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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_117/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Wangen, vertr. durch den Gemeinderat, Postfach 264, 8855 Wangen, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Michel.  
 
Gegenstand 
Stimmrechtsbeschwerde (Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen), 
 
Beschwerde gegen den Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gemeinderat Wangen lud mit Botschaft vom 19. Dezember 2013 die Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen zur ausserordentlichen Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2014 ein. Gemäss Traktandenliste ist unter Ziffer 2 folgendes der Urnenabstimmung unterliegendes Sachgeschäft vorgesehen, wobei die Urnenabstimmung am 9. Februar 2014 erfolgen soll: "Beschlussfassung über die Nutzungsplanung (2. Teil), bestehend aus Zonenplan, Baureglement, Erschliessungsplan, Reglement zum Erschliessungsplan sowie dem Verpflichtungskredit für die Groberschliessungsanlagen von insgesamt Fr. 3'240'000.--". 
 
 X.________ und Y.________ erhoben am 2. Januar 2014 Stimmrechtsbeschwerde und stellten unter Ziffer 2 ihrer Rechtsbegehren den Antrag, den Stimmberechtigten der Gemeinde Wangen seien gewisse Zusatzinformationen vor der Gemeindeversammlung vom 13. Januar 2014 schriftlich mitzuteilen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies das Gesuch mit Zwischenbescheid vom 7. Januar 2014 ab. 
 
2.   
Am 16. Januar 2014 reichten X.________ und Y.________ eine weitere Stimmrechtsbeschwerde ein. Sie stellten u.a. den Antrag, es sei der Beschluss der Gemeindeversammlung Wangen vom 13. Januar 2014 (Traktandum 2), mit dem die Vorlage zur Ortsplanungsrevision und Änderung Baureglement (Phase 2) an die Urne überwiesen wurde, als nichtig, ev. ungültig aufzuheben. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei dabei der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat zu untersagen, die Abstimmung über das betreffende Sachgeschäft am 9. Februar 2014 durchzuführen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz wies mit Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 die beantragte vorsorgliche Massnahme im Sinne der Erwägungen ab. 
 
3.   
X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 5. März 2014 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bzw. subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen den Zwischenbescheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 31. Januar 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Mit dem angefochtenen Zwischenbescheid vom 31. Januar 2014 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz noch keinen Entscheid in der Hauptsache getroffen, sondern lediglich das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch, es sei der Gemeinde durch vorsorgliche Massnahme zu verbieten, die Abstimmung durchzuführen, abgewiesen. Die in Frage stehende Abstimmung hat inzwischen am 9. Februar 2014, und damit noch vor der Einreichung der vorliegenden Beschwerde, stattgefunden. Die Beschwerdeführer haben somit an der Überprüfung der Frage, ob die Abweisung der beantragten vorsorglichen Massnahme rechtmässig war, kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr (Art. 89 Abs. 1 lit. c und Art. 115 lit. b BGG). Das Bundesgericht sieht vom Erfordernis des aktuellen Interesses dann ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige bundesgerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81 mit Hinweis). Vorliegend kann nicht gesagt werden, eine rechtzeitige bundesgerichtliche Überprüfung im Einzelfall wäre kaum je möglich. Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann deshalb bereits aus diesem Grund nicht abgesehen werden. Mangels eines aktuellen Rechtsschutzinteresses ist somit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
 
 Somit kann offen bleiben, ob die Beschwerde die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Wangen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli