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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_520/2013  
   
   
 
 
 
 
Urteil vom 6. Juni 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________,  
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Amt für Migration Basel-Landschaft,  
Parkstrasse 3, 4402 Frenkendorf. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 23. Mai 2013. 
 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesamt für Migration wies am 21. Juni 2012 das Asylgesuch des tunesischen Staatsbürgers X.________ (geb. 1988) ab. Mit Entscheiden vom 29. November 2012 und 22. Februar 2013 bestätigte bzw. verlängerte das Kantonsgericht Basel-Landschaft die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft für jeweils drei Monate. Am 23. Mai 2013 prüfte die Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht eine weitere Haftverlängerung und genehmigte diese bis zum 24. August 2013. X.________ beantragt vor Bundesgericht, für ihn eine Lösung zu finden ("ich will eine solution für mein Problem"). 
 
2.  
 
2.1. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unzulässig und kann ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG erledigt werden: Die Rechtsschriften an das Bundesgericht haben die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.2. Der Beschwerdeführer kritisiert implizit den Asylentscheid und unterstreicht, dass er in der Schweiz bzw. (illegal) in Frankreich verbleiben und eine Chance erhalten wolle. Verfahrensgegenstand vor Bundesgericht bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft zur Sicherung des Vollzugs der Wegweisungsverfügung (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2b). Mit der entsprechenden Problematik setzt sich der Beschwerdeführer nicht weiter auseinander.  
 
3.  
 
3.1. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich Bundesrecht verletzen könnte: Das Verfahren vor dem Haftrichter dient nicht der Überprüfung des Wegweisungsentscheids oder von anderen den Ausländer zur Ausreise verpflichtenden Anordnungen. Der Haftrichter hat sich grundsätzlich nur zu vergewissern, ob (überhaupt) ein Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt. Bloss wenn der Wegweisungsentscheid offensichtlich unzulässig, d.h. geradezu willkürlich bzw. nichtig, erscheint, darf bzw. muss er die Haftgenehmigung verweigern, da der Vollzug einer in diesem Sinn rechtswidrigen Anordnung nicht mit einer ausländerrechtlichen Zwangsmassnahme sichergestellt werden kann (BGE 128 II 193 E. 2.2.2 S. 198 mit Hinweisen; 121 II 59 E. 2c, 130 II 56 E. 2 S. 58). Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend macht, sich vorübergehend im Grenzgebiet zu Frankreich aufgehalten hat, bleibt grundsätzlich die Schweiz aufgrund der "Dublin"-Regeln für den Vollzug der mit dem negativen Asylentscheid verbundenen Wegweisung zuständig.  
 
3.2. Der Beschwerdeführer ist untergetaucht und weigert sich, mit den Behörden zu kooperieren bzw. in seine Heimat zurückzukehren; er hat nichts unternommen, um seinen diesbezüglichen Mitwirkungspflichten nachzukommen. Es besteht bei ihm deshalb die hinreichend konkretisierte Gefahr, dass er sich ohne die ausländerrechtlich begründete Festhaltung den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG [SR 142.20]; BGE 130 II 56 E. 3.1). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er bei der Ausschaffung mit den Behörden zusammenarbeitet. Eine (illegale) freiwillige Ausreise nach Frankreich, wie er dies sinngemäss beantragt hat, ist nicht möglich (vgl. Art. 115 Abs. 2 AuG); nur sein Heimatstaat ist völkerrechtlich gehalten, ihn zurückzunehmen (BGE 133 II 97 E. 4.2.2; 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60). Zwar ist eine ausländerrechtliche Festhaltung grundsätzlich nur bis zu sechs Monaten möglich (Art. 79 Abs. 1 AuG), doch kann sie um höchstens zwölf Monate verlängert werden, wenn die betroffene Person - wie hier - nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Nichtschengen-Staat verzögert (Art. 79 Abs. 2 AuG). Die Haftverlängerung erweist sich auch als verhältnismässig; es ist gestützt auf das Verhalten des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, welche mildere Massnahme (Meldepflicht, Eingrenzung usw.) geeignet sein könnte, sicherzustellen, dass er sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung hält.  
 
4.  
Es rechtfertigt sich, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG). Das Amt für Migration wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird. 
 
 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Präsidentin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 6. Juni 2013 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar