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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_203/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 20. November 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Herrmann, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Lukas Bopp, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Bank B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Kriesi, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung (vollstreckbare öffentliche Urkunde, Lugano-Übereinkommen), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Januar 2015 (2C 13 37). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Bank B.________, mit Sitz in U.________/D, leitete mit Zahlungsbefehl Nr. xxx (Betreibungsamt Hochdorf) vom 15. Oktober 2012 für Fr. 121'100.-- die Betreibung gegen A.________ ein. Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag.  
 
A.b. Mit Entscheid vom 2. Mai 2013 erklärte die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Hochdorf die am 14. September 1999 durch Notar C.________ in V.________/D zu Gunsten der Bank B.________ ausgestellte öffentliche "Grundbuchbestellungsurkunde" [sic] (UR Nr. yyy) in der Betreibung Nr. xxx für vollstreckbar und erteilte für den Betrag von Fr. 121'000.-- die definitive Rechtsöffnung.  
 
B.  
 
B.a. Gegen diesen Entscheid gelangte A.________ mit Beschwerde vom 16. Mai 2013 an das Kantonsgericht des Kantons Luzern und beantragte im Wesentlichen die Abweisung der Rechtsöffnung.  
 
B.b. Das Kantonsgericht hob am 13. August 2014 die am 7. November 2013 angeordnete Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, nachdem die Bank B.________ über die Erledigung des vor dem Landgericht W.________/D (Urteil vom 22. Juli 2014) eingeleiteten Klageverfahrens informierte. Am 9. Dezember 2014 wurde dem Kantonsgericht das mit Rechtskraftvermerk versehene Urteil des Landgerichts W.________ übermittelt.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 29. Januar 2015 wies das Kantonsgericht die Beschwerde ab.  
 
C.   
Mit Eingabe vom 6. März 2015 hat A.________ Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der kantonsgerichtliche Entscheid aufzuheben und das Begehren der Bank B.________ (Beschwerdegegnerin) um definitive Rechtsöffnung abzuweisen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung. 
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2015 ist der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Sache die Abweisung der Beschwerde. Das Kantonsgericht schliesst in seiner Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Rechtsöffnungsentscheid, mithin eine Zwangsvollstreckungssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist daher gegeben.  
 
1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S. 591).  
 
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei (Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.   
Das Kantonsgericht hat festgehalten, dass die in Deutschland in notariell errichtete Grundschuldbestellungsurkunde vom 14. September 1999 eine vollstreckbare öffentliche Urkunde gemäss dem massgebenden Lugano-Übereinkommen von 1988 sei. Das Bezirksgericht habe die Vollstreckbarkeit nur vorfrageweise geprüft und den Rechtsöffnungstitel in der konkreten Betreibung für vollstreckbar erklärt. Das Kantonsgericht hat geprüft, ob die in England zugunsten der Beschwerdegegnerin erteilte Rechtsschuldbefreiung in Deutschland mit der Wirkung anerkannt wird, dass die dort erstellte öffentliche Urkunde nicht mehr vollstreckbar sei. Die behauptete Wohnsitzverlegung nach England sei indes vorgetäuscht worden, weshalb die dort ausgesprochene Restschuldbefreiung infolge Rechtsmissbrauch ("Insolvenztourismus") in Deutschland nicht anerkennbar sei. Folglich stehe der öffentlichen Urkunde in Deutschland kein Vollstreckungshindernis entgegen bzw. sei die Vollstreckbarkeit gegeben. Das Kantonsgericht hat die Rechtsöffnung bestätigt. 
 
3.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt das definitive Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80 SchKG), in welchem die Vollstreckbarkeit des ausländischen Titels überprüft wurde. 
 
3.1. Vollstreckbar und ein Titel für die definitive Rechtsöffnung können gemäss Lugano-Übereinkommen vom 30. Oktober 2007 auch die im Ausstellungsstaat vollstreckbaren öffentlichen Urkunden sein (Art. 57 rev LugÜ; u.a. STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 67 zu Art. 80). Das Gleiche galt unter der Herrschaft des Lugano-Übereinkommens in der Fassung vom 16. September 1988 (LugÜ 1988), wonach öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat wie eine gerichtliche Entscheidung für vollstreckbar erklärt werden können (Art. 50 LugÜ 1988; BGE 137 III 87 E. 2 und 3 S. 88 ff.). Unter die betreffenden Urkunden fällt auch die deutsche Grundschuldbestellungsurkunde (BGE 137 III 87 E. 2 S. 88). Unbestritten ist, dass die von der Beschwerdegegnerin als Rechtsöffnungstitel vorgelegte Grundschuldbestellungsurkunde vom 14. September 1999 eine öffentliche Urkunde ist, deren Vollstreckbarkeitserklärung sich nach dem LugÜ 1988 richtet (Art. 63 Abs. 1 rev LugÜ).  
 
3.2. Gegen die im Rechtsöffnungsverfahren geprüfte und vom Kantonsgericht bestätigte Vollstreckbarerklärung erhebt die Beschwerdeführerin eine Reihe von Rügen, welche die Verletzung von Konventions-, Verfassungs- und Gesetzesbestimmungen zum Gegenstand haben. Unter anderem macht sie - was vorab zu prüfen ist - einen Verstoss gegen ihren Anspruch auf das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend, weil das Kantonsgericht ihre Rüge, die vorgelegte öffentliche Urkunde sei mangels rechtskonformer Zustellung nicht vollstreckbar, nicht beurteilt habe. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und braucht sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237; 135 III 670 S. 3.3.1 S. 677).  
 
3.2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie vor dem Kantonsgericht eine Verletzung von Art. 50 LugÜ 1988 und des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen von 1965 gerügt habe. Sie habe erklärt, dass die Auffassung des Bezirksgerichts, wonach sich eine förmliche Zustellung der öffentlichen Urkunde zur Erlangung der Vollstreckbarkeit in Deutschland erübrige, nur weil die Niederschrift von der Beschwerdeführerin eigenhändig unterzeichnet sei, unzutreffend sei. Sie habe im Einzelnen aufgezeigt, dass es bei einer deutschen öffentlichen Urkunde nach § 750 dt. ZPO sowie Haager Übereinkommen der förmlichen, d.h. international nicht bloss der postalischen Zustellung der Urkunde einschliesslich der Vollstreckungsklausel bedarf, damit Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 50 Abs. 1 erster Satz LugÜ 1988 vorliege.  
 
3.2.2. Das Kantonsgericht hat erwogen, nach Prüfung der formellen Erfordernisse sowie der Vereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung habe das Bezirksgericht "zutreffend und unbestritten" festgehalten, dass die in Deutschland errichtete Urkunde vom 14. September 1999 zur definitiven Rechtsöffnung berechtigte und die Zwangsvollstreckung dieser Urkunde nicht gegen den schweizerischen Ordre public verstosse. Dabei hat es auf die Erwägungen Ziff. 8/9 des bezirksgerichtlichen Entscheides verwiesen.  
 
3.2.3. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Beschwerde an das Kantonsgericht auf das Erfordernis der förmlichen Zustellung (unter Berücksichtigung von § 750 dt. ZPO und des Haager Zustellungsübereinkommens) der mit der Vollstreckungsklausel versehenen Urkunde als Voraussetzung dafür berufen, dass Vollstreckbarkeit der deutschen öffentlichen Urkunde und damit Vollstreckbarkeit gemäss Art. 50 LugÜ 1988 vorliege. Die Beschwerdeführerin hat damit die Auffassung der Erstinstanz vor Kantonsgericht gerügt, was auch die Beschwerdegegnerin bestätigt. Wenn das Kantonsgericht die erstinstanzliche Auffassung als "unbestritten" bezeichnet hat, ist das unzutreffend.  
 
3.2.4. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz genügt die Verweisung auf die "zutreffende" Auffassung des Bezirksgerichts, um den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin zu wahren. Nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 4a BV und Art. 29 Abs. 2 BV ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Rechtsmittelinstanz ihr Urteil durch blosse Verweisung auf die Urteilsmotive der Vorinstanz begründet. Dies ist verfassungsrechtlich nur dann unbedenklich, wenn mit dem Rechtsmittel keine erheblichen Einwände vorgebracht wurden, mit denen sich das erstinstanzliche Urteil nicht bereits auseinandersetzte und die geeignet wären, es in Frage zu stellen (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 1P.69/2004 vom 7. April 2004 E. 1.1.4, ZBl 2005 S. 262).  
In der Erwägung Ziff. 9.1 hält das Bezirksgericht fest, dass sich die förmliche Zustellung der mit Vollstreckungsklausel versehenen Grundschuldbestellungsurkunde "erübrige ", weil die Beschwerdeführerin "die notarielle Niederschrift eigenhändig unterzeichnet und genehmigt hat"; zudem liege - so das Bezirksgericht weiter - die Zustellungsurkunde des Obergerichtsvollziehers beim Amtsgericht V.________/D vor. Diese Überlegung hat das Kantonsgericht durch die Bezeichnung "zutreffend" zur eigenen Erwägung gemacht. Für eine zulässige Verweisung fehlt es indes bereits an der notwendigen Voraussetzung: Das Kantonsgericht hat die im Rechtsmittel vorgebrachten Einwände sowie deren Relevanz offensichtlich nicht untersucht, wenn es die Konformität der Zustellung (durch Versehen oder unrichtige Wahrnehmung) als unbestritten erachtet, d.h. - zu Unrecht (E. 3.2.3) - gar keine Einwände erblickt hat. Im Übrigen lässt auch der erstinstanzliche Entscheid nicht erkennen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - d.h. Massgeblichkeit des Verfahrens der Urteilsvollstreckung betreffend vollstreckbare öffentliche Urkunden (§ 795 i.V.m. § 750 dt. ZPO) und Erfordernis der förmlichen Zustellung unter Berücksichtigung des Haager Zustellungsübereinkommens - in die Prüfung eingeflossen wären. Unter diesen Umständen ist das Vorgehen des Kantonsgerichts mit dem Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht vereinbar.  
 
3.3. An diesem Ergebnis vermögen die Vorbringen der Beschwerdegegnerin nichts zu ändern.  
 
3.3.1. Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass die Erwägung des Bezirksgerichts (auf welche das Kantonsgericht verwiesen hat) richtig seien. Unter anderem habe die Beschwerdeführerin - wie aus der Urkunde ersichtlich sei - selber den Antrag gestellt, eine Abschrift zu erhalten. Sie habe also genügende "Kenntnis von der Urkunde und deren Inhalts sowie von der Vollstreckungsklausel" gehabt, weshalb zudem rechtsmissbräuchlich sei, eine förmliche Zustellung zu verlangen. Die Zustellung der Urkunde in die Schweiz auf dem Postweg am 30. März 2005 sei rechtens. Im Übrigen sei bereits in einem (in den kantonalen Akten liegenden) Rechtsöffnungsentscheid aus dem Jahre 2006 die Vollstreckbarkeit der öffentlichen Urkunde " (rechtskräftig) beurteilt" worden.  
 
3.3.2. Soweit die Beschwerdegegnerin geltend machen will, das Kantonsgericht habe sich mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin mangels Relevanz nicht auseinandersetzen müssen, ist ihr Einwand unbehelflich. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind geeignet, unter die wesentlichen Gesichtspunkte des Entscheides zu fallen:  
Nach der Lehre ist der Nachweis der Zustellung der öffentliche Urkunde (vgl. Art. 47 Ziff. 1 LugÜ 1988) notwendig, wenn die Zustellung nach dem Herkunftsstaat Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit ist (MEIER, Besondere Vollstreckungstitel [...], in: Schwander [Hrsg.], Das Lugano-Übereinkommen, 1990, S. 193). Für Deutschland wird unter Hinweis auf § 750 (i.V.m. § 795)  dt. ZPO festgehalten, dass die Zustellung der mit der Vollstreckungsklausel versehenen öffentlichen Urkunde an den Schuldner Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung ist (JAMETTI GREINER, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde, in: BN 1993, S. 46; VISINONI-MEYER, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde im internationalen und nationalen Bereich, 2004, S. 8, 26/27; WITSCHI, Die vollstreckbare öffentliche Urkunde nach Art. 50 Lugano-Übereinkommen in der Schweiz, 2000, S. 32, 95); die Voraussetzung gemäss § 750 dt. ZPO wird in der kantonalen Rechtsprechung geprüft (ZR 2003 Nr. 24 S. 129, Ziff. 3a S. 131). Die Frage der förmlichen Zustellung von Deutschland in die Schweiz nach dem Haager Übereinkommen erscheint nicht ohne Relevanz. Im angefochtenen Entscheid findet sich ferner kein Anhaltspunkt, dass die Vorinstanz Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin betreffend Zustellung der Urkunde angenommen habe. Es bleibt dabei, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin - d.h. das Erfordernis der Zustellung (unter Berücksichtigung von § 750 dt. ZPO und des Haager Zustellungsübereinkommens) der mit Vollstreckungsklausel versehenen Urkunde als Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit gemäss Art. 50 LugÜ 1988 - nicht ohne weiteres übergangen werden können, sondern sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sind.  
 
3.4. Nach dem Dargelegten fehlen im angefochtenen Entscheid an entscheidender Stelle die Prüfung und Berücksichtigung von Vorbringen der Beschwerdeführerin, um die Vollstreckbarerklärung zu bejahen. Die Rüge einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV ist begründet und die Beschwerde ist gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis sind - mit Blick auf die formelle Natur des Anspruchs (BGE 137 I 195 E. 2.2 S. 197) - die weiteren Rügen nicht weiter zu erörtern; das Gleiche gilt für den Einwand der Beschwerdegegnerin, wonach angeblich durch ein früheres, selbständiges Exequatur über die Vollstreckbarerklärung verbindlich entschieden worden sei.  
 
4.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 29. Januar 2015 ist aufgehoben. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, welche im Sinne der Erwägungen in der Sache neu zu entscheiden hat. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
  
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Januar 2015 wird aufgehoben und die Sache wird an die Vorinstanz zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 20. November 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante