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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_108/2007 /ble 
 
Urteil vom 9. Mai 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. René Bussien, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Zürich, 
Postfach, 8090 Zürich, 
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, 
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich. 
 
Gegenstand 
Haftentlassung/Verlängerung der Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 9. März 2007. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
X.________ (geb. 1985) stammt nach eigenen Angaben aus Guinea-Bissau. Das Migrationsamt des Kantons Zürich nahm ihn ab dem 23. September 2006 in Ausschaffungshaft, welche am 9. März 2007 (ein weiteres Mal) bis zum 22. Juni 2007 verlängert wurde. Hiergegen gelangte X.________ am 2. April 2007 mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihn aus der Haft zu entlassen. Der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich hat auf eine Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen bzw. eventuell darauf nicht einzutreten. Das Bundesamt für Migration liess sich zu den von ihm zur Papierbeschaffung getroffenen Vorkehrungen vernehmen. Vom 13. März 2007 bis 12. April 2007 befand sich X.________ im Strafvollzug. 
2. 
2.1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. zu Art. 103 lit. a OG: BGE 131 II 670 E. 1.2, 361 E. 1.2). Fällt das aktuelle Interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es schon bei Beschwerdeeinreichung, ist auf die Eingabe nicht einzutreten (vgl. BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2). Der Ausländer hat nach seiner Ausschaffung oder Freilassung grundsätzlich kein praktisches Interesse mehr daran, dass der Haftentscheid noch auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht hin geprüft wird (Beschluss 2A.152/1998 vom 8. Mai 1998, E. 2a). Für das Bundesgericht besteht in solchen Fällen regelmässig auch keine Veranlassung, ausnahmsweise auf dieses Erfordernis zu verzichten (Urteil 2C_78/2007 vom 19. April 2007, E. 2.1). 
2.2 Der Beschwerdeführer ist auf den 13. März 2007 aus der Ausschaffungshaft entlassen und in den Strafvollzug versetzt worden, womit seine ausländerrechtliche Festhaltung beendet wurde (Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG [SR 142.20]) und bei Einreichung seiner Beschwerde am 2. April 2007 kein aktuelles praktisches Interesse mehr an deren Beurteilung bestand; auf seine Eingabe ist somit nicht einzutreten. Dies kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG geschehen. Zwar befindet sich der Beschwerdeführer inzwischen wieder in Ausschaffungshaft, doch bildet der entsprechende (neue) Haftgenehmigungsentscheid vom 16. April 2007 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
3. 
Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Dem Gesuch kann nicht entsprochen werden, da seine Eingabe zum Vornherein aussichtslos war (vgl. Art. 64 Abs. 3 BGG): 
3.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts für Flüchtlinge vom 15. Mai 2003 und der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 21. November 2003). Den wiederholten Aufforderungen, sich Reisepapiere zu beschaffen und das Land zu verlassen, ist er während Jahren nicht nachgekommen; zudem verletzte er wiederholt Ausgrenzungen, wurde hier straffällig und machte widersprüchliche Angaben über seine Herkunft (Guinea-Bissau bzw. Guinea-Conakry). Seit seiner Anhaltung haben sich die Behörden kontinuierlich um die Feststellung seiner Identität und Herkunft bemüht. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Rahmen am 6. Februar 2007 einer Delegation aus Guinea-Bissau vorgeführt werden; deren Abklärungen laufen zurzeit noch. Die schweizerische Vertretung in Bissau geht ihrerseits von einem Denunzianten erhaltenen Hinweisen auf die richtigen Personalien des Beschwerdeführers nach. Der Umstand allein, dass sich dessen zwangsweise Ausschaffung ohne seine Mitwirkung nur schwer organisieren lässt und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt die Fortsetzung der Haft nicht bereits unverhältnismässig erscheinen (vgl. 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen; BBl 1994 I 305 ff. S. 316). 
3.2 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, das Beschleunigungsgebot (Art. 13b Abs. 3 ANAG) sei bereits vor seiner Inhaftierung verletzt worden, verkennt er, dass dieses grundsätzlich nur während einer Festhaltung gilt (Urteil 2A.635/2004 vom 15. November 2004, E. 2.6). Er verweist auch zu Unrecht auf die Beziehung zu seinem Sohn, den er hier im Herbst 2004 mit seiner damals knapp 14-jährigen "Freundin" (geb. 1990) gezeugt haben will: Die Bewilligungsfrage bildet nicht Gegenstand des Haftverfahrens (BGE 130 II 56 E. 2; 128 II 193 E. 2.2.1; 125 II 217 E. 2 S. 220); im Übrigen sind keine engen und gelebten Beziehungen zwischen ihm und seinem Kind dargetan, weshalb er den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens ohne Weiteres in seiner Heimat abwarten kann (vgl. das Urteil 2C_62/2007 vom 10. April 2007, E. 2.2.1 mit Hinweisen). Seine Beschwerde hatte - unabhängig vom fehlenden aktuellen Interesse an der Beurteilung der Eingabe - somit keinerlei ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Es rechtfertigt sich aufgrund der Umstände indessen dennoch, auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach wird im Verfahren nach Art. 108 
und Art. 64 Abs. 3 BGG erkannt: 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Mai 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: