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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.529/2003 /kra 
 
Urteil vom 14. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht 
des Kantons Bern, 3072 Ostermundigen, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher 
Thomas Bürki, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, route de Chavannes 35, 1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Suspendierung des kommissarischen Verwalters der Personalfürsorgestiftung der Ruprecht AG, Laupen (Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Zwischenverfügung der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 21. Oktober 2003. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) stellte die Personalfürsorgestiftung der A.________AG, B.________, am 2. März 1989 unter kommissarische Verwaltung. Mit Verfügung vom 28. Mai 1997 wurde der bisherige Verwalter mit sofortiger Wirkung abgesetzt und an seiner Stelle Fürsprecher X.________ eingesetzt. Nachdem der neue Verwalter am 3. Dezember 2002 für die Stiftung eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Bern eingereicht und diese entgegen einer aufsichtsrechtlichen Weisung nicht zurückgezogen hatte, setzte ihn die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 25. März 2003 mit sofortiger Wirkung ab und ernannte einen neuen Verwalter; einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. Am 28. März 2003 zog der neue kommissarische Verwalter die Verantwortlichkeitsklage zurück. Eine Einsprache von X.________ gegen die Verfügung vom 25. März 2003 wurde von der Aufsichtsbehörde am 15. August 2003 abgewiesen und der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2003 hiess die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid gut. Gegen diese Zwischenverfügung hat das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern am 31. Oktober 2003 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
2. 
Der angefochtene Entscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung, welche die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 97 ff. OG) als zulässiges Rechtsmittel nennt und auf die für die Anfechtung von Zwischenverfügungen geltende Anfechtungsfrist von zehn Tagen ab Eröffnung des Entscheids hinweist (Art. 106 Abs. 1 OG). Das bernische Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht hat sich an diese Rechtsmittelbelehrung gehalten. Es stellt sich jedoch die Frage, ob das Amt überhaupt zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Diese Eintretensfrage wird vom Bundesgericht von Amtes wegen geprüft (BGE 130 II 65 E. 1 S. 67, mit Hinweisen). 
2.1 Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht bestimmt sich nach Art. 103 OG: Das Gesetz unterscheidet die allgemeine Beschwerdebefugnis (lit. a) und die besondere Behördenbeschwerde (lit. b und c). Vorliegend besteht keine bundesrechtliche Vorschrift, die im Sinn von Art. 103 lit. c OG den Beschwerdeführer zur Beschwerde ermächtigen würde. Ebenso wenig kann er sich auf Art. 103 lit. b OG berufen, weil diese Bestimmung nur für Bundesbehörden gilt. Seine Legitimation kann sich somit einzig aus Art. 103 lit. a OG ergeben. 
2.2 Gemäss Art. 103 lit. a OG ist zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Beschwerdelegitimation ist auf Private zugeschnitten. Nach der Praxis des Bundesgerichts kann sie jedoch ausnahmsweise auch einem Gemeinwesen zukommen. So, wenn das betreffende Gemeinwesen durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich betroffen ist wie ein Privater oder wenn es in seinen hoheitlichen Befugnissen berührt ist und ein schutzwürdiges eigenes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (dazu ausführlich BGE 123 II 371 E. 2c S. 374 f., mit zahlreichen Hinweisen, auch auf die Praxis der Verwaltungsbehörden des Bundes zur gleich lautenden Bestimmung von Art. 48 lit. a VwVG und auf die Lehre; vgl. statt vieler auch BGE 127 II 32 E. 2d und 2e S. 38 f., mit Hinweisen). Hingegen begründet nach ständiger Praxis das blosse allgemeine Interesse an einer richtigen Anwendung des objektiven Bundesrechts keine Beschwerdelegitimation des Gemeinwesens; insbesondere ist die in einem Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht legitimiert. Die Beschwerdebefugnis nach Art. 103 lit. a OG kommt sodann grundsätzlich nur einem Gemeinwesen als solchem zu, nicht hingegen einzelnen Behörden oder Verwaltungszweigen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (BGE 123 II 371 E. 2d S. 375; 127 II 32 E. 2f S. 38 f., je mit Hinweisen). 
2.3 Die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde vom kantonalbernischen Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht erhoben. Der Beschwerdeführer tritt dabei als Aufsichtsbehörde und nicht als Vertreter des Kantons auf. Ein Amt oder eine Behörde besitzt jedoch nach dem Gesagten die Beschwerdelegitimation nach Art. 103 lit. a OG grundsätzlich nicht. Abgesehen davon wäre der Kanton durch die angefochtene Verfügung nicht wie ein Privater betroffen: Der Kanton Bern ist im (Haupt-)Verfahren vor der Beschwerdekommission nicht Partei oder Verfügungsadressat, und es geht primär auch nicht um seine vermögensrechtlichen Interessen, jedenfalls nicht direkt. Dass dem Kanton aus der verfügten Wiedereinsetzung des Beschwerdegegners als kommissarischen Verwalter - indirekt - möglicherweise Kosten erwachsen, vermag die Legitimation nach Art. 103 lit. a OG nicht zu begründen. 
3. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit mangels Legitimation des Beschwerdeführers - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG mit summarischer Begründung - nicht einzutreten. 
 
Da es nicht um Vermögensinteressen geht, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Hingegen hat der unterliegende Beschwerdeführer bzw. der Kanton Bern den anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Der Kanton Bern hat dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 14. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: