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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_642/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 16. Juli 2013  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.________, 
2. B.________, handelnd durch C.________, 
Beschwerdeführerinnen, 
 
gegen  
 
1. D.________, 
2.  Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.  
 
Gegenstand 
Offenbarung des Berufsgeheimnisses, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichterin, 
vom 30. Mai 2013. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Rechtsanwalt D.________ ersuchte am 10. Oktober 2012 die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte (Aufsichtskommission) des Kantons Zürich, ihn vom Berufsgeheimnis gegenüber B.________ und A.________ zu entbinden, um seine Honoraransprüche ihnen gegenüber durchsetzen zu können. Die Aufsichtskommission entsprach diesem Begehren am 6. Dezember 2012. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die hiergegen gerichtete Beschwerde am 30. Mai 2013 ab. A.________ und B.________ beantragen vor Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid aufzuheben. 
 
2.  
 
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein, d.h. den Gegenstand des angefochtenen Entscheids betreffen. Es ist dabei in gezielter Form auf die für das Ergebnis des Verfahrens massgeblichen Ausführungen der Vorinstanz im Einzelnen einzugehen (BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3).  
 
2.2. Die Eingabe der Beschwerdeführerinnen genügt diesen Anforderungen nicht: Wie im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt worden ist, geht es vorläufig nur darum, ob der Beschwerdegegner zu Recht von seinem Berufsgeheimnis zur Durchsetzung seiner Honoraransprüche befreit worden ist und nicht ob und in welchem Umfang die Honorarforderung tatsächlich besteht und wie das Mandat ausgeübt worden ist; die entsprechenden Fragen bilden Gegenstand des durch die Offenbarung des Berufsgeheimnisses erst möglich gemachten Zivilverfahrens. Die Beschwerdeführerinnen kritisieren ausschliesslich die Art und Weise, wie ihr Anwalt sein Mandat ausgeübt hat, legen aber nicht dar, inwiefern die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis Bundes (verfassungs) recht verletzen würde.  
 
3.  
Auf die Beschwerde ist ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die unterliegenden Beschwerdeführerinnen haben die Verfahrenskosten unter solidarischer Haftbarkeit zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter/in, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 16. Juli 2013 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar