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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.603/2002 /kil 
 
Urteil vom 10. Juli 2003 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Ersatzrichter Cavelti, 
Gerichtsschreiber Fux. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Pensionsversicherung des Personals der Stadt Chur, Rathaus, 7002 Chur, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Patrick Benz, Rechtsanwalt, Talstrasse 42 D, Postfach 18, 
7270 Davos Platz, 
Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden, Hofgraben 5, 7001 Chur, 
Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, Route de Chavannes 35, 
1007 Lausanne. 
 
Gegenstand 
Aufsichtsbeschwerde (Normenkontrolle; paritätische Verwaltung), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 6. November 2002. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Eidgenössische Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge hiess am 6. November 2002 eine Beschwerde von X.________ gegen die Verfügung vom 8. November 2000 des Justiz-, Polizei-und Sanitätsdepartements Graubünden insofern gut, als sie die dem Beschwerdeführer auferlegte Parteientschädigung zu Gunsten der Stadtgemeinde Chur aufhob; im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Kürzung seiner Altersrente sei widerrechtlich, und verlangte, die Kürzungsbeiträge seien auszuzahlen bzw. die widerrechtlichen Kürzungen der Witwenrenten seien rückwirkend auszuzahlen und die ungesetzlichen Koordinationsabzüge seien aufzuheben, trat die Beschwerdekommission mangels Substantiierung auf die Beschwerde nicht ein. Soweit der Beschwerdeführer verlangte, den Versicherten sei ein vermehrtes Mitspracherecht einzuräumen bzw. als Präsident der Verwaltungskommission der Vorsorgeeinrichtung solle eine aussenstehende Persönlichkeit gewählt werden, wies sie die Beschwerde ab. Ebenso abgewiesen wurden das Begehren um Publikation der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung in der städtischen Rechnung sowie das Begehren, die kantonale Entscheidgebühr sei aufzuheben. X.________ hat am 9. Dezember 2002 gegen das Urteil der Beschwerdekommission Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. In der Folge hat er unaufgefordert insgesamt vier weitere Schreiben (vom 11., 12. u. 15. Dezember 2002, 15. Januar 2003) eingereicht. 
2. 
Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat die Beschwerdeschrift unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Art. 108 Abs. 2 OG). Das Bundesgericht ist an die Begründung der Begehren nicht gebunden (Art. 114 Abs. 1 in fine OG). An Begehren und Begründung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, verlangt wird aber immerhin, dass sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinander setzt. Ist die Vorinstanz auf das Begehren eines Beschwerdeführers nicht eingetreten, so muss sich die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dieser Frage befassen. Eine Auseinandersetzung lediglich mit der materiellen Seite des Falles ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 118 Ib 134 E. 2 S. 136; 123 V 335 E. 1b S. 337 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Lehre). 
3. 
Die Beschwerdeschrift genügt diesen minimalen Anforderungen an die Begründung nicht. Auf die Vorbringen bezüglich der Rentenkürzungen ist die Vorinstanz nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich somit damit befassen und begründen müssen, weshalb der Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen sei. An einer solchen sachbezogenen Begründung fehlt es indessen. Auf die materiellen Rügen betreffend die Anwendung der Verordnung von 1978 über die Pensionsversicherung der Stadt Chur könnte im Übrigen auch deshalb nicht eingetreten werden, weil die Beschwerdekommission in diesem Punkt die Streitsache gar nicht beurteilt hat und es insofern an einem Anfechtungsobjekt mangelt. Ebenso wenig äussert sich der Beschwerdeführer sachbezogen zu den Feststellungen der Vorinstanz, dass die angefochtene Verordnung dem Grundsatz der paritätischen Verwaltung genüge und dass sich weder aus Art. 89bis Abs. 2 ZGB noch aus Art. 64 Abs. 2 BVG eine Pflicht zur Publizierung der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung in der städtischen Rechnung ergebe. Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist deshalb ebenfalls nicht näher einzutreten. 
4. 
Der Beschwerdeführer rügt, dass ihm - weil nicht anwaltlich vertreten - keine Parteientschädigung zugesprochen worden sei, obwohl er genau gleichviel Arbeit gehabt habe wie ein Anwalt. 
 
Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mehrheitlich unterlegen; nur im Kostenpunkt hat er teilweise obsiegt. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Nach Art. 8 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) hat die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, der Beschwerdeinstanz vor dem Beschwerdeentscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Der Beschwerdeführer hat weder in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2001 an die Beschwerdekommission ein Gesuch gestellt noch in der Folge eine Kostennote eingereicht. Entschädigt werden Parteikosten sodann nur, wenn sie notwendig, das heisst für eine wirksame Rechtsverfolgung unerlässlich sind, und wenn sie zudem verhältnismässig hoch sind (vgl. im Einzelnen Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rzn. 705 ff.). Keine dieser Voraussetzungen ist im Fall des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben mit der Materie vertraut war, erfüllt. Selbst bei einem Beschwerdeführer, der selber Anwalt war, wurde etwa die Notwendigkeit zur Entschädigung von Parteikosten verneint (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 706, mit Hinweisen). Die Beschwerde erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 
5. 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Justiz-, Polizei- und Sanitätsdepartement Graubünden und der Eidgenössischen Beschwerdekommission der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge sowie dem Bundesamt für Sozialversicherung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. Juli 2003 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: