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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_605/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 5. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________ AG, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Marcel Furrer und Fridolin Thalmann, 
Zugerstrasse 6, 6330 Cham, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Einberufung der Generalversammlung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 16. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die B.________ AG (nachfolgend: B.________, Gesuchs- und Beschwerdegegnerin) weist ein Aktienkapital von 3 Mio. Franken auf, das in 3'000 Namenaktien zu je Fr. 1'000.-- aufgeteilt ist. 
Die A.________ AG (Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin) hält 1'500 Namenaktien der B.________. 
Seit der Generalversammlung vom 26. Juni 2014 verfügt die B.________ aufgrund eines Patts im Aktionariat weder über einen Verwaltungsrat noch über eine Revisionsstelle. 
 
B.  
 
B.a. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 beantragte die A.________ AG dem Bezirksgericht Hochdorf, es sei in Anwendung von Art. 699 Abs. 4 OR richterlich die Einberufung der Generalversammlung der B.________ anzuordnen. Dies im Hinblick auf die Wahl des Verwaltungsrats und der Revisionsstelle.  
Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 reichte die A.________ AG dem Bezirksgericht Hochdorf sodann ein Gesuch zur Beseitigung von Organisationsmängeln ein, mit welchem sie beantragte, es sei für die B.________ gestützt auf Art. 731b OR ein unabhängiger Sachwalter einzusetzen und dieser sei gerichtlich anzuweisen, eine Generalversammlung der Gesuchsgegnerin einzuberufen und abzuhalten, dies unter Traktandierung der Wahl des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle. In prozessualer Hinsicht beantragte die A.________ AG, das Organisationsmängelverfahren sei bis zum Entscheid über das Gesuch vom 14. Juli 2014zu sistieren. 
Mit Entscheid vom 18. Juli 2014 wies das Bezirksgericht das Gesuch der A.________ AG vom 14. Juli 2014 um richterliche Einberufung der Generalversammlung der B.________ ab. 
 
B.b. Mit Urteil vom 16. September 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die von der A.________ AG gegen den bezirksgerichtlichen Entscheid erhobene Berufung ab.  
 
C.  
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die A.________ AG dem Bundesgericht, es sei das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 16. September 2014 aufzuheben und es sei das Gesuch um Einberufung der Generalversammlung der B.________ gutzuheissen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Rechtsmittelentscheid eines oberen kantonalen Gerichts (Art. 90 BGG i.V.m. Art. 75 BGG), ist innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) von der mit ihren Rechtsbegehren unterlegenen Partei (Art. 76 Abs. 1 BGG) eingereicht worden und bei der Streitsache handelt es sich um eine Zivilsache (Art. 72 BGG) mit einem Fr. 30'000.-- übersteigenden Streitwert (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die Beschwerde in Zivilsachen ist unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) einzutreten. 
 
2.  
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Voraussetzungen einer richterlichen Einberufung der Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 4 OR zu Unrecht nicht als gegeben erachtet. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Gemäss Art. 699 OR wird die Generalversammlung einer Aktiengesellschaft durch den Verwaltungsrat, nötigenfalls durch die Revisionsstelle einberufen (Abs. 1 Satz 1). Die Einberufung einer Generalversammlung kann auch von einem oder mehreren Aktionären, die zusammen mindestens 10 % des Aktienkapitals vertreten, verlangt werden. Aktionäre, die Aktien im Nennwert von 1 Mio. Franken vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Einberufung und Traktandierung werden schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge anbegehrt (Abs. 3). Entspricht der Verwaltungsrat diesem Begehren nicht binnen angemessener Frist, so hat der Richter auf Antrag der Gesuchsteller die Einberufung anzuordnen (Abs. 4).  
 
2.1.2. Bei der Beurteilung eines Einberufungsgesuchs gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR ist zu prüfen, ob der oder die Gesuchsteller Aktionäre sind, die formellen Voraussetzungen von Art. 699 Abs. 3 Satz 1 OR erfüllt sind und ob tatsächlich ein Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat gestellt wurde, dem innert angemessener Frist nicht entsprochen wurde (BGE 112 II 145 E. 2a S. 147; 102 Ia 209 E. 2 S. 210 f.; DUBS/TRUFFER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2012, N. 16 zu Art. 699 OR; JERMINI/DOMENICONI, in: Honsell [Hrsg.], Kurzkommentar OR, 2014, N. 13 zu Art. 699 OR). Voraussetzung einer richterlichen Einberufung gestützt auf Art. 699 Abs. 4 OR ist mithin ein vorgängiges Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat. Erst wenn diesem Einberufungsbegehren nicht entsprochen wurde, können die berechtigten Aktionäre den Richter anrufen (vgl. BRIGITTE TANNER, in: Zürcher Kommentar, 2003 , N. 65 zu Art. 699 OR).  
 
2.1.3. Die Vorinstanz ist zutreffend von diesen Grundsätzen ausgegangen. Sie hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin weder über einen rechtmässig bestellten Verwaltungsrat noch über eine rechtmässig bestellte Revisionsstelle verfüge. Wenn aber - wie hier - die Exekutivorgane fehlten, an welche ein Begehren um Einberufung der Generalversammlung gestellt werden kann, gelange Art. 699 Abs. 4 OR nicht zur Anwendung. Vielmehr liege ein Fall eines Mangels in der Organisation der Gesellschaft vor, welcher in einem Verfahren nach Art. 731b OR zu beseitigen sei.  
 
2.1.4. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, dass das Organisationsmängelverfahren nach Art. 731b OR keine Alternative zur richterlichen Einberufung der Generalversammlung nach Art. 699 Abs. 4 OR darstelle. Bei den Massnahmen nach Art. 731b OR handle es sich nämlich um direkte richterliche Eingriffe in die Organisation der Gesellschaft bis hin zur Anordnung einer Liquidation. Die Vorinstanz lasse den Grundsatz der Verhältnismässigkeit ausser Acht, wenn sie der Beschwerdeführerin das Recht aus Art. 699 Abs. 4 OR versage und diese stattdessen auf die viel einschneidenderen Massnahmen nach Art. 731b OR verweise. Den Aktionären sei durch Einberufung einer Generalversammlung vielmehr eine letzte Gelegenheit zu geben, den Mangel in der Organisation der Beschwerdegegnerin im Sinne der Privatautonomie selber zu beheben bevor der Richter nach eigenem Ermessen direkt in die Organisation der Gesellschaft eingreife.  
 
2.1.5. Die Argumentation der Beschwerdeführerin ist unbehelflich. Sie ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin vorliegend kein vorgängiges Einberufungsbegehren an den Verwaltungsrat der Beschwerdegegnerin gestellt hat, womit die Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR nicht erfüllt sind (oben E. 2.1.2). Es trifft zwar zu, dass ein vorgängiges Einberufungsbegehren nutzlos gewesen wäre, da die Beschwerdegegnerin gar nicht über rechtmässig bestellte Exekutivorgane verfügt. Die mangelnde Bestellung eines obligatorischen Gesellschaftsorgans, welche auf eine Pattsituation bzw. Blockade ("  Deadlock ") im Aktionariat zurückgeht, stellt indessen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen Fall eines Organisationsmangels dar, der im Rahmen eines Verfahrens nach Art. 731b OR zu beheben ist (BGE 140 III 349 E. 2.1 S. 351; 138 III 294 E. 3.1.5 S. 299).  
 
2.1.6. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sind die gestützt auf Art. 731b OR zu ergreifenden Massnahmen denn auch nicht  per se "einschneidender" als eine richterliche Einberufung der Generalversammlung: Art. 731b Abs. 1 OR gibt dem Gericht einen hinreichenden Ermessensspielraum, um eine mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angemessene Massnahme treffen zu können (BGE 138 III 407 E. 2.4 S. 409, 294 E. 3.1.4 S. 298, 166 E. 3.5 S. 170; 136 III 369 E. 11.4.1 S. 371).  
 
 Das Gericht ist bei der Auswahl der Massnahme an das Verhältnismässigkeitsprinzip gebunden: Nur wenn sich mildere Mittel nicht als sachgerecht bzw. zielführend erweisen, kommt als  ultima ratio die Auflösung der Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR zur Anwendung (BGE 138 III 407 E. 2.4 S. 409, 294 E. 3.1.4 S. 299; 136 III 278 E. 2.2.2 S. 280). Bei den in den Ziffern 1-3 von Art. 731b Abs. 1 OR genannten Massnahmen zur Behebung des Organisationsmangels handelt es sich denn auch um einen exemplifikativen, nicht abschliessenden Katalog (BGE 138 III 294 E. 3.1.4 S. 298; 136 III 369 E. 11.4.1 S. 371). Das Gericht kann auch eine in Art. 731b Abs. 1 OR nicht gesetzlich typisierte Massnahme anordnen (vgl. BGE 138 III 294 E. 3.3.3 S. 303 f.), wie etwa die Einberufung einer Generalversammlung. Für den Fall einer blockierten Zweimannaktiengesellschaft hat das Bundesgericht schliesslich auch auf die Möglichkeit einer Übernahme der Aktien des einen Aktionärs durch den anderen im Rahmen einer richterlich angeordneten Versteigerung hingewiesen (BGE 138 III 294 E. 3.3.3 S. 303 f.).  
 
2.1.7. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im Rahmen eines Organisationsmängelverfahrens nach Art. 731b Abs. 1 OR zu beurteilen; die Voraussetzungen für ein Einberufungsgesuch nach Art. 699 Abs. 4 OR liegen nicht vor.  
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
Diesem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, womit ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 5. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni