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[AZA] 
I 198/99 Ge 
 
II. Kammer  
 
Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold 
 
Urteil vom 21. März 2000  
 
in Sachen 
 
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt B.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 
18, Genf, Beschwerdegegnerin, 
 
und 
 
Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die im 
Ausland wohnenden Personen, Lausanne 
 
    A.- A.________ (geboren 1940) ist italienische Staats- 
angehörige und lebte seit 1964 mit Ausnahme eines kurzen 
Unterbruchs in der Schweiz. Sie arbeitete von Mai 1988 bis 
Januar 1994 als Hausangestellte in der Jugendsiedlung 
Y.________; ihr Arbeitspensum betrug 7.3 Stunden bei einer 
üblichen Arbeitszeit von 8.4 Stunden pro Tag. Im Dezember 
1992 musste sie sich infolge Brustkrebses einer Operation 
unterziehen, bei welcher eine modifiziert-radikale Mastek- 
tomie links und eine axilläre Lymphonodektomie vorgenommen 
wurden. A.________ bezog in der Folge ab 1. Dezember 1993 
bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invaliden- 
rente (Verfügung vom 2. Dezember 1994). Bei der Bemessung 
der Invalidenrente wurde der Anteil der Erwerbstätigkeit 
auf 87 %, jener der Hausarbeit auf 13 % festgesetzt. Im 
Jahr 1996 kehrte A.________ nach Italien zurück. 
    Im Rahmen des im Sommer 1996 eingeleiteten Revisions- 
verfahrens hielt Prof. Dr. E.________, Gynäkologische 
Onkologie, Spital X.________, in seinem Bericht vom 
18. November 1996 fest, dass A.________ als Hausfrau wieder 
zu 100 % arbeitsfähig sei. Auf Nachfrage hin, wie es sich 
mit ihrer Arbeitsfähigkeit als Hausangestellte verhalte, 
teilte Prof. Dr. E.________ mit, dass er seinem Schreiben 
vom 15. Mai 1997, in welchem er eine Beeinträchtigung 
verneinte, nichts hinzuzufügen habe. Hierauf hob die 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland mit Verfügung vom 
19. September 1997 die Invalidenrente auf den 1. November 
1997 auf. 
 
    B.- Hiegegen liess A.________ Beschwerde einreichen 
und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen. 
    Im Verlaufe des Verfahrens legte sie ein Zeugnis von 
Frau H.________, praktische Ärztin, vom 22. Oktober 1997 
auf, gemäss welchem sie nicht mehr als 50 % arbeitsfähig 
sei. Mit Schreiben vom 3. Februar 1998 stellte der Sohn von 
A.________ den Antrag, seine Mutter sei von einem "IV-Arzt" 
nochmals zu untersuchen. In der Folge legte die IV-Stelle 
für Versicherte im Ausland ein (zuhanden der Versicherungs- 
kasse Z.________ erstattetes) vertrauensärztliches 
Gutachten vom 24. Juni 1998 auf, worin Frau Dr. B.________, 
Ärztin für Innere Medizin, festhielt, dass A.________ als 
Hausfrau voll und als Hausangestellte für schwere Putzar- 
beiten zu 50 % arbeitsfähig sei. 
    Mit Entscheid vom 22. Dezember 1998 wies die Eidge- 
nössische Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland 
wohnenden Personen die Beschwerde ab. 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ 
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die 
Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragen. 
Zusätzlich ersucht sie um unentgeltliche Prozessführung und 
Verbeiständung. 
    Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland schliesst auf 
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt 
für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 1, 
Art. 2 und Art. 8 lit. e des Abkommens zwischen der Schwei- 
zerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik 
über Soziale Sicherheit vom 14. Dezember 1962 zutreffend 
dargelegt, dass die Beschwerdeführerin als italienische 
Staatsangehörige mit Wohnsitz in Italien unter den gleichen 
Voraussetzungen Anspruch auf eine Rente der schweizerischen 
Invalidenversicherung hat wie eine Schweizer Bürgerin, 
sofern sie mindestens zur Hälfte invalid ist (vgl. auch 
Art. 28 Abs. 1ter IVG). Sie hat sodann die massgebenden 
Bestimmungen und Grundsätze über den Umfang des Rentenan- 
spruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung der 
Invalidität nach der gemischten Methode (Art. 28 Abs. 3 
IVG, Art. 27 und 27bis IVV; BGE 104 V 136 Erw. 2a, ZAK 1982 
500 Erw. 1), die Revision einer Invalidenrente (Art. 41 
IVG, Art. 87, 88a und 88bis IVV), die hierbei zu verglei- 
chenden Sachverhalte (BGE 113 V 275 Erw. 1a; vgl. auch BGE 
120 V 131 Erw. 3b, 112 V 390 Erw. 1b mit Hinweisen) und das 
rechtliche Gehör bei einer Rentenfestsetzung (Art. 73bis  
IVV, Vorbescheidverfahren; BGE 124 V 180 mit Hinweisen) 
richtig ausgeführt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    2.- a) Streitig ist, ob im Zeitraum zwischen dem 
2. Dezember 1994 (Gewährung der ganzen Invalidenrente) und 
dem 19. September 1997 (revisionsweise Aufhebung der Inva- 
lidenrente) eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnis- 
sen eingetreten ist, welche die vollständige Aufhebung der 
Invalidenrente rechtfertigt. 
 
    b) Der Verfügung vom 2. Dezember 1994 war ein Invali- 
ditätsgrad von 100 % zu Grunde gelegt worden. Aus den im 
Rahmen des Revisionsverfahrens eingeholten Arztberichten 
geht hervor, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwer- 
deführerin gebessert habe, das Operationsresultat tadellos 
und die Versicherte als Hausfrau und als Hausangestellte 
wieder zu 100 % arbeitsfähig sei (Berichte des Prof. Dr. 
E.________ vom 18. November 1996 und 21. August 1997, 
Schreiben des Prof. Dr. E.________ vom 15. Mai 1997). Im 
Verfahren vor der Rekurskommission legte die IV-Stelle für 
Versicherte im Ausland ein Gutachten zu den Akten, welches 
bei der Tätigkeit als Hausfrau von einer Arbeitsfähigkeit 
von 100 % und bei jener als Hausangestellte von einer 
solchen von 50 % ausgeht (Bericht der Frau Dr. B.________ 
vom 24. Juni 1998). Frau H.________ attestierte der 
Beschwerdeführerin ebenfalls eine Arbeitsfähigkeit von 50 % 
als Hausangestellte (Zeugnis vom 22. Oktober 1997). Darauf 
ist abzustellen. 
    Auf Grund dieser Arztberichte ist eine eindeutige Bes- 
serung des Gesundheitszustandes der Versicherten ausgewie- 
sen und demzufolge eine Änderung in den tatsächlichen Ver- 
hältnissen eingetreten. Vorliegend ist somit zu prüfen, ob 
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Invalidenrente 
zu Recht auf den 1. November 1997 aufgehoben oder ob die 
Beschwerdeführerin nach diesem Zeitpunkt weiterhin Anspruch 
auf Leistungen hat. 
 
    c) Die Versicherte war von 1964 bis zu ihrer Brustope- 
ration mit einem Unterbruch von März 1970 bis September 
1973 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. Auszüge aus dem 
Individuellen Konto). Es ist deshalb davon auszugehen, dass 
sie ohne gesundheitliche Probleme auch weiterhin erwerbs- 
tätig wäre. Demzufolge kann die Aufteilung in 87 % Erwerbs- 
tätigkeit und 13 % Haushaltsarbeit auch der vorliegenden 
Invaliditätsbemessung zu Grunde gelegt werden. 
 
    d) Gemäss übereinstimmenden Arztberichten ist die Ver- 
sicherte in ihrer Tätigkeit als Hausfrau nicht mehr einge- 
schränkt. Diesbezüglich ist keine Beeinträchtigung mehr 
gegeben. 
 
    e) aa) Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht, dass die 
Vorinstanz bei der Bemessung des Invaliditätsgrades bezüg- 
lich der Erwerbstätigkeit anstelle des vorzunehmenden Ein- 
kommensvergleichs unzulässigerweise direkt vom Grad der 
Arbeitsunfähigkeit auf den Invaliditätsgrad geschlossen hat 
(BGE 114 V 312 Erw. 3). 
 
    bb) Die IV-Stelle des Kantons Z.________, welche für 
die IV-Stelle für Versicherte im Ausland das Revisions- 
verfahren durchführte, hat ihrer Bemessung des Invalidi- 
tätsgrades ein hypothetisches Einkommen ohne Invalidität 
(Valideneinkommen) von Fr. 33'840.- bzw. unter Berücksich- 
tigung der Nominallohnerhöhung ein solches von Fr. 34'579.- 
zu Grunde gelegt. Allerdings ist aus den Akten nicht 
ersichtlich, wie sie das Valideneinkommen ermittelt hat. 
Richtigerweise hätte die IV-Stelle des Kantons Zürich auf 
den zuletzt bezogenen Lohn von Fr. 49'033.- für das Jahr 
1993 (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendeinrichtun- 
gen der Stadt Z.________ vom 9. März 1994) abstellen müs- 
sen. Unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in 
der Höhe von 1.3 % für 1994, 1.4 % für 1995 und 1.3 % für 
1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, 
Tabelle B 10.2) ergibt dies für das Jahr 1997 ein Validen- 
einkommen von Fr. 51'020.-. 
 
    cc) Für die Festlegung des zumutbaren Einkommens mit 
Gesundheitsschaden (Invalideneinkommen) kann mit der Vor- 
instanz von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgegangen 
werden. Da die Beschwerdeführerin seit Herbst 1993 keiner 
ausserhäuslichen Tätigkeit mehr nachgegangen ist, muss auf 
die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundes- 
amtes für Statistik zurückgegriffen werden. 
    Die Versicherte war fast ausschliesslich als Hausan- 
gestellte tätig gewesen. Die von den Ärztinnen attestierte 
Arbeitsfähigkeit von 50 % bezieht sich denn auch auf die 
Tätigkeit als Hausangestellte (Bericht von Frau Dr. 
B.________ vom 24. Juni 1998; Zeugnis von Frau 
H.________ vom 22. Oktober 1997). Als Hausangestellte für 
Reinigungsarbeiten betrug der statistisch ermittelte Lohn, 
basierend auf 4 1/3 Wochen à 40 Wochenstunden, im Jahr 1996 
Fr. 3'503.- (Die Schweizerische Lohnstrukturerhebung 1996, 
S. 25, Tabelle TA 7, Tätigkeit Ziff. 35, Anforderungsniveau 
4). Aufgerechnet auf die branchenüblichen 42 Arbeitsstunden 
pro Woche (Auskunft des Amtes für Kinder- und Jugendein- 
richtungen der Stadt Zürich vom 9. März 1994; vgl. auch die 
durchschnittliche Wochenarbeitszeit für Dienstleistungen, 
Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 27, Tabelle B 
9.2) und bei einem Arbeitspensum von 50 % macht dies unter 
Berücksichtigung der Nominallohnerhöhung von 1.3 % im Jahr 
1996 (Die Volkswirtschaft, 1998 Heft 1, Anhang S. 28, 
Tabelle B 10.2) einen Monatslohn von Fr. 1'862.- bzw. einen 
Jahreslohn von Fr. 22'344.- aus. Gemäss Rechtsprechung des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann bei gesundheit- 
lich beeinträchtigten Personen, die nur reduziert arbeiten 
können und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen 
Lohnansätzen rechnen müssen, bei der Ermittlung des Invali- 
deneinkommens eine Reduktion vorgenommen werden (unveröf- 
fentlichtes Urteil O. vom 27. März 1996 [I 38/96]; vgl. 
auch BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb, AHI 1999 S. 181 Erw. 3b, 
1998 S. 177 Erw. 3a). In Würdigung der gesamten Umstände 
rechtfertigt sich ein Abzug von 10 %. Dies ergibt für das 
Jahr 1997 ein Invalideneinkommen von Fr. 20'109.-. Demzu- 
folge liegt die Beeinträchtigung bezüglich der Erwerbs- 
tätigkeit bei 60.6 %. 
 
    f) Der Invaliditätsgrad der Versicherten beträgt nach 
dem Gesagten knapp 53 % (0.87 x 60.6 % + 0.13 x 0 %). Sie 
hat deshalb ab 1. November 1997 Anspruch auf eine halbe 
Invalidenrente. 
 
    3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilli- 
gung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb 
von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist 
(Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist der 
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zuzusprechen 
(Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). Das Gesuch um 
unentgeltliche Rechtspflege, einschliesslich der unentgelt- 
lichen Verbeiständung, erweist sich damit als gegenstands- 
los. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wer-  
    den der Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission 
    der AHV/IV für die im Ausland wohnenden Personen vom 
    22. Dezember 1998 sowie die Verfügung der IV-Stelle 
    für Versicherte im Ausland vom 19. September 1997 
    aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Be- 
    schwerdeführerin ab 1. November 1997 Anspruch auf eine 
    halbe Invalidenrente hat. 
 
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
III. Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland hat der  
    Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidge- 
    nössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädi- 
    gung von Fr. 2'500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) 
    zu bezahlen. 
 
IV. Die Eidgenössische Rekurskommission der AHV/IV für die  
    im Ausland wohnenden Personen wird über eine Partei- 
    entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ent- 
    sprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses 
    zu befinden haben. 
 
V. Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen  
    Rekurskommission der AHV/IV für die im Ausland wohnen- 
    den Personen, der Schweizerischen Ausgleichskasse und 
    dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 21. März 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident  Die Gerichts- 
der II. Kammer:  schreiberin: