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[AZA 0] 
1A.87/2000/boh 
 
I. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG 
********************************** 
 
19. Juni 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Aemisegger, Präsident der 
I. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Féraud, 
Bundesrichter Jacot-Guillarmod und Gerichtsschreiber Sassòli. 
 
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In Sachen 
W.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler, Monbijoustrasse 24, Postfach 8356, Bern, 
 
gegen 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, 
 
betreffend 
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen 
an die Russische Föderation 
B 109762, BA 012/99, hat sich ergeben: 
 
A.- Am 5. Mai 1999 ersuchte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation die Schweiz um Rechtshilfe in gegen die russischen Staatsbürger B.________, G.________ und K.________ gerichteten Strafverfahren. Diesen Personen werde unter anderem Betrug und Geldwäscherei im Sinne von Art. 159 bzw. 174 des russischen Strafgesetzbuchs (russ. 
StGB) vorgeworfen. G.________ und K.________ seien auf Veranlassung B.________s leitende Kader der zu 51% im Staatsbesitz befindlichen Fluggesellschaft A.________ geworden. Es bestehe der Verdacht, dass sie dafür gesorgt hätten, dass Dollarbeträge in dreistelliger Millionenhöhe, die der Firma A.________ zugestanden seien, über verschiedene Zwischengesellschaften den genannten Personen selbst für eigene Zwecke zugeflossen seien. So habe G.________ die Vertretungen der Firma A.________ im Ausland angewiesen, 80% ihrer "Gewinne" auf ein Konto zu überweisen, das die Firma Y.________ in Lausanne eröffnet habe, deren Hauptaktionäre B.________ und G.________ gewesen seien. Dieses Konto sei diesen beiden Personen zur Verfügung gestanden. Anderseits seien die Entschädigungen ausländischer Fluggesellschaften für die Benutzung der russischen Luftstrassen auf ein Konto der Firma F.________ in Lausanne überwiesen worden, deren Verwaltungsräte wiederum die beiden genannten Personen gewesen seien. 
Weitere Beträge seien diesen von der Firma A.________ über andere im Ersuchen genannte Gesellschaften zugeflossen. Die Generalstaatsanwaltschaft ersuchte unter anderem darum, Unterlagen über Konten der drei genannten Personen zu übermitteln und die darauf befindlichen Vermögenswerte zu beschlagnahmen. 
 
Am 23. Juni 1999 hat das Bundesamt für Polizei den Vollzug des Rechtshilfeersuchens der Bundesanwaltschaft übertragen. Diese ist mit Verfügung vom 30. Juni 1999 darauf eingetreten und hat die Rechtshilfe für zulässig erklärt. 
 
Mit Verfügung vom 16. Juli 1999 beschlagnahmte die Bundesanwaltschaft das Konto Nr. XXXX-XXXXXX-X (CHF) der W.________ mit Sitz auf Grand Cayman bei der Bank I.________ in Lausanne. Als wirtschaftlich Berechtigte dieses Kontos erscheinen B.________ und G.________, während J.________, wohnhaft in Zypern, über eine Einzelzeichnungsberechtigung verfügt. 
 
Die Russische Föderation hat das Rechtshilfeersuchen fünf mal ergänzt. Am 12. November 1999 teilte sie unter anderem mit, dass der Vorwurf der Geldwäscherei gegen B.________, nicht aber gegen G.________ und K.________, vorderhand fallen gelassen werde. Sie betonte, dass die Verfahren gegen B.________ entgegen Presseberichten nicht eingestellt worden seien. Sie erwähnte weitere Firmen, über welche die abgezweigten Gelder den Beschuldigten zugeflossen seien. Am 22. November 1999 erwähnte sie in diesem Zusammenhang ausdrücklich auch die "Firma W.________.. " 
 
Die Ausführung des Ersuchens durch die Beschlagnahme von Unterlagen und die Befragung verschiedener Zeugen ergab, dass B.________ oder G.________ an allen im Ersuchen und seinen Ergänzungen genannten Gesellschaften beteiligt gewesen waren und dass namhafte Überweisungen von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ stattgefunden hatten. Diese Gesellschaften legten jedoch Wert darauf, dass die Zahlungen wirtschaftlich gerechtfertigt gewesen seien. 
 
Mit Schlussverfügung vom 10. Februar 2000 hat die Bundesanwaltschaft dem Ersuchen samt Ergänzungen unter Vorbehalt des Spezialitätsgrundsatzes entsprochen und die Herausgabe der edierten Kontounterlagen der Firma W.________ bewilligt. Da diese ihren Sitz nicht in der Schweiz hatte, nicht anwaltlich vertreten war und kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte, unterblieb eine Zustellung der Schlussverfügung an sie. In der Begründung der Schlussverfügung erwog die Bundesanwaltschaft, dass der im Ersuchen geschilderte Sachverhalt unter Art. 312 und 314 in Verbindung mit Art. 146 und 305bis StGB zu subsumieren wäre und dass eine Durchsicht der zu übermittelnden Unterlagen einen Zusammenhang mit dem im Ersuchen erwähnten Sachverhalt ergeben habe. Die Unterlagen hätten den Anschein der Beweiseignung, deren Übermittlung sei zur Belastung und Entlastung der Betroffenen zulässig, sinnvoll und verhältnismässig. Am 8. Dezember 1999 sowie am 7., 9. und 10. Februar 2000 erliess die Bundesanwaltschaft weitere Schlussverfügungen gegenüber den übrigen vom Rechtshilfeersuchen Betroffenen. Dabei wurde das Ersuchen in jedem Falle gutgeheissen. 
 
B.- Die Firma W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, die sie betreffende Schlussverfügung der Bundesanwaltschaft vom 10. Februar 2000 sowie die Zwischenverfügung vom 16. Juli 1999 seien aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern. Eventualiter beantragt sie, die Bundesanwaltschaft sei anzuweisen, eine neue Schlussverfügung zu erlassen, welche die Rechtshilfe auf Dokumente begrenze, die begründbar in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen stünden. 
Subeventualiter begehrt sie eine Einschränkung der Rechtshilfe auf die Eröffnungsdokumente, soweit sie sich ausdrücklich auf die Beschuldigten beziehen, und auf nach dem 
1. Juni 1996 datierte Unterlagen. Zur Begründung ihrer Anträge macht die Firma W.________ geltend, die beschlagnahmten Unterlagen seien offensichtlich nicht geeignet, die im Rechtshilfegesuch behaupteten Vorgänge zu beweisen. Eine Übermittlung verstosse gegen zentrale Grundsätze der schweizerischen Rechtsordnung und das Verhältnismässigkeitsprinzip. 
Die Bundesanwaltschaft sei weiterhin nicht für die Durchführung des Verfahrens zuständig gewesen. Die Schlussverfügung sei ausserdem unvollständig, weil sie keine Anordnungen bezüglich des gesperrten Kontos enthalte. 
 
Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Polizei beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden könne, wobei Letzteres auf seine Bemerkungen in parallelen Verfahren zum selben Rechtshilfeersuchen verweist. 
 
C.- Mit Entscheiden vom 19. Juni 2000 weist das Bundesgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerden von B.________, G.________ und K.________ sowie, mit einer Ausnahme, beteiligter Gesellschaften und weiterer Einzelpersonen ab, soweit es auf sie eintritt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Der angefochtene Beschluss der Bundesanwaltschaft ist eine Schlussverfügung i.S.v. Art. 80g Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351. 1). Er unterliegt zusammen mit den vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin ist als Inhaberin des Kontos, über das Auskunft erteilt werden soll, persönlich und direkt von der Rechtshilfemassnahme betroffen und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 80h lit. b IRSG, Art. 9a lit. a der Verordnung vom 24. Februar 1982 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen [IRSV; SR 351. 11]). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten, soweit die vorgebrachten Rügen zulässig sind, was im Zusammenhang mit jeder Einzelnen zu prüfen ist. 
 
b) Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition; es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 112 Ib 576 E. 3 S. 586). Die Sachverhaltsfeststellung der Bundesanwaltschaft als nichtrichterliche Behörde bindet das Bundesgericht zwar grundsätzlich nicht (vgl. Art. 105 OG); ganz allgemein ist allerdings in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfegesuch und in dessen Ergänzungen bzw. Beilagen geschildert wird, ausser im Falle von offensichtlichen Irrtümern, Widersprüchen oder Lücken, die den von den ersuchenden Behörden aufgezeigten Verdacht sofort zu entkräften vermögen (BGE 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 115 Ib 68 E. 3b/bb S. 78; 105 Ib 418 E. 4b S. 425 f., je mit Hinweisen). 
 
c) Für die hier streitige Rechtshilfe zwischen der Russischen Föderation und der Schweiz sind zunächst die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351. 1) massgeblich. Dieses Abkommen wurde von der Schweiz am 20. Dezember 1966 und von der Russischen Föderation am 10. Dezember 1999 ratifiziert. Es ist daher gemäss seinem Art. 27 Ziff. 3 zwischen diesen Staaten seit dem 9. März 2000 in Kraft. Somit ist es als völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz nach bundesgerichtlicher Praxis im vorliegenden Entscheid anzuwenden, obwohl es zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch nicht anwendbar war (vgl. 
nicht veröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 356). Soweit das EUeR bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, namentlich das IRSG und die dazugehörende IRSV, zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG). 
 
 
 
2.- Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil die Bundesanwaltschaft zur Ausführung des Ersuchens gar nicht zuständig gewesen sei. Die Beschuldigten seien keine Beamten gewesen, weshalb eine Subsumtion ihres Verhaltens unter Art. 312 und 314 StGB, die zu einer Übertragung des Verfahrens an die Bundesanwaltschaft geführt habe, willkürlich sei. Abgesehen davon, dass auch Kader einer gemischtwirtschaftlichen Gesellschaft unter diese Strafbestände fallen können (BGE 113 Ib 175 E. 7b S. 183), übersieht die Beschwerdeführerin, dass nach Art. 79 Abs. 4 IRSG die Bezeichnung der mit der Ausführung eines Ersuchens beauftragten Behörde nicht anfechtbar ist. 
 
3.- Die Beschwerdeführerin rügt weiterhin, die Rechtshilfe verstosse gegen den "Grundsatz der Verhältnismässigkeit". 
In diesem Zusammenhang sind auch ihre Vorbringen gegen die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Dokumente für das ausländische Strafverfahren zu prüfen. 
 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes darf Rechtshilfe nicht zu strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes dienen. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen (BGE 125 II 65 E. 6b/aa S. 73 f.; 103 Ia 206 E. 6 S. 211 f.). Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sind jedoch grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten vorliegen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f.). Darüber hinaus kann der Rechtshilferichter nicht abschliessend prüfen, welche konkreten Informationen innerhalb der erhobenen Kontenunterlagen von beweisrechtlicher Relevanz sein könnten. 
Für die Ausscheidung derjenigen Akten, die den Behörden des ersuchenden Staates auszuhändigen sind, stellt die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf das Kriterium der potentiellen Erheblichkeit ab: Zu übermitteln sind diejenigen Aktenstücke, die sich möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können; nicht zu übermitteln sind nur diejenigen Akten, die für das ausländische Strafverfahren mit Sicherheit nicht erheblich sind (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Diese Rechtsprechung beruht auf der Überlegung, dass es ausschliesslich Sache der Strafgerichte des ersuchenden Staates ist, über Schuld oder Unschuld des Beschuldigten zu entscheiden. Die Rechtshilfebehörden, die mit dem ausländischen Ermittlungsverfahren nicht vertraut sind, können in der Regel den Beweiswert jedes Dokuments gar nicht richtig einschätzen. 
 
Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde sodann den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ab, dass sich die ersuchte Behörde an den Rahmen des Ersuchens zu halten hat und grundsätzlich nicht über die darin gestellten Begehren hinausgehen darf (sogenanntes "Übermassverbot"; vgl. BGE 115 Ib 373 E. 7 S. 375; 111 Ib 129 E. 4 S. 131, je mit Hinweisen). Dabei ist das Ersuchen nach Massgabe des Zwecks der angestrebten Rechtshilfe sachgerecht zu interpretieren. 
Wenn ein Ersuchen bezweckt, Geldtransfers deliktischer Herkunft zu verfolgen, ist es angezeigt, den ersuchenden Staat über alle Überweisungen auf und von den betroffenen Konten zu informieren. 
 
 
b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, in einem ersten Schritt sollten sich das russische Verfahren und die von der Schweiz zu gewährende Rechtshilfe auf die Frage konzentrieren, ob Gelder von der Firma A.________ unzulässigerweise an die Firmen der Gruppen F.________ und Y.________ geflossen seien. Erst wenn feststehe, dass es zu illegalen Zahlungen gekommen sei, könnte das Konto der Beschwerdeführerin bei der Abklärung der Frage von Interesse sein, wieviel wem zugeflossen sei. Jedenfalls sei es unverhältnismässig, Unterlagen über den gesamten Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin seit ihrer Gründung zu übermitteln, obwohl die behaupteten Straftaten erst später stattgefunden hätten. 
Im Weiteren seien die herauszugebenden Unterlagen gar nicht geeignet, zur Klärung der im Rechtshilfeersuchen behaupteten Vorgänge beizutragen. Weder das Rechtshilfeersuchen noch die angefochtene Verfügung würden erklären, worin der Zusammenhang zwischen dem in Russland untersuchten Sachverhalt und dem Konto der Beschwerdeführerin bestünde. Ein solcher existiere auch gar nicht, sondern es handle sich um eine Beweisausforschung zulasten von B.________. Dies würden auch die neuen, mit den ursprünglichen nicht zusammenhängenden Vorwürfe im Entscheid über die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens vom 22. November 1999 zeigen, in dem wirtschaftsrechtliche Vergehen im Vordergrund stünden. Der Spezialitätsvorbehalt biete hiergegen keinen Schutz, da er von der Russischen Föderation erfahrungsgemäss nicht eingehalten werde. 
 
c) aa) Es ist nicht am ersuchten Staat zu entscheiden, ob das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene zweistufige oder das von den russischen Behörden gewählte Vorgehen bei der Strafuntersuchung sinnvoller ist. Dazu müsste er einen Gesamtüberblick über die Strafuntersuchung und die bisherige Beweislage haben, die ihm notwendigerweise fehlt. 
Jedenfalls erscheint es durchaus als sinnvoll abzuklären, an wen gewisse Gelder letztlich geflossen sind, da streitig ist, ob die Überweisungen kommerziell gerechtfertigt waren, oder Betrug oder ungetreue Geschäftsführung darstellten. Da B.________ und G.________ vorgeworfen wird, die Hauptrolle bei den behaupteten illegalen Transfers gespielt zu haben, und sie als wirtschaftlich Berechtigte des Kontos der Beschwerdeführerin erscheinen, können deren Geldeingänge und -ausgänge durchaus zur Klärung des Sachverhalts beitragen, soweit, was im Folgenden zu prüfen ist, überhaupt ein genügender Konnex zwischen den zu untersuchenden Geldtransfers und dem Konto der Beschwerdeführerin besteht. 
 
bb) Die Beschwerdeführerin bestreitet die potentielle Erheblichkeit der zu übermittelnden Unterlagen für das ausländische Strafverfahren. In der Ergänzung zum Rechtshilfeersuchen vom 12. November 1999 wird ausgeführt, von der Firma A.________ stammende Gelder seien getarnt als Zahlungen für fiktive Verträge auf Konten von Drittgesellschaften geflossen, die den drei Hauptverdächtigten zur Verfügung gestanden seien. Als solche Drittgesellschaft wird auch die Beschwerdeführerin genannt. 
 
Die Unterlagen über den Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin zeigen zwischen 1992 und Mai 1996 regelmässige, von Drittgesellschaften geleistete grössere Überweisungen, die kurz darauf an B.________, G.________ sowie weitere Personen verteilt wurden. Unter diesen Drittgesellschaften erscheinen mehrfach die Firma F.________ sowie die Firma P.________. Letztere bezeichnet einmal Dividendenausschüttungen der F.________ Holding Luxemburg als Zahlungsgrund. 
Einmal hat die Beschwerdeführerin auch einen Betrag von 5 Mio. US Dollar von der Firma F.________ an die F.________ Holding S.A. (Luxembourg) weitergeleitet. Zwar sind alle diese Zahlungen, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, erfolgt, bevor die Zahlungen der Firma A.________ an die Firma F.________ ergingen, auf die sich das Rechtshilfegesuch bezieht. Da jedoch die Gesellschaften der F.________ Gruppe und deren Beziehungen zu B.________ und G.________ im Mittelpunkt der russischen Strafuntersuchung stehen, erscheinen auch Unterlagen über den Zahlungsverkehr der Beschwerdeführerin in der Zeit vor den strittigen Transfers der Firma A.________ für die Strafuntersuchung von möglicher Bedeutung. Sie erlauben - unter Umständen entlastende - Rückschlüsse auf Gründe für spätere Zahlungen und auf Verbindungen zwischen den Gesellschaften der Gruppe F.________ und den Hauptbeschuldigten. Somit ist das Subeventualbegehren der Beschwerdeführerin, wonach Unterlagen über ihren Zahlungsverkehr nur für die Zeit nach dem 1. Juni 1996 zu übermitteln seien, abzuweisen, falls die übrigen Voraussetzungen für eine Rechtshilfe gegeben sind. 
 
Im Weiteren zeigen die zu übermittelnden Unterlagen auch nach 1996 eine grössere Zahlung an eine Drittgesellschaft. 
In der Beschwerde wird weder behauptet noch belegt, welchen mit dem Gegenstand der Strafuntersuchung nicht zusammenhängenden wirtschaftlichen oder kommerziellen Sinn diese hat. Ebenso wenig wird der Sinn der Zahlungsströme vor Mai 1996 erläutert. Nach bundesgerichtlicher Praxis wäre es an der Beschwerdeführerin gewesen, solche Erklärungen vorzubringen, die gezeigt hätten, dass und welche zur Übermittlung vorgesehenen Akten mit Sicherheit für das russische Strafverfahren ohne Bedeutung sind (vgl. BGE 122 II 367 E. 2d S. 371 f.). Solche Erklärungen fehlen in der Beschwerde. 
Sie hätten naturgemäss nur von der Beschwerdeführerin als Kontoinhaberin vorgebracht werden können. Die in der Beschwerde behauptete Bereitschaft der Firmen der Gruppen Y.________ und F.________, ihre Tätigkeit zu erläutern, kann solche Erklärungen der Kontoinhaberin nicht ersetzen. Somit kann diese heute der Bundesanwaltschaft nicht vorwerfen, sie habe das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt, indem sie keine Unterlagen von der Übermittlung ausgeschieden habe, sondern alle "unbesehen" übermittle. Obwohl möglicherweise nicht alle zu übermittelnden Unterlagen eine potentielle Beweiseignung haben, ist mangels genügend substanziierter Rüge das Eventualbegehren der Beschwerdeführerin abzuweisen, wonach die Rechtshilfe auf Unterlagen zu begrenzen sei, die einen begründeten Zusammenhang mit dem im Ersuchen geschilderten Sachverhalt hätten. 
 
cc) Von einer verpönten Beweisausforschung oder "fishing expedition" könnte nur die Rede sein, wenn der ersuchende Staat vor Gewährung der Rechtshilfe noch keine nach Gegenstand und Person konkreten Anhaltspunkte für den Verdacht einer Straftat hatte. Im vorliegenden Fall steht jedoch seit dem ersten Ersuchen vom 5. Mai 1999 derselbe Sachverhalt im Mittelpunkt der Untersuchung. Auf Veranlassung der drei Hauptverdächtigten seien Deviseneinkünfte der Firma A.________ auf Konten der Firmen F.________ und Y.________ in der Schweiz überwiesen worden. Die drei Hauptverdächtigten seien an diesen Firmen wirtschaftlich beteiligt, und ein Teil dieser Gelder sei schliesslich ihnen persönlich zugeflossen. 
Die betroffenen Firmen haben diese Sachverhalte während der Untersuchung in der Schweiz nicht bestritten, sondern versucht, deren wirtschaftliche Berechtigung zu erklären. 
Die Vorgänge, auf die das Rechtshilfeersuchen gestützt wird, existieren also real, und würden, falls sich die Wertung der russischen Strafverfolgungsbehörden als richtig herausstellt, Straftatbestände erfüllen. Dies schliesst aus, dass das Rechtshilfeersuchen bloss der Beweisausforschung zwecks Auffindens ganz anderer Vorwürfe dient. Es trifft zwar zu, dass die russischen Behörden in Ergänzungen des Rechtshilfeersuchens und insbesondere im Entscheid über die Verlängerung des Ermittlungsverfahrens vom 22. November 1999 immer neue, teilweise nicht rechtshilfefähige Vorwürfe erheben. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin bleiben aber auch im Verlängerungsentscheid die Überweisungen von der Firma A.________ an die Firmen Y.________ und F.________ Mittelpunkt und Ausgangspunkt der Vorwürfe. Dass die Vorwürfe laufend präzisiert und gewisse fallen gelassen werden, liegt an der Natur einer Strafuntersuchung. Auch das bisherige Fehlen einer Anklageerhebung zeigt nicht, dass es in Wirklichkeit gar nicht um ein Strafverfahren wegen der erhobenen Vorwürfe geht. Da die Überweisungen an in der Schweiz geführte Firmen erfolgten, erscheint es vielmehr plausibel, dass die entscheidende Frage der wirtschaftlichen Berechtigung der Zahlungen erst dank der Rechtshilfe der Schweiz geklärt werden kann. 
 
Der ausdrücklich in die angefochtene Verfügung aufgenommene Spezialitätsvorbehalt stellt sicher, dass die übermittelten Unterlagen nicht in Verfahren wegen anderer, unter Umständen gar nicht rechtshilfefähiger Vorwürfe benutzt werden können. Die Beschwerdeführerin behauptet, dieser Vorbehalt biete keinen Schutz, da er von den russischen Behörden nicht eingehalten werde. Ohne weitere Präzisierung führt sie aus, sie habe die Erfahrung gemacht, dass Informationen der Presse zugespielt würden. Es sei auch davon auszugehen, dass der Geheimdienst in deren Besitz komme. Das Bundesgericht hat schon entschieden, dass Indiskretionen in der ausländischen Strafuntersuchung keine anderen schweren Mängel des Verfahrens im Sinne von Art. 2 lit. d IRSG darstellen (BGE 115 Ib 68 E. 6 S. 86 f.; 110 Ib 173 E. 6b S. 182-184). Selbst die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass die übermittelten Unterlagen in anderen Strafverfahren benutzt würden. Es gibt auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die russischen Behörden diesen Vorbehalt in Verletzung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würden (vgl. den Schweizer Vorbehalt b zu Art. 2 EUeR, SR 0.351. 1 und AS 1999 1353). Dies gilt umso mehr, als es hier um einen hochpolitischen Fall geht, in den prominente Geschäftsleute und Politiker involviert sind. Deren Verfolgung und Verurteilung in Verletzung des Spezialitätsvorbehalts würde unweigerlich internationales Aufsehen erregen und künftig die Gewährung von Rechtshilfe an die Russische Föderation in Frage stellen. 
 
4.- Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, gegen B.________, G.________ und K.________ sei in Russland kein Strafverfahren eröffnet worden. Aus diesem Grunde könnten die Betroffenen ihre Verteidigungsrechte nicht ausüben. Gegen B.________ sei eine Strafuntersuchung gar nicht möglich, weil er in Russland parlamentarische Immunität geniesse. Somit würde das Verfahren in Russland gegen den schweizerischen "ordre public" verstossen und die Rechtshilfe müsse deshalb verweigert werden. Die Beschwerdeführerin kann sich zunächst nicht auf Verteidigungsrechte oder eine Immunität von Drittpersonen berufen (BGE 125 II 356 E. 3b/bb S. 362 ff.; 115 Ib 68 E. 6 S. 87). Die parlamentarische Immunität eines Beschuldigten hat im Übrigen nur der Sachrichter im ersuchenden Staat zu beurteilen und zu beachten. 
Sinngemäss ruft die Beschwerdeführerin jedoch mit ihrer Behauptung Art. 1 Ziff. 1 EUeR an, aus dem sich ergibt, dass Rechtshilfe nach diesem Abkommen nur gewährt wird, wenn im ersuchenden Staat ein Strafverfahren läuft. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, ist jedoch keine Anklageerhebung nötig. 
Die Eröffnung einer Voruntersuchung genügt, wenn diese dazu bestimmt ist, später ein Strafverfahren herbeizuführen (BGE 123 II 161 E. 3a S. 165 mit Hinweisen). 
 
Die Bundesanwaltschaft verweist auf die Ergänzung des Rechtshilfeersuchens vom 12. November 1999. Diese belege, dass in Russland eine Strafuntersuchung gegen B.________ und seine angeblichen Komplizen fortgesetzt werde. 
Darin kündigt der Untersuchungsrichter die Erhebung einer Anklage wegen Betruges an. Der Vorwurf der Geldwäscherei werde gegen B.________, nicht aber gegen G.________ und K.________, vorderhand fallen gelassen, könne aber unter Umständen dank der aus der Schweiz erhaltenen Unterlagen wieder aufleben. Die Untersuchungsbehörden betonten, dass die Verfahren gegen B.________ entgegen Presseberichten nicht eingestellt worden seien. In dieselbe Richtung weist die vom stellvertretenden Generalstaatsanwalt am 22. November 1999 bewilligte Verlängerung der Frist für die Voruntersuchung bis zum 18. Juni 2000. Somit bleibt es die Absicht der ersuchenden Behörden, Anklage zu erheben. Dafür kann Rechtshilfe gewährt werden. 
 
5.- Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass sich das Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht zum Schicksal des mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 1999 beschlagnahmten Kontos äussere. Sie verlangt eine Freigabe dieses Kontos. Es gehe nicht an, dass dessen weiteres Schicksal, wie in der Begründung der angefochtenen Verfügung ausgeführt werde, in das Belieben des ersuchenden Staates gestellt werde. Auf das Konto seien nie Gelder der Firma A.________ geflossen und das Verfahren in Russland sei weder fair noch effizient. 
 
Dass die Beschlagnahme angesichts der Gutheissung des Rechtshilfeersuchens fortdauert, ergibt sich eindeutig aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids und den darin erwähnten Rechtsregeln (vgl. Art. 74a IRSG und Art. 33a IRSV). Da der ersuchende Staat den Verdacht untersucht, dass die auf das Konto der Beschwerdeführerin geflossenen Gelder den Erlös aus einer strafbaren Handlung darstellen, konnten diese zu Sicherungszwecken beschlagnahmt werden. Im Hinblick auf eine mögliche Herausgabe an den ersuchenden Staat gestützt auf dessen rechtskräftiges Strafurteil dürfen sie weiterhin beschlagnahmt bleiben, bis der ersuchende Staat sie entweder herausfordert oder freigibt. Ob wirklich Erlöse von Straftaten auf das Konto geflossen sind, wird im ausländischen Verfahren zu entscheiden sein. Die Beschwerdeführerin substanziiert nicht, inwiefern das ausländische Einziehungsverfahren unfair wäre. Was die Dauer des Verfahrens betrifft, ist diese angesichts der Komplexität der Vorwürfe und der in verschiedenen Ländern zu führenden Untersuchungen vorderhand nicht zu beanstanden. Falls sich künftig ungerechtfertigte Verzögerungen ergeben sollten, kann die Bundesanwaltschaft der ersuchenden Behörde eine Frist für die Einleitung eines formellen Einziehungsverfahrens setzen (vgl. Art. 80o IRSG; BGE 123 II 268 E. 4c S. 277). 
 
6.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Bundesamt für Polizei, Abteilung Internationale Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
 
______________ 
Lausanne, 19. Juni 2000 
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: