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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_191/2009 
 
Verfügung vom 5. Oktober 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter M. Studer. 
 
Gegenstand 
Nichtigkeit von Generalversammlungsbeschlüssen, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, 
vom 10. März 2009. 
In Erwägung, 
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde in Zivilsachen gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug vom 10. März 2009 mit Schreiben vom 28. September 2009 zurückgezogen hat; 
 
dass sich die Beschwerdegegnerin zum Gesuch um aufschiebende Wirkung hat vernehmen lassen; 
 
dass der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig ist (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG); 
 
verfügt die Präsidentin im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG
 
1. 
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2. 
Die der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung der Beschwerde bis zum 7. Oktober 2009 gesetzte Frist wird zurückgenommen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
 
5. 
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Zivilrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 5. Oktober 2009 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin