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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_325/2007 /fun 
 
Urteil vom 25. Oktober 2007 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch 
Dr. Renato Cettuzzi, 
 
gegen 
 
ETH-Beschwerdekommission, Postfach 6061, 3001 Bern, 
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, Postfach, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Ausrichtung einer Abgangsentschädigung; Sistierung, 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. August 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die ETH-Beschwerdekommission stellte mit Entscheid vom 13. Juli 2004 fest, dass die von der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich gegen X.________ auf den 30. April 2004 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses gültig sei. X.________ ersuchte mit Schreiben vom 2. November 2006 um Revision dieses Entscheids. Die ETH-Beschwerdekommission wies mit Entscheid vom 21. August 2007 das Revisionsgesuch ab. Dagegen erhob X.________ am 24. September 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. 
2. 
X.________ forderte die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich mit Schreiben vom 19. Februar 2007 auf, ihm eine Abgangsentschädigung zu bezahlen. Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich wies das Begehren am 12. April 2007 ab. Dagegen erhob X.________ am 14. Mai 2007 Beschwerde bei der ETH-Beschwerdekommission, welche das Verfahren mit Verfügung vom 4. Juni 2007 sistierte. Dagegen erhob X.________ Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. August 2007 ab. Es führte zusammenfassend aus, dass der Ausgang des Revisionsverfahrens zumindest geeignet sei, den Entscheid über eine Abgangsentschädigung zu präjudizieren. Die Vorinstanz habe demnach zu Recht einen Sistierungsgrund angenommen. 
3. 
Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2007 führt X.________ mit Eingabe vom 1. Oktober 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils. Ausserdem sei festzustellen, dass das Urteil der ETH-Beschwerdekommission betreffend die Revision den Entscheid über die Ausrichtung einer Abgangsentschädigung nicht präjudizieren könne. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Beim vorliegend angefochtenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, welcher das Verfahren betreffend die Abgangsentschädigung nicht abschliesst. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche nicht die Zuständigkeit oder ein Frage des Ausstandes betreffen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG). Letztere Voraussetzung liegt vorliegend von vornherein nicht vor. 
4.1 Nach der Praxis zu Art. 87 OG verzichtete das Bundesgericht bei Beschwerden gegen einen Sistierungsentscheid auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils, wenn der Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung, die einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, geltend macht (BGE 120 III 143 E. 1b). In einem neuen Entscheid zu Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2007 vom 16. Oktober 2007) hielt das Bundesgericht am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils fest, wenn der Beschwerdeführer gegen die beanstandete Sistierung keine Verletzung seines Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29. Abs. 1 BV) geltend macht. 
4.2 Zur Frage des nicht wieder gutzumachenden Nachteils äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Er macht auch nicht - jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise - geltend, die Aufrechterhaltung der Sistierung im Verfahren betreffend eine Abgangsentschädigung verletze seinen Anspruch auf Behandlung und Beurteilung innert angemessener Frist bzw. führe zu einer überlangen Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV). Er macht vielmehr geltend, in Verletzung von Art. 9 und 29 BV werde im angefochtenen Urteil eine präjudizierende Wirkung des Revisionsentscheids auf das Verfahren betreffend Abgangsentschädigung angenommen. Somit kann vorliegend vom Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit a BGG nicht abgesehen werden. 
4.3 Streitgegenstand des angefochtenen Urteils ist einzig die verfahrensrechtliche Frage, ob die ETH-Beschwerdekommission zu Recht das Verfahren betreffend eine Abgangsentschädigung sistiert hat. Eine Entscheidung über einen allfälligen Anspruch auf eine Abgangsentschädigung enthält das angefochtene Urteil nicht. Dies bleibt dem Endentscheid der ETH-Beschwerdekommission vorbehalten. Somit ist vorliegend nicht ersichtlich - und wird auch nicht geltend gemacht -, inwiefern das angefochtene Urteil für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte. 
4.4 Die Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG zur Anfechtung eines Zwischenentscheides sind somit offensichtlich nicht gegeben. Daher kann das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts beim Bundesgericht nicht angefochten werden. 
 
Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, kann über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden. 
5. 
Angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Beschwerde kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Auf eine Kostenauflage kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 25. Oktober 2007 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: