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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.21/2007/ble 
 
Verfügung vom 9. März 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________ AG, 
C.________ GmbH, 
D.________ AG, 
Beschwerdeführerinnen, 
alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka, 
 
gegen 
 
E.________ Stiftung, 
Beschwerdegegnerin, 
Bundesamt für Sozialversicherungen, 
Effingerstrasse 20, 3003 Bern, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, p.A. Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Urkundenänderung der E.________ Stiftung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, vom 22. September 2006. 
 
Der Präsident hat nach Einsicht 
in die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der A.________, der B.________ AG, der C.________ GmbH und der D.________ AG vom 8. Januar 2007 gegen das Urteil der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 22. September 2006 betreffend Urkundenänderung der E.________ Stiftung, 
in das Schreiben der Beschwerdeführerinnen vom 7. März 2007, womit sie unter Hinweis auf erfolgreich abgeschlossene Vergleichsverhandlungen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zurückziehen, 
 
in Erwägung, 
dass der Rechtsstreit mit der Rückzugserklärung vom 7. März 2007 beendet wird und mit Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des Abteilungspräsidenten als erledigt erklärt werden kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet und die Höhe einer (allfälligen) Parteientschädigung bestimmt (Art. 5 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG), 
dass der Beschwerderückzug vorbehaltlos erklärt wird, weshalb die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 153 und 153a OG) den Beschwerdeführerinnen - zu gleichen Teilen unter Solidarhaft - aufzuerlegen sind (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG), 
dass die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat und ihr mithin durch den Rechtsstreit keine Kosten entstanden sind, weshalb keine Parteientschädigung geschuldet ist, 
 
verfügt: 
1. 
Der Rechtsstreit wird infolge Rückzugs der Verwaltungsgerichtsbeschwerde als erledigt erklärt. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen unter Solidarhaft auferlegt. 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
4. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 9. März 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: