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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
1B_15/2020  
 
 
Urteil vom 30. März 2020  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Chaix, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Bundesrichterin Jametti, 
Gerichtsschreiber Gelzer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Martina Fausch, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, 
 
Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstandes / Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2019 (AK.2019.349-AK, AK.2019.332-AK, AK.2019.333-AK). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Die Genossenschaft C.________ fiel im Jahr 2011 in Konkurs. In diesem Zusammenhang erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, bzw. das Kantonale Untersuchungsamt Wirtschaftsdelikte, gegen verschiedene Personen wegen betrügerischen Konkurses, Betrugs und weiterer Delikte beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland (nachstehend: Kreisgericht W-S) am 20. November 2014 eine Anklage und am 10. Mai 2016 sowie am 7. Dezember 2017 Anklageergänzungen. 
 
B.   
Die vom Kreisgericht W-S bezüglich dieser Strafverfahren "C.________" zunächst eingesetzte verfahrensleitende Richterin und die Gerichtsschreiberin wurden durch die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 31. Mai 2017 wegen Vorbefassung in den Ausstand gesetzt. Danach übertrug das Kreisgericht W-S die Verfahrensleitung Kreisrichter D.________. Ein gegen ihn gestelltes Ausstandsbegehren wies die Anklagekammer am 24. Mai 2018 ab, was das Bundesgericht am 1. Oktober 2018 bestätigte. Zu Beginn der Hauptverhandlung des Kreisgerichts W-S am 5. November 2018 stellte ein Beschuldigter ein Ausstandsgesuch gegen den nebenamtlichen Kreisrichter E.________. Ohne den entsprechenden Entscheid der Anklagekammer abzuwarten, führte das Kreisgericht W-S die Hauptverhandlung weiter und fällte am 30. November 2018 ein den Parteien eröffnetes Sachurteil, das den Hauptbeschuldigten namentlich des betrügerischen Konkurses und der Urkundenfälschung für schuldig sprach und ihm eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auferlegte (vgl. Urteil 1B_22/2019 vom 17. April 2019 Sachverhalt lit. B). Dieses Urteil wurde hinfällig, nachdem die Anklagekammer mit Entscheid vom 6. Dezember 2018 Kreisrichter E.________ in den Ausstand versetzt hatte. Eine dagegen von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 17. April 2019 ab. 
Am 9. Mai 2019 stellte das Kreisgericht W-S gestützt auf Art. 57 des Gerichtsgesetzes des Kantons St. Gallen (GerG) ein Gesuch um Überweisung der Strafverfahren "C.________" an ein anderes Gericht. Dieses Gesuch wies der Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen am 9. Mai 2019 ab. Daraufhin teilte das Kreisgericht W-S den Verfahrensbeteiligten mit, die Verfahrensleitung werde von Kreisrichterin B.________ übernommen und als Gerichtsschreiberin werde F.________ eingesetzt. Letztere wurde mit Entscheid der Anklagekammer vom 8. August 2019 in den Ausstand versetzt. In der Folge stellten zwei Beschuldigte auch gegen Kreisrichterin B.________ je ein Ausstandsbegehren. Die insoweit entscheidbefugte Anklagekammer leitete daraufhin bezüglich der Strafverfahren "C.________" gemäss Art. 38 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO) von Amtes wegen ein Verfahren zur Bestimmung eines abweichenden Gerichtsstands ein und teilte den Verfahrensbeteiligten mit, sie erwäge die Überweisung an das Kreisgericht St. Gallen. Dagegen erhoben die Beschuldigten keine Einwände, jedoch beantragte der Privatkläger A.________ die Verfahrenswiederholung am Kreisgericht W-S mit neuer Besetzung. Mit Entscheid vom 13. November 2019 überwies die Anklagekammer die beim Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland hängigen Strafverfahren "C.________" an das Kreisgericht St. Gallen zur Beurteilung und schrieb die Ausstandsverfahren gegen B.________ als Richterin des Kreisgerichts W-S als gegenstandslos ab. 
 
C.   
A.________ erhebt beim Bundesgericht Beschwerde mit den Anträgen, den Entscheid der Anklagekammer vom 13. November 2019 aufzuheben. Eventuell sei die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Anklagekammer, Kreisrichterin B.________, das Kreisgericht W-S und die Staatsanwaltschaft verzichten auf eine Vernehmlassung 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Er kann als selbstständig eröffneter Zwischenentscheid über die Zuständigkeit direkt angefochten werden (Art. 92 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG; vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 380 StPO). Eine Partei ist in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter nach Art. 30 Abs. 1 BV auch dann beeinträchtigt, wenn die kantonale Behörde ein Ablehnungsbegehren eines andern Prozessbeteiligten ohne stichhaltigen Grund gutgeheissen hat (BGE 108 Ia 48 E. 1 S. 50 mit Hinweisen). Gleiches hat bezüglich einer Partei zu gelten, die - wie der Beschwerdeführer - rügt, ein Verfahren hätte gestützt auf Art. 38 Abs. 2 StPO nicht an ein anderes Gericht überwiesen werden dürfen. Der Beschwerdeführer, der gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen als Privatkläger am vorinstanzlichen Verfahren teilnahm, ist daher beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG).  
Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 
 
2.   
 
2.1. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, die Überweisung der Strafverfahren "C.________" an das Kreisgericht SG sei zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien im Sinne von Art. 38 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, sie habe bezüglich dieser Verfahren bereits Ausstandsgesuche gegen zwei Richter und zwei Gerichtsschreiberinnen des Kreisgerichts W-S geschützt. Die gegen die aktuelle Verfahrensleiterin gestellten Ausstandsgesuche erschienen bei summarischer Prüfung nicht als aussichtslos. Aufgrund dieser Häufung von Ausstandsgesuchen und ihren jeweiligen Begründungen könne für die Parteien, namentlich für die Beschuldigten der Eindruck entstehen, das Kreisgericht W-S könne in der vorliegenden Sache kein faires Verfahren vor einem unabhängigen Gericht gewährleisten. Dazu seien die bereits festgestellten Ausstandsgründe und Verfahrensfehler zu häufig und in ihrer Gesamtheit zu gravierend. Aufgrund dieser Gesamtumstände erscheine das gesamte Kreisgericht W-S für den Fallkomplex "C.________" als nicht (mehr) unbefangen, weshalb in dieser Sache ein anderer Gerichtsstand zu bestimmen sei. Für das Kreisgericht St. Gallen spreche seine räumliche Distanz zu den entscheidrelevanten Sachverhalten, seine Grösse sowie auch die im Vergleich zu den übrigen Kreisgerichten tiefere Gesamtbelastung. Es könne als grosses Kreisgericht aufgrund der personellen Ressourcen den vorliegenden Fall besser auffangen, bzw. die übrige ordentliche Geschäftslast besser auf die einzelnen Richter verteilen als das kleine Kreisgericht W-S.  
 
2.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, der Präsident des Kantonsgerichts St. Gallen habe in seiner Verfügung vom 9. Mai 2019 zutreffend aufgezeigt, weshalb das Kreisgericht W-S, trotz den diversen beantragten und gutgeheissenen Ausstandsbegehren immer noch über genügend Personalressourcen verfüge, um die Strafverfahren "C.________" durchführen zu können. Damit bestehe keine Notwendigkeit, diese Strafverfahren auf ein anderes Gericht zu übertragen. Diese Ausführungen beziehen sich auf die vom Kreisgericht W-S vormals beantragte Verfahrensüberweisung gemäss Art. 57 GerG, der voraussetzt, dass in einem Gerichtskreis ein Gericht infolge Ausstandes nicht vollständig besetzt werden kann. Ob diese Voraussetzung gegeben ist, brauchte die Vorinstanz nicht abzuklären, weil sie die Verfahrensüberweisung nicht auf Art. 57 GerG, sondern auf Art. 38 Abs. 2 StPO stützt, der keine entsprechende Voraussetzung vorsieht (vgl. E. 2.4 hiernach). Die Vorinstanz musste daher entgegen der Meinung des Beschwerdeführers die Ausstandsgesuche gegen B.________ nicht fundiert prüfen, um festzustellen, ob mit ihr eine mögliche Verfahrensleiterin des Kreisgerichts W-S zur Verfügung steht.  
 
2.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, zwar habe die Vorinstanz im Fallkomplex "C.________" Ausstandsgesuche gegen zwei Richter und zwei Gerichtsschreiberinnen geschützt. Das ganze "Chaos" sei jedoch dadurch verursacht worden, dass Kreisrichter E.________ seine offensichtliche Vorbefassung nicht habe einsehen wollen und Kreisrichter D.________ aufgrund seiner Fehleinschätzung den Prozess nicht bis zum Entscheid über den Ausstand sistiert habe. Abgesehen von diesen "fatalen" Fehlern bestehe kein Grund, an der grundsätzlich neutralen und unbefangenen Einstellung des Kreisgerichts W-S gegenüber den Prozessbeteiligten zu zweifeln. Zwar komme dem von ihm in unrechtmässiger Besetzung gefällten Urteil vom 30. November 2018 für alle Beklagten einer Vorverurteilung gleich. Jedoch sei dieses Urteil im Kanton St. Gallen auf ein sehr grosses Medieninteresse gestossen, weshalb sämtliche Gerichte dieses Kantons in der vorliegenden Angelegenheit vorbefasst seien. So sei mit Sicherheit davon auszugehen, dass auch das Kreisgericht SG vom Urteil vom 30. November 2018 Kenntnis habe und es niemals neutral und unbefangen ein neues Verfahren durchführen könne. Daran ändere nichts, dass es über elf haupt- und vier nebenamtliche Richter und fünf Gerichtsschreiber mehr verfüge als das Kreisgericht W-S und es zu C.________ eine um 45 km grössere Distanz aufweise. Dies garantiere kaum ein neutrales und unbefangenes Gericht, weshalb nicht auszuschliessen sei, dass auch über das Kreisgericht SG eine Flut von Ausstandsbegehren hereinbrechen werde. Damit bestehe für eine Überweisung der Strafverfahren "C.________" an das Kreisgericht SG kein Rechtsgrund, zumal die Prozessbeteiligten gemäss Art. 30 BV einen Anspruch auf ein ordentliches Gericht hätten.  
 
2.4. Gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO kann die Beschwerdeinstanz des Kantons zur Wahrung der Verfahrensrechte einer Partei auf Antrag dieser Partei oder von Amtes wegen nach Erhebung der Anklage die Beurteilung in Abweichung der Gerichtsstandsvorschriften dieses Kapitels einem andern sachlich zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Kantons zur Beurteilung überweisen. Diese Regelung war bereits in Art. 36 Abs. 2 des Entwurfs der Schweizerischen Strafprozessordnung vorgesehen (vgl. BBl 2005 1399). Zu ihrer Zielsetzung führte die Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 aus, es solle vor allem in kleineren Verhältnissen möglich sein, ein örtlich nicht zuständiges erstinstanzliches Gericht mit der Behandlung einer Anklage zu betrauen, wenn das zuständige Gericht wegen der Persönlichkeit der beschuldigten Person als nicht ganz unbefangen erscheine (BBl 2005 1143). Entsprechend ist davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO namentlich in Fällen zulassen wollen, in denen in kleinen örtlichen Verhältnissen wegen der Person des Angeklagten, z.B. ein bekannter Politiker, oder der Art des Delikts, zum Beispiel ein aufsehenerregendes Kapitaldelikt, eventuell mit prominenten Beteiligten, beim an sich zuständigen Gericht nicht ohne weiteres ein faires Verfahren erwartet werden bzw. der Eindruck einer möglichen Befangenheit entstehen kann (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 4 zu Art. 38 StPO; MOSER/SCHLAPBACH, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 38 StPO; vgl. auch FINGERHUTH/LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 38 StPO; NIKLAUS OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, S. 75 Rz. 219). Zwar sind nach der Rechtsprechung pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Justizbehörde als Ganzes grundsätzlich unzulässig, wenn keine Befangenheitsgründe gegen alle Einzelmitglieder ausreichend substanziiert werden (Urteile 1B_418/2014 vom 15. Mai 2015 E. 4.5; 5A_489/2017 vom 29. November 2017 E. 3.3; je mit Hinweisen). Von dieser Regel sieht die auch von Amtes wegen vorzunehmende Verfahrensüberweisung gemäss Art. 38 Abs. 2 StPO jedoch eine Ausnahme vor, da sie Gerichte als Ganzes erfasst und sich damit - anders als die allgemeinen Ausstandsgründe - nicht nur auf die persönliche Befangenheit einzelner Behördenmitglieder bezieht (vgl. DAVID BOUVERAT, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 38 StPO). So ist gemäss der vorgenannten Zielsetzung von Art. 38 Abs. 2 StPO eine Verfahrensüberweisung zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien bereits dann als gerechtfertigt anzusehen, wenn bei kleinen örtlichen Verhältnissen namentlich wegen der Person des Angeklagten oder der Schwere bzw. Notorietät des Delikts Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des an sich örtlich zuständigen Gerichts als Ganzes zu erwecken (vgl. bezüglich der allgemeinen Ausstandsgründe: BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242 mit Hinweisen).  
 
2.5. Dass beim Kreisgericht W-S betreffend die Strafverfahren "C.________" aufgrund der kleinräumigen Verhältnisse, der Schwere der in Frage stehenden Delikte und des bereits gefällten Sachurteils Gegebenheiten vorliegen, die ein generelles Misstrauen in die Unparteilichkeit des Kreisgerichts W-S wecken können, wird von diesem Gericht selber bejaht (vgl. Gesuch vom 7. Mai 2019 S. 6 f. Rz. 10) und vom Beschwerdeführer durch die Betonung der "Vorverurteilung" durch das Urteil vom 30. November 2018 bestätigt. Er wendet bloss ein, aufgrund der Wiedergabe dieses Urteils in den Medien könne das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richter in gleicher Weise auch beim Kreisgericht St. Gallen entstehen. Dieser Einwand ist jedoch unbegründet, da dieses Gericht sich - anders als das Kreisgericht W-S - noch nicht mit den Strafverfahren "C.________" befasst hatte und es zu den von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Strafhandlungen eine grössere räumliche Distanz aufweist. Zudem verfügt es über mehr Richter und Gerichtsschreiber, was ihm erlaubt, mögliche auf einzelne Personen beschränkte Ausstandsgründe besser zu vermeiden. Zudem wird es besser in der Lage sein, die aufwändigen Wirtschaftsstrafprozesse "C.________" durch Gerichtspersonen mit entsprechender Erfahrung zeitgerecht zu bewältigen als das durch Ausstandsgesuche reduzierte Kreisgericht W-S, weshalb die Überweisung an das Kreisgericht SG auch der in Art. 29 Abs. 1 BV gewährten Verfahrensgarantie auf Beurteilung innert angemessener Frist dient. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Umständen bundesrechtskonform davon ausgehen durfte, die Überweisung der Strafverfahren "C.________" an das Kreisgericht St. Gallen sei zur Wahrung der Verfahrensrechte der Parteien im Sinne von Art. 38 Abs. 2 StPO gerechtfertigt. Damit hat die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf ein zuständiges Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 BV nicht verletzt.  
 
3.   
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, dem Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 30. März 2020 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Chaix 
 
Der Gerichtsschreiber: Gelzer