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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.127/2003 /bmt 
 
Urteil vom 10. März 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Catenazzi, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
Parteien 
 
Erbengemeinschaft F.________ sel., nämlich:, 
A.________ und fünf Mitbeteiligte, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staat Luzern, 6000 Luzern, vertreten durch das Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern, 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern. 
 
Gegenstand 
Enteignungsentschädigung, 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 3. Januar 2003. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Regierungsrat des Kantons Luzern genehmigte am 10. Februar 1998 das Wasserbauprojekt für die Korrektion der Buchwigger, Abschnitt Wiggerenmatt bis Nagelhüsli, Gemeinde Willisau-Land. Dem Staat Luzern wurde dabei das Enteignungsrecht für das Grundstück Nr. 755, GB Willisau-Land, erteilt, das zwischen der Buchwigger und der Rohrmattstrasse liegt. Eine von den Erben des F.________ gegen das Enteignungsrecht für ihr Grundstück Nr. 755 eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 31. August 1998 ab, soweit es darauf eintrat. In der Folge gewährte die Schätzungskommission des Kantons Luzern am 19. Januar 1999 dem Enteigner die vorzeitige Besitzeseinweisung. Im Anschluss an das nachfolgende Schätzungsverfahren entschied die Schätzungskommission am 8. Mai 2001, der Enteigner habe für die Enteignung des Grundstückes Nr. 755 eine Entschädigung von Fr. 7'931.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 1999 zu bezahlen. Die Entschädigung setzte sich aus folgenden Positionen zusammen: 
- Fr. 5'731.-- für das enteignete Grundstück Nr. 755 im Umfang von 2'119 m2 ; 
- Fr. 500.-- für den Verlust des sich auf Grundstück Nr. 755 befindlichen Holzlagerplatzes der Erben F.________; 
- Fr. 1'000.-- für die sich auf Grundstück Nr. 755 befindlichen Bäume; 
- Fr. 700.-- für die Beanspruchung und Beschädigung der beiden Zufahrten zum Hof der Erben F.________ auf Grundstück Nr. 715, auf der andern Seite der Rohrmattstrasse. 
Gegen diesen Entscheid erhoben die Erben des F.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess mit Urteil vom 3. Januar 2003 die Beschwerde im Sinne der Erwägungen insofern teilweise gut, als die Entschädigung für die Beanspruchung und Beschädigung der Zufahrten von Fr. 700.-- auf Fr. 1'400.-- erhöht wurde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
2. 
Die Erben des F.________ reichten gegen dieses Urteil am 8. Februar 2003 beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine als "Einsprache" bezeichnete Eingabe ein. Das Verwaltungsgericht fragte sie mit Schreiben vom 17. Februar 2003 an, ob diese Eingabe an das Bundesgericht zur Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde zu überweisen sei; die Erben des F.________ bejahten dies mit Schreiben vom 19. Februar 2003. 
3. 
Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 überwies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die Eingabe vom 8. Februar 2003 dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung als staatsrechtliche Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
4. 
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss eine staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (BGE 127 I 38 E. 3c mit Hinweisen). 
 
Die Beschwerdeführer beanstanden die ihnen für die Beanspruchung und Beschädigung der beiden Zufahrten zum Hof auf Grundstück Nr. 715 zugesprochene Entschädigung von Fr. 1'400.-- bzw. die nicht durchgeführte Asphaltierung dieser Zufahrten. Weiter fordern sie Ersatz für die ihnen vom Grundstück Nr. 715 "entwendete" Erde. Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem angefochtenen Urteil ausführlich zu diesen von den Beschwerdeführern beanstandeten Punkten geäussert. Mit diesen Ausführungen setzen sich die Beschwerdeführer in ihrer Eingabe vom 8. Februar 2003 nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern diese Erwägungen verfassungs- oder konventionswidrig sein sollen. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
5. 
Bei diesem Verfahrensausgang hätten grundsätzlich die Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausnahmsweise ist jedoch von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staat Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 10. März 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: