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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.245/2005 /ast 
 
Urteil vom 21. Oktober 2005 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Nordmann, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Zbinden. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Klein, 
 
gegen 
 
Schweizerische Bundesbahnen AG (SBB), Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Klett, 
Y.________, vertreten durch Fürsprecher Sven Marguth, 
Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, Postfach 7475, 3001 Bern. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 2 BV (Eisenbahnhaftpflicht), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, vom 17. Mai 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 24. Dezember 1994 ereignete sich im Bahnhof Olten ein Unfall. Im Rahmen einer Rangierbewegung prallte die Pendlerkomposition der SBB für Zug 5620 auf den auf Gleis 10 stehenden Intercity IC 1181F Hamburg - Brig. X.________ befand sich zur Zeit des Unfalls mit seiner Ehefrau im Intercity-Zug. Gemäss seinen Schilderungen wurde er durch die heftige Kollision zu Boden geworfen. Er sei einige Minuten ohne Bewusstsein im Gang des Wagens gelegen. Durch die SBB sei eine medizinische Notversorgung veranlasst worden, worauf er seine Reise fortgesetzt habe. Seit dem Ereignis leide er an permanenten Schmerzen. Seine Arbeit habe er im Oktober 1995 definitiv aufgegeben. Medizinisch liege ein organisches Psychosyndrom nach Schädelhirntrauma vor, ein so genanntes pseudoneurasthinisches Syndrom. X.________ macht gegenüber den SBB Schadenersatz geltend. 
B. 
Anlässlich des Aussöhnungsverfahrens vor dem Gerichtspräsidenten 4 des Gerichtskreises VIII Bern-Laupen vom 30. April 2004 schlossen X.________ und die SBB eine Prozessvereinbarung ab, wonach der vorliegende Streit auf die Frage der Verjährung beschränkt und der Handel an das Obergericht des Kantons Bern prorogiert werde. 
C. 
Mit Klage vom 3. Mai 2004 stellte X.________ den Antrag, die SBB sei zur Zahlung von Fr. 50'000.--, mit Nachklagevorbehalt, zu verpflichten. Das Verfahren sei einstweilen auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Die SBB schloss auf Abweisung der Klage und beantragte zudem ebenfalls, das Verfahren auf die Frage der Verjährung zu beschränken. Mit Verfügung vom 20. September 2004 ordnete die obergerichtliche Referentin die Beschränkung des Verfahrens auf die Frage der Verjährung an. Am 14. Januar 2005 erklärte Y.________ die Intervention auf Seiten des Klägers, nachdem ihm am 10. März 2004 der Streit verkündet worden war. Mit Urteil vom 17. Januar 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, die Klage von X.________ ab. Es kam zum Schluss, dass die geltend gemachte Forderung verjährt sei. 
 
Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 22. Juni 2005 auf die staatsrechtliche Beschwerde von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil nicht ein, da der angefochtene Entscheid hinsichtlich der geltend gemachten Gehörsverletzung nicht letztinstanzlich ist (5P.97/2005). 
D. 
Am 17. Mai 2005 wies das Obergericht des Kantons Bern, Plenum der Zivilabteilung, die Nichtigkeitsklage von X.________ gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Januar 2005 ab, soweit es darauf eintrat. Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 23. Juni 2005 beantragt X.________ dem Bundesgericht die Aufhebung dieses obergerichtlichen Urteils. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden. 
E. 
Gegen das obergerichtliche Urteil vom 17. Januar 2005 hat X.________ beim Bundesgericht ebenfalls Berufung eingereicht (5C.80/2005). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wird - wie im vorliegenden Fall - in der gleichen Sache beim Bundesgericht Berufung und bei der zuständigen kantonalen Behörde ein ausserordentliches Rechtsmittel eingereicht, so wird die bundesgerichtliche Entscheidung ausgesetzt, bis die kantonale Behörde darüber befunden hat (Art. 57 Abs. 1 OG). Nachdem das Obergericht am 17. Mai 2005 die Nichtigkeitsklage des Beschwerdeführers gegen das Urteil vom 17. Januar 2005 behandelt hat, kann das Verfahren vor Bundesgericht nunmehr aufgenommen werden. Die staatsrechtliche Beschwerde gegen das erstgenannte Urteil ist vorab zu behandeln (Art. 57 Abs. 5 OG). Sie erweist sich als zulässig, da sie gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Entscheid gerichtet ist (Art. 86 Abs. 1 OG), und der Beschwerdeführer die Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts rügt (Art. 84 Abs. 1 lit. a OG). 
2. 
Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Seiner Ansicht nach hätte das Obergericht ihm vorankündigen müssen, dass es die Anwendung des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF; SR 0.742.403.1), samt dem dazu gehörenden Anhang A Einheitliche Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV) in Erwägung zieht und ihm Gelegenheit geben müssen, sich dazu zu äussern. 
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachverhaltsaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere dessen Recht, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Gehörsanspruch bezieht sich vor allem auf die Abklärung des Sachverhaltes, kann aber in bestimmten Fällen auch Rechtsfragen einschliessen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich die Behörde auf Normen zu stützen gedenkt, die von den Parteien nicht erwartet werden müssen, wenn die Rechtslage sich geändert hat und wenn ein besonders grosser Ermessensspielraum besteht (BGE 129 II 497 E. 2.2 mit Hinweisen). 
2.2 Im vorliegenden Fall ist das Obergericht zum Schluss gekommen, dass die Schadenersatzforderung des Beschwerdeführers verjährt ist. Infolgedessen hat es die Klage mit Urteil vom 17. Januar 2005 abgewiesen. Dabei hat es zwei Rechtsgrundlagen geprüft. Da der Kläger offenbar deutscher Staatsangehöriger sei, seinen Wohnsitz in Deutschland habe und sich auf der Reise von Hamburg in die Schweiz befand, liege - so das Obergericht - ein internationaler Sachverhalt vor. Damit sei grundsätzlich das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) anwendbar. Vorbehalten seien jedoch völkerrechtliche Verträge (Art. 1 Abs. 2 IPRG). In diesem Zusammenhang hat es die Vorschriften des COTIF in Betracht gezogen. Für den Fall, dass dieses Abkommen nicht zur Anwendung gelangen sollte, ist es auf die Vorbringen der Parteien zu den einschlägigen Normen des schweizerischen Rechts, namentlich des vertraglichen und ausservertraglichen Schadenersatzrechts und des Bundesgesetzes über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschifffahrtsunternehmungen und der Schweizerischen Post (EHG; SR 221.112.742) eingegangen. 
 
Das Obergericht hat die Parteien vor Erlass seines Sachurteils nicht auf die allfällige Anwendbarkeit des COTIF hingewiesen und ihnen keine Gelegenheit zu einer Stellungnahme eingeräumt. Darin erblickte der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, weshalb er ohne Erfolg mit Nichtigkeitsklage an das Obergericht gelangt ist. 
 
Im nunmehr angefochtenen Urteil vom 17. Mai 2005 weist das Obergericht darauf hin, dass aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Klageschrift nahe gelegen sei, dass das Gericht einen internationalen Anknüpfungspunkt wählen könnte und dass er zudem selber auf allenfalls anwendbare Normen des internationalen Rechts hingewiesen habe. Zudem handle es sich beim COTIF nicht um ausländisches Recht im Sinne von Art. 16 IPRG, sondern um direkt anwendbares schweizerisches Staatsvertragsrecht, das in der Systematischen Sammlung des Bundes publiziert sei. Daher rechtfertige sich auch nicht, die hinsichtlich der Ermittlung ausländischen Rechts gewährten Parteirechte analog auf Fälle zu übertragen, die lediglich nach einschlägigem Staatsvertragsrecht zu beurteilen sind. Selbst wenn die Gegenpartei erst anlässlich der Hauptverhandlung auf die Anwendbarkeit des COTIF/CIF hingewiesen hätte, so habe der Beschwerdeführer immer noch die Möglichkeit gehabt, sich im Rahmen der Replik zur Frage der Verjährung aufgrund der staatsvertraglichen Bestimmungen zu äussern. 
2.3 Dass er sich nach kantonalem Prozessrecht zur Anwendung staatsvertraglicher Verjährungsvorschriften noch hätte äussern können, bestreitet der Beschwerdeführer nicht. Indes bringt er vor, dass dies erst nach Abschluss des Beweisverfahrens der Fall gewesen sei, womit er seine Vorbringen sachverhaltsmässig nicht mehr hätte ergänzen können. Aus dieser allgemein gehaltenen Begründung geht nicht hervor, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht gleichwohl im gegebenen Moment zur Rechtsfrage der Verjährung geäussert hat und welche Sachverhaltsgrundlagen ihm hierzu allenfalls gefehlt haben. WeshaIb das Obergericht anlässlich der Hauptverhandlung kantonales Prozessrecht willkürlich angewendet hat und inwiefern dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden ist, geht aus der Beschwerde nicht in rechtsgenüglicher Weise hervor (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). 
2.4 Nach Ansicht des Beschwerdeführers musste er nicht damit rechnen, dass das Obergericht die Bestimmungen des COTIF und des CIV anwenden würde. Worin hier ein Zusammenhang zur Prorogation des Handels an das Obergericht bestehen sollte, wie er darlegt, ist nicht ersichtlich. Dass die Gegenpartei keine staatsvertraglichen Bestimmungen angerufen hat, trifft zumindest für die Hauptverhandlung entgegen seiner Behauptung nicht zu. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer in Art. 31 seiner Klageschrift vom 3. Mai 2004 nicht nur die grenzüberschreitenden Aspekte des Handels (deutsche Staatsangehörigkeit, Reise von Deutschland in die Schweiz) erwähnte, sondern auch darauf hinwies, dass vorbehältlich internationaler Übereinkommen vorliegend das Recht am Sitz des Transportunternehmers zur Anwendung gelange, weil dieser die vertragstypische Leistung erbringe. Damit hat er selber in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht auf die mögliche Geltung eines Staatsvertrages hingewiesen. Er führte zudem an der genannten Stelle ein Zitat aus dem Zürcher Kommentar zum IPRG an (2. Aufl. 2004, N. 115 zu Art. 117 IPRG), woselbst das COTIF angeführt wird, das nach Ansicht der Autoren dem innerstaatlichen Recht grundsätzlich vorgeht. Angesichts dieser Ausführungen ist schwer verständlich, weshalb der Beschwerdeführer die Anwendung des COTIF durch das Obergericht vernünftigerweise nicht erwarten musste. 
2.5 Schliesslich besteht der Beschwerdeführer weiterhin darauf, dass das Obergericht analog Art. 16 IPRG hätte vorgehen müssen. Dies bedeute gemäss der von ihm angeführten Lehre (Amstutz/Vogt/Wang, Basler Kommentar N. 43 zu Art. 116 IPRG), dass es das Recht von Amtes wegen hätte feststellen und die Parteien dann anhalten müssen, sich dazu zu äussern. Weshalb das Obergericht in dieser Weise hätte vorgehen und direkt anwendbares schweizerisches Staatsvertragsrecht, das in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts publiziert ist, wie ausländisches Recht hätte behandeln sollen, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 119 Ia 197 E. d S. 201; 120 Ia 369 E. 3a; 123 I 1 E. 4a; 127 III 279 E. 1c S. 282, mit Hinweisen; 128 I 295 E. 7a S. 312; 130 I 258 E. 1.3). 
3. 
Nach dem Gesagten ist der staatsrechtlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Hingegen ist keine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin geschuldet, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden ist. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, den Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB) und dem Obergericht des Kantons Bern, Plenum Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 21. Oktober 2005 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: