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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_511/2020  
 
 
Urteil vom 23. November 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, 
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser, 
Gerichtsschreiberin Gutzwiller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Schneiter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Eheschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, vom 27. April 2020 (ZSU.2019.224 / FH / RD). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (geb. 1974) und B.________ (geb. 1959) heirateten 2000 vor dem Zivilstandsamt U.________. Aus ihrer Ehe ist die im Jahr 2009 geborene Tochter C.________ hervorgegangen.  
 
A.b. Mit Eheschutzentscheid vom 22. November 2017 stellte das Gerichtspräsidium Baden, soweit hier relevant, die Berechtigung der Parteien zum Getrenntleben fest (Ziff. 2). Es wies die eheliche Wohnung, damals am D.________ in U.________, der Ehefrau zu und verpflichtete den Ehemann, bis zum 31. Dezember 2017 die eheliche Wohnung zu verlassen (Ziff. 3). Die Tochter stellte es unter die Obhut der Mutter (Ziff. 4) und es räumte dem Vater ein Besuchs- und Ferienrecht ein (Ziff. 5). Ferner verpflichtete es den Ehemann dazu, seiner Ehefrau an den Unterhalt der Tochter ab 1. April 2019 monatlich vorschüssig Fr. 5'463.-- (davon Fr. 3'694.-- Betreuungsunterhalt) zzgl. Kinderzulagen (Ziff. 7) sowie an ihren persönlichen Unterhalt ab 1. April 2019 monatlich vorschüssig Fr. 334.-- (Ziff. 8) zu bezahlen.  
 
B.  
 
B.a. Am 22. März 2019 klagte die Ehefrau beim Gerichtspräsidium und stellte folgende Rechtsbegehren:  
 
"1. Es sei richterlich festzustellen, dass die Parteien nach wie vor gestützt auf Art. 175 ZGB auf unbestimmte Zeit zum Getrenntleben berechtigt sind. 
2. Die eheliche Wohnung an der E.________strasse xxx in U.________ sei für die Dauer der Trennung samt Hausrat und Mobiliar der Gesuchstellerin zuzuweisen. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, die eheliche Wohnung bis zum 1. Oktober 2019 zu verlassen. 
3. Die Ziffern 4 und 5 sowie 6 und 7 des Entscheids vom 22. November 2017 seien zu bestätigen. Dabei seien u.a. die nachfolgenden Ziffern 4 und 5 zu verfügen: 
 
4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C.________ monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'463.00 (davon Fr. 3'694.00 Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen. 
5. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 334.00 zu bezahlen. 
6. [Schuldneranweisung] 
7. [Superprovisorium für Ziff. 6] 
8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin einen Prozesskostenvorschuss im Betrag von Fr. 3'000 zu bezahlen. Eventuell seien der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnete zu ihrem unentgeltlichen Rechtsvertreter zu ernennen." 
 
B.b. Der Ehemann beantragte die Abweisung der Anträge und verlangte seinerseits von der Ehefrau einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.--. Ferner stellte er einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 hielt der Gerichtspräsident fest, dass die Parteien gestützt auf Art. 175 ZGB zum Getrenntleben auf unbestimmte Zeit berechtigt seien und der Ehemann die eheliche Wohnung bis zum 31. März 2020 zu verlassen habe. Er stellte die Tochter unter die Obhut der Mutter und räumte dem Vater ein Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende sowie ein Ferienrecht von jährlich drei Wochen ein. Ferner verpflichtete er den Ehemann dazu, pro Monat an den Unterhalt der Tochter Beiträge von Fr. 2'560.-- (davon Fr. 1'485.-- Betreuungsunterhalt) bis 31. März 2020 bzw. von Fr. 3'385.-- (davon Fr. 1'960.-- Betreuungsunterhalt) ab 1. April 2020 zu leisten. Den Ehegattenunterhalt setzte er auf Fr. 334.-- monatlich fest. Dabei rechnete er der Ehefrau ab 1. April 2020 ein hypothetisches Einkommen an. Schliesslich wies er das Gesuch der Ehefrau um Schuldneranweisung ab und verpflichtete den Ehemann dazu, einen Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.-- an seine Ehefrau auszurichten.  
 
C.   
Die gegen diesen Entscheid von der Ehefrau erhobene Berufung blieb erfolglos. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit seinem Entscheid vom 27. April 2020 einzig den Antrag der Ehefrau auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses gut und verpflichtete den Ehemann dazu, seiner Ehefrau für das obergerichtliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Das Berufungsurteil wurde der Ehefrau am 22. Mai 2020 zugestellt. 
 
D.  
 
D.a. A.A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde vom 22. Juni 2020 ans Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des Entscheids des Obergerichts vom 27. April 2020 (Ziff. 1) und hält an ihren in erster Instanz gestellten Anträgen fest, soweit sie die Feststellung des Getrenntlebens (Ziff. 2), die Wohnungszuweisung (Ziff. 3) und die Unterhaltsbeiträge (Ziff. 4) betreffen. Ebenso wiederholt sie das in zweiter Instanz gestellte und auf Ausrichtung eines Gesamtunterhaltsbeitrages von mindestens Fr. 5'797.-- (Fr. 5'463.-- plus Fr. 334.--) lautende Eventualbegehren (Ziff. 5) sowie ihre Anträge zu den Prozesskostenvorschüssen für beide kantonalen Instanzen (Ziff. 7). Für das bundesgerichtliche Verfahren stellt sie ebenfalls ein Gesuch um Prozesskostenvorschuss (Ziff. 8).  
 
D.b. Das Bundesgericht teilte der Beschwerdeführerin am 23. Juni 2020 mit, dass es für die Anordnung von Prozesskostenvorschüssen nicht zuständig sei. Es hat die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG) über Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft entschieden hat (Art. 172 ff. ZGB). Streitig sind sowohl vermögensrechtliche Aspekte (Unterhaltsbeiträge) als auch nicht vermögensrechtliche (Besuchsrecht), sodass für diese Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) insgesamt kein Streitwerterfordernis gilt (BGE 137 III 380 E. 1.1 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG; vgl. aber sogleich E. 1.2), die sie auch fristgerecht eingereicht hat (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 2 (Berechtigung zum Getrenntleben) und 3 (Wohnungszuweisung) verlangt die Beschwerdeführerin, was die Vorinstanz ihr bereits zugesprochen hat. Insoweit fehlt es ihr am rechtlich geschützten Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 BGG; Urteile 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 1.2 mit Hinweis; 8C_521/2018 vom 20. September 2018 E. 2; 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3), sodass darauf nicht einzutreten ist. Das Rechtsbegehren Ziff. 4 (Unterhaltsbeiträge) formuliert die Beschwerdeführerin als Feststellungsbegehren, doch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung, dass sie ein Leistungsbegehren beabsichtigt; ihr Antrag wird in diesem Sinne ausgelegt (vgl. BGE 136 V 131 E. 1.2). Mangels (funktioneller) Zuständigkeit ist sodann auf das Rechtsbegehren Ziff. 8 nicht einzutreten, da das damit gestellte Gesuch um Prozesskostenbeitrag vielmehr bei dem für Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft zuständigen Gericht hätte eingereicht werden müssen (Urteil 5A_467/2020 vom 7. September 2020 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.  
 
2.1. Eheschutzentscheide unterstehen Art. 98 BGG (BGE 133 III 393 E. 5.2), weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann. Auch eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen kommt nur in Frage, wenn die kantonale Instanz solche Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Die rechtsuchende Partei muss daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern ein verfassungsmässiges Recht verletzt worden sein soll. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 I 36 E. 1.3; 140 III 266 E. 2.3; je mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Willkürverbots nach Art. 9 BV geltend gemacht (vgl. zu diesem BGE 142 II 433 E. 4.4; 140 III 167 E. 2.1; je mit Hinweisen), reicht es nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leiden soll (BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2; je mit Hinweisen). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).  
 
2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Bestätigung der erstinstanzlichen Besuchsrechtsregelung durch die Vorinstanz als "verfassungswidrig" rügt, präzisiert sie nicht, welches verfassungsmässige Recht verletzt sein soll, sodass auf ihren Einwand nicht einzugehen ist. Ebenfalls unbeachtlich bleiben ihre Ausführungen, mit denen sie einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt behauptet (namentlich auf S. 5 ff. der Beschwerdeschrift), ohne diesbezüglich willkürliche Sachverhaltsfeststellung zu rügen. Schliesslich substanziiert sie an keiner Stelle die pauschal geltend gemachte Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV). Mithin ist auch dieser Vorwurf nicht zu prüfen.  
 
3.   
Die Vorinstanz erkannte, das Getrenntleben der Parteien sei mit Blick auf die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin und den Umstand, dass die Ehegatten noch immer - und zwar in einer neuen Wohnung - zusammenleben, neu zu regeln. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als unzulässig, da es bloss um eine Abänderung des am 22. November 2017 ergangenen Eheschutzurteils gegangen sei und nicht um eine Neuregelung. 
 
3.1. Sie moniert, sie sei vom Entscheid des Gerichtspräsidiums vollständig überrascht worden und es verstosse gegen Treu und Glauben, dass darin der Eheschutz neu geregelt und nicht nur der frühere Eheschutzentscheid in jenen Punkten abgeändert worden sei, in denen sich der Sachverhalt geändert habe, d.h. bezüglich der neuen Wohnung. Auch verletze es ihren Anspruch auf rechtliches Gehör, dass das Gerichtspräsidium ihr nicht vorher angekündigt habe, dass es nebst der Zuteilung der ehelichen Wohnung und dem Datum für den Auszug des Beschwerdegegners auch über den Unterhalt und die übrigen Kinderbelange neu entscheiden werde.  
Es ist unbestritten, dass Vergleichsverhandlungen bezüglich des Unterhalts stattfanden und diesbezüglich weitere Unterlagen beigezogen wurden. Bereits in seiner Klageantwort führte der Beschwerdegegner aus, die Parteien hätten dem ursprünglichen Eheschutzentscheid nie nachgelebt und die Beschwerdeführerin sei ihm aus freien Stücken in seine neue Wohnung nachgefolgt, sodass die mit Eheschutzentscheid vom 22. November 2017 für das Getrenntleben angeordneten Massnahmen, namentlich die darin festgelegten Unterhaltsbeiträge, keine Wirksamkeit mehr hätten. Was Prozessgegenstand ist, konnte der Beschwerdeführerin folglich nicht verborgen bleiben. Ihre Rügen erweisen sich als unbegründet. Im Übrigen besteht - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - eine konstante bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Heilung von Verletzungen des rechtlichen Gehörs im Rechtsmittelverfahren (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 mit Hinweisen). 
 
3.2. Ferner beruft sich die Beschwerdeführerin auf das Willkürverbot. Die Vorinstanz ist davon ausgegangen, dass die im Eheschutzentscheid vom 22. November 2017 angeordneten Massnahmen gemäss Art. 179 Abs. 2 ZGB dahingefallen sind, da die Ehegatten gemeinsam in die neue Wohnung umgezogen seien. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, der Umzug habe einzig stattgefunden, da der Mietvertrag der früheren Wohnung von der Vermietung einseitig gekündigt worden sei, beruft sie sich auf eine Tatsache, welche die Vorinstanz nicht festgestellt hat und die mangels Sachverhaltsrüge nicht zu berücksichtigen ist. Eine Verletzung von Art. 58 Abs. 1 ZPO (Dispositionsmaxime) kann sie zudem im Verfahren nach Art. 98 BGG nicht rügen (vgl. vorne E. 2.1). Die Vorinstanz durfte in der Fortsetzung des Zusammenlebens der Parteien ein Indiz für den Wegfall des Grundes für die ursprünglichen Eheschutzmassnahmen sehen, ohne damit in Willkür zu verfallen. Zu beachten ist sodann, dass auch die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, dass mit dem Umzug der Ehegatten eine wesentliche Änderung eingetreten ist; sie verlangt schliesslich die entsprechende Anpassung des Eheschutzentscheids. Der Wohnungswechsel hat mit Blick auf die Mietkosten unzweifelhaft Auswirkungen auf die Unterhaltsberechnung. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass diese vernachlässigbar wären, sodass keine Anpassung des Unterhalts an die veränderten Verhältnisse notwendig gewesen und der Entscheid deshalb im Ergebnis willkürlich wäre. Ist der Unterhalt an die veränderten Verhältnisse anzupassen, so sind auch die übrigen Berechnungselemente, die dem ersten Eheschutzurteil zugrunde lagen, auf den neuesten Stand zu bringen (Urteil 5A_948/2016 vom 22. Dezember 2017 E. 3). Selbst wenn es nur um eine Anpassung des ursprünglichen Entscheides an veränderte Verhältnisse ginge, wäre somit nicht dargetan, inwiefern eine vollständig neue Festsetzung des Unterhalts willkürlich sein soll.  
 
4.   
Die Beschwerdeführerin bemängelt sodann die Höhe der gesprochenen Unterhaltsbeiträge. 
 
4.1. Sie stösst sich daran, dass die Vorinstanz davon ausging, sie habe vor erster Instanz einen Ehegattenunterhalt von Fr. 334.-- verlangt, und das Vorgehen des Gerichtspräsidiums schützte, welches in Anwendung der Dispositionsmaxime den Ehegattenunterhalt auf diesen Betrag beschränkte.  
 
4.1.1. Die Beschwerdeführerin erachtet dies als willkürlich. Sie habe bezüglich Unterhaltsbeiträge gar keine eigenen Anträge gestellt, da sie mit dem Abänderungsbegehren davon ausgegangen sei, dass bezüglich der Unterhaltsfrage weiterhin das Eheschutzurteil vom 22. November 2017 gelte. Dies trifft offensichtlich nicht zu. Das in erster Instanz gestellte Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerdeführerin lautete: "Die Ziffern 4 und 5 sowie 6 und 7 des Entscheids vom 22. November 2017 seien zu bestätigen. Dabei seien u.a. die nachfolgenden Ziffern 4 und 5 zu verfügen[.]" Das darauffolgende Rechtsbegehren Ziff. 4 war derart formuliert: "Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der Tochter C.________ monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'463.[--] (davon Fr. 3'694.[--] Betreuungsunterhalt), zuzüglich Kinderzulagen, zu bezahlen." Mit dem Rechtsbegehren Ziff. 5 schliesslich verlangte sie Folgendes: "Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 334.[--] zu bezahlen."  
 
4.1.2. Zwar ist den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin zu entnehmen, dass sie gerade keine Änderung der Unterhaltsbeiträge anstrebte, zumal die Höhe der verlangten Alimente den im ersten Eheschutzurteil gesprochenen Beiträgen entspricht. Dies ändert indessen nichts an der Tatsache, dass sie bezifferte Anträge sowohl zum Kindes- als auch zum Ehegattenunterhalt stellte. Ferner verlangte sie die Bestätigung der Ziff. 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zum Ehegattenunterhalt gerade nicht. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz - welche willkürfrei von einer Neuregelung des Getrenntlebens ausging (vgl. vorne E. 3.2) - ihre Begehren in dem Sinne verstand, dass die Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge in derselben Höhe wie im ersten Eheschutzurteil gesprochen verlangte. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz "massiv tiefere" Kinderalimente sprach und sie auf ihrem Antrag zum Ehegattenunterhalt behaftete, erhebt sie keine Willkürrüge. Ohnehin gilt im Eheschutzverfahren in Bezug auf die Kinderbelange die Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO), nicht aber hinsichtlich des Ehegattenunterhalts (vgl. Art. 272 ZPO, welcher sich auf den Untersuchungsgrundsatz beschränkt).  
 
4.2. Ferner beanstandet die Beschwerdeführerin, sie habe weder Gelegenheit erhalten noch die Möglichkeit gehabt, neue Anträge zum Unterhalt zu stellen.  
 
4.2.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz vor, aktenwidrig festgehalten zu haben, die Parteien hätten an der erstinstanzlichen Verhandlung vom 17. September 2019 Replik und Duplik erstattet. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, das Bezirksgericht habe die Bestimmungen über den Ablauf des Verfahrens eingehalten. Inwiefern die beanstandete vorinstanzliche Feststellung zum Prozesssachverhalt aktenwidrig sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin indessen nicht. So macht sie weder unter Bezeichnung der einschlägigen Aktenstelle geltend, es ergebe sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass keine Gelegenheit zur Replik bzw. Duplik gegeben worden sei. Noch behauptet sie, das Verhandlungsprotokoll enthalte zwar den Vermerk einer Replik und Duplik, doch sei dieser fehlerhaft. Ihre Kritik genügt mithin nicht den Anforderungen an die Rügepflicht, denn es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Verfahrensakten nach Aktenstücken zu forschen, welche den Rechtsstandpunkt der Beschwerdeführerin stützen könnten (Urteil 5A_917/2018 vom 20. Juni 2019 E. 4.5 mit Hinweisen; vgl. BGE 133 IV 286 E. 6.2).  
 
4.2.2. Ebenfalls Aktenwidrigkeit wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vor, wenn sie ausführe, der Gerichtspräsident habe an der Verhandlung vom 17. September 2019 den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er von einer vollständigen Neuregelung der Verhältnisse ausgehe, und er habe diesem das Wort erteilt, um entsprechende Anträge zu formulieren. Diese Feststellung sei willkürlich. Aus den auf S. 7 des Verhandlungsprotokolls wiedergegebenen und in der Beschwerdeschrift paraphrasierten Aussagen des Gerichtspräsidenten ergebe sich, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin nie dazu aufgefordert worden sei, Anträge für eine vollständige Neuregelung zu stellen.  
Gemäss Protokoll der Verhandlung vom 17. September 2019 teilte der Gerichtspräsident den Parteien Folgendes mit (act. 59 S. 5) : 
 
"Ich bin eigentlich der Meinung, dass wir jetzt alles neu regeln müssen. Ich teile Ihre Auffassung schon, dass der Unterhalt beziffert werden muss. Wir müssen einmal die Bedürfnisse Ihrer Klientin kennen, Herr RA St. Dann muss man das neu regeln. [...] Ich bin eigentlich der Meinung, dass das Wort jetzt bei Ihnen ist, Herr Kollege Steiner, um einmal den Unterhalt zu beziffern. Man kann nicht einfach das alte weiterführen, ich bin der Meinung, man muss dies neu anschauen. Der Mietzins von der D.________ ist ja nicht mehr anwendbar. Man ist eigentlich zurück auf Feld eins. [...] Dann wäre das Wort bei Ihnen für die Vorbemerkungen und die Begründung der Anträge." 
Die Parteien konnten diese Ausführungen nicht anders verstehen denn als Hinweis, dass der Gerichtspräsident von der Notwendigkeit einer umfassenden Neuregelung des Getrenntlebens ausging. Die Vorinstanz verfiel nicht in Willkür, wenn sie in den Äusserungen des Gerichtspräsidenten die Aufforderung sah, (aktualisierte) Anträge zum Unterhalt zu stellen und zu begründen. 
 
4.2.3. Die Beschwerdeführerin moniert auch, die Vorinstanz habe in willkürlicher Weise eine Gehörsverletzung verneint. Sie, die Beschwerdeführerin, habe keine Möglichkeit gehabt, Anträge zum Unterhalt zu stellen. Voraussetzung dafür wäre gewesen, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdegegners zu kennen. Diese seien aber unklar gewesen, was sich aus S. 26 des Protokolls der Verhandlung vom 17. September 2019 ergebe. Sie habe folglich keinen Anlass gehabt, ihre Anträge anzupassen.  
Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, hatte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Verhandlung die wesentlichen Unterlagen zum Bedarf und zum Erwerbseinkommen des Beschwerdegegners erhalten. Unklar war nur, ob auch noch Einkünfte aus den Liegenschaften zur Verfügung standen und ob der Beschwerdegegner für die Prozesskosten auf die Vermögenssubstanz hätte zurückgreifen können. Einen Tag nach der Verhandlung lieferte der Beschwerdegegner die entsprechenden Unterlagen nach. Von daher waren genügend Unterlagen vorhanden, um entsprechende Anträge zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, sie hätte weitere Beweisanträge gestellt, denen das Gerichtspräsidium nicht entsprochen hätte. Ihre Rüge ist folglich unbegründet. Entsprechend ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, dass die Beschwerdeführerin es sich selber zuzuschreiben hat, wenn sie keine entsprechenden Anträge stellte. 
 
4.3. Schliesslich erblickt die Beschwerdeführerin auch darin Willkür, dass das Gerichtspräsidium innert zweier Jahre zwei Eheschutzurteile getroffen hat, welche hinsichtlich der Unterhaltsbeiträge stark unterschiedlich ausfielen. Das Gerichtspräsidium wandte für die Neufestsetzung der Unterhaltsbeiträge in seinem zweiten Entscheid die zwischenzeitlich ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung an, mit welcher sowohl für den Kindes- als auch den nachehelichen Unterhalt das Schulstufenmodell für verbindlich erklärt wurde (zum Ganzen: BGE 144 III 481 E. 4.7.6 und 4.8.2). Diesem zufolge ist dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbstätigkeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab Vollendung von dessen 16. Lebensjahr ein Vollzeiterwerb zuzumuten (a.a.O., E. 4.7.6). Gestützt darauf rechnete das Gerichtspräsidium der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen an, wodurch unter anderem der Betreuungsunterhalt entfiel, sodass bedeutend geringere Kinderalimente resultierten. Ein solches Vorgehen im Eheschutzverfahren, d.h. der Beizug der für den nachehelichen Unterhalt massgeblichen Kriterien (Art. 125 ZGB), kann zulässig sein, sofern mit einer Wiederaufnahme des gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann (BGE 138 III 97 E. 2.2 mit Hinweis). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass sie mit einer Ausweitung ihres Erwerbspensums nicht vor Ergehen des Scheidungsurteils rechnen musste und die Vorinstanz die soeben zitierte Rechtsprechung falsch angewandt hätte, sodass keine Willkür ausgewiesen ist.  
 
4.4. Eventualiter verlangt die Beschwerdeführerin die Zusprechung eines Gesamtunterhaltsbeitrags (Rechtsbegehren Ziff. 5). Die Vorinstanz erachtete diesen Antrag als neu und nicht zulässig, da die Beschwerdeführerin nicht dargetan habe, inwiefern die Voraussetzungen einer Klageänderung im Berufungsverfahren erfüllt sein sollten. In diesem Zusammenhang macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht geltend. Letzterer ist die Vorinstanz nachgekommen, da der angefochtene Entscheid die oben wiedergegebene Begründung enthält. Welcher andere Teilaspekt ihres Gehörsanspruchs verletzt worden sein soll, erläutert die Beschwerdeführerin nicht. Eine Gehörsverletzung ist damit nicht dargetan.  
 
5.   
Im Weiteren wirft die Beschwerdeführerin der Vorinstanz Willkür vor, soweit es um die Prozesskostenvorschüsse geht. 
 
5.1. In erster Instanz wurde der Beschwerdegegner verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das erstinstanzliche Verfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu bezahlen, wie sie dies beantragt hatte. Vor Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin, diesen Betrag auf Fr. 4'200.-- zu erhöhen. Die Vorinstanz trat darauf nicht ein, zumal es an einer Begründung fehle, durch welche neuen Tatsachen und Beweismittel diese Klageänderung begründet sei. Die Beschwerdeführerin verweist darauf, sie habe in ihrer Berufungsschrift ausgeführt, dass sich ihr Prozesskostenvorschussgesuch offensichtlich nur auf die Anwaltskosten bezogen und die Auferlegung von Gerichtskosten unerwartet erfolgt sei. Eine einschlägige Aktenstelle bezeichnet sie indes nicht, sodass sie ihrer Rügepflicht nicht nachkommt (vgl. vorne E. 2.1 und 4.2.1). Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Prozesskosten sowohl die Gerichts- als auch die Parteikosten umfassen (Art. 95 Abs. 1 ZPO) und in familienrechtlichen Verfahren ermessensweise auch in Abweichung vom Unterliegerprinzip verteilt werden können (Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO), sodass Willkür im Ergebnis ohnehin nicht dargetan wäre.  
 
5.2. Die Prozesskostenvorschüsse für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wurden der Beschwerdeführerin zugesprochen. Dieser zufolge hätten sie stattdessen direkt ihrem Rechtsvertreter zugesprochen werden sollen, ansonsten bestehe die Gefahr einer Verrechnung. Bei der unentgeltlichen Rechtspflege sei dies auch so. Der unentgeltlich prozessierende Anwalt hat für die amtliche Entschädigung ein eigenes und persönliches Forderungsrecht gegenüber dem Staat (Urteil 5A_754/2013 vom 4. Februar 2014 E. 5 mit Hinweis). Inwiefern dies auch für die  provisio ad litem (etwa analog zur Parteientschädigung; vgl. das soeben zitierte Urteil, a.a.O.) zu gelten hätte, tut die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig erläutert sie, weshalb daraus abzuleiten wäre, dass der Prozesskostenvorschuss zwingend dem Rechtsvertreter zugesprochen werden müsste, sodass ein anderslautender Entscheid, welcher die  provisio ad litem dem bedürftigen Ehegatten zukommen liesse, geradezu willkürlich ausfiele.  
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens muss die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufkommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegner wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen. Entsprechend ist ihm keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Wie bereits ausgeführt ist auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Prozesskostenvorschuss für das bundesgerichtliche Verfahren mangels Zuständigkeit nicht einzutreten (vgl. vorne E. 1.2). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, zumal sich aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt, dass ihre Rechtsbegehren von vornherein aussichtslos waren (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausrichtung eines Prozesskostenbeitrages wird nicht eingetreten. 
 
3.   
Das Gesuch der Beschwerdeführerin u m unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. November 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Gutzwiller