Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_591/2010 
 
Urteil vom 9. Dezember 2010 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Ludwig, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Anfechtung der Kündigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, III. Zivilkammer, vom 22. September 2010. 
Die Präsidentin hat in Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin als Mieterin und die Beschwerdegegnerin als Vermieterin per 1. August 2003 einen Mietvertrag über eine 3 ½ Zimmer-Dachwohnung an der X.________strasse in St. Gallen schlossen; 
dass der Einzelrichter am Kreisgericht St. Gallen mit Entscheid vom 25. März 2010 die Gültigkeit einer von der Beschwerdegegnerin am 20. Mai 2009 per 30. November 2009 ausgesprochenen Kündigung des Mietverhältnisses feststellte und das Mietverhältnis einmalig bis 30. Juni 2010 erstreckte, unter Abweisung von weiteren von der Beschwerdeführerin gestellten Begehren, soweit er darauf eintrat; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen eine von der Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid erhobene Berufung mit Entscheid vom 22. September 2010 abwies, wobei es mit einlässlichen Erwägungen eine Rachekündigung ausschloss, indem es einen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Geltendmachung von mietrechtlichen Ansprüchen durch die Beschwerdeführerin und der Kündigung verneinte und ein nicht gegen Treu und Glauben verstossendes Motiv für die Kündigung in Spannungen zwischen der Vermieterschaft (bzw. ihren Vertretern) und der Beschwerdeführerin sah, deren Entstehen durch die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin bedingt sei; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig, mithin willkürlich, ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat; 
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich keine Rügen gegen den vorinstanzlichen Entscheid enthält, die diesen Anforderungen genügen würden, sondern die Beschwerdeführerin den Erwägungen der Vorinstanz bloss ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberstellt, wobei sie sich weitgehend auf einen von den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil abweichenden Sachverhalt beruft, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Bindung des Bundesgerichts an die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz erfüllt sein sollen; 
dass somit auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG); 
dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 9. Dezember 2010 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Widmer