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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_265/2022  
 
 
Urteil vom 6. Dezember 2022  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, 
Gerichtsschreiber Seiler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Wyniger-Gärtner, 
 
gegen  
 
Kantonales Steueramt Aargau, Rechtsdienst, 
Telli-Hochhaus, 5004 Aarau, 
Gemeinderat Neuenhof, Gemeindekanzlei, 5432 Neuenhof. 
 
Gegenstand 
Staats- und Gemeindesteuer des Kantons Aargau, 
Steuerperiode 2016, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts 
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 2. März 2022 
(WBE.2021.366). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ ist Eigentümer einer Stockwerkeigentumseinheit am U.________weg xxx in V.________/AG. Ausserdem gehören ihm zwei Garagenplätze in der Liegenschaft. U.________weg xxx. Am 10. Oktober 2012 eröffnete das Kantonale Steueramt Aargau, Sektion Grundstückschätzung, A.________ als Ersteinschätzung den Eigenmietwert (Fr. 15'639.00; gültig ab 1. Dezember 2011) und den Vermögenssteuerwert (Fr. 362'400.--; gültig ab Steuerperiode 2011) seiner 4.5-Zimmerwohnung. Gleichentags wurde ihm die Ersteinschätzung der beiden ihm gehörigen Garagenplätze eröffnet.  
Mit Schreiben vom 9. Januar 2017 teilte das Kantonale Steueramt Aargau A.________ mit, dass der Grosse Rat des Kantons Aargau beschlossen habe, die Eigenmietwerte im Kanton Aargau den aktuellen Marktverhältnissen anzupassen. Dementsprechend werde der Eigenmietwert seiner Wohnung ab 1. Januar 2016 um 9 % auf Fr. 17'046.00 angehoben, bei gleichbleibendem Vermögenssteuerwert von Fr. 362'400.--. Der neue Eigenmietwert gelte ab dem Steuerjahr 2016. Mit einem Schreiben vom gleichen Tag wurde A.________ ausserdem eine Anhebung des Eigenmietwerts der beiden Garagenplätze mitgeteilt. 
 
A.b. Am 15. Mai 2017 wandte sich A.________ an das Kantonale Steueramt und beantragte, ihm seien "die detaillierten Berechnungsgrundlagen des Jahres 2012 meiner Wohnung (gemäss Bewertungsverordnung 651.121, Beilagen 1 und 2 usw) [...] so rasch als möglich [...] schriftlich vollständig und verständlich zur Verfügung zu stellen".  
Daraufhin teilte das Kantonale Steueramt A.________ am 5. Juli 2017 mit, dass gegen den Beschluss des Grossen Rats betreffend die Anpassung der Eigenmietwerte keine Einsprachemöglichkeit bestehe. Gleichzeitig wies das Kantonale Steueramt A.________ darauf hin, dass ihm die Möglichkeit offenstehe, eine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zu beantragen. Da der geschätzte Normmietwert seiner Liegenschaft nicht verändert worden sei und immer noch auf dem Mietwertniveau von vor 18 Jahren beruhe (Wertbasis der allgemeinen Neuschätzung), müsste eine Überprüfung zeigen, dass dieser "alte" Mietwert (Mietwertniveau von 1998) offensichtlich falsch sei. Eine offensichtlich falsche Schätzung liege dann vor, wenn der bisherige Normmietwert um mindestens 15 % über oder unter dem richtigen Wert liege. 
Auf dieses Schreiben des Kantonalen Steueramts reagierte A.________ am 21. Juli 2017, indem er weiterhin auf der umgehenden Zurverfügungstellung der "detaillierten bisherigen Berechnungslagen des Jahres 2012 für meine Wohnung" beharrte, gleichzeitig aber klarmachte, dass er keine Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft wünschte. 
Daraufhin teilte ihm das Kantonale Steueramt am 24. Juli 2017 mit, dass es seinen Verzicht auf die Einleitung eines Verfahrens zur Überprüfung der rechtskräftigen Schätzung seiner Liegenschaft zur Kenntnis nehme; im Übrigen wies das Kantonale Steueramt A.________ darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, in die Akten betreffend die Schätzung seiner Liegenschaft Einsicht zu nehmen, indessen kein Anspruch auf deren Herausgabe bestehe. Auf dieses Schreiben reagierte A.________ nicht mehr. 
 
B.  
In der Steuererklärung 2016 deklarierte A.________ einen Eigenmietwert von Fr. 13'839.-- für seine Wohnung. Am 20. August 2018 veranlagte die Steuerkommission Neuenhof A.________ für die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Dabei erfasste sie den Eigenmietwert seiner Wohnung mit Fr. 17'046.--. 
Eine Einsprache A.________s gegen diese Veranlagung, mit der er sich - neben verschiedenen anderen Punkten - gegen die Berücksichtigung eines Eigenmietwerts von Fr. 17'046.-- anstatt des deklarierten Eigenmietwerts von Fr. 13'839.-- wandte, wies die Steuerkommission am 25. Februar 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. 
Die weiteren kantonalen Rechtsmittel, die A.________ in der Folge ergriff, blieben ebenfalls erfolglos (Urteil des Spezialverwaltungsgerichts des Kantons Aargau, Abteilung Steuern, vom 22. Juli 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 2. März 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. April 2022 beantragt A.________ die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 2. März 2022 und die Rückweisung an das Kantonale Steueramt, eventualiter an die Steuerkommission Neuenhof. Eventualiter beantragt A.________, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und der Eigenmietwert für seine Wohnung reformatorisch auf Fr. 13'839.-- zu reduzieren sei. Sodann sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung durch die Beschwerdegegner (Kanton Aargau, Kantonales Steueramt und Gemeinderat Neuenhof) begangen und somit gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK der Anspruch des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren verletzt worden sei. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 73 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG; SR 642.14]).  
 
1.2. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), dürfen sich Beschwerdeführer grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses zu beantragen; sie müssen einen Antrag in der Sache stellen (BGE 147 I 89 E. 1.2.5; 137 II 313 E. 1.3; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; vgl. allerdings auch BGE 133 II 409 E. 1.4.1). Grundsätzlich ist ein materieller Antrag erforderlich; Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge genügen nicht und machen die Beschwerde unzulässig. Ein blosser Rückweisungsantrag reicht aber ausnahmsweise aus, wenn das Bundesgericht im Falle der Gutheissung in der Sache nicht selbst entscheiden könnte, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz fehlen (BGE 134 III 379 E. 1.3; 133 III 489 E. 3.1; Urteile 2C_817/2020 vom 27. Dezember 2021 E. 1.6; 5A_968/2019 vom 20. Mai 2020 E. 1.2), oder wenn sich bei einer Gutheissung weitere Fragen stellen würden, die das Bundesgericht andernfalls gleich einer ersten Instanz beurteilen müsste (BGE 147 I 89 E. 1.2.5). Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer hauptsächlich die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung. Er führt aus, dass die erhobenen Verfahrensrügen zur Rückweisung führen müssten und das Bundesgericht im Falle der Gutheissung mangels liquidem Sachverhalt nicht in der Sache selbst urteilen könne. In der Tat fehlen im angefochtenen Urteil Feststellungen über die Angemessenheit des Eigenmietwerts, zumal die Vorinstanz davon ausging, dass diese Frage nicht im vorliegenden Verfahren zu klären sei. Unter diesen Umständen ist dem Bundesgericht ein Urteil in der Sache selbst von vornherein verwehrt. Der Rückweisungsantrag des Beschwerdeführers erweist sich als zulässig. Ebenfalls zulässig ist der Feststellungsantrag betreffend Rechtsverzögerung, soweit er das Verfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht sowie das Verfahren vor der Vorinstanz (vgl. Art. 94 BGG) betrifft. Soweit der Beschwerdeführer jedoch die Feststellung der Rechtsverzögerung durch die übrigen involvierten Behörden sowie der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt, ist sein Antrag neu und vor Bundesgericht nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG).  
 
1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten, soweit sich die Anträge des Beschwerdeführers als zulässig erwiesen haben.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft die Anwendung des harmonisierten kantonalen Steuerrechts gleich wie Bundesrecht mit freier Kognition, jene des nicht-harmonisierten, autonomen kantonalen Rechts hingegen bloss auf Verletzung des Willkürverbots und anderer verfassungsmässiger Rechte (BGE 143 II 459 E. 2.1; 134 II 207 E. 2). Mit freier Kognition ist zu prüfen, ob das kantonale Recht mit dem Bundesrecht, namentlich dem StHG, vereinbar ist (Urteil 2C_1081/2015 vom 12. Dezember 2016 E. 1.4, nicht publ. in: BGE 143 II 33). In Bezug auf die Verletzung der verfassungsmässigen Rechte gilt nach Art. 106 Abs. 2 BGG eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (BGE 147 I 73 E. 2.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 139 I 229 E. 2.2; 138 I 274 E. 1.6). Diese verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). 
 
3.  
Gemäss dem angefochtenen Urteil bestimmt der Kanton Aargau den Eigenmietwert mittels Individualschätzung. Das Bewertungsprozedere hat der Kanton Aargau in der Verordnung über die Bewertung der Grundstücke des Kantons Aargau vom 4. November 1985 (VBG/AG; SAR 651.212) geregelt. Der Eigenmietwert eines Grundstücks ist nach Anhang 17 zu dieser Verordnung zu ermitteln, indem der gemäss § 16 Abs. 3 und 4 VBG/AG festgelegte Normmietwert um 39 % reduziert wird. 
Eine allgemeine Neuschätzung aller Liegenschaften im Kanton wird gemäss § 218 Abs. 1 des Steuergesetzes des Kantons Aargau vom 15. Dezember 1998 (StG/AG; SAR 651.100) nach Anordnung des Grossen Rats auf Beginn einer Veranlagungsperiode durchgeführt, was laut der Vorinstanz zuletzt per 1. Januar 1999 auf der Wertbasis 1. Mai 1998 geschehen ist. Ausserhalb der allgemeinen Neuschätzung besteht nach § 218 Abs. 2 StG/AG ein Anspruch auf Individualschätzung, wenn Bestand, Nutzung oder Wert des Grundstückes sich wesentlich ändern (sog. Änderungsschätzung) oder wenn die "Werte auf einer offensichtlich unrichtigen Schätzung oder auf einer unrichtigen Rechtsanwendung beruhen" (sog. Unrichtigkeitsschätzung). Offensichtlich unrichtig sind die Werte laut der Vorinstanz, wenn der zuletzt ermittelte Normmietwert (und damit indirekt der davon abgeleitete Eigenmietwert) mehr als 15 % vom richtigen Wert abweicht. Aus diesem System der Individualschätzung folgt laut der Vorinstanz, dass der Eigenmietwert zwar allenfalls im Rahmen einer Individualschätzung, hingegen grundsätzlich nicht im Veranlagungsverfahren überprüft werden könne. Laut der Vorinstanz können auch Änderungen des Eigenmietwerts, die aus dem Dekret über die Anpassung der Eigenmietwerte per 1. Januar 2016 des Kantons Aargau vom 24. November 2015 (Anpassungsdekret/AG; SAR 651.140) resultieren, Anlass für eine Individualschätzung nach § 218 Abs. 2 StG/AG geben, wenn die dergestalt festgelegten Werte offensichtlich unrichtig seien. Dies sei erforderlich, um den Anforderungen der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) genüge zu tun, da ansonsten gegen die Anpassung der Eigenmietwerte über das Anpassungsdekret/AG kein adäquater Rechtsschutz bestünde. 
Das Kantonale Steueramt stimmt der Vorinstanz grundsätzlich zu, weist jedoch darauf hin, dass das Anpassungsdekret/AG die Eigenmietwerte pauschal angepasst, die Normmietwerte jedoch nicht angetastet habe. Für Vergleiche mit den "richtigen Werten" müsse der "alte" und nicht der vom neuen Eigenmietwert rückgerechnete, hypothetische Normmietwert massgebend sein. Werde eine Unrichtigkeitsschätzung vorgenommen, müsse der resultierende Eigenmietwert zwingend gemäss dem Anpassungsdekret/AG angepasst werden. Andernfalls müsste laut dem Steueramt u.a. auch der Vermögenssteuerwert der Liegenschaft auf die Wertbasis des Anpassungsdekrets/AG gesetzt werden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, dass die Vorinstanz die kantonale Rechtslage falsch dargestellt hätte oder dass das kantonale Recht gegen Bundesrecht verstossen würde. Im Gegenteil schliesst er sich der Darstellung der Vorinstanz weitgehend an. Er ist jedoch der Ansicht, dass die kantonalen Behörden, insbesondere das Kantonale Steueramt, eine Reihe von Verfassungsgarantien (Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV, die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV, das Rechtsverzögerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 BV, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV sowie den Anspruch auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK) verletzt hätten. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie eine Verletzung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV). Wenn ihm zuerst das Kantonale Steueramt im Jahr 2017 mitteile, dass die Erhöhung des Eigenmietwerts aufgrund des Anpassungsdekrets/AG im Individualschätzungsverfahren nicht überprüft werden könne, und erst das Verwaltungsgericht im Jahr 2022 diese falsche Auskunft korrigiere und auf die weiterhin bestehende Möglichkeit einer Individualschätzung hinweise, werde ihm für die Steuerjahre 2016 bis 2022 der Rechtsmittelweg "faktisch willkürlich" verwehrt. 
 
5.1. Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV zählt zu den Verfahrensgrundrechten. Sie vermittelt einen individualrechtlichen Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz, mithin auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde mit voller Sachverhalts- und Rechtskontrolle, und zwar unter der Voraussetzung, dass eine Rechtsstreitigkeit vorliegt. Das Bundesgericht legt den Begriff der Rechtsstreitigkeit dahin aus, dass sie im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition stehen muss (BGE 148 I 104 E. 4.1; 147 I 333 E. 1.6.1; 144 I 181 E. 5.3.2.1 mit Hinweisen). Art. 29a BV dehnt die gerichtliche Kontrolle auf alle Gebiete, einschliesslich Verwaltungsakte, aus und verankert einen allgemeinen Anspruch auf Zugang an ein Gericht (BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 141 I 172 E. 1.6.1). Die Rechtsweggarantie steht jedoch den üblichen Eintretensvoraussetzungen des Rechtsmittels oder der Klage nicht entgegen (BGE 143 I 344 E. 8.2 mit Hinweisen). Zudem können der Bund und die Kantone durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Art. 29a 2. Satz BV). Diese Ausnahmefälle betreffen Entscheide, die kaum justiziabel sind, etwa Regierungsakte mit vorwiegend politischem Charakter, die sich nicht für eine gerichtliche Überprüfung eignen (BGE 147 I 333 E. 1.6.1; 147 I 1 E. 3.3.2).  
 
5.2. Die Vorinstanz hat die Bedeutung der Rechtsweggarantie nicht übersehen und das kantonale Recht in ihrem Licht ausgelegt. Weil die vom Anpassungsdekret/AG angeordnete pauschale Anpassung des Eigenmietwerts ansonsten nie gerichtlich überprüft werden könnte, hat die Vorinstanz dafürgehalten, dass der Eigenmietwert auch dann mittels Unrichtigkeitsschätzung zu korrigieren sei, wenn der Eigenmietwert erst aufgrund der pauschalen Anpassung zu stark vom Zielwert abweiche und offensichtlich unrichtig geworden sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.4.2). Diese Lösung überzeugt. Es ist mit Blick auf Art. 29a BV nicht nachvollziehbar, weshalb sich das Kantonale Steueramt auch vor Bundesgericht noch dagegen wehrt, in einem solchen Fall nicht nur den ursprünglichen Eigenmietwert bzw. Normmietwert, sondern auch die Erhöhung des Eigenmietwerts durch das Anpassungsdekret/AG berücksichtigen und gegebenenfalls einen neuen Eigenmietwert festsetzen zu müssen. Ob im Zuge der Unrichtigkeitsschätzung nicht nur der Eigenmietwert, sondern auch die übrigen Werte (v.a. Vermögenssteuerwert) angepasst werden müssten, wie das Kantonale Steueramt geltend macht, scheint nicht zwingend, ist aber eine Frage des kantonalen Rechts und daher an dieser Stelle nicht zu vertiefen.  
 
5.3. Soweit der Beschwerdeführer (sinngemäss) geltend macht, dass das Verfahren der Unrichtigkeitsschätzung von den jährlichen Veranlagungsverfahren überholt werden kann und in diesem Fall für einzelne Steuerjahre kein Rechtsweg besteht, ist ihm nicht zu folgen. Denn auch für diesen Fall hat der kantonale Gesetzgeber vorgesorgt: Nach § 218 Abs. 2 StG/AG entfaltet die Unrichtigkeitsschätzung Wirkung "ab dem Jahr der Einleitung der Neuschätzung" und sind "bereits vorgenommene Veranlagungen [...] zu revidieren". Dank dieser Regelung ist grundsätzlich für alle Steuerperioden gewährleistet, dass offensichtlich unrichtige Eigenmietwerte - einschliesslich solcher, die sich aus einer pauschalen, flächendeckenden Anpassung derselben ergeben - wirksam überprüft und korrigiert werden können. Aus institutioneller Sicht ist die Regelung des Kantons Aargau daher mit Blick auf Art. 29a BV nicht zu beanstanden.  
 
5.4. Die Situation des Beschwerdeführers ist insofern besonders, als umstritten ist, ob und gegebenenfalls wann der Beschwerdeführer um die Vornahme einer Individualschätzung ersucht hat und auf welche bereits veranlagten Steuerperioden demzufolge eine Individualschätzung potenziell zurückwirken und eine Revisionsmöglichkeit begründen würde. In diesem Zusammenhang macht der Beschwerdeführer namentlich geltend, dass ihn das Kantonale Steueramt über den Anwendungsbereich der Unrichtigkeitsschätzung falsch informiert, er nie auf die Vornahme einer Unrichtigkeitsschätzung verzichtet habe und spätestens seine Einsprache vom 7. September 2018, die er beim Kantonalen Steueramt eingereicht habe, als Gesuch um eine Unrichtigkeitsschätzung hätte verstanden werden müssen.  
Wie es sich hiermit verhält, kann offenbleiben. Denn die institutionelle Garantie von Art. 29a BV verlangt nicht, dass diese Fragen im vorliegenden Veranlagungsverfahren geklärt werden. Vielmehr genügt es unter dem Titel der Rechtsweggarantie, wenn das Kantonale Steueramt den Umfang der Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung bestimmt, wenn bzw. falls es sie dereinst vornimmt und den Eigenmietwert anpasst. Art. 29a BV gebietet nicht, dieser Beurteilung im vorliegenden Veranlagungsverfahren vorzugreifen. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer beruft sich sodann auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). Er wirft dem Kantonalen Steueramt vor, ihn mit falschen Angaben getäuscht und in die Irre geführt zu haben. Er sei in der Folge irrtümlicherweise davon ausgegangen, dass die Erhöhung des Eigenmietwerts im Veranlagungsverfahren beanstandet werden müsse. Diese irrige Wahrnehmung des Beschwerdeführers habe das Kantonale Steueramt auch dann nicht korrigiert, als sich der Beschwerdeführer mit seiner Einsprache an das Kantonale Steueramt gewendet habe. Stattdessen habe das Kantonale Steueramt die Einsprache an die Steuerkommission Neuenhof überwiesen, obschon es für die Überprüfung des Eigenmietwerts grundsätzlich zuständig gewesen wäre. 
 
6.1. Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen. Potenzielle Vertrauensgrundlage sind dabei alleine jene behördlichen Handlungen, die sich auf eine konkrete, den Rechtsuchenden berührende Angelegenheit beziehen und von einer Behörde ausgehen, die für die betreffende Handlung zuständig ist oder die der Rechtsuchende aus zureichenden Gründen für zuständig hält. Individuelle Auskünfte und Zusicherungen sind demnach typische Beispiele für Verwaltungsakte, die beim Bürger Vertrauen wecken können. Das Vertrauen ist allerdings nur schutzwürdig, wenn der Rechtsuchende die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen konnte und er im Vertrauen auf die Auskunft Dispositionen getroffen hat, die er nicht ohne Nachteil rückgängig machen kann. Der Anspruch auf Vertrauensschutz entfällt, wenn die gesetzliche Ordnung zwischen dem Zeitpunkt der Auskunft und der Verwirklichung des Sachverhalts geändert hat (BGE 146 I 105 E. 5.1.1; 143 V 341 E. 5.2.1; 141 I 161 E. 3.1).  
 
6.2. Das Kantonale Steueramt teilte dem Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 5. Juli 2017 mit, dass eine Überprüfung auf offensichtliche Unrichtigkeit nur dann von Erfolg gekrönt sein könne, wenn sich aus dieser ergebe, "dass dieser 'alte' Mietwert (Mietwert-Niveau von 1998) offensichtlich falsch" sei (vgl. angefochtenes Urteil E. 2.2.4.2). Mit der Vorinstanz ist zwar davon auszugehen, dass diese Auskunft falsch ist (vgl. oben E. 5.2). Hingegen musste der Beschwerdeführer diese Auskunft nach Treu und Glauben so verstehen, dass gegen die Erhöhung aufgrund des Anpassungsdekrets/AG gar kein Rechtsschutz bestehen würde. Er durfte daraus in guten Treuen nicht ableiten, dass die Erhöhung des Eigenmietwerts statt im Verfahren der Unrichtigkeitsschätzung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens überprüft werden würde. Ohnehin war das Kantonale Steueramt grundsätzlich weder für das Veranlagungsverfahren an sich noch für diesbezügliche Auskünfte zuständig. Dementsprechend lässt sich dem Kantonalen Steueramt auch nicht vorwerfen, sie habe es später in treuwidriger Weise unterlassen, den Irrtum des Beschwerdeführers zu beseitigen, als sich dieser mit seiner Einsprache an sie statt an die dafür grundsätzlich zuständige Steuerkommission gewandt hatte (vgl. zu Unterlassungen als Grundlage berechtigten Vertrauens BGE 143 V 341 E. 5.2.1). Aus Art. 9 BV kann der Beschwerdeführer daher keinen Anspruch darauf ableiten, dass im vorliegenden Verfahren der Eigenmietwert seines Grundstücks überprüft wird.  
 
6.3. Eine andere Frage ist, welche Konsequenzen die falsche Auskunft unter dem Titel von Art. 9 BV für das Verfahren der Unrichtigkeitsschätzung hat, namentlich ob aufgrund der falschen Auskunft ein Anspruch auf Rückwirkung der Unrichtigkeitsschätzung besteht, weil der Beschwerdeführer bei richtiger Auskunft schon im Jahr 2017 auf der umgehenden Einleitung der Unrichtigkeitsschätzung bestanden hätte. Diese Frage ist jedoch nicht hier, sondern im Verfahren der Unrichtigkeitsschätzung zu klären.  
 
7.  
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt, weil die Steuerkommission und das Spezialverwaltungsgericht "sich unnötig in Dutzenden von Entscheidseiten materiell mit dem Dekret des Regierungsrates" auseinandergesetzt hätten, obschon er gar keine Einwände gegen die Zulässigkeit der Erhöhung der Eigenmietwerte gestützt auf das Anpassungsdekret/AG vorgebracht habe. 
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4). Indessen schützt Art. 29 Abs. 2 BV den Rechtssuchenden nicht davor, dass sich untergeordnete Instanzen zu Aspekten äussern, die nach dem Rechtsmittelentscheid einer übergeordneten Instanz nicht (mehr) als relevant erscheinen. 
 
8.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Verfahren insgesamt und vor allem das Rekursverfahren vor dem Spezialverwaltungsgericht, das über zwei Jahre gedauert habe, seien überlang gewesen und hätten Art. 29 Abs. 1 BV verletzt. 
 
8.1. Art. 29 Abs. 1 BV garantiert in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen unter anderem den Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Dieses verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot und Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsverbot verletzt eine Behörde, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen oder - wo eine gesetzliche Erledigungsfrist fehlt - innert angemessener Frist entscheidet. Die Angemessenheit einer Verfahrensdauer beurteilt sich nach der Art des Verfahrens und den konkreten Umständen einer Angelegenheit (wie Umfang und Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, Bedeutung des Verfahrens für die Beteiligten etc.; BGE 144 I 318 E. 7.1; 135 I 265 E. 4.4; 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer (BGE 135 I 265 E. 4.4; 131 III 334 E. 2.2 und 2.3). Das Rechtsverzögerungsverbot ist verletzt, wenn die Behörden ohne ersichtlichen Grund und ohne ausgleichende Aktivität während längerer Perioden untätig geblieben sind (BGE 139 I 206 E. 2.1; 124 II 49 E. 3a). Eine objektiv betrachtet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungsgebot aber auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das Verfahren verzögert haben (BGE 103 V 190 E. 3c; Urteile 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 5.2.1, in: ZBl 123/2022 S. 28; 1C_307/2017 vom 9. Januar 2018 E. 2.2).  
 
8.2. Wie bereits die Vorinstanz festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil E. 2), ist die Dauer des Rekursverfahrens vor dem Spezialverwaltungsgericht zwar als lang, aber noch nicht als überlang zu bezeichnen. Das Verfahren vor der Vorinstanz dauerte bloss etwa ein halbes Jahr und erscheint für sich genommen nicht als lang, geschweige denn als überlang. Soweit die gesamte Verfahrensdauer vorliegend überhaupt zu beurteilen ist (vgl. oben E. 1.2), überschreitet das vorliegende Verfahren betreffend die Veranlagung des Steuerjahres 2016 für die Kantons- und Gemeindesteuern mit knapp fünf Jahren das verfassungsmässig zulässige Mass ebenfalls nicht.  
 
8.3. Die vom Beschwerdeführer angestrebte Überprüfung des Eigenmietwerts ist wie gesehen (vgl. oben E. 5) nicht Gegenstand des vorliegenden Veranlagungsverfahrens. Dazu ist vielmehr eine individuelle Unrichtigkeitsschätzung einzuleiten. Will der Beschwerdeführer dem Kantonalen Steueramt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV vorwerfen, weil es bislang keine Unrichtigkeitsschätzung vorgenommen habe, muss er konkret gegen diese Untätigkeit vorgehen und Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben.  
 
9.  
Schliesslich rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung der Verfahrensgrundsätze gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Soweit diese Rüge überhaupt den gesetzlichen Substanziierungsanforderungen genügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. oben E. 2), ist sie offensichtlich unbegründet. Art. 6 Ziff. 1 EMRK findet keine Anwendung in Steuerverfahren, die keinen strafrechtlichen Charakter haben (BGE 144 I 340 E. 3.3.5 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; 140 I 68 E. 9.2). Das vorliegende Verfahren dient lediglich der steuerlichen Veranlagung des Beschwerdeführers und nicht seiner Bestrafung. Er kann sich folglich nicht auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen. 
 
10.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 6. Dezember 2022 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Der Gerichtsschreiber: Seiler