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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_333/2009 
 
Urteil vom 2. Juni 2009 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Ausschaffungshaft, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009. 
 
Erwägungen: 
Gegen den aus Kinshasa/Kongo stammenden X.________, geb. 1960, liegen mehrere rechtskräftige Wegweisungsentscheide vor. Zur Sicherstellung von deren Vollzug nahm ihn das Amt für Migration des Kantons Luzern mit Verfügung vom 27. April 2009 in Ausschaffungshaft. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 28. April 2009 wurde die Ausschaffungshaft bis 26. Juli 2009 bestätigt. 
X.________ reichte am 14. Mai 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eine vom 12. Mai 2009 datierte lettre de recours ein, welcher unter anderem das vorerwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern beigelegt ist. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Eingabe als Beschwerde gegen den Haftbestätigungsentscheid ans Bundesgericht weiter. Dieses hat die Vorakten eingeholt. 
Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze (Abs. 2). Erforderlich ist eine sachbezogene Begründung; in der Beschwerdeschrift ist zumindest rudimentär auf die entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils einzugehen. Im Urteil des Verwaltungsgerichts werden die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft dargestellt und im Hinblick auf den konkreten Fall des Beschwerdeführers geprüft. Dieser führt in seiner lettre de recours im Wesentlichen aus, er sei am 27. Mai (richtig wohl: April) 2009 verhaftet worden, bevor er seine Tochter Y.________ habe treffen können; er erwähnt (offenbar für den Unterhalt seiner Tochter bestimmtes) Geld, das ihm versprochen worden sei, und bestätigt, dass "une fois dehors la mensualité doit continuer." Diese Ausführungen haben mit der Ausschaffungshaft bzw. mit den diesbezüglichen Erwägungen im Haftbestätigungs-Urteil des Verwaltungsgerichts nichts zu tun. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. 
Der Beschwerde wäre auch im Eintretensfall kein Erfolg beschieden, lässt sich doch angesichts der umfassenden, zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern die Anordnung bzw. Bestätigung der Ausschaffungshaft unter den gegebenen Verhältnissen schweizerisches Recht verletzte. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 2. Juni 2009 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Müller Feller