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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_428/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Mai 2017  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Glanzmann, Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch die B.________ AG, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber, Murtenstrasse 137a, 3008 Bern. 
 
Gegenstand 
Alters- und Hinterlassenenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts Freiburg 
vom 12. Mai 2016. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ führt seit 1998 eine Advokatur- und Notariatskanzlei mit einer Zweigniederlassung (Bürointeressengemeinschaft). In ihren Jahresrechnungen wies die Kanzlei zunächst Verluste und seit 2005 Gewinne aus.  
Seit 2005 sind A.________ und seine Ehefrau zudem zu je 50 % an der Kollektivgesellschaft C.________ beteiligt. Die Kollektivgesellschaft führt einen Hotelbetrieb mit einem zugehörigen Restaurant sowie auf dem gleichen Grundstück zusätzlich das weitere Restaurant D.________. Sie erwirtschaftete in der Vergangenheit Verluste. Ende Oktober 2013 wurde das Hotel mit dem zugehörigen Restaurant vorläufig geschlossen. Das Restaurant D.________ ist weiterhin geöffnet. 
 
A.b. Für beide Tätigkeiten war A.________ der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber als Selbständigerwerbender angeschlossen. Diese setzte die von A.________ für die Beitragsjahre 2008 (Verfügung vom 20. Oktober 2010) und 2009 bis 2011 (Verfügungen vom 9. Juli 2013) geschuldeten Beiträge fest, wobei sie jeweils den Mindestbeitrag erhob.  
 
A.c. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2013 informierte die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber A.________, sie habe seinen Beitragsstatus überprüft, weil er seit einigen Jahren nur den Mindestbeitrag entrichte. Dabei sei sie zum Ergebnis gelangt, dass er rückwirkend ab 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätiger zu erfassen und seine Tätigkeit als Anwalt und Notar lediglich noch als "Nebenerwerb" einzustufen sei. Sollte sich die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg, in deren Zuständigkeit der Anschluss und der Beitragsbezug bei seiner Erfassung als Nichterwerbstätiger falle, dieser Beurteilung anschliessen, werde er bei der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist rückwirkend ab 1. Januar 2008 als Selbständigerwerbender im Nebenerwerb erfasst (wobei ihm die bereits entrichteten Beiträge zurückerstattet würden).  
A.________ opponierte dem vorgesehenen Wechsel des Beitragsstatuts mit Schreiben vom 23. Oktober 2013. In einem weiteren Schreiben vom 12. November 2013 stellte er sich auch gegenüber der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg auf den Standpunkt, dass er hinsichtlich beider Tätigkeiten (weiterhin) als Selbständigerwerbender zu betrachten sei. 
 
A.d. Am 28. November 2013 teilte die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg A.________ mit, die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber und sie seien übereinstimmend der Auffassung, dass eine rückwirkende Änderung seines beitragsrechtlichen Status angezeigt sei. Unter Berücksichtigung der Verjährungsfrist werde er ihr rückwirkend ab 1. Januar 2008 als Nichterwerbstätiger angeschlossen. Gleichzeitig liess sie ihm definitive Beitragsverfügungen für die Jahre 2008 bis 2011 sowie provisorische Verfügungen für die Jahre 2012 und 2013 zugehen. Am 3. Februar 2014 verfügte die kantonale Ausgleichskasse den Akontobeitrag für das Jahr 2014. Die vom Versicherten gegen die Beitragsverfügungen der Jahre 2008 bis 2014 (am 20. Dezember 2013 und 17. Februar 2014) erhobenen Einsprachen wies die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg mit Entscheid vom 30. Mai 2014 ab.  
 
B.   
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 30. Mai 2014 betreffend die Beitragsjahre 2008 bis 2014 (einschliesslich Verzugszinsen) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er AHV-rechtlich weiterhin als Selbständigerwerbender gelte sowie dass per 1. Januar 2008 kein Statuswechsel und kein Anschluss als Nichterwerbstätiger erfolge. Eventualiter sei festzustellen, dass eine Statusänderung erst ab 2012 vorzunehmen sei und er damit erst ab 2012 Beiträge als Nichterwerbstätiger (sowie entsprechende Verzugszinsen) schulde. 
Das angerufene Kantonsgericht Freiburg führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und lud die Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber als Mitinteressierte zum Verfahren bei. Mit Entscheid vom 12. Mai 2016 wies es die Beschwerde ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, der kantonale Entscheid betreffend die Beitragsjahre 2008 bis 2014 (einschliesslich Verzugszinsen) sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er sowohl als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C.________ als auch als Inhaber des Advokatur- und Notariatsbüros AHV-rechtlich als Selbständigerwerbender gelte sowie dass per 1. Januar 2008 kein Statuswechsel und damit kein Anschluss als Nichterwerbstätiger erfolge. Entsprechend sei festzustellen, dass für die fraglichen Beitragsjahre keine Verzugszinsen geschuldet seien. Eventualiter sei der kantonale Entscheid betreffend die definitiven Verfügungen für die Beitragsjahre 2008 bis 2011 aufzuheben; es sei ein Statuswechsel und damit ein Anschluss als Nichterwerbstätiger (und mithin auch eine Verzugszinspflicht) erst ab dem Beitragsjahr 2012 festzustellen. 
Die Ausgleichskasse des Kantons Freiburg schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Die zum Verfahren beigeladene Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber verweist in ihrer Eingabe auf eine von ihr im kantonalen Verfahren eingereichte Stellungnahme. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG), die Feststellung des Sachverhalts nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht des Beschwerdeführers als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C.________ und als Inhaber eines Advokatur- und Notariatsbüros in den Jahren 2008 bis 2014. Während die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Verwaltung für beide Tätigkeiten eine beitragsrechtliche Erfassung als Nichterwerbstätiger mit rückwirkender Änderung des Beitragsstatuts (Erfassung als Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 2008) für richtig hält, geht der Beschwerdeführer hinsichtlich beider Aktivitäten vom Vorliegen selbständiger Erwerbstätigkeit aus.  
 
2.2. Im angefochtenen Entscheid wird festgehalten, A.________ sei seit bald 20 Jahren als Fürsprecher und Notar tätig und seit über 10 Jahren mit seiner Ehefrau Eigentümer eines Hotels mit zwei Restaurationsbetrieben. Mindestens seit 2008, wahrscheinlich aber bereits seit länger, erwirtschafte er aus seiner beruflichen Tätigkeit keine Gewinne bzw. kein Einkommen. So führe er selber aus, dass die Advokatur- und Notariatskanzlei nach der Gründung "Anlaufverluste" und erst seit der Übernahme des Hotels bescheidene Gewinne erwirtschaftet habe und dass auch die Kollektivgesellschaft seit ihrer Gründung jährliche Verluste in Millionenhöhe verzeichne.  
Die Vorinstanz erwog, im Steuerrecht werde im Sinne einer Faustregel nach einer Verlustperiode von zehn Jahren keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr angenommen, selbst wenn die steuerpflichtige Person subjektiv gewillt und überzeugt sei, dass eine Gewinnerzielung möglich sei, die fragliche Tätigkeit sich aber aufgrund ihrer objektiven Eigenschaft nicht oder nicht mit der erforderlichen Sicherheit zur Erzielung eines Gewinnes eigne. In sozialversicherungsrechtlichen Urteilen sei bei Tätigkeiten, aus welchen nach 10 bis 15 Jahren noch immer keine Erträge geflossen seien, ein erwerblicher Charakter verneint worden. Die beim Beschwerdeführer vorliegende, mindestens seit 2008 andauernde Verlustphase reiche praxisgemäss aus, um seine berufliche Tätigkeit nicht als selbständige Erwerbstätigkeit, sondern als Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit (Scheintätigkeit) oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs (Liebhabertätigkeit) zu qualifizieren. Bei einem derart langen Festhalten an einer ertragslosen Geschäftstätigkeit müsse angenommen werden, dass diese offensichtlich anderen als erwerblichen Zwecken diene. Ein vernünftig denkender und handelnder Dritter würde zufolge der kontinuierlichen hohen Verluste von jährlich über xxx Millionen Franken die Tätigkeit denn auch nicht mehr weiterführen, dies nicht zuletzt auch deshalb, weil er dazu aus wirtschaftlicher Sicht gar nicht in der Lage wäre. Müsste der Versicherte seinen Lebensunterhalt aus dem erzielten Einkommen bestreiten, könnte er seine berufliche Tätigkeit nicht so lange ausüben. Dies sei nur deshalb möglich, weil er zufolge seines hohen Vermögens finanziell unabhängig sei und er seine berufliche Tätigkeit nicht mit dem Ziel der Wirtschaftlichkeit verfolgen müsse. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden, in denen ein Beitragspflichtiger praktisch von seinem Vermögen oder Vermögensertrag lebe, solle aber nicht leichthin auf Erwerbstätigkeit geschlossen werden, wenn eine Tätigkeit ohne klaren erwerblichen Charakter und mit geringem Einkommen ausgeübt werde. Massgebend sei nicht die Selbsteinschätzung der beitragspflichtigen Person. Es komme auch nicht alleine auf den Umsatz an, denn selbst bei einem hohen jährlichen Umsatz könne - wie der vorliegende Fall exemplarisch zeige - eine konkrete, nachweisbare Erwerbsabsicht fehlen. Nicht entscheidend sei schliesslich auch, ob die Kollektivgesellschaft als solche wirtschaftliche Ziele verfolge und kaufmännisch geführt werde, da alleine daraus nicht auf eine Erwerbsabsicht der einzelnen Gesellschafter geschlossen werden könne. Dass die Steuerbehörden ihn bisher als Selbständigerwerbenden anerkannt hätten, ändere nichts daran, dass er die Ausübung einer die Stufe der Liebhaberei übersteigenden, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit nicht überzeugend dargelegt habe. 
Schliesslich prüfte das kantonale Gericht, ob eine rückwirkende Statusänderung zulässig sei oder eine solche nur für die Zukunft vorgenommen werden könne. Dabei ging es davon aus, dass die zweifellose Unrichtigkeit nach Massgabe des im Zeitpunkt der Wiedererwägung bekannten und allenfalls nachträglich ergänzten Sachverhalts zu beurteilen sei. Dass der Versicherte "trotz jährlichen Verlusten seit 16 Jahren an seiner Anwaltstätigkeit sowie seit 9 Jahren an seiner Tätigkeit in der Hotellerie/Gastronomie" festhalte, lasse darauf schliessen, dass er gar nie die Absicht gehabt habe, mit diesen Tätigkeiten ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Bei dieser Sachlage habe die Beschwerdegegnerin den Statuswechsel zu Recht rückwirkend ab 1. Januar 2008 vorgenommen und den Beschwerdeführer ab diesem Datum als Nichterwerbstätigen erfasst. 
 
2.3. Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, es sei unbestritten, dass die Kollektivgesellschaft C.________ seit ihrer Gründung im Jahr 2005 Verluste geschrieben habe, allerdings seien die im angefochtenen Entscheid festgehaltenen Werte offensichtlich falsch, da sie auch die Verlustvorträge enthielten. Weiter sei unbestritten, dass die Kollektivgesellschaft C.________ sehr grosse Investitionen getätigt (2005 bis 2008 zwecks Sanierung der heruntergewirtschafteten Betriebe rund Fr. 12 Mio.), jährlich hohe Umsätze erwirtschaftet, mit rund 70 Mitarbeitenden jährlich einen bedeutenden Personalaufwand aufgewiesen habe und jährlich hohe Abschreibungen sowie hohe Aufwendungen angefallen seien. Wie mit Blick auf die sehr grossen Investitionen in den Jahren 2005 und 2006 behauptet werden könne, die Kollektivgesellschaft C.________ habe bereits 2008 keinen Erwerbszweck mehr verfolgt und Liebhaberei betrieben, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im Wirtschaftsleben nicht möglich, ein heruntergewirtschaftetes Hotel/Restaurant nach Vornahme der erforderlichen Investitionen innerhalb einer derart kurzen Zeitspanne profitabel zu machen. Die von der Vorinstanz zur Stützung ihres Standpunktes beigezogenen Fälle würden völlig andere Tätigkeiten betreffen, nämlich Architekten, Künstler und Schriftsteller/Verleger, welche keine oder praktisch keine Investitionen getätigt und kein Personal beschäftigt hätten. Es lägen damit keine mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbaren Verhältnisse vor. Es dürfe ihm und seiner Ehefrau nicht zum Nachteil gereichen, dass sie den Lebensunterhalt aus dem vorhandenen Vermögen finanzieren und die Kollektivgesellschaft trotz der Verluste weiterführen könnten. Massgebend sei allein die fortbestehende Erwerbsabsicht und es könne nicht bereits im dritten Jahr nach der Gründung von Liebhaberei ausgegangen werden. Damit fehle dem per 1. Januar 2008 vorgenommenen Statuswechsel eine Grundlage und er sei in den Jahren 2008 bis 2014 in seiner Eigenschaft als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C.________ als Selbständigerwerbender zu qualifizieren.  
Was seine Tätigkeit als Inhaber eines Advokatur- und Notariatsbüros anbelange, sei zu beachten, dass die betriebswirtschaftlich effektiv erzielten Gewinne über den in den Abschlüssen ausgewiesenen Ergebnissen lägen und die effektiv investierten Eigenkapitalien höher seien als die in den Abschlüssen ausgewiesenen. Bis 2012 habe das Advokatur- und Notariatsbüro der Kollektivgesellschaft C.________ nie ein Honorar verrechnet für die Tätigkeiten, welche er für diese (über seine eigentlichen Aufgaben als Kollektivgesellschafter hinausgehend) verrichtet habe, so insbesondere seine juristische Beratung in personal- und baurechtlichen Fragen. Bei entsprechender Rechnungstellung wäre das Ergebnis des Advokatur- und Notariatsbüros wesentlich besser ausgefallen und dasjenige der Kollektivgesellschaft C.________ entsprechend schlechter. Auch betreffend seine Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar sei ein Statuswechsel unzulässig; auch diesbezüglich sei er in den Jahren 2008 bis 2014 als Selbständigerwerbender zu qualifizieren. 
 
3.  
 
3.1. Der Begriff der Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 AHVG und Art. 6 Abs. 1 AHVV ist von der Nichterwerbstätigkeit nach Art. 10 Abs. 1 AHVG und Art. 28bis AHVV abzugrenzen. Nach konstanter Rechtsprechung setzt er die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit voraus, mit welcher die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht werden soll. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber - subjektiv - qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein. Wesentliches Merkmal einer Erwerbstätigkeit ist sodann eine planmässige Verwirklichung der Erwerbsabsicht in der Form von Arbeitsleistung, welches Element ebenfalls rechtsgenüglich erstellt sein muss. Entsprechend der Legaldefinition besteht ein direkter Zusammenhang zwischen der Erwerbstätigkeit der versicherten Person und dem daraus resultierenden Zufluss von geldwerten Leistungen (BGE 139 V 12 E. 4.3 S. 15 mit Hinweisen; SVR 2016 AHV Nr. 14 S. 40, 9C_168/2016 E. 2; UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Aufl. 2012, S. 118 Rz. 2 zu Art. 9 AHVG; ders., Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1255 f. Rz. 174; HANSPETER KÄSER, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl. 1996, S. 67 Rz. 3.6).  
 
3.2. Als nichterwerbstätig im Sinne von Art. 10 Abs. 1 AHVG gelten Personen, die keine Erwerbstätigkeit im eben genannten Sinne ausüben. Ihnen gleichgestellt sind Personen, deren Erwerbstätigkeit in zeitlicher und masslicher Hinsicht unbedeutend ist, d.h. die nicht dauernd voll Erwerbstätigen (Art. 10 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 28bis Abs. 1 AHVV; BGE 140 V 338 E. 1.1 S. 339; 139 V 12 E. 4.2 S. 14; Käser, a.a.O., S. 216 Rz. 10.1).  
 
3.3. Eine selbständige Erwerbstätigkeit, wie sie hier in Frage steht, liegt im Regelfall vor, wenn der Beitragspflichtige durch Einsatz von Arbeit und Kapital in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbar am wirtschaftlichen Verkehr teilnimmt mit dem Ziel, Dienstleistungen zu erbringen oder Produkte zu schaffen, deren Inanspruchnahme oder Erwerb durch finanzielle oder geldwerte Gegenleistungen abgegolten wird (Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006 E. 4.5 und H 158/01 vom 28. Mai 2002 E. 2b/bb).  
 
3.3.1. Nicht als selbständige Erwerbstätigkeit kann anerkannt werden, wenn eine solche nur zum Schein besteht oder sonst wie keinen erwerblichen Charakter aufweist, wie das für die blosse Liebhaberei zutrifft, die von rein persönlichen Neigungen beherrscht wird (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3b). Für die Abgrenzung solcher Tätigkeitsformen von selbständiger Erwerbstätigkeit kommt der sich aus den objektiven Verumständungen ergebenden Erwerbsabsicht (vgl. E. 3.1 hiervor) entscheidende Bedeutung zu (vgl. auch RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 3. Aufl. 2016, Rz. 47k zu Art. 18 DBG). In Sonderfällen kann subjektiv eine Erwerbsabsicht fehlen oder einem Erwerb keine persönliche Gewinnabsicht zugrunde liegen, wie beispielsweise bei religiösen, ideellen oder gemeinnützigen Zielsetzungen. Andererseits genügt es für sich allein noch nicht, dass der Beitragspflichtige subjektiv eine Erwerbsabsicht für sich in Anspruch nimmt. Die behauptete persönliche Absicht muss aufgrund konkreter wirtschaftlicher Tatsachen, wie sie für selbständige Erwerbstätigkeit kennzeichnend sind, auch nachgewiesen sein (BGE 115 V 161 E. 9 S. 170; ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3c; Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts H 2/06 vom 10. April 2006 E. 4.5; vgl. auch StR 2010 S. 314, 2C_271/2009 E. 2.2).  
 
3.3.2. Zwar beginnt eine selbständige Erwerbstätigkeit nicht erst mit dem Fliessen von Einkünften. Eine (selbständige) Erwerbstätigkeit kann auch vorliegen, wo eine Betätigung erst nach längerer Zeit zu Einkünften führt oder wo vorübergehende Ertragseinbrüche, Investitionen, Amortisationen oder Veränderungen im wirtschaftlichen Umfeld etc. die betriebliche Rechnung negativ beeinflussen. Sofern die tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten nicht auf Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs schliessen lassen, ist die Erwerbsabsicht diesfalls nicht in Frage gestellt (vgl. BGE 140 V 338 E. 2.3.1 S. 342 mit Hinweisen). Andererseits kann das Fehlen von Einkünften ein deutlicher Hinweis dafür sein, dass Nichterwerbstätigkeit, bloss vorgegebene Erwerbstätigkeit oder allenfalls Erwerbstätigkeit unbedeutenden Umfangs vorliegt, was von Fall zu Fall aufgrund der tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu prüfen ist (ZAK 1987 S. 417, H 215/85 E. 3c und 4a). Wird eine üblicherweise erwerbliche Tätigkeit auf Dauer ohne Gewinn ausgeübt, so lässt das Ausbleiben des finanziellen Erfolges regelmässig auf das Fehlen erwerblicher Zielsetzung schliessen; denn wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach längeren beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seines Unterfangens überzeugen und die betreffende Tätigkeit aufgeben (BGE 115 V 161 E. 9c S. 172).  
 
3.4. Hinsichtlich der Frage, ob eine Erwerbstätigkeit vorliegt, sind die Ausgleichskasse und das Sozialversicherungsgericht nicht an die von den Steuerbehörden getroffene Qualifikation gebunden. Eine unterschiedliche Haltung von Ausgleichskasse und Steuerbehörde sollte indessen nach Möglichkeit vermieden werden, weil die Einheit und Widerspruchslosigkeit der gesamten Rechtsordnung als ein höheres Ziel zu betrachten ist (SVR 2003 AHV Nr. 15 S. 39, H 210/02 E. 2 in fine und E. 4.7).  
 
3.5. Gemäss dem kraft Art. 1 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 2 ATSG (SR 830.1) auch im Beitragsbereich der AHV anwendbaren Art. 53 Abs. 2 ATSG können die Ausgleichskassen auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wiedererwägung). Diese Bestimmung ist auch anwendbar, wenn ein formell rechtskräftig festgestelltes Beitragsstatut rückwirkend geändert werden soll (SVR 2011 AHV Nr. 11 S. 33, 9C_946/2009 E. 3.1, und 2010 AHV Nr. 12 S. 42, 9C_1094/2009 E. 2.4; BGE 122 V 169 E. 4a S. 173 und 121 V 1 E. 6 S. 4 f.). Die Frage der zweifellosen Unrichtigkeit beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage (einschliesslich Rechtspraxis) im Zeitpunkt des damaligen Verfügungserlasses (BGE 138 V 147 E. 2.1 S. 148 f., 324 E. 3.3 S. 328).  
 
4.  
 
4.1. Es wird von keiner Seite mehr in Frage gestellt, dass der Beschwerdeführer für seine beiden Tätigkeiten nicht unter die (den Nichterwerbstätigen gleichgestellte) Versichertenkategorie der nicht dauernd voll Erwerbstätigen fällt (vgl. dazu E. 3.2 hiervor). Weiterungen dazu erübrigen sich.  
 
4.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsdarstellung, der Beschwerdeführer halte "trotz jährlichen Verlusten seit 16 Jahren an seiner Anwaltstätigkeit sowie seit 9 Jahren an seiner Tätigkeit in der Hotellerie/ Gastronomie" fest, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 1 hiervor). Die Formulierung bedarf allerdings der Präzisierung, weil sie dahingehend missverstanden werden könnte, dass der Beschwerdeführer in seinem Advokatur- und Notariatsbüro seit 16 Jahren Verluste schreibe. Wie im angefochtenen Entscheid andernorts im Einklang mit den Akten richtig festgehalten wurde, weist die Kanzlei seit dem Jahr 2005 Gewinne (wenn auch anfänglich bescheidene) aus. Davon ist im Folgenden auszugehen.  
 
4.3. Die Vorinstanz gelangte zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe "gar nie" die Absicht gehabt, mit seinen Tätigkeiten ein Erwerbseinkommen zu erzielen und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhöhen. Sie schloss dies aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seinen beiden Tätigkeiten seit Jahren "trotz jährlichen Verlusten" festhalte (bzw. präziser: trotz [relativ bescheidenen] Gewinnen in der einen und grossen Verlusten in der anderen [wobei der Beschwerdeführer die Verlustbezifferung im angefochtenen Entscheid als offensichtlich unrichtig rügt, was indessen mit Blick auf das Ergebnis nicht weiter geprüft werden muss]). Er sei deshalb hinsichtlich beider Tätigkeiten rückwirkend ab 2008 als Nichterwerbstätiger zu erfassen. Dieser Betrachtungsweise kann nicht beigepflichtet werden:  
 
4.3.1. Im angefochtenen Entscheid wird nicht aufgezeigt, dass das Beitragsstatut des Beschwerdeführers nach der (entgegen der vorinstanzlichen Rechtsauffassung) allein entscheidenden  damaligen Sachlage zweifellos unrichtig festgesetzt worden wäre, wie dies für ein wiedererwägungsweises Zurückkommen auf ein rechtskräftig verfügtes Statut indessen vorausgesetzt wäre (vgl. E. 3.5 hiervor). Des Weitern entspricht es nicht dem Gesetz, die Frage der selbständigen Erwerbstätigkeit retrospektiv anhand des wirtschaftlichen Erfolges der Arbeit - d.h. ob aus ihr ein Gewinn oder ein Verlust resultiert - zu beurteilen (AHI 2003 S. 416, H 2/02 E. 5.3). Wie im Steuerrecht darf auch im AHV-Beitragswesen eine Tätigkeit nicht alleine wegen des fehlenden Gewinns als Liebhaberei qualifiziert werden. Im Unterschied zur selbständigen Erwerbstätigkeit fehlt bei der Liebhaberei die  Absicht, einen Gewinn zu erzielen. Es geht nicht an, für die Abgrenzung der beiden Tätigkeiten alleine auf den wirtschaftlichen Erfolg abzustellen. Massgebend ist vielmehr das Fehlen von Gewinnstrebigkeit bzw. Gewinnaussichten innert absehbarer Zeit (zum Steuerrecht: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 48 zu Art. 18 DBG; BLUMENSTEIN/LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 214; MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, S. 369 f. Rz. 15 f.; HÖHN/WALDBURGER, Steuerrecht, Bd. II, 9. Aufl. 2002, S. 209 Rz. 20).  
 
4.3.2. Nach der steuerrechtlichen Rechtsprechung, welche für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im hier interessierenden Zusammenhang beigezogen werden kann, weist die für eine selbständige Erwerbstätigkeit charakteristische Gewinnstrebigkeit ein subjektives und ein objektives Moment auf, indem zum einen die Absicht, Gewinn zu erzielen, gegeben sein muss, und zum andern die Tätigkeit sich zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignen muss (StR 72/2017 S. 232, 2C_204/2016 E. 3.3 in fine, und StR 69/2014 S. 795, 2C_186/2014 E. 2; vgl. auch REICH, a.a.O., S. 369 f. Rz. 15).  
 
4.3.3. Bringt eine Tätigkeit auf Dauer nichts ein, ist dies als Indiz dafür zu werten, dass es an der subjektiven oder objektiven Gewinnstrebigkeit mangelt: Wer wirklich eine Erwerbstätigkeit ausübt, wird sich in der Regel nach andauernden beruflichen Misserfolgen von der Zwecklosigkeit seiner Tätigkeit überzeugen lassen und diese aufgeben. Führt er sie dennoch weiter, ist anzunehmen, dass dafür in subjektiver Hinsicht andere Motive als der Erwerbszweck massgebend sind, wie dies etwa bei einem Hobby oder einer Tätigkeit aus blosser Liebhaberei der Fall ist (Urteil 2C_375/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 7.4.1, publ. in: RDAF 2016 II S. 88, mit Hinweis auf zahlreiche weitere Urteile).  
 
4.3.4. Der Zeitraum, innert welchem zwingend Gewinne zu erwirtschaften sind, damit noch von einer Gewinnerzielungsabsicht ausgegangen werden kann, lässt sich nicht generell festlegen. Auch bei der im Steuerrecht mitunter herangezogenen 10-Jahres-Frist handelt es sich nur um eine grobe Faustregel. Im Einzelfall sind die Art der Tätigkeit und die konkreten Verhältnisse (wie beispielsweise die Gegebenheiten am Markt) entscheidend (vgl. zum Steuerrecht: RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., Rz. 48 f. zu Art. 18 DBG; REICH, a.a.O., S. 370 Rz. 16 f.; HÖHN/WALDBURGER, a.a.O., S. 209 f. Rz. 20).  
 
4.3.5. Unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit und der konkreten Verhältnisse wurde beispielsweise in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis ein Architekt, der aus seiner Tätigkeit während Jahren kein oder nur ein derart kleines Einkommen erzielte, dass er seine Lebenshaltung vorwiegend aus dem Privatvermögen finanzieren musste, keine Angestellten beschäftigte und kaum Betriebskosten aufwies, als nichterwerbstätig qualifiziert (ZAK 1986 S. 514, H 251/85). Ebenso wurde ein Immobilienmakler und Vermögensverwalter beurteilt, der während Jahren kaum am wirtschaftlichen Leben teilnahm, keine nennenswerten Kosten zu tragen hatte und mangels Einkommen von seinem Vermögen lebte. Dass der damals am Recht stehende Versicherte während 15 Jahren aus seiner Tätigkeit keinerlei Einkünfte, sondern nur Aufwendungen zu verbuchen hatte, veranlasste das Gericht zur Annahme, seine Tätigkeit diene anderen als erwerblichen Zwecken (ZAK 1987 S. 417, H 215/85; vgl. zum Ganzen auch Rz. 2007 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN] vom 1. Januar 2008).  
Demgegenüber wurde in der Rechtsprechung ein Versicherter, der mit der Entwicklung eines Analysemodells für das Börsengeschehen Verluste erwirtschaftete, als Selbständigerwerbender betrachtet, weil er für seine Tätigkeit grössere Büroräumlichkeiten bezog, hohe Investitionen für die Datenbeschaffung tätigte und qualifiziertes Personal anstellte. Für den erwerblichen Charakter seiner Tätigkeit und gegen die Annahme blosser Liebhaberei sprach dabei insbesondere, dass er während längerer Zeit in grossem Umfang eigene oder fremde Arbeitskraft einsetzte und erhebliche finanzielle Mittel investierte (BGE 115 V 161, insbesondere E. 11b S. 175 f.; vgl. auch KÄSER, a.a.O., S. 218 Rz. 10.4; vgl. auch Rz. 2008 WSN). 
 
4.4. Zu den weiteren wirtschaftlichen Verhältnissen und Gegebenheiten, in deren Rahmen sich die beiden Tätigkeiten des Beschwerdeführers als Teilhaber der Kollektivgesellschaft C.________ (dazu E. 4.5 nachfolgend) und als Inhaber eines Advokatur- und Notariatsbüros (dazu E. 4.6 nachfolgend) abspielten und welche für die Frage der beitragsrechtlichen Qualifikation nach dem Gesagten entscheidend sind (E. 4.3.4 und 4.3.5; vgl. auch BGE 140 V 241 E. 4.2 am Anfang S. 245), hat die Vorinstanz keinerlei Feststellungen getroffen. Da die Akten aber insoweit liquid sind, kann das Bundesgericht den Sachverhalt selber ergänzen (BGE 140 V 22 E. 5.4.5 S. 31 f.; 136 V 362 E. 4.1 S. 366).  
 
4.5.  
 
4.5.1. Den Unterlagen lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau seinerzeit ein heruntergewirtschaftetes und hoch verschuldetes Hotel/Restaurant mit einem dazugehörenden Restaurant D.________ erwarben. Die von ihnen im Jahr 2005 gegründete Kollektivgesellschaft C.________ führte den Hotelbetrieb mit dem zugehörigen Restaurant und zusätzlich das Restaurant D.________. Zu Beginn investierte das Ehepaar rund Fr. 12 Mio. in die Immobilien und in das Mobiliar. Dazu kamen hohe Investitionen, die jährlich direkt dem Unterhaltsaufwand belastet wurden. Infolge der hohen Investitionen in die Sacheinlagen erhöhte sich der Abschreibungsaufwand in den Folgejahren gegenüber früher markant und auch der Unterhaltsaufwand stieg beträchtlich. Nach anfänglichen personellen Problemen und einer sehr schlechten ersten Sommersaison stellte sich rasch heraus, dass das Hotel/Restaurant mit "Strukturproblemen" zu kämpfen hatte, die einen wirtschaftlichen Betrieb erschwerten (kurze Sommersaison mit starker Wetterabhängigkeit; zu wenig Hotelzimmer bzw. Hotelbetten; fehlender Wellnessbereich). Negative Auswirkungen auf die Umsätze des Hotels/Restaurants hatten zudem die sich im Jahr 2008 bemerkbar machende Finanzkrise und die Stärke des Schweizerfrankens bzw. die Schwäche des Euros. Die Kollektivgesellschaft C.________ versuchte unter anderem damit Gegensteuer zu geben, dass sie in ihrem Betrieb einen der besten Hoteliers der Schweiz anstellte. Im Jahr 2012 wurde das Hotel von einer Zeitschrift zum besten Landhotel Europas gekürt, was mit entsprechenden Marketingkosten verbunden war.  
Um die erwähnten, einem wirtschaftlichen Betrieb entgegenstehenden Probleme zu beseitigen und das Hotel/Restaurant in die Gewinnzone zu führen, wurden bereits 2007 Ausbau- und Erweiterungspläne an die Hand genommen, welche Investitionen von rund Fr. 25 Mio. vorsahen. Da die Ausbau- und Erweiterungspläne schliesslich allerdings aus baurechtlichen und politischen Gründen nicht realisiert werden konnten, wurde das Hotel/Restaurant auf Ende Oktober 2013 geschlossen und nur das Restaurant D.________ weiter betrieben. 
 
4.5.2. Wie der Versicherte bereits im Einsprache- und im kantonalen Verfahren vorbrachte und von keiner Seite bestritten wurde, erzielte die Kollektivgesellschaft C.________ in den Jahren vor Schliessung des Hotels/Restaurants Umsätze von Fr. 5'589'635.- (2011) und Fr. 5'151'149.- (2012) und in den weiter zurückliegenden Jahren Umsätze in etwa derselben Höhe. Des Weitern lässt sich den Unterlagen der Ausgleichskasse Hotela, welcher die Kollektivgesellschaft C.________ als Arbeitgeberin angeschlossen war, entnehmen, dass die Gesellschaft einen beträchtlichen Personalbestand aufwies (jährlich etwa 70 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, darunter auch in teilzeitlichen oder saisonalen Anstellungsverhältnissen) und hohe Lohnsummen - bis 2013 (d.h. bis zur teilweisen Schliessung) jährlich etwa Fr. 3 Mio. - abrechnete (Lohnschlussabrechnungen 2005: Fr. 1'775'955.-; 2006: Fr. 3'157'379.-; 2007: Fr. 2'795'473.-; 2008: Fr. 3'246'101.-; 2009: Fr. 2'788'122.-; 2010: Fr. 2'838'621.-; 2011: Fr. 3'037'873.-; 2012: Fr. 3'220'589.-; 2013: Fr. 2'927'129.-; 2014 [nach der teilweisen Schliessung]: Fr. 442'012.-).  
 
4.5.3. Mit Blick auf die soeben dargelegten Zahlen betreffend Investitionen, Umsatz und Personalaufwand vermag der Schluss der Vorinstanz, die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kollektivgesellschaft C.________ habe anderen als erwerblichen Zwecken gedient, nicht zu überzeugen: Ein klares Indiz gegen die Annahme blosser Liebhaberei stellt die umfangreiche Beschäftigung von Personal dar. Sodann bezweckten die getätigten Investitionen in Millionenhöhe und die anvisierten, schliesslich nicht realisierbaren Ausbaupläne offensichtlich, die Kollektivgesellschaft C.________ langfristig profitabel zu machen. Aufgrund der Art des Betriebs, handelt es sich doch um Hotellerie/Gastronomie im Luxussegment, und der schwierigen Bedingungen am Markt, in deren Rahmen sich namentlich ein Gästerückgang zufolge der Wirtschaftskrise und der Frankenstärke/Euroschwäche negativ bemerkbar machte, hatte die Kollektivgesellschaft C.________ eine längere Verlustphase in Kauf zu nehmen. Dies vermag nicht in Frage zu stellen, dass die entsprechende Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübt wurde und sich auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete. Bei dieser Sachlage ist aufgrund der gesamten Umstände, insbesondere bei Berücksichtigung der getätigten Investitionen und des angefallenen (Personal-) Aufwandes, der erwerbliche Charakter der Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Kollektivgesellschaft C.________ in der hier zu beurteilenden Zeit zu bejahen.  
 
4.6.  
 
4.6.1. In Bezug auf das Wirken des Beschwerdeführers als Rechtsanwalt und Notar hat die Vorinstanz verbindlich festgestellt, seine seit 1998 geführte Kanzlei habe in der fraglichen Zeit eine Rechtsanwältin/Notarin und vier Assistentinnen beschäftigt und daneben das Sekretariat einer bedeutenden schweizerischen Kulturstiftung betreut. Wie der Beschwerdeführer bereits im Einsprache- und im kantonalen Verfahren vorbrachte und unbestritten ist, erwirtschaftete sein Advokatur- und Notariatsbüro (bis ins Jahr 2012) nur bescheidene Gewinne, was er namentlich darauf zurückführt, dass die an die Kollektivgesellschaft C.________ erbrachten Leistungen nicht in Rechnung gestellt wurden. Die Kanzlei generierte jährliche Umsätze von einigen hunderttausend Franken. Sie wies Personalkosten von einigen hunderttausend Franken sowie Mietzinsaufwendungen von ca. Fr. 70'000.- pro Jahr aus.  
 
4.6.2. Unter den gegebenen Umständen steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner Kanzlei am Wirtschaftsverkehr teilnahm, indem er in den für einen beträchtlichen Betrag gemieteten Büroräumlichkeiten in grossem Umfang juristische Dienstleistungen (Advokatur und Notariat) anbot. Zu diesem Zweck setzte er durch die Anstellung von qualifiziertem Personal in erheblichem Ausmass fremde Arbeitskraft ein. Daneben war er für seine Kanzlei auch selber in bedeutendem Umfang als Rechtsanwalt und Notar tätig, insbesondere als juristischer Berater der Kollektivgesellschaft C.________ (bis 2012 ohne entsprechende Verrechnung). Es kann nicht nachvollzogen werden, wie die Vorinstanz bei dieser Sachlage zum Ergebnis gelangen konnte, der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend dargelegt, dass er "eine die Stufe der Liebhaberei übersteigende, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit" ausgeübt habe. Die gegebenen Umstände machen deutlich, dass der Versicherte sein Advokatur- und Notariatsbüro mit Gewinnerzielungsabsicht führte und sich seine Tätigkeit auch zur nachhaltigen Gewinnerzielung eignete. Auch hinsichtlich der Führung eines Advokatur- und Notariatsbüros ist der erwerbliche Charakter damit zu bejahen.  
 
4.7. Nach dem Gesagten entbehrt die (rückwirkend per 1. Januar 2008 vorgenommene) Statusänderung (Erfassung als Nichterwerbstätiger), welche hinsichtlich der rechtskräftig verfügten Beitragsjahre von vornherein nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung zulässig wäre (vgl. E. 3.5), einer Grundlage. Der Beschwerdeführer ist (übereinstimmend mit der von den Steuerbehörden vorgenommenen Qualifikation [vgl. E. 3.4]) bis zum (hier als letztes zu beurteilenden) Jahr 2014 weiterhin als Selbständigerwerbender zu betrachten. Bei dieser Sachlage sind der vorinstanzliche Entscheid und der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, gemäss welchen der Versicherte für die Zeit von 2008 bis 2014 für beide Tätigkeiten (rückwirkend) als Nichterwerbstätiger zu erfassen wäre, aufzuheben.  
 
5.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 12. Mai 2016 und der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Freiburg vom 30. Mai 2014 werden aufgehoben. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'400.- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Freiburg zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse Berner Arbeitgeber, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. Mai 2017 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann