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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_28/2008 /len 
 
Verfügung vom 20. März 2008 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ Ltd., 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Schaner, 
 
gegen 
 
A.________, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Groner. 
 
Gegenstand 
Bürgschaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zürich vom 24. April 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007. 
 
In Erwägung, 
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2007 und den Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 15. November 2007 mit Schreiben vom 14. März 2008 zurückgezogen hat; 
dass die Gerichtsgebühr der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ist (Art. 66 Abs. 3 BGG); 
 
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 20. März 2008 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Corboz Huguenin