachhaltig negativ zu beeinflussen (unveröffentlichte E. 1 von BGE 126 II 111 ff.; BGE 99 Ib 413 E. 1b S. 416 f. bezüglich Abklärungen im Bereich von Anlagefonds; unveröffentlichte E. 1 von BGE 121 II 147 ff.). 
 
2.- a) Das Bundesgericht hat in BGE 126 II 111 ff. 
festgehalten, das Börsengesetz sehe zwar die Möglichkeit der Abordnung eines Beobachters nicht ausdrücklich vor, dabei dürfte es sich aber um ein gesetzgeberisches Versehen handeln. Nach Art. 35 Abs. 3 BEHG treffe die Bankenkommission generell die zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands und für die Beseitigung der Missstände "notwendigen Verfügungen", wobei die dort ausdrücklich genannten - und hier vorsorglich angeordneten - Massnahmen (Untersagen aller Zahlungen und Rechtsgeschäfte für kurze Zeit, vorübergehendes oder dauerndes Verbot der Tätigkeit im Effektenhandel) lediglich beispielhaft erwähnt seien. Wenn die Bankenkommission befugt erscheine, in Analogie zur bankenrechtlichen Praxis die Auflösung einer Gesellschaft anzuordnen, die eine nicht bewilligungsfähige Tätigkeit als Effektenhändlerin ausübe, so sei sie auch berechtigt, die weniger weit reichende Einsetzung eines Beobachters zu verfügen, und dies selbst dann, wenn nicht feststehe, ob tatsächlich eine Gesetzesverletzung oder ein Missstand vorliege. Es genüge, dass aufgrund der konkreten Umstände hierfür objektive Anhaltspunkte bestünden, wobei der Sachverhalt nur durch eine Kontrolle an Ort und Stelle abschliessend festgestellt werden könne. Der zu beseitigende Missstand liege in diesem Fall in der unklaren Ausgangslage, die es im Interesse der mit dem Börsengesetz verfolgten Ziele (vgl. Art. 1 BEHG) zu klären gelte (BGE 126 II 111 E. 4c S. 117 f., mit Hinweisen). 
 
b) aa) Die Beschwerdeführerin stellt zu Recht nicht ernsthaft in Abrede, dass hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestanden, ihre Geschäftstätigkeit zu überprüfen: Als bewilligungspflichtige Kundenhändler gelten juristische Personen, die gewerbsmässig in eigenem Namen auf Rechnung von Kunden mit Effekten handeln und für diese selber oder bei Dritten Konti zur Abwicklung des Effektenhandels führen oder Effekten dieser Kunden bei sich oder in eigenem Namen bei Dritten aufbewahren (Art. 2 lit. d BEHG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 5 BEHV); die Bewilligungspflicht besteht insbesondere, wenn der Händler Werte in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Kunden bei einer Bank in einem Sammelkonto hält. 
Im Zusammenhang mit Unregelmässigkeiten im Geschäftsbetrieb der X.________ ist deren Revisionsstelle auf die Bankbeziehung der Beschwerdeführerin mit rund 40 Unterportofolios gestossen, über die - zumindest teilweise - Effektengeschäfte abgewickelt worden sind. Aufgrund der vorhandenen Unterlagen konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin im Unterkonto "POR 4" ein börsen- oder bankenrechtlich relevantes Sammelkonto mit über 300 wirtschaftlich Berechtigten betrieb. Die Bankenkommission war deshalb gehalten, in geeigneter Weise für eine weitere Abklärung und eine zweckmässige Sicherung der Vermögenswerte der Kunden zu sorgen. Wegen der personellen Verknüpfungen und der teilweise engen Beziehungen der leitenden Organe der Beschwerdeführerin mit jenen der Bank musste sie sich nicht damit begnügen, lediglich allgemeine Auskünfte über deren Tätigkeit von dieser selber einzuholen; sie durfte vielmehr - ohne Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes - sofort superprovisorisch die geeigneten Verwaltungsmassnahmen treffen und die weitere Geschäftstätigkeit der Beschwerdeführerin (zumindest vorerst) stoppen. Dies galt um so mehr, als im Zusammenhang mit den Unregelmässigkeiten bei der X.________ auch Mitarbeiter und Organe der Beschwerdeführerin in das entsprechende Strafverfahren miteinbezogen werden mussten. 
 
bb) Gestützt auf die Zwischenberichte der Beobachterin bestand in der Folge keine Veranlassung, auf die superprovisorisch angeordneten Massnahmen zurückzukommen. Im Gegenteil: 
Die Berichte bestätigten den Verdacht, dass die Beschwerdeführerin als Kundenhändlerin tätig gewesen sein könnte, auch wenn das Portofolio 4 kein Effektenhandels-, sondern ein Devisenhandelskonto bildete. Die abschliessende Beurteilung der umstrittenen Tätigkeit wird davon abhängen, ob die einzelnen Unterkonti der Bankbeziehung I.________ der Beschwerdeführerin oder direkt deren Kunden zuzuschreiben sind, was zwischen ihr und der Bank zurzeit umstritten ist und weiterer Abklärung bedurfte bzw. bedarf. Die Annahme der Bankenkommission, aufgrund der vorliegenden Unterlagen sei die ursprüngliche Vermutung, die Beschwerdeführerin übe eine unerlaubte Effektenhändlertätigkeit aus, zumindest noch "nicht widerlegt", weshalb sich der Erlass vorsorglicher Massnahmen rechtfertige, ist im Rahmen des ihr zustehenden "technischen Ermessens" (BGE 126 II 111 E. 3b S. 115 f.) haltbar. 
 
3.- Was die Beschwerdeführerin weiter einwendet, lässt den angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht als bundesrechtswidrig erscheinen: 
 
a) aa) Die Frage, ob die Y.________ tatsächlich einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, wird - gestützt auf den Schlussbericht der Beobachterin - Gegenstand des Endentscheids bilden. Hinsichtlich des Verfahrens hat sich die Vorinstanz an die vom Bundesgericht in BGE 126 II 111 ff. entwickelten Vorgaben gehalten. Wie dort ausgeführt (E. 5b/bb S. 121), kann die Bankenkommission superprovisorisch für die Dauer der Abklärungen Gelder und Konten vorsorglich blockieren, wenn bei Einsetzung des Beobachters hinreichend deutliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Anlegerinteressen bedroht sein könnten; auch ein vorsorgliches Verbot aller Geschäftsabschlüsse sei in dieser Situation denkbar. 
Im Rahmen der mit ihren Anordnungen verbundenen Interessenabwägung müsse die Bankenkommission jedoch der Möglichkeit Rechnung tragen, dass die beobachtete Firma allenfalls tatsächlich keiner unterstellungspflichtigen Tätigkeit nachgehe und die getroffenen (vorsorglichen) Massnahmen sie deshalb in ihren Aktivitäten in (nachträglich) ungerechtfertigter Weise massiv beeinträchtigen könnten. Sie habe deshalb flexibel und rasch zu reagieren und über eine erste, möglicherweise kurzfristige, superprovisorische Sperrung aller Konten oder Gelder hinaus - nach Gewährung des rechtlichen Gehörs - zu klären, ob und wieweit über das Beobachtermandat reichende Massnahmen zum Schutz gefährdeter Interessen tatsächlich weiterhin erforderlich erschienen. 
 
bb) Dies hat die Bankenkommission vorliegend getan: 
Die Beobachterin wurde wegen der von der Sache her gebotenen Dringlichkeit superprovisorisch ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs eingesetzt. Die Anordnung der in die Geschäftstätigkeit eingreifenden Verwaltungsmassnahmen nahm die Bankenkommission selber vor und überliess sie nicht der Beobachterin, was das Bundesgericht in BGE 126 II 111 ff. 
kritisiert hatte (vgl. dort E. 5). Mit der entsprechenden Verfügung setzte sie der Beschwerdeführerin Frist, sich zum Erlass einer im Wesentlichen inhaltsgleichen vorsorglichen Massnahme zu äussern; damit erhielt die Beschwerdeführerin Gelegenheit, ihre schutzwürdigen Interessen bereits für die Dauer des Unterstellungsverfahrens geltend zu machen. Wenn sie kritisiert, sie habe zu den ins Auge gefassten Massnahmen nicht sinnvoll Stellung nehmen können, weil sie keinen Einblick in die im Strafverfahren beschlagnahmten Akten erhielt, übersieht sie, dass ihr die Bankenkommission nur jene Akten zur Verfügung stellen konnte und musste, über die sie selber verfügte. In diese und insbesondere in die beiden Zwischenberichte der Beobachterin vom 22. und 28. Februar 2001 hat sie unbestrittenermassen Einsicht nehmen können. Entgegen ihrem Einwand konnte es die Bankenkommission nicht einfach bei der superprovisorischen Anordnung belassen, war sie gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung doch gerade im Interesse der Beschwerdeführerin gehalten, ihr möglichst rasch Gelegenheit zu geben, sich zu den getroffenen Massnahmen zu äussern und mit allfälligen Einwänden gehört zu werden (BGE 126 II 111 E. 6b/aa S. 123). 
 
b) Die Beschwerdeführerin kritisiert, die Bankenkommission müsse ihr trotz Kontensperre ermöglichen, ihre Interessen anwaltlich wahrnehmen zu lassen, und insofern Kostenvorschüsse aus den gesperrten Konten freigeben. Die Rüge dringt vorliegend nicht durch, entbehrt aber für künftige Verfahren nicht einer gewissen Berechtigung: 
 
aa) Die Bankenkommission weist in ihrer Begründung darauf hin, dass den Interessen der betroffenen Gesellschaft bzw. deren Verantwortlichen, Rechtskosten im Unterstellungsverfahren durch die Mittel der Gesellschaft begleichen zu können, jene der Anleger auf Erhalt von deren Substrat für ihre Forderungen gegenüberstünden; dies befreit die Bankenkommission jedoch nicht davon, auch insofern eine Interessenabwägung im Einzelfall vorzunehmen. Es geht nicht an, losgelöst vom späteren Verfahrensausgang die Kosten für die Tätigkeit der Beobachterin und der Bankenkommission aus den gesperrten Mitteln vorweg zu befriedigen (vgl. BGE 126 II 111 E. 4d S. 118 f.), gleichzeitig der betroffenen Firma jedoch jegliche Finanzierung einer anwaltlichen Verbeiständung zu versagen und hierzu einfach auf die privaten Mittel der für die Gesellschaft handelnden Personen bzw. deren Aktionäre zu verweisen. Über die Beschlagnahme der Mittel sollen unnötige Ausgaben verhindert und eine damit verbundene ungerechtfertigte Vermögensverminderung im Interesse der Anleger vermieden werden. Hinsichtlich der Freigabe von Mitteln für die anwaltliche Vertretung ist deshalb - analog den Voraussetzungen für die unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung - zu prüfen, ob minimale Erfolgschancen bestehen und die Verbeiständung nötig erscheint. Als aussichtslos sind dabei Prozessbegehren zu bewerten, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. 
Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung ebenfalls zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275, mit Hinweisen). Ist dies der Fall, kann der betroffenen Firma im Unterstellungsverfahren nicht verweigert werden, zur Durchsetzung ihrer Rechte in angemessener Weise auf ihre vorsorglich beschlagnahmten Mittel zurückzugreifen. Der Entscheid der Bankenkommission, keine finanziellen Mittel für die Rechtsvertretung freizugeben, ist als Zwischenentscheid - analog jenem über die unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Art. 45 Abs. 2 lit. h VwVG) - wiederum mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht anfechtbar. 
 
bb) Im vorliegenden Verfahren durfte die Bankenkommission - jedenfalls bis jetzt noch - ohne Verletzung von Bundesrecht davon ausgehen, die Anlegerinteressen hätten der Freigabe eines anwaltlichen Kostenvorschusses vorzugehen: 
Gestützt auf BGE 126 II 111 ff. und die Umstände des Falles war die Eingabe der Beschwerdeführerin praktisch aussichtslos. 
Soweit sie geltend machte, sie gehe keiner bewilligungspflichtigen Tätigkeit nach, verkannte sie den Verfahrensgegenstand. 
Aufgrund der vorliegenden Unterlagen und der Zwischenberichte der Beobachterin war die Durchführung des Unterstellungsverfahrens offensichtlich rechtmässig und eine Freigabe von Mitteln für eine Anfechtung der entsprechenden vorsorglichen Massnahmen vor Bundesgericht nicht gerechtfertigt. 
Wie es sich hinsichtlich des Endentscheids verhält, ist hier (noch) nicht zu prüfen. Es wird in diesem Zusammenhang an der Bankenkommission liegen, soweit die Beschwerdeführerin noch Aktiven ausweist, erneut über eine entsprechende Kostengutsprache zu befinden. Sollte die Beschwerdeführerin dannzumal über keine eigenen Mittel mehr verfügen, wird sich im Rahmen von Art. 152 OG die Frage stellen, ob ihr im Sinne einer Ausnahme von der Rechtsprechung, wonach juristische Personen grundsätzlich nicht in den Genuss der unentgeltlichen Rechtspflege kommen (vgl. BGE 119 Ia 337 ff.), diese dennoch zu gewähren ist, da durch den Endentscheid ihre Existenz als solche in Frage gestellt sein könnte. 
 
4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung (Art. 152 OG) ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 150 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- a) Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
 
b) Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 31. Mai 2001 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: