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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.438/2003 /grl 
 
Urteil vom 27. Januar 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichter Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
1. T.________, 
2. S.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Denise Zingg, 
 
gegen 
 
V.________, 
Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwältin Bettina von Koenig, 
Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV (Unterhaltsrecht; Kostenauflage im Unterhaltsprozess). 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 14. Oktober 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Bei der Ehescheidung ihrer Eltern wurden die Kinder S.________, Jahrgang 1982, und T.________, Jahrgang 1983, unter die elterliche Gewalt ihrer Mutter gestellt und die von ihrem Vater geschuldeten monatlichen Kinderunterhaltsbeiträge auf je ATS 1'900.--, dann auf je ATS 2'500.-- und zuletzt auf je Fr. 360.-- festgesetzt. 
B. 
Am 3. Juni 2002 erhoben die beiden Kinder Klage mit den Begehren, ihren Vater ab 1. März 2001 zu verpflichten, an ihren Unterhalt monatlich im Voraus je Fr. 750.-- zuzüglich allfällige Kinder- bzw. Ausbildungszulagen zu bezahlen. Ihr Vater habe weiter die Hälfte der Kosten der laufenden Zahnbehandlung seiner Tochter von insgesamt Fr. 4'500.-- zu übernehmen. In zweiter Instanz verpflichtete das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) den Kindsvater, seiner Tochter Fr. 600.-- und seinem Sohn Fr. 450.-- zu bezahlen, und zwar jeweilen monatlich im Voraus und rückwirkend ab 1. März 2001 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung sowie unter Anrechnung der seit dem 1. März 2001 geleisteten Unterhaltszahlungen. Im Übrigen beliess das Kantonsgericht den vor ihm angefochtenen Entscheid unverändert, d.h. der Kindsvater blieb verpflichtet, Fr. 2'250.-- an die Zahnarztkosten seiner Tochter sowie die erstinstanzlichen Gerichtskosten zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 1). Das Kantonsgericht auferlegte die Gerichtskosten zweiter Instanz von Fr. 1'500.-- zur Hälfte dem Kindsvater und befreite die beiden Kinder auf Grund bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege von der Bezahlung ihres Kostenanteils (Dispositiv-Ziffer 2). Die staatliche Entschädigung an die unentgeltliche Vertreterin der Kinder setzte es auf Fr. 4'943.40 fest (Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids vom 14. Oktober 2003). 
C. 
Die beiden Kinder haben gegen den kantonsgerichtlichen Entscheid eidgenössische Berufung eingelegt und staatsrechtliche Beschwerde erhoben. Mit der staatsrechtlichen Beschwerde beantragen sie dem Bundesgericht zur Hauptsache die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1-3 verbunden mit Eventualanträgen in der Sache. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersuchen sie, den Kindsvater zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu verpflichten, eventuell ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Entscheidung über die Berufung wird in der Regel bis zur Erledigung der staatsrechtlichen Beschwerde ausgesetzt. Eine Ausnahme (BGE 122 I 81 E. 1 S. 82) von dieser Regel rechtfertigt sich nicht (Art. 57 Abs. 5 OG), da allein mit staatsrechtlicher Beschwerde Willkür in den Tatsachenfeststellungen gerügt werden kann, die im Berufungsverfahren - hier nicht zutreffende Ausnahmen vorbehalten - verbindlich sein werden (Art. 63 f. OG; vgl. zur Abgrenzung von Tat- und Rechtsfrage: E. 3.1 hiernach). 
 
Die Begründungen von Beschwerde- und Berufungsschrift stimmen praktisch wörtlich überein, einschliesslich der Verschriebe (z.B. je S. 22: "Er bring" statt "Er bringt"). Die Beschwerdeführer unterscheiden zwar die Rechtsmittel dem Namen nach und verwenden die jeweilen zutreffenden Parteibezeichnungen. In der Sache aber greifen sie dieselben Punkte auf, die sie - mit kleinen Textanpassungen - im einen als bundesrechtswidrig und im anderen Rechtsmittel als verfassungswidrig rügen. Inhaltlich übereinstimmende Eingaben vor Bundesgericht sind nicht unstatthaft, soweit die Vorbringen im Rahmen des entsprechenden Rechtsmittels zulässig sind und den jeweiligen Begründungsanforderungen genügen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). 
 
Auf die formellen Anforderungen an die Beschwerdeschrift (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Da die staatsrechtliche Beschwerde gegenüber der eidgenössischen Berufung subsidiär ist (Art. 84 Abs. 2 OG), können mit ihr von vornherein nur Rügen erhoben werden, die sich nicht im Vorwurf einer unrichtigen Anwendung von Bundesrecht erschöpfen (BGE 129 III 301 E. 1.1 S. 303). Unzulässig sind daher die Rügen willkürlicher, d.h. "qualifiziert unrichtiger" Anwendung von Bundesrecht (Art. 9 BV), zumal die Beschwerdeführer die Rechtsanwendung mit - der hier fraglos zulässigen - Berufung frei und nicht bloss auf Willkür hin überprüfen lassen können und auch wollen (vgl. BGE 127 III 55 E. 1b S. 57). Dasselbe gilt für Art. 11 BV über den "Schutz der Kinder und Jugendlichen" (Marginalie), den die Gerichte - nach Ansicht der Beschwerdeführer - in der Rechtsanwendung an oberste Stelle setzen müssen, zumal damit "nur" eine Verletzung des Grundsatzes verfassungskonformer Auslegung geltend gemacht wird, die im Rahmen der eidgenössischen Berufung geprüft werden kann (z.B. BGE 122 III 469 E. 5a S. 474). Auch auf diese Zulässigkeitsfrage wird noch im Sachzusammenhang hinzuweisen sein. 
2. 
Die Beschwerdeführer machen geltend, zu ihren Gunsten wirke im Unterhaltsprozess von Bundesrechts wegen die Offizial- und die Untersuchungsmaxime. Es sei willkürlich, dass das Kantonsgericht ihre neuen Begehren nicht zugelassen habe und überdies Tatsachen zu Gunsten des Beschwerdegegners berücksichtigt habe, die dieser nicht behauptet habe (S. 21 f. Ziff. 3). Auf die Rüge kann nicht eingetreten werden. Die Verletzung bundesrechtlicher Prozessrechtsgrundsätze ist mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG; E. 1 des Berufungsurteils). 
3. 
In der Sache wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Bemessung der Unterhaltsbeiträge und dabei insbesondere gegen die Berechnung des jeweiligen Notbedarfs. 
3.1 Unzulässig sind die Willkürrügen der Beschwerdeführer gegen die Anwendung von Art. 276 f. und Art. 285 Abs. 1 ZGB über den Unterhalt an mündige Kinder und dessen Bemessung (S. 10 ff. Ziff. 1 lit. a und b sowie S. 20 f. Ziff. 2), von Art. 276 Abs. 3 ZGB betreffend Anrechnung von Lehrlingslöhnen (S. 18 ff. Ziff. 1 lit. c) sowie von Art. 286 Abs. 3 ZGB zu den Beiträgen für nicht vorhergesehene ausserordentliche Bedürfnisse (S. 22 f. Ziff. 4 der Beschwerdeschrift). Diesbezüglich ist die Berufung zu ergreifen (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Mit Bezug auf die Notbedarfsrechnung sind im Berufungsverfahren die Fragen überprüfbar, welche Ausgaben- bzw. Aufwandposten bei der Bemessung des Unterhalts zu berücksichtigen sind und ob diese im Verhältnis zu den Einkünften als unangemessen hoch erscheinen. Die zahlenmässige Bestimmung der entscheiderheblichen Beträge gehört demgegenüber zu den verbindlichen - und mit Willkürbeschwerde anzufechtenden - tatsächlichen Feststellungen (z.B. BGE 126 III 353 E. 1a S. 356 und E. 2b/aa S. 359; 127 III 68 E. 2 S. 69 f.; Urteile des Bundesgerichts 5C.278/2000 vom 4. April 2001, E. 2a, in: ZBJV 138/2002 S. 31, und 5C.77/2001 vom 6. September 2001, E. 2a/cc und 2b/bb, teilweise veröffentlicht in FamPra.ch 2002 S. 420 ff.). 
 
Wollen die Beschwerdeführer Tatsachenfeststellungen als willkürlich anfechten, haben sie klare, detaillierte und, soweit möglich, belegte Rügen zu erheben und konkret aufzuzeigen, inwiefern der angerufene Art. 9 BV durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Bundesgericht prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte Rügen und wendet das Recht nicht von Amtes wegen an (BGE 129 I 113 E. 2.1 S. 120 und 185 E. 1.6 S. 189). 
3.2 Vom Einkommen des Beschwerdegegners (Fr. 11'500.--) hat das Kantonsgericht den geltend gemachten Aufwand (Fr. 10'400.--) in Abzug gebracht und den monatlichen Überschuss (Fr. 1'100.--) für die Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdeführer verwendet (E. 4 S. 5). Die Notbedarfsrechnung der Beschwerdeführer ergibt einen Überschuss von Fr. 5'265.75. Sie rechnen mit tieferen Aufwendungen für Wohnkosten (./. Fr. 1'100.--) und Steuern (./. Fr. 150.--) und lassen Berufsauslagen (Fr. 1'450.--) und Kreditverpflichtungen (Fr. 1'500.--) völlig unberücksichtigt (S. 16 f.). 
 
Den Abzug bei den Steuern begründen die Beschwerdeführer nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bloss die Rechtsanwendung, auf die in der Berufung einzugehen sein wird, fechten sie an, soweit sie die Wohnkosten als unangemessen hoch bezeichnen und dafürhalten, Kreditverpflichtungen seien kein Bestandteil der Notbedarfsrechnung (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. dazu E. 2.2.2 und E. 2.2.3 des Berufungsurteils). Hinsichtlich der Berufsauslagen wenden die Beschwerdeführer ein, diese seien nicht erbracht und dürften kaum die grosszügigen geschäftlichen Spesenzahlungen übertreffen bzw. keine tatsächlichen Berufsauslagen darstellen. Darin liegt eine einfache Bestreitung des geltend gemachten und vom Kantonsgericht seinem Entscheid zugrunde gelegten Aufwands, aber keine den formellen Anforderungen genügende Willkürrüge (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
 
Soweit sie sich gegen die Berechnung des Notbedarfs auf Seiten des Beschwerdegegners richtet, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 
3.3 Was die Notbedarfsrechnung für die Beschwerdeführer angeht, muss vorweg auf das soeben Gesagte verwiesen werden. Die Beschwerdeführer rechnen in praktisch allen Ausgaben- bzw. Aufwandposten mit anderen Zahlen als das Kantonsgericht, begründen ihre Abweichungen aber nur in zwei Fällen, nämlich beim Grundbetrag und bei den Kosten für auswärtige Ernährung der Beschwerdeführerin (S. 11 ff.). In allen anderen Punkten kann auf die Notbedarfsrechnung nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Das Kantonsgericht hat die Kosten für auswärtiges Essen der Beschwerdeführerin und die Grundbeträge für beide Beschwerdeführer im Wesentlichen anhand der betreibungsrechtlichen Richtlinien festgesetzt (E. 3 S. 3). 
 
Die Beschwerdeführer wollen einen - leicht herabgesetzten - Barbedarf gemäss Zürcher Tabellen als Grundbetrag einsetzen. Dabei werfen sie dem Kantonsgericht nicht willkürliche Feststellungen vor, sondern eine unrichtige Bemessung des Unterhaltsbedarfs. Die Frage nach dessen Angemessenheit kann - wie die Beschwerdeführer dies mit ihrem Verweis auf BGE 120 II 285 Nr. 55 belegen - auf Berufung hin überprüft werden (Art. 84 Abs. 2 OG). 
 
Gegenüber den angerechneten Kosten für auswärtiges Essen macht die Beschwerdeführerin geltend, die betreibungsrechtlichen Richtlinien (Fr. 8.-- bis Fr. 10.-- für jede Hauptmahlzeit) seien unrealistisch und - mit Blick auf die konkreten Umstände (Essen in der Stadt und Preise bei der Migros Kantine) - zu verdoppeln. Es mag zutreffen, dass die betreibungsrechtlichen Ansätze für eine Hauptmahlzeit in städtischen Verhältnissen eher knapp bemessen sind. Es ist aber zu berücksichtigen, dass auch in Städten Möglichkeiten bestehen, wo auf Anfrage hin kostengünstig verpflegt werden kann (z.B. Schulkantinen, Mensa der Universität oder Jugendtreffs), und dass kleinere warme Mahlzeiten günstig eingekauft werden können. Insgesamt kann - jedenfalls auf Grund der Vorbringen der Beschwerdeführerin - von einer Verfassungsverletzung - hier von einer willkürlichen Ermessensbetätigung - des Kantonsgerichts keine Rede sein (Art. 9 BV; BGE 109 Ia 107 E. 2c S. 109; 126 III 8 E. 3c S. 10). 
4. 
Nach Auffassung der Beschwerdeführer bilden der Rechtsschutz und die daherigen Kosten Teil des Unterhalts, der von den Eltern zu leisten ist und der dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vorgeht. Verfassungsverletzungen erblicken die Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht die Gerichtskosten hälftig geteilt und die Parteikosten wettgeschlagen hat und dass es den auf sie entfallenden Prozesskostenanteil zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege dem Staat statt dem Beschwerdegegner belastet hat (S. 23 ff. Ziff. 5). 
 
Wie im Verfahren der eidgenössischen Berufung zu zeigen sein wird (E. 2 des Urteils), ist der Beschwerdegegner nur beschränkt leistungsfähig und nicht in der Lage, an Unterhalt mehr als die kantonsgerichtlich festgesetzten Beträge für die Beschwerdeführer zu bezahlen. Der angerufene Grundsatz, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gegenüber der elterlichen Unterhaltspflicht subsidiär ist (BGE 127 I 202 Nr. 22), kommt nicht zum Tragen, wenn der Unterhaltsschuldner nicht in genügendem Ausmass leistungsfähig ist (vgl. zur ehelichen Beistandspflicht: BGE 85 I 1 E. 3 Abs. 1 S. 4). Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV liegt nicht vor. 
 
Gemäss Art. 266 ZPO/SG kann der Richter die Prozesskosten nach seinem Ermessen auferlegen, wenn es besondere Umstände rechtfertigen (Abs. 1), namentlich wenn die Art des Streitfalles die Kostenauferlegung als unverhältnismässig erscheinen lässt (Abs. 2 lit. d). Die Generalklausel wird praxisgemäss in Familiensachen angewendet (z.B. GVP-SG 1993 Nr. 42 E. 2 S. 94). Inwiefern die angefochtene hälftige Teilung der Prozesskosten mit Rücksicht auf die offene Regelung im Gesetz willkürlich sein könnte, legen die Beschwerdeführer nicht dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). 
5. 
Aus den dargelegten Gründen erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde überwiegend als das falsche Bundesrechtsmittel. Soweit darauf in wenigen Nebenpunkten eingetreten werden kann, ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer werden damit unter solidarischer Haftbarkeit kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG). Ein Prozesskostenvorschuss kann vom Beschwerdegegner - wie erwähnt (E. 4 Abs. 2 hiervor) - nicht einverlangt werden, so dass die entsprechenden Anträge der Beschwerdeführer abzuweisen sind. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen werden. Diesen konnte mit Blick auf die veröffentlichte Rechtsprechung des Bundesgerichts, die in der Beschwerdeschrift teilweise ausdrücklich zitiert wird, von Beginn an kein Erfolg beschieden sein (Art. 152 OG). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde die kantonalen Akten in der Regel bei der Behörde einholt, von welcher der angefochtene Entscheid ausgegangen ist (Art. 93 Abs. 1 OG). Wird - wie hier - gleichzeitig eidgenössische Berufung eingelegt, stellt die kantonale Behörde sämtliche Akten dem Bundesgericht ohnehin unaufgefordert zu (Art. 56 OG). Es bedeutet deshalb einen vermeidbaren Kostenaufwand, sämtliche bisher eingereichten Akten nochmals in Kopie - vorliegend rund ein Kilogramm Papier - einzureichen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gesuche der Beschwerdeführer um Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner und um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 27. Januar 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: