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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.276/2002 /dxc 
 
Sitzung vom 10. Dezember 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Corboz, Klett, Rottenberg Liatowitsch und Nyffeler, 
Gerichtsschreiber Mazan. 
 
X.________ GmbH, 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt 
lic. iur. Damian Keel, Postfach 2040, 9001 St. Gallen, 
 
gegen 
 
A.________ AG, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hüppi, Marktplatz 4, Postfach, 9004 St. Gallen. 
 
Zahlungsversprechen, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Handelsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die X.________ GmbH (Klägerin) mit Sitz in Annaberg-Buchholz (D) produziert u.a. Briefumschläge. Eine ihrer Kundinnen war die A.________ AG (Beklagte) mit Sitz in St. Gallen. Am 13. Juli 2000 ging die Bank C.________ St. Gallen zu Gunsten der Klägerin eine bis am 12. Juli 2001 befristete Solidarbürgschaft über DEM 500'000.-- für Verpflichtungen der Beklagten aus "Papierlieferungen" ein. 
Am 3. Juli 2001 machte die Klägerin gegenüber der Bank C.________ geltend, dass sich ihre Gesamtforderung gegen die Beklagte auf DEM 874'628.75 belaufe, und forderte die Honorierung der Bürgschaft. Mit Schreiben vom 23. Juli 2001 verweigerte die Bank C.________ gestützt auf Art. 502 OR die Zahlung unter Hinweis auf die von der Beklagten erhobene Einrede der Verrechnung. 
Nach Darstellung der Klägerin soll sich ihre Forderung bis Ende August 2001 auf DEM 907'138.44 erhöht haben. Am 21. September 2001 einigten sich die Parteien darauf, ihre gegenseitigen Geschäftsbeziehungen zu beenden und die Begleichung der Ausstände einvernehmlich zu regeln. Die entsprechende Vereinbarung vom 21. September 2001 enthält u.a. folgende Regelungen: 
"2. Die [Beklagte] verpflichtet sich, der [Klägerin] innert 10 Tagen seit Unterzeichnung dieser Vereinbarung DEM 490'000.00 zu bezahlen. 
[...] 
3. Die Bank C.________, St. Gallen, ist zu Gunsten der [Klägerin] eine Solidarbürgschaft über DEM 500'000.00 für die richtige Erfüllung von Verpflichtungen der [Beklagten] aus Papierlieferungen eingegangen. 
Nach Erhalt eines bedingungslosen und unwiderruflichen Zahlungsversprechens der Bank C.________ über DEM 490'000.00 zu Gunsten der [Klägerin] wird diese der [Beklagten] die originale Bürgschaftsurkunde Zug um Zug aushändigen. 
7. Sollte die Zahlung der [Beklagten] gemäss Ziff. 2 nicht fristgerecht erfolgen, so fällt diese Vereinbarung mit Ausnahme von Ziff. 1 vollumfänglich dahin. Die [Beklagte] anerkennt in diesem Fall vorbehaltlos und unter Verzicht auf jegliche Einreden und Einwendungen, der [Klägerin] aus der gegenseitigen Geschäftsbeziehung insgesamt DEM 907'138.44 zu schulden." 
Am 1. Oktober 2001 stellte die Bank C.________ zu Handen der Klägerin unter Bezugnahme auf die Vereinbarung vom 21. September 2001 ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen mit folgendem Wortlaut aus: 
"Im Auftrag der [Beklagten] bestätigen wir [...] hiermit unwiderruflich zu Handen der [Klägerin], dass wir mit Valuta 1. Oktober 2001 den Betrag von DEM 490'000.00 an die [Klägerin] vergüten werden, sofern die [Beklagte] ihre Verpflichtung, der [Klägerin] bis zum 1. Oktober 2001 zu bezahlen, nicht fristgerecht nachgekommen ist. [...] Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass Sie uns die Bürgschaftsverpflichtung vorgängig aushändigen und uns bestätigen, dass keinerlei weitere Rechtsansprüche aus dieser geltend gemacht werden." 
Der Vertreter der Klägerin nahm gleichentags, d.h. am 1. Oktober 2001, das Zahlungsversprechen mit dem Vermerk "Schreiben erhalten, St. Gallen 1.10.2001" entgegen. Im Gegenzug wurde die Solidarbürgschaftsverpflichtung ausgehändigt. Ebenfalls am 1. Oktober 2001 veranlasste die Bank C.________ die Zahlung von DEM 490'000.00 auf das Konto der Klägerin bei der Bank D.________ in Chemnitz (D). 
Am 2. Oktober 2001 teilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf einen Kontoauszug bei der Bank D.________ vom 1. Oktober 2001 mit, die Zahlung von DEM 490'000.00 sei bis zum 1. Oktober 2001 nicht bei ihr eingegangen. Die Frist gemäss Ziff. 2 der Vereinbarung vom 21. September 2001 sei somit nicht eingehalten. Gleichzeitig berief sie sich gegenüber der Bank C.________ auf das von dieser am Vortag abgegebene Zahlungsversprechen und forderte gestützt darauf Zahlung. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 verlangte die Klägerin von der Beklagten gestützt auf Ziff. 7 der Vereinbarung vom 21. September 2001 die Bezahlung von DEM 907'138.44 abzüglich des - nach Darstellung der Klägerin verspätet eingegangenen - Betrages von DEM 490'000.00, d.h. DEM 417'138.44. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2001 lehnte die Beklagte diese Forderung mit der Begründung ab, der Betrag von DEM 490'000.00 sei rechtzeitig bezahlt worden. Sie berief sich auf eine Bestätigung der Bank C.________, wonach diese gemäss ihrem unwiderruflichen Zahlungsversprechen vom 1. Oktober 2001 "fristgerecht mit kompensierter Valuta am 1. Oktober 2001" den Betrag von DEM 490'000.00 überwiesen habe. 
B. 
Mit Klage vom 12. November 2001 beantragte die Klägerin dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen im Wesentlichen, die Beklagte zu verpflichten, CHF 315'168.27 (entsprechend DEM 417'138.44) zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. Oktober 2001 zu bezahlen. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. 
Mit Entscheid vom 3. Juli 2002 wies das Handelsgericht des Kantons St. Gallen die Klage ab. 
C. 
Mit Berufung vom 10. September 2002 beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, der Entscheid des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 315'168.27 zuzüglich Zins zu bezahlen. 
Die Beklagte beantragt die Abweisung der Berufung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Handelsgericht hat im angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Beklagte ihre Verpflichtung aus Ziff. 2 der Vereinbarung vom 21. September 2001 grundsätzlich nur dann rechtzeitig erfüllt hätte, wenn der Betrag von DEM 490'000.-- spätestens am 1. Oktober 2001 auf dem Konto der Klägerin gutgeschrieben worden wäre. Im vorliegenden Fall sei aber selbst dann rechtzeitig erfüllt worden, wenn die Zahlung erst am 2. Oktober 2001 eingegangen sein sollte. Die Klägerin habe nämlich am 1. Oktober 2001 ein unwiderrufliches Versprechen der Bank C.________ zur Zahlung von DEM 490'000.-- mit Valuta am 1. Oktober 2001 entgegengenommen. Aufgrund dieses Zahlungsversprechens habe die Beklagte davon ausgehen können, dass für die Einhaltung der Frist die Valutierung am 1. Oktober 2001 entscheidend sei und nicht die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin. 
Die Klägerin hält diese Interpretation für unzutreffend. Die Meinung der Vorinstanz, sie habe durch konkludentes Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass sie die Zahlung als rechtzeitig akzeptiere, wenn diese am 1. Oktober 2001 veranlasst und rückwirkend auf den 1. Oktober 2001 valutiert werde, sei nicht zutreffend. 
2. 
Im hier zu beurteilenden Fall liegt insofern ein internationaler Sachverhalt vor, als die Parteien ihren Sitz in Deutschland bzw. der Schweiz haben. Entsprechend der Rechtswahl der Parteien zur Vereinbarung vom 21. September 2001 ist Schweizer Recht anwendbar (Art. 116 Abs. 1 IPRG). 
3. 
Die Vereinbarung der Parteien vom 21. September 2001 sieht als Kern die Verpflichtung der Beklagten vor, der Klägerin bis am 1. Oktober 2001 DEM 490'000.-- zu bezahlen (Ziff. 2). Die Modalitäten der Erfüllung können von den Parteien autonom bestimmt werden. Wenn nicht feststeht, ob sich die Parteien in Bezug auf die Erfüllungsmodalitäten tatsächlich richtig verstanden haben, ist durch Auslegung nach dem Vertrauensprinzip zu bestimmen, welcher Sinn der Vereinbarung zukommt. 
3.1 Im vorliegenden Fall ist die Vereinbarung vom 21. September 2001 so zu verstehen, dass die Beklagte die Wahl hatte (Art. 72 OR), ihre Verpflichtung einerseits mit einer eigenen Zahlung zu erfüllen. Andrerseits sah der Vergleich aber auch die Möglichkeit vor, durch ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen seitens der Bank C.________ zu erfüllen, wobei in diesem Fall die Entgegennahme des Zahlungsversprechens vermutungsweise nur erfüllungshalber, das heisst unter Vorbehalt der Einlösung (Art. 467 Abs. 1 OR), erfolgte (BGE 119 II 227 E. 2a S. 230 m.w.H.). 
3.2 In Bezug auf die erste Tilgungsvariante - die Erfüllung durch eine eigene Zahlung - war in Ziff. 2 des Vergleichs klar vereinbart, dass die Zahlung bis spätestens am 1. Oktober 2001 vorgenommen werden musste. Hinsichtlich der zweiten Tilgungsvariante - Übergabe eines unwiderruflichen Zahlungsversprechens seitens der Bank C.________ - wurde eine entsprechende Frist nicht ausdrücklich vereinbart. Immerhin ergibt sich aus der Resolutivbedingung in Ziff. 7 des Vergleichs, dass bei verspäteter Erfüllung ebenfalls die Ablösung der Solidarbürgschaft durch ein Zahlungsversprechen dahin fallen sollte. Auch die Abgabe des Zahlungsversprechens war somit fristgebunden. 
3.3 Damit stellt sich die Frage, ob bei der Wahl der zweiten Tilgungsvariante bereits die Abgabe des Zahlungsversprechens fristwahrend sein sollte oder erst die gestützt darauf erfolgte Überweisung bzw. die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin. Der objektiv zu verstehende Vertragstext lässt beide Auslegungen zu. Dagegen deuten die Umstände der Abwicklung klar darauf hin, dass mit der Übergabe des auf den 1. Oktober 2001 valutierten Zahlungsversprechens der Vergleich erfüllt wurde. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Bank C.________ die Wertstellung der Gutschrift auf den Fälligkeitstermin der Vergleichsschuld legte. Bereits mit der Abgabe des Zahlungsversprechens bestand somit für die Klägerin Gewähr dafür, dass der Betrag ab Valutierung am 1. Oktober 2001 verzinst wurde (BGE 124 III 112 E. 2a S. 117 m.w.H.) und dass sie insofern wirtschaftlich gleich gestellt war wie bei fristgerechter Barzahlung. Auch der Umstand, dass das Zahlungsversprechen nur unter dem Vorbehalt des Zahlungsverzugs der Beklagten - d.h. der nicht rechtzeitigen Zahlung - abgegeben wurde, ändert nichts daran, dass bereits die Übergabe des Zahlungsversprechens fristwahrend wirkte. Die Klägerin hat das Zahlungsversprechen der Bank C.________ entgegengenommen und damit nach dem Vertrauensprinzip auch akzeptiert, dass das Versprechen nur unter dem Vorbehalt abgegeben wurde, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht rechtzeitig nachkomme. 
3.4 Die Willenserklärung der Bank C.________ konnte daher nach Treu und Glauben nicht anders denn als Angebot der vergleichskonformen Leistung verstanden werden, zumal die Bank C.________ andernfalls keinen Anlass gehabt hätte, die Zahlung auf den 1. Oktober 2001 zu valutieren. Auf jeden Fall bestand dazu gemäss dem Text der Vereinbarung vom 21. September 2001 keine Verpflichtung. Da die Erklärung von der Klägerin in ihrem Wortlaut vorbehaltlos akzeptiert wurde, willigte diese nach dem Vertrauensprinzip darin ein, dass mit dem Zahlungsversprechen vorbehältlich dessen Einlösung die Vergleichsschuld der Beklagten getilgt werde, auch wenn die Zahlung der Bank C.________ erst nach dem Fälligkeitstermin gutgeschrieben, jedoch auf diesen valutiert wurde. Die Entgegennahme des Zahlungsversprechens erfolgte erfüllungshalber. Folglich trat die Tilgung mit der Einlösung des Zahlungsversprechens bzw. der Gutschrift von DEM 490'000.-- auf dem Konto der Klägerin, Valuta am 1. Oktober 2001, ein. Damit war der Vergleich erfüllt und die Resolutivbedingung gemäss Ziff. 7 des Vergleichs ausgefallen. 
4. 
Im Übrigen erscheint der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren eingenommene Standpunkt auch rechtsmissbräuchlich. Nach Treu und Glauben durfte die Klägerin das ihr für den Fall des Schuldnerverzugs erfüllungshalber angebotene Zahlungsversprechen nur entgegennehmen, wenn sie damit dessen Rechtsgrund - das heisst die Vereinbarung vom 21. September 2001 - nicht in Frage stellte. Die Entgegennahme des Zahlungsversprechens begründete damit bei der Beklagten und der Bank C.________ einen entsprechenden Vertrauensschutz. Mit ihrem später eingenommenen Standpunkt, mit dem Schuldnerverzug sei der Rechtsgrund des Vergleichs dahingefallen, die Vergleichsforderung somit nicht getilgt, setzt sich die Klägerin zu ihrem eigenen Verhalten in unzulässigen Widerspruch und handelte damit rechtsmissbräuchlich (Hans Merz, Berner Kommentar, N. 431 ff., insbes. N. 440 zu Art. 2 ZGB). Widersprüchlich ist das Verhalten der Klägerin auch insoweit, als sie am 2. Oktober 2001 gegenüber der Bank C.________ die Zahlung aus dem Zahlungsversprechen verlangte. Wenn nämlich nicht rechtzeitig am 1. Oktober 2001 erfüllt worden wäre, wäre der Vergleich gemäss Ziff. 7 integral dahin gefallen. Auch insofern verdient das widersprüchliche und damit rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Klägerin keinen Rechtsschutz. 
5. 
Die Vorinstanz hat die Klage somit zumindest im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen und der Entscheid des Handelsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 3. Juli 2002 bestätigt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 7'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Die Klägerin hat die Beklagte für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Dezember 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: