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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_78/2010 
 
Urteil vom 26. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, 
Postfach 2401, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Insolvenzerklärung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 21. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen die (auf Grund einer Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG erfolgte) Eröffnung des Konkurses über die Z.________ AG nicht eingetreten ist, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer sei Aktionär und Darlehensgeber der konkursiten Z.________ AG, nur diese sei Partei im Einparteienverfahren nach Art. 191 SchKG, eine Gläubigerintervention sei nicht möglich, weshalb dem Gläubiger die Legitimation zu Anträgen abgehe, auch im Weiterziehungsverfahren nach Art. 174 Abs. 1 SchKG seien nur die Parteien zur Weiterziehung des Konkursdekrets befugt, wozu der Gläubiger im Weiterziehungsverfahren gegen ein Konkurserkenntnis auf Grund von Art. 191 SchKG nicht gehöre (BGE 123 III 402), sodann komme auch dem Aktionär keine Parteistellung zu, 
dass das Obergericht im Sinne einer Eventualbegründung weiter erwog, der Rekurs wäre im Falle der Zulässigkeit abzuweisen, handle es sich doch beim Konkursverfahren um ein beförderlich durchzuführendes Verfahren, das (vom hier nicht gegebenen Fall des Rechtsmissbrauchs abgesehen) nicht im Hinblick auf strafrechtliche Ermittlungen ausgesetzt werden dürfe, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass schliesslich im Falle wie dem vorliegenden, wo der kantonale Entscheid auf mehreren selbstständigen Begründungen beruht, jede dieser Begründungen nach den erwähnten Anforderungen anzufechten ist, ansonst die Beschwerde unzulässig ist (BGE 133 IV 119 E. 6), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht auf die obergerichtliche Hauptbegründung (fehlende Legitimation) eingeht, 
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Begründung aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts vom 21. Januar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, ohne dass die (im Übrigen ebenfalls ungenügenden) Vorbringen gegen die Eventualbegründung des Obergerichts zu prüfen sind, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um "Aufhebung" der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Obergericht des Kantons Zürich, dem Konkursamt A.________ sowie dem Handelsregisteramt des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 26. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann